TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/1 W144 2285481-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Entscheidungsdatum

01.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art1
Visakodex Art21
Visakodex Art32 Abs1 litb
Visakodex Art4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch


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W144 2285481-2/4E

W144 2285482-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide syrische Staatsangehörige, vertreten durch RA Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils vom 03.01.2025, Zlen: XXXX (1.-BF) und XXXX (2.-BF) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide syrische Staatsangehörige, vertreten durch RA Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils vom 03.01.2025, Zlen: römisch 40 (1.-BF) und römisch 40 (2.-BF) zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die 1.Beschwerdeführerin (1.-BF), ist die Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Syrien. Die Beschwerdeführer (BF) brachten am 23.08.2023 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (ÖB) Anträge auf Erteilung von Visa der Kategorie C (Schengen), gültig vom 20.09.2023 bis 30.12.2023, ein, und begründeten diese Anträge mit ihrem Wunsch, ihren im Bundesgebiet aufhältigen Sohn besuchen zu wollen.

Dem Antrag beigeschlossen waren neben dem ausgefüllten Formular „Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums“ entsprechende Unterlagen.

Als einladende Person führten die BF ihren Sohn, XXXX geb.; StA. Österreich, wohnhaft in XXXX , an.Als einladende Person führten die BF ihren Sohn, römisch 40 geb.; StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 , an.

In der Folge fanden sich in den Akt beider BF jeweils ein ausgefülltes Mandatsbescheid- Formular (“Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“), in welchen die Visa-Versagungsgründe, dass die BF zum einen nicht in Nachweis erbracht hätten über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen, und zum anderen die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, angekreuzt und im Freitext näher ausgeführt wurden.

Diese Mandatsbescheidsformulare wiesen jedoch an ihrem Ende, wo Platz für den Botschaftsstempel der Republik und für die Paraphe des Genehmigenden vorgesehen ist, lediglich ein Datum, konkret 12.09.2023 auf, es fehlten jedoch auf beiden Formularen der Stempel der Republik (Botschaft) sowie eine Paragraphe des entscheidenden Organs; eine Amtssignatur war auf den Bescheiden ebenfalls nicht aufgebracht.

Gegen diese vermeintlichen Mandatsbescheide erhoben die BF am 09.10.2023 mit „Remonstration“ bezeichnete Rechtsmittel, offensichtlich gemeint Vorstellung.

Mit Bescheiden – diesmal mit dem Siegel der Republik gestempelt und paraphiert – jeweils datiert mit 11.10.2023, amtssigniert jedoch am 12.10.2023, wies die ÖB die Vorstellungen zurück, wobei die ÖB diese Zurückweisungen damit begründete, dass die Vorstellungen nicht fristgerecht erhoben worden seien.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 25.10.2023 am 27.10.2023 per Mail Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit h.g. Erkenntnis vom 12.06.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die im Akt aufliegenden Mandatsbescheidsformulare mangels Unterschrift oder Siegel der Republik samt Paraphe, mit der die Identität des genehmigenden erkennbar wäre, keine Bescheidqualität aufweisen. Es handle sich somit um „Nicht-Bescheide“, gegen die in der Folge naturgemäß auch kein Rechtsmittel zulässig sei. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Anträge der BF auf Ausstellung der von ihnen begehrten Visa der Kategorie C nach wie vor bei der Behörde anhängig seien.

