TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/1 G308 2253587-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Entscheidungsdatum

01.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G308 2253587-2/11E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2025, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte II. und IV. richtig zu lauten haben:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. richtig zu lauten haben:

„II. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen.“„II. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“

„IV. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf  die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„IV. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zuletzt im Jahr 2020 nach Österreich und hielt sich bis XXXX 2025 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zuletzt im Jahr 2020 nach Österreich und hielt sich bis römisch 40 2025 im Bundesgebiet auf.

Am XXXX .2020 heiratete er eine in Österreich lebende bulgarische Staatsangehörige und wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig von XXXX .2020 bis XXXX .2025, ausgestellt.Am römisch 40 .2020 heiratete er eine in Österreich lebende bulgarische Staatsangehörige und wurde ihm daraufhin eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2025, ausgestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2022, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Ehe des BF mit der bulgarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.09.2022, W220 2253587-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Ehe des BF mit der bulgarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handle. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19.09.2022, W220 2253587-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Am 03.06.2022 fand eine Beschuldigtenvernehmung des BF zum Vorwurf des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften mit Bereicherung vor der Landespolizeidirektion XXXX statt, in welcher der BF ein Geständnis ablegte. Er hätte seine Ehefrau nur mit dem Vorsatz geheiratet, um in Österreich zu leben und ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dafür hätte er insgesamt EUR 11.000 an seine Ehefrau gezahlt.Am 03.06.2022 fand eine Beschuldigtenvernehmung des BF zum Vorwurf des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften mit Bereicherung vor der Landespolizeidirektion römisch 40 statt, in welcher der BF ein Geständnis ablegte. Er hätte seine Ehefrau nur mit dem Vorsatz geheiratet, um in Österreich zu leben und ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dafür hätte er insgesamt EUR 11.000 an seine Ehefrau gezahlt.

Am XXXX .2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF.Am römisch 40 .2022 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX XXXX 2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe als Beteiligter nach § 117 Abs 2 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe als Beteiligter nach Paragraph 117, Absatz 2 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, rechtskräftig verurteilt.

Am XXXX .2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF und wurde am XXXX 2025 festgenommen und am XXXX .2025 von seinem Wohnsitz abgemeldet.Am römisch 40 .2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF und wurde am römisch 40 2025 festgenommen und am römisch 40 .2025 von seinem Wohnsitz abgemeldet.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.05.2025 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Am 26.05.2025 sowie am 28.05.2025 langten E-Mails des BF beim BFA ein.

Am 06.06.2025 wurde eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF unter Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes am Arbeitsmarkt teilgenommen habe. Der BF sei aufgrund einer Aufenthaltsehe rechtskräftig verurteilt worden. Diese Ehe habe er geschlossen, um bereits ab 2020 am Arbeitsmarkt teilnehmen zu können. Sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da der BF zur Teilnahme am Arbeitsmarkt eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und trotz erfolgter Ausweisung über Jahre im Bundesgebiet verblieben und weiter unrechtmäßig am Arbeitsmarkt teilgenommen habe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter neben der Stattgabe und Behebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das amtswegige Aufgreifen aller zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten; die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären; jeweils in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben sowie die Dauer herabzusetzen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.

Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass der BF seit 2020 durchgehend in Österreich lebe und schon davor regelmäßig in Österreich gewesen sei. Er verfüge über viele Verwandte in Österreich, zu denen er eine enge Beziehung habe. Insbesondere lebe der Sohn und der erst vier Monate alte Enkelsohn des BF im Bundesgebiet. Der BF habe kaum Verbindungen zu Serbien. Zuletzt habe er vor fast 10 Jahren in Serbien gelebt. Vor seiner Ankunft in Österreich sei er in Slowenien als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen und habe internationale Fahrten innerhalb des Schengenraumes unternommen. Der BF sei zur Schwarzarbeit von der belangten Behörde nicht befragt worden, diese ziehe jedoch den Verstoß gegen das AuslBG als Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbotes heran. Sein Sohn und seine Cousine würden ihm derzeit finanziell helfen und ihm auch eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet zur Verfügung stellen.

Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.08.2025vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Am 15.10.2025 langte der Nachweis über die erfolgte Ausreise des BF beim BVwG ein.

Am 31.10.2025 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF per Videokonferenz, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch, sowie eine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Unterstützungserklärungen vorgelegt.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger mit serbischer Muttersprache. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er ist wieder mit seiner ersten Frau verheiratet, von welcher er sich im Jahr 2019 scheiden ließ. Sie haben zwei gemeinsame volljährige Kinder.Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger mit serbischer Muttersprache. Der BF verfügt über einen serbischen Reisepass. Er hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er ist wieder mit seiner ersten Frau verheiratet, von welcher er sich im Jahr 2019 scheiden ließ. Sie haben zwei gemeinsame volljährige Kinder.

Der BF hat in Serbien eine höhere bildende Schule mit Matura besucht und einen Abschluss als Techniker im Tiefbau gemacht. Zuletzt hat er als LKW-Fahrer gearbeitet und verdiente ca. 2.500 EUR netto im Monat. Der BF hat Kreditschulden in Höhe EUR 30.000,00.

In Österreich leben sein Sohn und dessen Familie sowie weitere Verwandte. Seine Mutter ist in Pension und lebt teilweise in Österreich und teilweise in Serbien. In Serbien leben seine Ehefrau, seine Tochter, sein Vater sowie weitere Verwandte. Seine Mutter und sein Sohn verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“.

Der BF stellte am XXXX .2019 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ (sonstige Schlüsselkraft), welcher mit Bescheid des AMS XXXX vom 17.06.2019 negativ entschieden wurde.Der BF stellte am römisch 40 .2019 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte“ (sonstige Schlüsselkraft), welcher mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 17.06.2019 negativ entschieden wurde.

Er verfügte über eine am XXXX 2019 ausgestellte slowenische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die bis XXXX .2021 gültig war.Er verfügte über eine am römisch 40 2019 ausgestellte slowenische Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die bis römisch 40 .2021 gültig war.

Der BF reiste zuletzt im Jahr 2020 nach Österreich und war von XXXX 2020 bis XXXX 2025 mit kurzen Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Davor verfügte der BF in den Jahren 2014, 2016, 2017 und 2019 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Der BF reiste zuletzt im Jahr 2020 nach Österreich und war von römisch 40 2020 bis römisch 40 2025 mit kurzen Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Davor verfügte der BF in den Jahren 2014, 2016, 2017 und 2019 über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet.

Am XXXX 2020 heiratete er eine in Österreich lebende bulgarische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Eheschließung wurde ihm eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig von XXXX .2020 bis XXXX .2025, ausgestellt.Am römisch 40 2020 heiratete er eine in Österreich lebende bulgarische Staatsangehörige. Aufgrund dieser Eheschließung wurde ihm eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2025, ausgestellt.

Da es sich dabei um eine Aufenthaltsehe handelte, wurde er mit Bescheid des BFA aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 19.09.2022, W220 2253587, als unbegründet abgewiesen.

Trotz einer rechtskräftigen Ausweisung verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet und war in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mehrere Versuche den BF festzunehmen scheiterten. Trotz einer rechtskräftigen Ausweisung verblieb der BF weiterhin im Bundesgebiet und war in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mehrere Versuche den BF festzunehmen scheiterten.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX XXXX .2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe als Beteiligter nach § 117 Abs 2 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, (Gesamtgeldstrafe EUR 2.000,00) im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe als Beteiligter nach Paragraph 117, Absatz 2 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, (Gesamtgeldstrafe EUR 2.000,00) im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit den zugleich Mitverurteilten D.S. und M.I.

I.) am XXXX .2020 in XXXX römisch eins.) am römisch 40 .2020 in römisch 40

A.) D.S. als zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte Fremde eine Ehe mit einem Fremden, nämlich dem BF, eingegangen, ohne mit diesem ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, obwohl sie gewusst hat, dass sich der BF für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, wobei sie mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich und einen Dritten, nämlich den gesondert verfolgten I.T. und M.I. durch ein vom BF geleistetes Entgelt in der Höhe von EUR 11.000,-- unrechtmäßig zu bereichern.A.) D.S. als zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte Fremde eine Ehe mit einem Fremden, nämlich dem BF, eingegangen, ohne mit diesem ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, obwohl sie gewusst hat, dass sich der BF für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen will, wobei sie mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich und einen Dritten, nämlich den gesondert verfolgten römisch eins.T. und M.I. durch ein vom BF geleistetes Entgelt in der Höhe von EUR 11.000,-- unrechtmäßig zu bereichern.

B.) der BF auf die zu Punkt I.A. angeführte Ehe für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen berufen.B.) der BF auf die zu Punkt römisch eins.A. angeführte Ehe für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen berufen.

II.) M.I. sowie die gesondert verfolgten D.S. und I.T. in einem nicht näher konkretisierten Zeitraum, jedenfalls im XXXX 2020 in XXXX im gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), einen Beitrag dazu geleistet, dass D.S. am XXXX 2020 in XXXX als zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte Fremde mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür zu leistendes Entgelt in der Höhe von € 11.000,-- unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit dem BF, einem serbischen Staatsangehörigen eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, wobei alle Genannten wussten, dass sich der BF für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will, und zwarrömisch zwei.) M.I. sowie die gesondert verfolgten D.S. und römisch eins.T. in einem nicht näher konkretisierten Zeitraum, jedenfalls im römisch 40 2020 in römisch 40 im gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), einen Beitrag dazu geleistet, dass D.S. am römisch 40 2020 in römisch 40 als zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte Fremde mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür zu leistendes Entgelt in der Höhe von € 11.000,-- unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe mit dem BF, einem serbischen Staatsangehörigen eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, wobei alle Genannten wussten, dass sich der BF für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will, und zwar

1. indem M.I. und die gesondert verfolgte D.S. im XXXX 2020 Vorbereitungen zur Durchführung der Aufenthaltsehe vereinbarten, wobei die weitere Vorgehensweise sodann mittels persönlichem Treffen zwischen M.I. und dem BF besprochen wurde, sowie wurde durch M.I. erklärt, dass die Eheschließung € 11.000,-- kosten würde und der genannte Betrag in bar an D.S. zu übergeben sei;1. indem M.I. und die gesondert verfolgte D.S. im römisch 40 2020 Vorbereitungen zur Durchführung der Aufenthaltsehe vereinbarten, wobei die weitere Vorgehensweise sodann mittels persönlichem Treffen zwischen M.I. und dem BF besprochen wurde, sowie wurde durch M.I. erklärt, dass die Eheschließung € 11.000,-- kosten würde und der genannte Betrag in bar an D.S. zu übergeben sei;

2. indem nach Stellung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel im XXXX 2020 der restliche Betrag in Höhe von € 7.000,— an M.I. durch den BF übergeben wurde.2. indem nach Stellung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel im römisch 40 2020 der restliche Betrag in Höhe von € 7.000,— an M.I. durch den BF übergeben wurde.

Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd gewertet und keine Umstände als erschwerend gewertet.

Am XXXX .2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF und wurde am XXXX .2025 festgenommen und am XXXX .2025 von seinem Wohnsitz abgemeldet. Am XXXX 2025 reiste der BF schließlich nach Serbien aus. Dort lebt er im Haus seiner Eltern.Am römisch 40 .2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF und wurde am römisch 40 .2025 festgenommen und am römisch 40 .2025 von seinem Wohnsitz abgemeldet. Am römisch 40 2025 reiste der BF schließlich nach Serbien aus. Dort lebt er im Haus seiner Eltern.

Der BF ging von XXXX .2020 bis XXXX .2025 als LWK-Fahrer bei der Firma XXXX beschäftigt. Derzeit ist der BF nicht erwerbstätig, hat aber eine Beschäftigung in Aussicht. Der BF ging von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2025 als LWK-Fahrer bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Derzeit ist der BF nicht erwerbstätig, hat aber eine Beschäftigung in Aussicht.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Weitere integrationsbegründende Umstände können nicht festgestellt werden, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Gerichtsakts des BVwG, der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Identität und Staatszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie der im Akt befindlichen Kopie seines serbischen Reisepasses.

Aus dem Fremdenregister geht hervor, dass der BF über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt.

Seine serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich und Serbien beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen, Berufsausbildung und Verdienst sowie Schulden beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Stellungnahme.

Die ihm erteilte Aufenthaltskarte und gestellten Anträge basieren auf den Eintragungen im Fremdenregister. Ebenso ergibt sich daraus der Aufenthaltstitel seines Sohnes und seiner Mutter.

Die Feststellung zur slowenischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis stützt sich auf die vom BF vorgelegte Aufenthaltskarte.

Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Die Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen wurde durch die Heiratsurkunde belegt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe konnte anhand des Strafurteiles des BG XXXX XXXX .2023 festgestellt werden. Die Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen wurde durch die Heiratsurkunde belegt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe konnte anhand des Strafurteiles des BG römisch 40 römisch 40 .2023 festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Strafurteil.

Seine Festnahme ergibt sich aus dem Festnahmeauftrag des BFA sowie des Erhebungsersuchens des BFA vom 16.04.2025. Die Ausreise wurde anhand des Nachweises der österreichischen Botschaft in Belgrad bestätigt.

Sein Beschäftigungsverhältnis geht aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug hervor.

Gesundheitliche Probleme des BF konnten nicht festgestellt werden. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF sind nicht hervorgekommen, zumal der BF bis zu seiner Ausreise erwerbstätig war und in einem arbeitsfähigen Alter ist.

Anhaltspunkte für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht. Es wurden keine Nachweise über die Teilnahme an Deutschkursen oder Ablegung von Deutschprüfungen vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd
§ 2 Abs 4 Z 10 FPG. Aufgrund seiner Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen erhielt der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Da er jedoch wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig verurteilt wurde, wurde ihm sein Aufenthaltstitel entzogen. Er hielt sich somit illegal in Österreich auf.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Aufgrund seiner Ehe mit einer bulgarischen Staatsangehörigen erhielt der BF eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Da er jedoch wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig verurteilt wurde, wurde ihm sein Aufenthaltstitel entzogen. Er hielt sich somit illegal in Österreich auf.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd §46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG liegt dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058).Eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG liegt dann vor, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0097; 20.7.2016, Ra 2016/22/0058).

Der BF wurde vom BG XXXX wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 2 und 4 FPG rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde vom BG römisch 40 wegen des Vergehens des Eing

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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