TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/4 W142 2304237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W142 2304237-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zl. 1298684407/220573121, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2024, Zl. 1298684407/220573121, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine somalische Staatsangehörige, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 20.03.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in XXXX geboren worden. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Zuletzt habe sie keinen Beruf ausgeübt. Zu ihren Familienangehörigen gab sie, dass sie neben ihrem Vater und Mutter über zwei Brüder und eine Schwester verfüge, welche alle in Somalia wohnhaft seien. Ihr Ehemann sei seit 01.11.2018 in Biyo Gurre verstorben. Ihre Wohnsitzadresse sei in Biyo Guure gewesen. Den Ausreiseentschluss habe sie am 02.11.2018 gefasst. Sie sei am 08.11.2018 aus Biyo Gurre abgereist und sei am 08.11.2018 aus Somalia zu Fuß illegal ausgereist. Zur Reiseroute gab sie befragt an, sich bis 08.11.2018 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge sei sie ca. 22 Tage in Äthiopien und ca. 7 Wochen im Sudan gewesen. Durch den Tschad sei sie nach Libyen durchgereist, wo sie sich ca. 11 Monate aufgehalten habe. Dann sei sie durch Italien nach Frankreich durchgereist, wo sie sich von 27.12.2019 bis 17.03.2022 aufgehalten habe. In der Folge sei sie durch Deutschland nach Österreich weitergereist, wo sie sich seit 19.03.2022 aufhalte. Sie habe in Frankreich um Asyl angesucht. Ihr Asylantrag sei in Frankreich negativ entschieden worden. Danach habe sie alle Rechte verloren. Sie habe die chronische Krankheit Asthma. Sie habe keine ausreichenden Mitteln für eine medizinische Versorgung gehabt und habe daher das Land verlassen. Nachdem sie ihre Wohnung verloren habe, sei sie gezwungen gewesen, im Freien zu schlafen und sei fast vergewaltigt worden. Sie habe in Frankreich alles verloren – wie Kleidung, persönliche Dokumente etc. Befragt zur Organisation der Reise, gab sie an, diese selbst organisiert zu haben.Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei in römisch 40 geboren worden. Ihre Muttersprache sei Somalisch. Sie bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Sie verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Zuletzt habe sie keinen Beruf ausgeübt. Zu ihren Familienangehörigen gab sie, dass sie neben ihrem Vater und Mutter über zwei Brüder und eine Schwester verfüge, welche alle in Somalia wohnhaft seien. Ihr Ehemann sei seit 01.11.2018 in Biyo Gurre verstorben. Ihre Wohnsitzadresse sei in Biyo Guure gewesen. Den Ausreiseentschluss habe sie am 02.11.2018 gefasst. Sie sei am 08.11.2018 aus Biyo Gurre abgereist und sei am 08.11.2018 aus Somalia zu Fuß illegal ausgereist. Zur Reiseroute gab sie befragt an, sich bis 08.11.2018 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge sei sie ca. 22 Tage in Äthiopien und ca. 7 Wochen im Sudan gewesen. Durch den Tschad sei sie nach Libyen durchgereist, wo sie sich ca. 11 Monate aufgehalten habe. Dann sei sie durch Italien nach Frankreich durchgereist, wo sie sich von 27.12.2019 bis 17.03.2022 aufgehalten habe. In der Folge sei sie durch Deutschland nach Österreich weitergereist, wo sie sich seit 19.03.2022 aufhalte. Sie habe in Frankreich um Asyl angesucht. Ihr Asylantrag sei in Frankreich negativ entschieden worden. Danach habe sie alle Rechte verloren. Sie habe die chronische Krankheit Asthma. Sie habe keine ausreichenden Mitteln für eine medizinische Versorgung gehabt und habe daher das Land verlassen. Nachdem sie ihre Wohnung verloren habe, sei sie gezwungen gewesen, im Freien zu schlafen und sei fast vergewaltigt worden. Sie habe in Frankreich alles verloren – wie Kleidung, persönliche Dokumente etc. Befragt zur Organisation der Reise, gab sie an, diese selbst organisiert zu haben.