Im fortgesetzten Verfahren verweigerte die ÖB sodann mit Bescheiden jeweils vom 03.01.2025 die beantragten Visa, mit der Begründung, dass gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der rechtzeitigen Wiederausreise Ausreise der BF, bzw. der von ihnen bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa zu verlassen, vorlägen. Die ÖB führte weiters aus, dass die BF keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen hätten. Durch die fehlenden Eigenmittel sei eine finanzielle Verwurzelung im Heimatland nicht ersichtlich. Die EVE lautend auf den Sohn der BF werde jedoch als tragfähig gewertet. Weiters seien die Bedingungen der gesicherten Lebensführung in Syrien nicht belegt. Die BF hätten keine ausreichenden finanziellen Mittel vorgelegt. Die BF hätten keinen Kontoauszug bzw. Nachweise über Gehalts- oder Pensionseingänge vorgelegt. Die 1.-BF legte eine Bestätigung über den Besitz einer Wohnung vor. Der 2.-BF habe eine Pensionsbestätigung iHv SYP 189.440 (ca. € 15,-) vorgelegt. Es sei darauf zu verweisen, dass eine im Eigentum stehende Wohnung bzw. im Eigentum stehendes Grundstück veräußert oder an im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen werden können. In einer Stellungnahme brachten die BF vor, sie würden dieses Grundstück bewirtschaften und dadurch ihr Einkommen erzielen, wobei dazu keine Nachweise vorgelegt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung in Syrien finanziert werden könne. Es bestünden Zweifel an der gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiederausreise. Da die BF im Ruhestand seien, stünden sie auch in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müssten. Eine berufliche Verwurzelung habe nicht festgestellt werden können. Aus dem Familienregister sei ersichtlich, dass die BF 5 erwachsene Kinder hätten, wobei 3 davon im Schengenraum leben würden. Eine familiäre Verwurzelung in Syrien habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Zudem seien dem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen familiären und sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte.Im fortgesetzten Verfahren verweigerte die ÖB sodann mit Bescheiden jeweils vom 03.01.2025 die beantragten Visa, mit der Begründung, dass gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der rechtzeitigen Wiederausreise Ausreise der BF, bzw. der von ihnen bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit der beantragten Visa zu verlassen, vorlägen. Die ÖB führte weiters aus, dass die BF keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen hätten. Durch die fehlenden Eigenmittel sei eine finanzielle Verwurzelung im Heimatland nicht ersichtlich. Die EVE lautend auf den Sohn der BF werde jedoch als tragfähig gewertet. Weiters seien die Bedingungen der gesicherten Lebensführung in Syrien nicht belegt. Die BF hätten keine ausreichenden finanziellen Mittel vorgelegt. Die BF hätten keinen Kontoauszug bzw. Nachweise über Gehalts- oder Pensionseingänge vorgelegt. Die 1.-BF legte eine Bestätigung über den Besitz einer Wohnung vor. Der 2.-BF habe eine Pensionsbestätigung iHv SYP 189.440 (ca. € 15,-) vorgelegt. Es sei darauf zu verweisen, dass eine im Eigentum stehende Wohnung bzw. im Eigentum stehendes Grundstück veräußert oder an im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen werden können. In einer Stellungnahme brachten die BF vor, sie würden dieses Grundstück bewirtschaften und dadurch ihr Einkommen erzielen, wobei dazu keine Nachweise vorgelegt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welchen Mitteln die gesicherte Lebensführung in Syrien finanziert werden könne. Es bestünden Zweifel an der gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiederausreise. Da die BF im Ruhestand seien, stünden sie auch in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müssten. Eine berufliche Verwurzelung habe nicht festgestellt werden können. Aus dem Familienregister sei ersichtlich, dass die BF 5 erwachsene Kinder hätten, wobei 3 davon im Schengenraum leben würden. Eine familiäre Verwurzelung in Syrien habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Zudem seien dem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt worden, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen familiären und sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte.

Am 23.01.2025 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. So führten die BF im Wesentlichen aus, bei dem Versagungsgrund der ÖB handle es sich um eine unbegründete und substanzlose Scheinbegründung. Die BF würden im Herkunftsland über Eigentum verfügen, welches sie entgegen der Meinung der Behörde, nicht zu veräußern oder übertragen beabsichtigen würden. Es handle sich dabei um das Zuhause der BF. Weiters seien auch 2 weitere Kinder der BF im Herkunftsstaat aufhältig und der gesamte Freundeskreis befinde sich ebenso im Herkunftsland. Die BF seien kulturell sehr stark im Herkunftsstaat verwurzelt. Die im Herkunftsland lebenden Kinder der BF seien selbstständig tätig und würden die BF unterstützen. Die BF würden keinesfalls beabsichtigen, dauerhaft nach Österreich zu kommen. Es handle sich lediglich um einen Besuch in Österreich. Darüber hinaus habe der Sohn der BF ausreichend Sparguthaben, und zwar iHv € 30.000,-. Der Sohn der BF habe keine Schulden. Die Mietkosten samt Betriebskosten würden sich beim Sohn der BF auf ca. € 500,- belaufen. Weiters sei eine Bestätigung vorgelegt worden, dass der Sohn der BF rund € 2.300,- im Monat verdiene. Die Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 8 EMRK.Am 23.01.2025 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein. So führten die BF im Wesentlichen aus, bei dem Versagungsgrund der ÖB handle es sich um eine unbegründete und substanzlose Scheinbegründung. Die BF würden im Herkunftsland über Eigentum verfügen, welches sie entgegen der Meinung der Behörde, nicht zu veräußern oder übertragen beabsichtigen würden. Es handle sich dabei um das Zuhause der BF. Weiters seien auch 2 weitere Kinder der BF im Herkunftsstaat aufhältig und der gesamte Freundeskreis befinde sich ebenso im Herkunftsland. Die BF seien kulturell sehr stark im Herkunftsstaat verwurzelt. Die im Herkunftsland lebenden Kinder der BF seien selbstständig tätig und würden die BF unterstützen. Die BF würden keinesfalls beabsichtigen, dauerhaft nach Österreich zu kommen. Es handle sich lediglich um einen Besuch in Österreich. Darüber hinaus habe der Sohn der BF ausreichend Sparguthaben, und zwar iHv € 30.000,-. Der Sohn der BF habe keine Schulden. Die Mietkosten samt Betriebskosten würden sich beim Sohn der BF auf ca. € 500,- belaufen. Weiters sei eine Bestätigung vorgelegt worden, dass der Sohn der BF rund € 2.300,- im Monat verdiene. Die Entscheidung verstoße zudem gegen Artikel 8, EMRK.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 23.01.2025 an die ÖB erhoben die BF Beschwerden gegen die Bescheide der ÖB.