Zu Ihrem Fluchtgrund brachte sie vor:

„In meiner Heimat hat sich ein Mann namens XXXX in mich verliebt, welcher dem Stamm ISAK angehört. Der Mann verfolgte mich. Ich selbst bin eine Angehörige des Stammes SHEEKHAAL welche eine Minderheit in meiner Heimat darstellt. Danach habe ich meinen Mann der ebenfalls dem Stamm SHEEKHAAL angehört, geheiratet. Während der Hochzeit wurde mein Mann umgebracht und ich von Angehörigen des XXXX entführt und vergewaltigt. Mein Stamm konnte nichts dagegen tun. Ich wurde körperlich missbraucht, wobei mein rechtes Bein gebrochen wurde. Meine Familie konnte mich nicht verteidigen, niemand konnte mir helfen. Mein Mann wurde getötet. Daher beschloss ich aus meiner Heimat zu flüchten.„In meiner Heimat hat sich ein Mann namens römisch 40 in mich verliebt, welcher dem Stamm ISAK angehört. Der Mann verfolgte mich. Ich selbst bin eine Angehörige des Stammes SHEEKHAAL welche eine Minderheit in meiner Heimat darstellt. Danach habe ich meinen Mann der ebenfalls dem Stamm SHEEKHAAL angehört, geheiratet. Während der Hochzeit wurde mein Mann umgebracht und ich von Angehörigen des römisch 40 entführt und vergewaltigt. Mein Stamm konnte nichts dagegen tun. Ich wurde körperlich missbraucht, wobei mein rechtes Bein gebrochen wurde. Meine Familie konnte mich nicht verteidigen, niemand konnte mir helfen. Mein Mann wurde getötet. Daher beschloss ich aus meiner Heimat zu flüchten.

Ein Grund ist, dass ich einer sozialen Minderheitengruppe des Stammes SHEEKHAAL angehöre und vom Stamm ISAK verfolgt werde. Des Weiteren bin ich Zeugin der Ermordung meines Mannes und werde daher von der Familie des XXXX verfolgt.“Ein Grund ist, dass ich einer sozialen Minderheitengruppe des Stammes SHEEKHAAL angehöre und vom Stamm ISAK verfolgt werde. Des Weiteren bin ich Zeugin der Ermordung meines Mannes und werde daher von der Familie des römisch 40 verfolgt.“

Zur Rückkehrbefürchtung gab sie an:

„Ich befürchte, dass ich von XXXX und seiner Familie verfolgt werde, da ich Zeugin der Ermordung meines Mannes durch Angehörige des XXXX bin.“„Ich befürchte, dass ich von römisch 40 und seiner Familie verfolgt werde, da ich Zeugin der Ermordung meines Mannes durch Angehörige des römisch 40 bin.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstatt mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an:

„Ja. Der Stamm der ISAK regiert in SOMALILAND und sie würden mich nach meiner Rückkehr umbringen.“

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF am 17.01.2020 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in der Folge ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung in Bezug auf Frankreich ein. Das BFA richtete am 25.04.2022 unter ausdrücklichem Hinweis auf den französischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich hat seine Zuständigkeit gemäß Art 18 Abs. 1 lit. d leg.cit. und die Rückübernahme der BF mit Schreiben vom 06.05.2022 akzeptiert.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete in der Folge ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung in Bezug auf Frankreich ein. Das BFA richtete am 25.04.2022 unter ausdrücklichem Hinweis auf den französischen Eurodac-Treffer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich hat seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, leg.cit. und die Rückübernahme der BF mit Schreiben vom 06.05.2022 akzeptiert.

4. Am 10.05.2022 wurde insbesondere ein ärztlicher Befundbericht vom 27.04.2022, ein Laborbefund vom 03.05.2022 sowie ein ärztliches Rezept vom 11.05.2022 betreffend die BF dem BFA vorgelegt.