Mit Schreiben vom 21.07.2025 gaben die BF die Bevollmächtigung ihres Vertreters anher bekannt und teilten mit, dass - nach einer Auskunft der ÖB - die physischen Akten betreffend die Anträge und Beschwerden der BF in Verstoß geraten seien und die BF laut Anraten der ÖB neue Anträge stellen sollten. Da die ÖB in der Folge die Beschwerden der BF nicht dem BVwG vorlegten bzw. aufgrund des Verstoßes nicht vorlegen konnten, übermittelten die BF die ihnen bekannten Dokumente betreffend ihre Anträge samt den Beschwerdeschriftsätzen direkt dem BVwG.

Zu diesem Schreiben wurde ein Konvolut an Unterlagen (in Kopie) vorgelegt, insbesondere

?        Ausgefülltes Formular „Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums“

?        Mietvertrag lautend auf den Einlader, Sohn der BF, XXXX , über eine Mietwohnung in der Größe von 42,79 m2 in der XXXX ? Mietvertrag lautend auf den Einlader, Sohn der BF, römisch 40 , über eine Mietwohnung in der Größe von 42,79 m2 in der römisch 40

?        EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) des Verpflichteten: XXXX geb.; StA. Österreich, wohnhaft in XXXX ; Beruf: Selbstständig ( XXXX ) seit August 2018; monatliches Nettoeinkommen € 4.300,-; Miete € 410,- im Monat; keine Sorgepflichten; Bausparguthaben € 10.000,-? EVE (elektronische Verpflichtungserklärung) des Verpflichteten: römisch 40 geb.; StA. Österreich, wohnhaft in römisch 40 ; Beruf: Selbstständig ( römisch 40 ) seit August 2018; monatliches Nettoeinkommen € 4.300,-; Miete € 410,- im Monat; keine Sorgepflichten; Bausparguthaben € 10.000,-

?        Auszug aus dem Kreditschutzverband des Einladers vom 20.06.2023, wonach eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit bestehe

?        Ein Auszug aus dem Online Banking, Sparkonto mit einem Guthaben von € 12.500,-

?        GISA-Auszug vom 28.06.2023

?        Bankbestätigung über Sparguthaben in Höhe von € 31.500,- zum 31.12.2024

?        Schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters über Einkommen des Einanders iHv € 2.300,- im Monat

?        Kopie des Reisepasses der 1.-BF

?        Kopie des Reisepasses des 2.-BF

?        Kaufvertrag vom 21.06.2021 über Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes über eine Fläche von 3015 m2 lautend auf die 1.-BF als Käuferin

?        Pensionsbezugsbestätigung ausgestellt vom Ministerium für Soziales und Arbeit der Arabischen Republik Syrien iHv 189.440 SYP (aufgerundet ca. € 15,-) des 2.-BF

?        Personenstandsregister der BF

?        Kopie von Reisepässen der BF, der zwei Söhne der BF sowie einer Tochter der BF

?        Bankbestätigung über das Aktuelle Guthaben iHv € 6.000,- zum Stichtag 27.06.2023

?        Beschwerde gegen die Bescheide der ÖB vom 23.01.2025

?        Bescheide der ÖB vom 03.01.2025

?        E-Mail der ÖB vom 18.06.2025

Mit E-Mail vom 30.07.2025 übermittlete die Vertretung der BF die Reisepasskopien ihrer im Bundesgebiet lebenden Enkelkinder. Dazu führten sie aus, es handle sich dabei um die Kinder ihrer anderen zwei im Bundesgebiet lebenden Kinder (Sohn und Tochter der BF).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang.

Die 1.-BF ist die Ehefrau des 2.-BF, beide sind ältere Personen im Pensionsalter, demgemäß sind sie nicht erwerbstätig. Der 2.-BF bezieht eine monatliche Pension in Syrien in der Höhe von umgerechnet € 15,-. In Syrien verfügen die BF über Liegenschaftseigentum (Wohnung/Haus); 2 erwachsene Kinder der BF leben ebenfalls in Syrien. 3 ihrer Kinder, konkret ihre beiden Söhne und eine Tochter, sowie zwei Enkelkinder der BF leben jedoch in Österreich.

Die BF erstatteten im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben zu ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens der ÖB ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass die BF verheiratet und im Pensionsalter sind, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren.

Die wirtschaftlichen sowie familiären Verhältnisse der BF gründen auf den gleichbleibenden Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Angaben zu einer sozialen Verwurzelung erschöpfen sich im Wesentlichen auf das Vorhandensein von Liegenschaftseigentum, von – nicht näher genannten – „Freunden“ und zweier erwachsener Kinder, wobei keine Angaben zur diesbezüglichen Beziehungsintensität gemacht wurden. Die Behauptung einer „starken kulturellen“ Verwurzelung wurde ebensowenig konkretisiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungs-behörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in

Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

„Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins, (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

[…]

Behörde mit Zuständigkeit für die Beurteilung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4, (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[…]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21, (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

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Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32, (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI. (3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs.

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3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die ÖB stützt die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel der bekundeten Absicht der BF bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Die ÖB stützt die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel der bekundeten Absicht der BF bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Antragstellerin und zum anderen ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Es obliegt den Antragstellern, Unterlagen zur Beurteilung ihrer Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ergeben sich bei einer Gesamtbetrachtung der familiären bzw. beruflichen/wirtschaftlichen Verhältnisse der BF begründete Zweifel an ihrer Verwurzelung im Heimatstaat und ihrer Wiederausreiseabsicht. Den BF ist es auch nicht gelungen, die Bedenken der ÖB durch substantielles Vorbringen, wie etwa durch die Vorlage von Unterlagen oder Nennung konkreter sozialer Anknüpfungspunkte samt deren Quantität und Qualität im Herkunftsstaat zu zerstreuen. Die bloßen Hinweise auf einen „Freundeskreis“ und auf eine nicht näher ausgeführte „starke kulturelle“ Verwurzelung reichen dafür nicht aus, ebensowenig das bloße Vorhandensein von erwachsenen Kindern, wenn die Mehrheit der Kinder hingegen in Österreich wohnhaft ist. Auch entspricht es der Judikatur des BVwG, dass Liegenschaftseigentum allenfalls auch veräußert werden kann, sodass solches zwar zu Gunsten der Antragsteller zu werten ist, jedoch noch kein schlagendes Argument für eine Wiederausreiseabsicht darstellt. Ferner ist zu bedenken, dass es sich bei Syrien um einen krisenhaften Staat handelt, während 3 Kinder BF in Österreich leben, sodass ein Migrationswunsch der im fortgeschrittenen Alter befindlichen Eltern zu den Kindern im Bundesgebiet – nach menschlichem Ermessen – nicht von vorherein unplausibel erschiene. Folglich kann der ÖB Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zu Lasten der Antragsteller gehen, zu dem Ergebnis gelangt, dass begründete Zweifel an der gesicherten Ausreise der BF bestehen, die von den BF nicht durch konkretes Vorbringen ausgeräumt wurden.

Hieraus folgt rechtlich, dass die Ermessensentscheidung der ÖB, die begehrten Visa mangels gesicherter Wiederausreiseabsicht gem. Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex zu versagen, seitens des BVwG nicht zu beanstanden ist.Hieraus folgt rechtlich, dass die Ermessensentscheidung der ÖB, die begehrten Visa mangels gesicherter Wiederausreiseabsicht gem. Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex zu versagen, seitens des BVwG nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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