5. Am 16.05.2022 wurde die BF erstmals – in Bezug auf eine beabsichtigte Antragszurückweisung nach § 5 AsylG 2005 sowie Anordnung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Frankreich – vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.5. Am 16.05.2022 wurde die BF erstmals – in Bezug auf eine beabsichtigte Antragszurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 sowie Anordnung zur Außerlandesbringung in Bezug auf Frankreich – vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

6. Am 05.08.2022 wurde das Asylverfahren der BF zugelassen.

7. Am 13.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali im inhaltlichen Asylverfahren. Dabei gab die BF an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: BF):

„[ … ]

F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin gesund.

Gesundheitszustand

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich leide an Asthma.

F: Seit wann leiden Sie an Asthma?

A: Seit 2019.

F: Nehmen Sie Medikamente bzw. haben Sie ärztliche Befunde?

A: Ich nehme einen Asthmaspray.

Anmerkung: Partei wird Anfragebeantwortung vom 08.07.2021 bezüglich der Behandlung von Asthma zusammengefasst. Asthma ist in Somalia somit behandelbar.

A: Ich habe verstanden.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass das BFA gegebenenfalls Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten einholt (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)?

A: Nein.

F: Haben Sie eine Telefonnummer?

A: XXXX A: römisch 40

Dokumente

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente dabei, die Sie heute vorlegen möchten?

A: Ja.

1.) Deutschkursbestätigungen

2.) Bestätigung BBU

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen? Wenn ja, wo befindet sich dieser?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über sonstige Personendokumente, die Sie vorlegen könnten (IDCard, Geburtsurkunde?)

A: Nein ich habe keine.

Vorhalt: Sie haben am 20.03.2022 bei der Polizei um Asyl ersucht. Sie wurden am 20.03.2022 vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese?

A: Ja, ich erinnere mich. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe den Dolmetscher verstanden. Es gab eine Rückübersetzung. Es gab keine Fehler.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Name: XXXX Name: römisch 40

Geboren: XXXX Geboren: römisch 40

Sprache: Somali (Muttersprache), Englisch (ganz wenig)

Familienstand: verwitwet

Kinder: keine

Religion: Moslem/Sunnit

Clanzugehörigkeit: Subclan: Sheikhal – Hauptclan: Hawiye

Schule: keine

Letzte Berufsausübung: keine

Finanzielle Situation: schlecht

Letzter Wohnort: XXXX , Somaliland/SomaliaLetzter Wohnort: römisch 40 , Somaliland/Somalia

Wohnsituation: Eigentumshütte

F: Lebt dort noch jemand?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wer hat in Somalia für den Lebensunterhalt gesorgt?

A: Mein Vater.

F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?

A: Nein.

Familie:

Vater:

XXXX , ca. 61 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 61 Jahre, derzeit in Somalia

Mutter:

XXXX , ca. 50 Jahre, derzeit in Somalia römisch 40 , ca. 50 Jahre, derzeit in Somalia

Brüder:

XXXX , geb. 2002, derzeit in Somalia römisch 40 , geb. 2002, derzeit in Somalia

XXXX , geb. 2008, derzeit in Somalia römisch 40 , geb. 2008, derzeit in Somalia

Schwester:

XXXX , geb. 2004, derzeit in Somalia römisch 40 , geb. 2004, derzeit in Somalia

Ehemann:

XXXX – verstorben am 01.11.2018 römisch 40 – verstorben am 01.11.2018

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Nein.

F: Wann war der letzte Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Juli 2019 war der letzte Kontakt

F: Warum seit dort nicht mehr?

A: Das Telefon hat nicht mehr funktioniert.

Bezugspersonen in Österreich:

keine

Bezugspersonen im EU-Raum:

keine

F: Waren Sie in Somalia einmal in Haft?

A: Nein.

F: Haben Sie sich in Österreich strafrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen?

A: Nein.

Angaben zu Ihrem Fluchtgrund

F: Hatten Sie jemals persönliche Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihres Religionsbekenntnisses, Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung? Bitte die folgenden Fragen, vorerst nur mit ja oder nein beantworten.

A: Aufgrund meiner Clanzugehörigkeit. Andere Probleme hat ich bezüglich der aufgezählten Sachen nicht.

Vorhalt: Sie sind Angehörige eines angesehenen Clans. Somit können Sie keine Probleme diesbezüglich haben – Auszug LIB:

Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, Sitzung 46f/103).

A: Man hat mich diskriminiert, weil ich Sheikhal bin.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: 2017 habe ich einen Mann namens XXXX kennengelernt. Er ist ein Angehöriger des Clans Isaaq. Ich hatte mit ihm eine Beziehung. Wir wollten dann heiraten. XXXX hat dies seiner Familie mitgeteilt und die Familie hat es wegen meines Clans abgelehnt. Er hat mich dann zu seinen Eltern mitgenommen und die Familie von XXXX waren weiterhin gegen die Ehe. Dann sagte ich, wenn die Eltern von XXXX nicht einverstanden mit der Ehe sind, dann müssen wir die Beziehung beenden. XXXX sagte dann, dass er mich nicht in Ruhe lassen würde und er mich heiraten wird egal ob seine Eltern zustimmen oder nicht. Ich habe dann schlussendlich eingewilligt. Am 28.10.2018 kamen die Mutter und 5 Schwestern von XXXX zu mir nach Hause und haben mich geschlagen. Auch meine Mutter hat ein Schlag kassiert. Sie sagten, ich solle die Beziehung zu XXXX sofort beenden. Meine Eltern haben dann beide die Entscheidung getroffen, dass ich meinen Cousin XXXX heiraten muss. Am 01.11.2018 war die Hochzeit. XXXX hat von der Hochzeit erfahren und kam zur Hochzeit und hat meinen Mann geschlagen. Er kam dann mit 2 weiteren Personen zu mir in den Salon, in dem ich mich befand. Er hat mich dann gepackt und sagte, ichmüsse mitkommen. Er sagte zu mir, dass ich ihn heiraten muss und ich nicht ablehnen darf. Er hat mich dann am Fuß getreten und somit meinen Fuß gebrochen (Anmerkung: Partei zeigt linken Fuß). Dann ist XXXX gekommen und hat mich beschützt. XXXX hat dann eine Pistole gezogen und auf XXXX geschossen. Darauf brachte er mich zum Auto, wo die beiden weiteren Personen warteten. Dann brachte XXXX mich in eine Wohnung von einem Freund gebracht. Dort hat er mich aufgefordert meine Kleider auszuziehen. Ich habe dies nicht gemacht. Daraufhin hat er mir die Kleider vom Leib gerissen und mich vergewaltigt.A: 2017 habe ich einen Mann namens römisch 40 kennengelernt. Er ist ein Angehöriger des Clans Isaaq. Ich hatte mit ihm eine Beziehung. Wir wollten dann heiraten. römisch 40 hat dies seiner Familie mitgeteilt und die Familie hat es wegen meines Clans abgelehnt. Er hat mich dann zu seinen Eltern mitgenommen und die Familie von römisch 40 waren weiterhin gegen die Ehe. Dann sagte ich, wenn die Eltern von römisch 40 nicht einverstanden mit der Ehe sind, dann müssen wir die Beziehung beenden. römisch 40 sagte dann, dass er mich nicht in Ruhe lassen würde und er mich heiraten wird egal ob seine Eltern zustimmen oder nicht. Ich habe dann schlussendlich eingewilligt. Am 28.10.2018 kamen die Mutter und 5 Schwestern von römisch 40 zu mir nach Hause und haben mich geschlagen. Auch meine Mutter hat ein Schlag kassiert. Sie sagten, ich solle die Beziehung zu römisch 40 sofort beenden. Meine Eltern haben dann beide die Entscheidung getroffen, dass ich meinen Cousin römisch 40 heiraten muss. Am 01.11.2018 war die Hochzeit. römisch 40 hat von der Hochzeit erfahren und kam zur Hochzeit und hat meinen Mann geschlagen. Er kam dann mit 2 weiteren Personen zu mir in den Salon, in dem ich mich befand. Er hat mich dann gepackt und sagte, ichmüsse mitkommen. Er sagte zu mir, dass ich ihn heiraten muss und ich nicht ablehnen darf. Er hat mich dann am Fuß getreten und somit meinen Fuß gebrochen (Anmerkung: Partei zeigt linken Fuß). Dann ist römisch 40 gekommen und hat mich beschützt. römisch 40 hat dann eine Pistole gezogen und auf römisch 40 geschossen. Darauf brachte er mich zum Auto, wo die beiden weiteren Personen warteten. Dann brachte römisch 40 mich in eine Wohnung von einem Freund gebracht. Dort hat er mich aufgefordert meine Kleider auszuziehen. Ich habe dies nicht gemacht. Daraufhin hat er mir die Kleider vom Leib gerissen und mich vergewaltigt.

Anmerkung: Partei wird erklärt, dass diese bezüglich der Vergewaltigung, wenn notwendig einen neuen Einvernahmetermin mit gleichgeschlechtlichem Team erhalten wird. Es wird darauf heute nicht eingegangen, da ein gleichgeschlechtliches Team dies durchführen muss. Es werden nur Fragen zum Ablauf gestellt.

A: Ich habe verstanden.

F: Bitte erzählen Sie weiter (die Vergewaltigung und alles Intime lassen Sie bitte außen vor, da dies bei Bedarf mit einem gleichgeschlechtlichen Team behandelt wird).

A: XXXX hat dann eine Frau bezüglich der Beschneidung gefragt. Diese hat ihn dann zur Apotheke geschickt. In dieser Zeit bin ich dann geflohen und direkt ausgereist. Das war am 08.11.2018. Dort bin ich illegal nach Äthiopien gereist.A: römisch 40 hat dann eine Frau bezüglich der Beschneidung gefragt. Diese hat ihn dann zur Apotheke geschickt. In dieser Zeit bin ich dann geflohen und direkt ausgereist. Das war am 08.11.2018. Dort bin ich illegal nach Äthiopien gereist.

[ … ]

F: Wann haben Sie die Beziehung zu XXXX endgültig beendet?F: Wann haben Sie die Beziehung zu römisch 40 endgültig beendet?

A: 28.10.2018.

F: Sie gaben an, dass XXXX von XXXX geschlagen wurde. Wo war dies?F: Sie gaben an, dass römisch 40 von römisch 40 geschlagen wurde. Wo war dies?

A: Bei unserem Haus.

F: Wie lange waren Sie in der Wohnung des Freundes von XXXX bis Sie geflohen sind?F: Wie lange waren Sie in der Wohnung des Freundes von römisch 40 bis Sie geflohen sind?

A: 1 Tag und 1 Nacht war ich dort.

F: Wie kamen Sie dann nach Äthiopien?

A: Mit dem Auto. Ich hatte einen Schlepper.

F: Wer hat diesen Schlepper organisiert?

A: Eine Bekannte von mir.

Anmerkung: Partei revidiert die Aussage und sagt nun folgendes:

Eine Frau - ich kannte sie nicht – hat mich gesehen, dass ich traurig bin. Ich habe ihr meine Probleme erzählt und hat mir einen Schlepper organisiert.

F: Wann haben Sie entscheiden Somalia zu verlassen?

A: 02. November 2018.

F: Wo haben Sie diese Frau getroffen, die Ihnen den Schlepper organisierte?

A: Das war in Wajaale.

F: War dies bei der Wohnung der Freundes von XXXX ?F: War dies bei der Wohnung der Freundes von römisch 40 ?

A: Nein, Wajaale ist an der Grenze zwischen Somaliland und Äthiopien.

F: Wie kamen Sie nach Wajaale?

A: Ich bin von XXXX geflüchtet und bin in einen Wald gegangen. Dort habe ich 2 Nächte geschlafen und bin dann mit einem Kohletransporter nach Wajaale gefahren.A: Ich bin von römisch 40 geflüchtet und bin in einen Wald gegangen. Dort habe ich 2 Nächte geschlafen und bin dann mit einem Kohletransporter nach Wajaale gefahren.

F: Wenn Sie schon an der Grenze zu Äthiopien waren, weshalb benötigten Sie da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten