TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/4 W136 2311862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2025
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Entscheidungsdatum

04.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §10
SDG §11
SDG §2 Abs1
SDG §2 Abs2 Z1 lita
SDG §2 Abs2 Z1 lite
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 11 heute
  2. SDG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. SDG § 11 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  4. SDG § 11 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993

Spruch


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W136 2311862-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch KROPIUNIG und KROPIUNIG Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 11.03.2025, Zl. 105 Jv 127/24h-27, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KROPIUNIG und KROPIUNIG Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 11.03.2025, Zl. 105 Jv 127/24h-27, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde erstmals mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (in Folge: LG) vom 08.05.1996 in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete 17.01 „Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse“, 60.25 „Sonstige Maschinen, Anlagen“ und 60.38 „Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte, bewegliche Regalsysteme“ in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen. Mit Bescheid vom 29.01.1998 wurden die Fachgebiete um 05.02 „Alpiner Schisport, Snowboarden“ und 05.83 „Sportunfälle“ erweitert.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde erstmals mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (in Folge: LG) vom 08.05.1996 in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete 17.01 „Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse“, 60.25 „Sonstige Maschinen, Anlagen“ und 60.38 „Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte, bewegliche Regalsysteme“ in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen. Mit Bescheid vom 29.01.1998 wurden die Fachgebiete um 05.02 „Alpiner Schisport, Snowboarden“ und 05.83 „Sportunfälle“ erweitert.

Diese Eintragung wurde zuletzt mit Bescheid vom 22.09.2021 für alle eingetragenen Fachgebiete bis 22.09.2026 verlängert.

2. Mit Schreiben vom 04.03.2024 (ON 4.1,1) ersuchte der Präsident des LG (in Folge auch: belangte Behörde) den BF um die Erstattung einer aufklärenden Stellungnahme wegen eines am 27.02.2024 stattgefundenen Vorfalls im Rahmen der Personalsuche für die Apotheke der Ehefrau des BF, im Zuge dessen der BF seiner Ehefrau in Reaktion auf ein Schreiben einer Bewerberin mit Kopftuch ein E-Mail mit den Worten XXXX verfasst und dieses anstatt an seine Ehefrau an die Bewerberin geschickt hat (ON 4.01). Er wurde darauf hingewiesen, dass seine aus den Medien bekannt gewordene Äußerung gegenüber einer muslimischen Studentin, die den Eindruck vermitteln würde, dass der BF die Bewerberin allein wegen ihres religiösen Hintergrundes geringschätzen und daher an eine weitere Bearbeitung ihrer Bewerbung nicht mehr denken würde, unter dem Aspekt der Vertrauenswürdigkeit zu hinterfragen und iSd § 10 Abs. 1 SDG (Entziehung der Sachverständigeneigenschaf) zu überprüfen sei. Gleichzeitig wurde der BF am 05.04.2025 zu einem Gespräch vor die belangte Behörde geladen.2. Mit Schreiben vom 04.03.2024 (ON 4.1,1) ersuchte der Präsident des LG (in Folge auch: belangte Behörde) den BF um die Erstattung einer aufklärenden Stellungnahme wegen eines am 27.02.2024 stattgefundenen Vorfalls im Rahmen der Personalsuche für die Apotheke der Ehefrau des BF, im Zuge dessen der BF seiner Ehefrau in Reaktion auf ein Schreiben einer Bewerberin mit Kopftuch ein E-Mail mit den Worten römisch 40 verfasst und dieses anstatt an seine Ehefrau an die Bewerberin geschickt hat (ON 4.01). Er wurde darauf hingewiesen, dass seine aus den Medien bekannt gewordene Äußerung gegenüber einer muslimischen Studentin, die den Eindruck vermitteln würde, dass der BF die Bewerberin allein wegen ihres religiösen Hintergrundes geringschätzen und daher an eine weitere Bearbeitung ihrer Bewerbung nicht mehr denken würde, unter dem Aspekt der Vertrauenswürdigkeit zu hinterfragen und iSd Paragraph 10, Absatz eins, SDG (Entziehung der Sachverständigeneigenschaf) zu überprüfen sei. Gleichzeitig wurde der BF am 05.04.2025 zu einem Gespräch vor die belangte Behörde geladen.

3. In der daraufhin fristgerecht am 11.03.2025 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme des BF gestand dieser zu, dass er den Kommentar geschrieben habe und führte aus, ihm tue der Vorfall „wahnsinnig leid“ und es sei ihm bewusst, was ein derartiger Einzeiler für jemanden bedeute. Er verwies darauf, dass er seinen Kommentar versehentlich an die Bewerberin selbst gemailt hätte und sich bei ihr habe entschuldigen wollen. Es sei ihm peinlich und äußerst unangenehm und habe ihn sein Fehler „tief erschüttert“. In der Apotheke seiner Ehefrau laufe seit mehr als einem Jahr die Suche nach Mitarbeiterinnen. Die gegenständliche Bewerbung habe er am Handy zwischen zwei Terminen gelesen und den Kommentar vermeintlich an seine Ehefrau abgegeben bzw. beantwortet. Nur seine Ehefrau hätte die Zusammenhänge verstehen können. Er habe den Kommentar keinesfalls an die Bewerberin schicken wollen und sei er auch nicht von ihm veröffentlicht worden. Das E-Mail habe die Bewerberin gepostet. Diese habe seit 13 Jahren Pharmazie studiert und befinde sich noch immer in den Anfängen des Studiums. Sie habe auch sonst keine einschlägige Ausbildung und sei aus diesem Grund für die Apotheke nicht in Frage gekommen. Ihre Herkunft und ihre Religion hätten dabei gar keine Rolle gespielt. Allein die Tatsache, dass sich jemand beworben habe, der keine einschlägige Ausbildung habe, habe ihn zur Rückmeldung veranlasst. Er selbst sei seit 18 Jahren als Obmann des XXXX tätig. Der Verein habe 2000 Mitglieder und sei multikulturell und bunt. Während seiner Obmannschaft habe man sich von jeder Ideologie verabschiedet. Der Verein sei unabhängig und arbeite gemeinnützig, der Sport sei im Mittelpunkt. Unter anderem hätten sie eine Schwimmeinheit für Musliminnen, für die das Hallenbad extra abgeschottet werde, eingerichtet. Von den zwölf Mitarbeiterinnen in der Apotheke seiner Gattin würden sechs aus dem Ausland kommen oder hätten Migrationshintergrund. Das zeige seinen Respekt für Menschen, ohne Ressentiments gegen irgendwen. Er wolle sich bei allen entschuldigen, die sich durch den Kommentar angegriffen, beleidigt oder herabgewürdigt gefühlt hätten. Es entspreche nicht seiner Absicht und seiner Einstellung und sei das auch seine Grundeinstellung bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger (ON 4.3.1,1).3. In der daraufhin fristgerecht am 11.03.2025 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme des BF gestand dieser zu, dass er den Kommentar geschrieben habe und führte aus, ihm tue der Vorfall „wahnsinnig leid“ und es sei ihm bewusst, was ein derartiger Einzeiler für jemanden bedeute. Er verwies darauf, dass er seinen Kommentar versehentlich an die Bewerberin selbst gemailt hätte und sich bei ihr habe entschuldigen wollen. Es sei ihm peinlich und äußerst unangenehm und habe ihn sein Fehler „tief erschüttert“. In der Apotheke seiner Ehefrau laufe seit mehr als einem Jahr die Suche nach Mitarbeiterinnen. Die gegenständliche Bewerbung habe er am Handy zwischen zwei Terminen gelesen und den Kommentar vermeintlich an seine Ehefrau abgegeben bzw. beantwortet. Nur seine Ehefrau hätte die Zusammenhänge verstehen können. Er habe den Kommentar keinesfalls an die Bewerberin schicken wollen und sei er auch nicht von ihm veröffentlicht worden. Das E-Mail habe die Bewerberin gepostet. Diese habe seit 13 Jahren Pharmazie studiert und befinde sich noch immer in den Anfängen des Studiums. Sie habe auch sonst keine einschlägige Ausbildung und sei aus diesem Grund für die Apotheke nicht in Frage gekommen. Ihre Herkunft und ihre Religion hätten dabei gar keine Rolle gespielt. Allein die Tatsache, dass sich jemand beworben habe, der keine einschlägige Ausbildung habe, habe ihn zur Rückmeldung veranlasst. Er selbst sei seit 18 Jahren als Obmann des römisch 40 tätig. Der Verein habe 2000 Mitglieder und sei multikulturell und bunt. Während seiner Obmannschaft habe man sich von jeder Ideologie verabschiedet. Der Verein sei unabhängig und arbeite gemeinnützig, der Sport sei im Mittelpunkt. Unter anderem hätten sie eine Schwimmeinheit für Musliminnen, für die das Hallenbad extra abgeschottet werde, eingerichtet. Von den zwölf Mitarbeiterinnen in der Apotheke seiner Gattin würden sechs aus dem Ausland kommen oder hätten Migrationshintergrund. Das zeige seinen Respekt für Menschen, ohne Ressentiments gegen irgendwen. Er wolle sich bei allen entschuldigen, die sich durch den Kommentar angegriffen, beleidigt oder herabgewürdigt gefühlt hätten. Es entspreche nicht seiner Absicht und seiner Einstellung und sei das auch seine Grundeinstellung bei seiner Tätigkeit als Sachverständiger (ON 4.3.1,1).

4. Bei dem in Folge geführten persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten des LG am 05.04.2024 wurde ein Aktenvermerkt erstellt, aus dem Folgendes hervorgeht:

Der BF habe auf seine schriftliche Stellungnahme und darauf, dass ihn der Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit sehr getroffen habe, verwiesen. Er habe keine Vorbehalte gegen Ausländer. Er habe sich darüber geärgert, dass Österreicher offenbar deutlich weniger arbeitswillig seien. Im konkreten Fall habe er sich aber geärgert, weil die Bewerberin nicht über die notwendige fachliche Ausbildung verfügt habe, was aus der Ausschreibung deutlich erkennbar gewesen wäre. Er könne sich nicht erklären, wieso die Bewerbung unmittelbar an ihn gelangt sei. Er habe mit der Apotheke seiner Ehefrau nichts zu tun und habe sich nur bei Personalfragen unterstützend mit Angelegenheiten der Apotheke befasst. Ihm tue der Vorfall leid. Als der BF vom Präsidenten des LG darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm getroffene Wortwahl („ XXXX “) mit dem aufgezeigten Problem der mangelnden fachlichen Eignung nichts zu tun hätte, habe dieser entgegnet, dass er keine Vorurteile gegen Ausländer hätte und darauf verwiesen, dass er als Präsident des XXXX den Verein aus dem „nationalen“ Eck gelöst und ein Schwimmen für Musliminnen organisiert habe. Zahlreiche Richter und Richterinnen hätten ihm versichert, dass sie bei ihm eine Befangenheit nicht wahrgenommen hätten. Abschließend sei ihm mitgeteilt worden, dass im Rahmen des kommenden Rezertifizierungsverfahrens auf Hinweise einer generellen Ausländerfeindlichkeit geachtet werde, das Verfahren gemäß § 10 SDG im Hinblick auf die vom BF abgegebene Stellungnahme aber nicht fortgeführt werde (ON 4.2,1).Der BF habe auf seine schriftliche Stellungnahme und darauf, dass ihn der Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit sehr getroffen habe, verwiesen. Er habe keine Vorbehalte gegen Ausländer. Er habe sich darüber geärgert, dass Österreicher offenbar deutlich weniger arbeitswillig seien. Im konkreten Fall habe er sich aber geärgert, weil die Bewerberin nicht über die notwendige fachliche Ausbildung verfügt habe, was aus der Ausschreibung deutlich erkennbar gewesen wäre. Er könne sich nicht erklären, wieso die Bewerbung unmittelbar an ihn gelangt sei. Er habe mit der Apotheke seiner Ehefrau nichts zu tun und habe sich nur bei Personalfragen unterstützend mit Angelegenheiten der Apotheke befasst. Ihm tue der Vorfall leid. Als der BF vom Präsidenten des LG darauf hingewiesen wurde, dass die von ihm getroffene Wortwahl („ römisch 40 “) mit dem aufgezeigten Problem der mangelnden fachlichen Eignung nichts zu tun hätte, habe dieser entgegnet, dass er keine Vorurteile gegen Ausländer hätte und darauf verwiesen, dass er als Präsident des römisch 40 den Verein aus dem „nationalen“ Eck gelöst und ein Schwimmen für Musliminnen organisiert habe. Zahlreiche Richter und Richterinnen hätten ihm versichert, dass sie bei ihm eine Befangenheit nicht wahrgenommen hätten. Abschließend sei ihm mitgeteilt worden, dass im Rahmen des kommenden Rezertifizierungsverfahrens auf Hinweise einer generellen Ausländerfeindlichkeit geachtet werde, das Verfahren gemäß Paragraph 10, SDG im Hinblick auf die vom BF abgegebene Stellungnahme aber nicht fortgeführt werde (ON 4.2,1).

5. Mit Schreiben vom 08.08.2024 gab der Vorsitzende des Landesverbandes für XXXX des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (in Folge: Landesverband) dem Präsidenten des Landesgerichtes XXXX bekannt, dass gegen den BF (wegen des oben genannten Vorfalls aus Februar 2024) über Antrag des Disziplinaranwalts wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens gemäß § 18 Abs 1 der Statuten des Landesverbandes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die in dieser Angelegenheit anberaumte Disziplinarverhandlung nicht stattfinden würde, da der BF am 08.08.2024 mit sofortiger Wirkung seine Mitgliedschaft zum Landesverband beendet habe (ON 3.2, 1). 5. Mit Schreiben vom 08.08.2024 gab der Vorsitzende des Landesverbandes für römisch 40 des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (in Folge: Landesverband) dem Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 bekannt, dass gegen den BF (wegen des oben genannten Vorfalls aus Februar 2024) über Antrag des Disziplinaranwalts wegen des Verdachtes des Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Statuten des Landesverbandes ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die in dieser Angelegenheit anberaumte Disziplinarverhandlung nicht stattfinden würde, da der BF am 08.08.2024 mit sofortiger Wirkung seine Mitgliedschaft zum Landesverband beendet habe (ON 3.2, 1).

6. Hinsichtlich eines vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Strafverfahrens zu XXXX richtete der Rechtsanwalt der Klägerin am 11.09.2024 (ON 5.2,1) ein Schreiben an die belangte Behörde und wies darauf hin, dass der BF als Sachverständiger ein Gutachten in der Hauptverhandlung vom 02.02.2022 zu XXXX erstattet, auf dessen Grundlage das Strafverfahren mit Freispruch geendet habe. In weiterer Folge sei am LG XXXX ein Zivilverfahren betreffend Schmerzengeldansprüche seiner Mandantin durchgeführt worden, in welchem neuerlich ein Gutachten von einem anderen Sachverständigen eingeholt worden sei und worin dieser der verfahrensgegenständlichen Liftanlage ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt habe. Er weise daher auf die massiven Unterschiede zwischen den beiden Gutachten hin und übermittelte diese gleichzeitig im Anhang (ON 5.2,1). 6. Hinsichtlich eines vor dem Bezirksgericht römisch 40 geführten Strafverfahrens zu römisch 40 richtete der Rechtsanwalt der Klägerin am 11.09.2024 (ON 5.2,1) ein Schreiben an die belangte Behörde und wies darauf hin, dass der BF als Sachverständiger ein Gutachten in der Hauptverhandlung vom 02.02.2022 zu römisch 40 erstattet, auf dessen Grundlage das Strafverfahren mit Freispruch geendet habe. In weiterer Folge sei am LG römisch 40 ein Zivilverfahren betreffend Schmerzengeldansprüche seiner Mandantin durchgeführt worden, in welchem neuerlich ein Gutachten von einem anderen Sachverständigen eingeholt worden sei und worin dieser der verfahrensgegenständlichen Liftanlage ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt habe. Er weise daher auf die massiven Unterschiede zwischen den beiden Gutachten hin und übermittelte diese gleichzeitig im Anhang (ON 5.2,1).

7. Nachdem dieses Schreiben vom 11.09.2024 sowie die beiden Gutachten dem BF mit der Aufforderung, bis längstens 15.10.2024 zu den Gründen für die Divergenzen in den beiden Gutachten Stellung zu nehmen, übermittelt worden war, brachte er am 21.09.2024 fristgerecht eine Stellungnahme ein, in welcher er Folgendes ausführte: Er habe sein Gutachten den Fragestellungen entsprechend erstattet und habe sich mit rechtlichen Fragen nicht auseinandergesetzt, da deren Beurteilung dem Gericht obliegen würden. In einem Strafverfahren und einem Zivilverfahren gebe es unterschiedliche Annahmen und Ansätze, wobei der Sachverständige in dem Zivilverfahren zu einem sehr ähnlichen Ergebnis komme, wie er. Die übrigen Vorwürfe könne er nicht nachvollziehen und verweise auf sein Gutachten.

8. Mit Schreiben vom 16.10.2024 (ON 9.2,1) wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 26.09.2024 mittels Hinweisgebersystem des Justizressorts „HIS“ eine Meldung von XXXX , damalige Richteramtsanwärterin (in Folge: RiAA) eingegangen sei (ON 9.3,1), und ersucht, den BF mit den darin enthaltenen Vorwürfen zu konfrontieren. Die Meldung im „HIS“ lautete folgendermaßen: „Im April oder Mai 2024 fuhr ich mit [SV XXX] im Auto mit. Andere Personen waren nicht im Auto. Er fuhr und nahm mich nach einem Lokalaugenschein in der XXXX wieder mit nach XXXX . Kurz bevor ich ausstieg, kommentierte er meine Kurhaarfrisur als „schorf“. Ich versuchte nicht darauf zu reagieren und normal weiter zu reden. Kurz darauf bezeichnete er meine Frisur als „erotisch“. Gleich darauf stieg ich aus. Einige Zeit davor hatte er während der Fahrt mit seiner Hand kurz meinen Oberarm/Schulter berührt, was ich bereits in dem Moment als unpassend empfand, im Nachhinein im Kontext der darauffolgenden und zuvor beschriebenen Bemerkungen es aber als sehr unpassend und zu weit sehe.“8. Mit Schreiben vom 16.10.2024 (ON 9.2,1) wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 26.09.2024 mittels Hinweisgebersystem des Justizressorts „HIS“ eine Meldung von römisch 40 , damalige Richteramtsanwärterin (in Folge: RiAA) eingegangen sei (ON 9.3,1), und ersucht, den BF mit den darin enthaltenen Vorwürfen zu konfrontieren. Die Meldung im „HIS“ lautete folgendermaßen: „Im April oder Mai 2024 fuhr ich mit [SV XXX] im Auto mit. Andere Personen waren nicht im Auto. Er fuhr und nahm mich nach einem Lokalaugenschein in der römisch 40 wieder mit nach römisch 40 . Kurz bevor ich ausstieg, kommentierte er meine Kurhaarfrisur als „schorf“. Ich versuchte nicht darauf zu reagieren und normal weiter zu reden. Kurz darauf bezeichnete er meine Frisur als „erotisch“. Gleich darauf stieg ich aus. Einige Zeit davor hatte er während der Fahrt mit seiner Hand kurz meinen Oberarm/Schulter berührt, was ich bereits in dem Moment als unpassend empfand, im Nachhinein im Kontext der darauffolgenden und zuvor beschriebenen Bemerkungen es aber als sehr unpassend und zu weit sehe.“

9. Daraufhin wurde der BF mit Schreiben vom 12.11.2024 zu einem Gespräch mit dem Präsidenten des LG am 22.11.2024 um 08:00 Uhr geladen, um zu den in der Meldung des „HIS“ dargestellten und im Anhang übermittelten Vorwürfen unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 1 SDG im Zusammenhang mit der bereits im Schreiben vom 04.03.2024 ins Treffen geführten Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit d SGD Stellung zu nehmen (ON 11.1,1).9. Daraufhin wurde der BF mit Schreiben vom 12.11.2024 zu einem Gespräch mit dem Präsidenten des LG am 22.11.2024 um 08:00 Uhr geladen, um zu den in der Meldung des „HIS“ dargestellten und im Anhang übermittelten Vorwürfen unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz eins, SDG im Zusammenhang mit der bereits im Schreiben vom 04.03.2024 ins Treffen geführten Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, SGD Stellung zu nehmen (ON 11.1,1).

10. Über das in Folge aufgrund einer Terminverschiebung am 15.11.2024 durchgeführte persönliche Gespräch mit dem Präsidenten des LG wurde ein Aktenvermerk erstellt, aus dem Folgendes hervorgeht (ON 13.1).:

Der BF gab an, den Vorfall weder inhaltlich noch zeitlich irgendwie zuordnen zu können und verwies darauf, dass täglich Justizbedienstete mit ihm mitführen und der ganze Vorfall schon viel zu lange her sei. Er könne sich auch nicht an eine Dame mit einer Kurzhaarfrisur erinnern. Über Vorhalt des Namens der RiAA und der Richterin, bei der diese zugeteilt war, habe der BF aufgrund seines Kalenders feststellen können, dass er mit der Richterin am 22.05.2024 verhandelt hätte. Er könne sich aber an nichts erinnern. Er könne jedoch ausschließen, irgendwen sexuell belästigt zu haben und wisse nicht, wieso er ihr auf den Oberarm oder bzw. die Schulter gegriffen haben sollte. Es könne lediglich gewesen sein, dass er reversieren habe müssen und sich dabei umgedreht hätte. Er habe aber an so etwas keine Erinnerung. Über Vorhalt, er habe gesagt, dass die Kurzhaarfrisur „scharf“ sei und ihre Frisur „erotisch“, gab er an, kein Bild von ihr zu haben. Weil er es nicht wisse, könne er es auch nicht ausschließen. Er wisse es einfach nicht. Da er mit Justizbediensteten den ganzen Tag fahre, rede er über Gott und die Welt. Man rede Fachliches, politisiere und könnte es sein, dass wenn man „fesch“ sei, er ein Kompliment mache. Es könne schon sein, dass er gesagt habe „fesche“ Frisur. Vielleicht habe er auch gesagt, du hast „a scharfe Frisur“. Er könne es nicht sagen, aber auch nicht ausschließen. Jedenfalls habe er es nicht im Sinne einer sexuellen Belästigung getan, wenn, dann habe er es als Kompliment gedacht. Es sei jedenfalls ein ganz normales und banales Gespräch für ihn mit einer RiAA bzw einer Praktikantin. Wenn diese interessiert seien, kümmere er sich um sie. Bei Verhandlungen ziehe er sie auf die Seite und zeige ihnen, was man da sehe. Das mache er generell, das sei sein Stil. Er helfe auch, mache die Tür auf und helfe Frauen in den Mantel. Er verstehe aber nicht, dass sie nichts gesagt habe, wenn es ihr unangenehm gewesen sei und warum sie erst sechs Monate später den Vorfall aufgezeigt habe. Er könne sich nicht erinnern, dass in den letzten 30 Jahren irgendetwas gewesen sei. Sie sei im Alter seiner Kinder. RiAA seien für ihn wie Kinder, denen er etwas zeige. Er begrapsche sie aber nicht, das sei absurd. Es sei für ihn nichts, wenn er sage, die Frisur sei „fesch“ oder „lässig“. Über ausdrücklichen Vorhalt der Worte „scharf“ und „erotisch“ führte er aus, dass wenn er sage, die Frisur wäre „scharf“, dann sei das maximal ein Kompliment und sonst gar nichts. Zum Wort „erotisch“ wisse er nichts, er habe keine Ahnung. Er verwende das Wort „erotisch“, wenn man an einen unwirtlichen Platz komme und der Wind pfeife, in dem Sinn, dass er sage, „des ist net gar so erotisch heute da“, im Sinne, dass er das Wort erotisch im Zusammenhang mit nicht im engeren Sinne erotischen Situationen verwende. Es könne sein, dass er zu einem Platz sage „das ist gar sehr erotisch heut“, das sei bei ihm etwas Normales, wenn man so rede, wenn man das in einem Zusammenhang sage, wenn man sich unterhalte. Er könne es nicht ausschließen, dass er es gesagt habe, weil er sich nicht erinnern könne, er habe es aber jedenfalls nicht im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung gesagt. Ein solcher Vorwurf sei absurd und furchtbar. Wenn man das Wort einfach nimmt, sei das nichts, auch „scharf“ sei nichts Dramatisches. Über Vorhalt, dass er mit der RiAA allein im Auto gesessen sei, ohne dass sonst jemand dabei gewesen sei, meinte er, dass ihm das schon klar sei, aber dass es schwer sei, weil er jetzt niemand anderen fragen könne, wie das gewesen sei. Er habe früher seine Telefonnummern hergegeben, das mache er jetzt aber nicht mehr. Er wisse aber nicht, ob er das bei ihr auch gemacht habe. Er habe ihre Telefonnummer sicher nicht. Nachdem er in weiterer Folge bei einer unaufgeforderten Durchsicht seines Smartphones festgestellt habe, dass er die Telefonnummer der RiAA gespeichert hätte, hätte er dies damit gerechtfertigt, dass sie ihm diese scheinbar gegeben habe. Abschließend betonte er, dass wenn er das Wort gebraucht habe, dies als Kompliment gemeint gewesen sei und sei es ihm ein Anliegen, dass sich jemand, der sich durch ihn belästigt fühle, bei ihm melde. Jedenfalls habe es keinen sexuellen Bezug gegeben und habe er die Angelegenheit auch mit seiner Frau besprochen (Protokoll vom 15.11.2024, ON 13.1).

11. Am 29.11.2024 fand eine Vernehmung der RiAA in Anwesenheit der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten als Vertrauensperson unter der Leitung des Präsidenten des LG statt. Aus der dazu angefertigten Niederschrift geht Folgendes hervor (ON 14.1,3):

Am 22.05.2024 hätten mehrere Verhandlungen an Ort und Stelle stattgefunden bei denen der BF als Sachverständiger beigezogen worden sei und die RiAA unter Anleitung der Richterin XXXX die Verhandlungen geführt habe. Nach der Verhandlung habe der BF die RiAA in seinem Auto mit nach XXXX genommen. Während der Fahrt hätten sie sich unterhalten, wobei der BF der RiAA erzählt habe, sie könne ihn jederzeit bestellen, wenn sie in erster Instanz als Richterin arbeite. Kurz bevor die Fahrt in der Nähe des Wohnorts der RiAA beendet worden sei, wäre man auf die Haare der RiAA zu sprechen gekommen und habe der BF erklärt, dass er sie „scharf“ („schorf“) finden würde, wobei sich diese Äußerung auf ihre Kurzhaarfrisur bezogen habe. Die RiAA sei perplex gewesen, weil sie die Äußerung total unpassend gefunden hätte. Sie habe versucht, das Gespräch in eine andere Richtung zu lenken und gemeint, dass es praktisch sei, kurze Haare zu haben. Der BF habe in weiterer Folge erklärt, dass er die Kurzhaarfrisur „erotisch“ finde. Kurz darauf hätten die beiden den Wohnort der RiAA erreicht, weshalb das Gespräch beendet worden sei. Auf Vorhalt, dass in der Meldung auch von einer Berührung am Oberarm bzw. der Schulter die Rede gewesen sei, welche die RiAA als zu nahe empfunden habe, gab sie an, dass sie nicht mehr ganz genau wisse wann und in welchem Zusammenhang dies passiert sei und sie es zunächst nicht als besonders bemerkenswert eingeordnet hätte, da der BF sich nicht wirklich zu ihr hinübergelehnt hätte. Vor dem Hintergrund der darauffolgenden Aussagen des BF, habe dies jedoch einen unangenehmen „Touch“ bekommen.Am 22.05.2024 hätten mehrere Verhandlungen an Ort und Stelle stattgefunden bei denen der BF als Sachverständiger beigezogen worden sei und die RiAA unter Anleitung der Richterin römisch 40 die Verhandlungen geführt habe. Nach der Verhandlung habe der BF die RiAA in seinem Auto mit nach römisch 40 genommen. Während der Fahrt hätten sie sich unterhalten, wobei der BF der RiAA erzählt habe, sie könne ihn jederzeit bestellen, wenn sie in erster Instanz als Richterin arbeite. Kurz bevor die Fahrt in der Nähe des Wohnorts der RiAA beendet worden sei, wäre man auf die Haare der RiAA zu sprechen gekommen und habe der BF erklärt, dass er sie „scharf“ („schorf“) finden würde, wobei sich diese Äußerung auf ihre Kurzhaarfrisur bezogen habe. Die RiAA sei perplex gewesen, weil sie die Äußerung total unpassend gefunden hätte. Sie habe versucht, das Gespräch in eine andere Richtung zu lenken und gemeint, dass es praktisch sei, kurze Haare zu haben. Der BF habe in weiterer Folge erklärt, dass er die Kurzhaarfrisur „erotisch“ finde. Kurz darauf hätten die beiden den Wohnort der RiAA erreicht, weshalb das Gespräch beendet worden sei. Auf Vorhalt, dass in der Meldung auch von einer Berührung am Oberarm bzw. der Schulter die Rede gewesen sei, welche die RiAA als zu nahe empfunden habe, gab sie an, dass sie nicht mehr ganz genau wisse wann und in welchem Zusammenhang dies passiert sei und sie es zunächst nicht als besonders bemerkenswert eingeordnet hätte, da der BF sich nicht wirklich zu ihr hinübergelehnt hätte. Vor dem Hintergrund der darauffolgenden Aussagen des BF, habe dies jedoch einen unangenehmen „Touch“ bekommen.

12. Am 13.01.2025 fand abermals eine Einvernahme mit dem BF vor der belangten Behörde, diesmal unter Anwesenheit seines nunmehrigen Rechtsvertreters statt, welcher zuvor Akteneinsicht genommen hatte (ON 19.1,1), in welcher der BF im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Nach der Mitteilung des genauen Inhalts des mit der RiAA aufgenommenen Protokolls betonte der BF nochmals, dass er keine Erinnerung an sie habe und auch nicht wisse, wo sie ausgestiegen sei. Dazu verwies er auf zahlreiche Justizbedienstete in dem Zeitraum zwischen dem Vorfall und seiner Einvernahme und darauf, dass er seither rund 400 Gutachten erstattet habe. Er versuche mit jedem, der im Auto mitfahre, Konversation zu treiben, wobei das belanglose Gespräche seien. Er habe das Protokoll mit der RiAA genau gelesen und halte fest, dass man von XXXX nach XXXX zirka eine Stunde fahre. Es sei daher sicherlich in diesem Zeitraum viel gesprochen worden, und zwar mehr als von ihr angegeben worden sei. Es könne durchaus sein, dass er mit ihr über Kinder gesprochen habe, weil seine Kinder in ihrem Alter seien. Es sei vielleicht politisiert und über Sport gesprochen worden. An eine Äußerung, dass ihre Kurzhaarfrisur „scharf“ sei, könne er sich jedenfalls nicht erinnern. Er habe auch nicht davon gesprochen, dass er ein toller Sachverständiger sei. Er sei nicht von sich selbst eingenommen. Das schließe er aus. Nochmals auf die Äußerung über die „scharfe“ Kurzhaarfrisur angesprochen, betonte er, dass er keine Erinnerung daran habe. Die Art und Weise, wie es die RiAA beschrieben habe, könne er allerdings ausschließen, es gebe ja auch Divergenzen bei ihrer Einvernahme. Sie habe in ihrer Meldung etwas anderes gesagt als bei ihrer Einvernahme. Er würde sich aber gerne bei ihr entschuldigen, wenn sie etwas falsch verstanden hätte. Er wolle niemandem zu nahetreten. Er könne aber ausschließen, dass er ihre Haare als „erotisch“ bezeichnet habe. Er habe noch nie zu einer Frau etwas in der Richtung gesagt, dass es „erotisch“ sei bzw. dass sie „erotisch“ sei. Er könne das Ganze überhaupt nicht nachvollziehen, weil sie ja behauptet habe, dass sie nicht mehr gewusst habe, was sie tun solle und dass sie geflüchtet sei, auf der anderen Seite hätten sie nach ihrer Darstellung noch Telefonnummern ausgetauscht. Im Großen und Ganzen sei es aber eine ganz normale Konversation, wenn man ihrer Aussage folge, es sei nichts Ungewöhnliches, was er sich irgendwie gemerkt hätte. Wenn irgendetwas falsch verstanden worden sei, würde er sich entschuldigen. Das habe er auch bei der „ XXXX Geschichte“ gemacht, wo er den falschen Knopf gedrückt habe. Befragt, wieso er von sich aus das Austauschen der Telefonnummer dargelegt habe, ohne, dass er danach gefragt worden sei, gab er an, dass er sich das so erklären könne, dass er früher den RiAA seine Telefonnummer gegeben habe. Jedenfalls könne es kein gespanntes Verhältnis gewesen sein, wenn es zu einem Telefonnummernaustausch gekommen sei. An eine Berührung bei der Schulter könne er sich jedenfalls nicht erinnern, diesbezüglich könne er nur Vermutungen anstellen. Allenfalls habe er die Kopfstütze bei Beifahrersitz für sie richtig eingestellt.Nach der Mitteilung des genauen Inhalts des mit der RiAA aufgenommenen Protokolls betonte der BF nochmals, dass er keine Erinnerung an sie habe und auch nicht wisse, wo sie ausgestiegen sei. Dazu verwies er auf zahlreiche Justizbedienstete in dem Zeitraum zwischen dem Vorfall und seiner Einvernahme und darauf, dass er seither rund 400 Gutachten erstattet habe. Er versuche mit jedem, der im Auto mitfahre, Konversation zu treiben, wobei das belanglose Gespräche seien. Er habe das Protokoll mit der RiAA genau gelesen und halte fest, dass man von römisch 40 nach römisch 40 zirka eine Stunde fahre. Es sei daher sicherlich in diesem Zeitraum viel gesprochen worden, und zwar mehr als von ihr angegeben worden sei. Es könne durchaus sein, dass er mit ihr über Kinder gesprochen habe, weil seine Kinder in ihrem Alter seien. Es sei vielleicht politisiert und über Sport gesprochen worden. An eine Äußerung, dass ihre Kurzhaarfrisur „scharf“ sei, könne er sich jedenfalls nicht erinnern. Er habe auch nicht davon gesprochen, dass er ein toller Sachverständiger sei. Er sei nicht von sich selbst eingenommen. Das schließe er aus. Nochmals auf die Äußerung über die „scharfe“ Kurzhaarfrisur angesprochen, betonte er, dass er keine Erinnerung daran habe. Die Art und Weise, wie es die RiAA beschrieben habe, könne er allerdings ausschließen, es gebe ja auch Divergenzen bei ihrer Einvernahme. Sie habe in ihrer Meldung etwas anderes gesagt als bei ihrer Einvernahme. Er würde sich aber gerne bei ihr entschuldigen, wenn sie etwas falsch verstanden hätte. Er wolle niemandem zu nahetreten. Er könne aber ausschließen, dass er ihre Haare als „erotisch“ bezeichnet habe. Er habe noch nie zu einer Frau etwas in der Richtung gesagt, dass es „erotisch“ sei bzw. dass sie „erotisch“ sei. Er könne das Ganze überhaupt nicht nachvollziehen, weil sie ja behauptet habe, dass sie nicht mehr gewusst habe, was sie tun solle und dass sie geflüchtet sei, auf der anderen Seite hätten sie nach ihrer Darstellung noch Telefonnummern ausgetauscht. Im Großen und Ganzen sei es aber eine ganz normale Konversation, wenn man ihrer Aussage folge, es sei nichts Ungewöhnliches, was er sich irgendwie gemerkt hätte. Wenn irgendetwas falsch verstanden worden sei, würde er sich entschuldigen. Das habe er auch bei der „ römisch 40 Geschichte“ gemacht, wo er den falschen Knopf gedrückt habe. Befragt, wieso er von sich aus das Austauschen der Telefonnummer dargelegt habe, ohne, dass er danach gefragt worden sei, gab er an, dass er sich das so erklären könne, dass er früher den RiAA seine Telefonnummer gegeben habe. Jedenfalls könne es kein gespanntes Verhältnis gewesen sein, wenn es zu einem Telefonnummernaustausch gekommen sei. An eine Berührung bei der Schulter könne er sich jedenfalls nicht erinnern, diesbezüglich könne er nur Vermutungen anstellen. Allenfalls habe er die Kopfstütze bei Beifahrersitz für sie richtig eingestellt.

Zur „ XXXX Geschichte“ könne er nur nochmals drauf verweisen, dass er die Bewerberin sofort angerufen und versucht habe, sich zu entschuldigen. Sie habe die Entschuldigung aber nicht angenommen. Die Wortwahl „ XXXX “ sei aufgrund seiner Emotionen erfolgt, die dadurch ausgelöst worden seien, dass sie bereits 26 Semester Pharmazie studiert habe und die Qualifikation laut Ausschreibung von ihr offensichtlich nicht erfüllt worden sei. Es hätten sich schon mehrere ohne entsprechende Qualifikation beworben. Teilweise habe man nur einen Stempel für das AMS gebraucht. Auf den Konnex zwischen „ XXXX “ und fehlender Ausbildung angesprochen und vorgehalten, dass dieser nicht erkennbar wäre, verwies er zunächst nur nochmals auf seine Emotion und darauf, dass er das im Sinne von „vernebelt“ verwendet habe und nicht als Schimpfwort. Er habe das Wort noch nie verwendet. Nach einem Vorbringen seines Rechtsvertreters fügte er noch von sich aus hinzu, dass der Konnex zwischen „vernebelt“ und „ XXXX “ gut gepasst habe. Wenn man nicht einmal sinnerfassend lesen könnte auf welche Stelle man sich bewerbe und man sich als ewige Studentin ohne Prüfung auf eine Pharmazeutenstelle bewerbe, sei das für ihn eine emotionale Reaktion und nichts anderes.Zur „ römisch 40 Geschichte“ könne er nur nochmals drauf verweisen, dass er die Bewerberin sofort angerufen und versucht habe, sich zu entschuldigen. Sie habe die Entschuldigung aber nicht angenommen. Die Wortwahl „ römisch 40 “ sei aufgrund seiner Emotionen erfolgt, die dadurch ausgelöst worden seien, dass sie bereits 26 Semester Pharmazie studiert habe und die Qualifikation laut Ausschreibung von ihr offensichtlich nicht erfüllt worden sei. Es hätten sich schon mehrere ohne entsprechende Qualifikation beworben. Teilweise habe man nur einen Stempel für das AMS gebraucht. Auf den Konnex zwischen „ römisch 40 “ und fehlender Ausbildung angesprochen und vorgehalten, dass dieser nicht erkennbar wäre, verwies er zunächst nur nochmals auf seine Emotion und darauf, dass er das im Sinne von „vernebelt“ verwendet habe und nicht als Schimpfwort. Er habe das Wort noch nie verwendet. Nach einem Vorbringen seines Rechtsvertreters fügte er noch von sich aus hinzu, dass der Konnex zwischen „vernebelt“ und „ römisch 40 “ gut gepasst habe. Wenn man nicht einmal sinnerfassend lesen könnte auf welche Stelle man sich bewerbe und man sich als ewige Studentin ohne Prüfung auf eine Pharmazeutenstelle bewerbe, sei das für ihn eine emotionale Reaktion und nichts anderes.

Zu seinem Gutachten im Strafverfahren beim BG befragt, verwies er nochmals darauf, dass es nicht seine Sache gewesen sei, Teile des Gewerbeescheides zu beurteilen und zu behandeln. Das sei Gegenstand eines Gesprächs zwischen der Richterin und dem Bezirksanwalt gewesen. Es habe sich um rechtliche Dinge gehandelt, zu denen er nicht weiter befragt worden sei. Die Fragestellung beim Gutachter im nachfolgenden Zivilverfahren sei ganz anders gewesen und könne er einige Punkte nicht nachvollziehen. Jedenfalls würde er sein Gutachten entsprechend der Fragestellung des Gerichtes unverändert erstatten wie damals (vgl. Protokoll der Einvernahme ON 19.3).Zu seinem Gutachten im Strafverfahren beim BG befragt, verwies er nochmals darauf, dass es nicht seine Sache gewesen sei, Teile des Gewerbeescheides zu beurteilen und zu behandeln. Das sei Gegenstand eines Gesprächs zwischen der Richterin und dem Bezirksanwalt gewesen. Es habe sich um rechtliche Dinge gehandelt, zu denen er nicht weiter befragt worden sei. Die Fragestellung beim Gutachter im nachfolgenden Zivilverfahren sei ganz anders gewesen und könne er einige Punkte nicht nachvollziehen. Jedenfalls würde er sein Gutachten entsprechend der Fragestellung des Gerichtes unverändert erstatten wie damals vergleiche Protokoll der Einvernahme ON 19.3).

13. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 11.03.2025 wurde dem BF die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für alle seine in die Liste eingetragenen Fachgebiete (05.02 „Alpiner Schisport, Snowboarden“, 05.83 „Sportunfälle“; 17.01 „Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse“; 60.25 „Sonstige Maschinen, Anlagen“ und 60.38 „Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte, bewegliche Regalsysteme“) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG entzogen und seine Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst.13. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 11.03.2025 wurde dem BF die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für alle seine in die Liste eingetragenen Fachgebiete (05.02 „Alpiner Schisport, Snowboarden“, 05.83 „Sportunfälle“; 17.01 „Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse“; 60.25 „Sonstige Maschinen, Anlagen“ und 60.38 „Krane, Elevatoren, Aufzüge, Hebezeuge, Förderanlagen, Stapelgeräte, bewegliche Regalsysteme“) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG entzogen und seine Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum 2023 bis 2024 drei Vorfälle vorliegen würden, die die Vertrauenswürdigkeit des eingetragenen Sachverständigen in Frage stellen (vgl. oben Punkt 2., 6., und 8.) und unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Vertrauenswürdigkeit Folgendes ausgeführt: Begründend wurde ausgeführt, dass im Zeitraum 2023 bis 2024 drei Vorfälle vorliegen würden, die die Vertrauenswürdigkeit des eingetragenen Sachverständigen in Frage stellen vergleiche oben Punkt 2., 6., und 8.) und unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Vertrauenswürdigkeit Folgendes ausgeführt:

Die Erstattung des Gutachtens vor dem BG betreffend, sei festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen – in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Sachverständigen – ergebe, dass der BF im Strafverfahren zwar bestellt worden sei, er aber keinen konkreten Gutachtensauftrag erhalten habe. Gerade von einem so erfahrenen und ständig bei Gericht tätigen Sachverständigen wie dem BF, wäre zu verlangen gewesen, dass er sich einen genauen Gutachtensauftrag geben lasse und entsprechend nachfrage, wenn ein solcher nicht vorliege. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht so sehr die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seines damaligen Gutachtens wesentlich sei, sondern der Umstand, dass sich der Sachverständige bei Aufzeigen von Divergenzen mit anderen Gutachten mit anderen Ansichten inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt und diese schlicht als falsch bezeichnet habe. Die Vertrauenswürdigkeit des BF werde aber in diesem Zusammenhang auch dadurch erschüttert, dass er den Umstand, dass er keinen konkreten Gutachtensauftrag erhalten habe, nicht durch Nachfragen beseitigt, sondern darüber hinaus auch dazu genutzt habe, selbst festzulegen, was wichtig sei und was nicht, und dabei sein eigenes „technisches Verständnis“ mit wirtschaftlichen Überlegungen angereichert und beides über konkrete Auflagen im Genehmigungsbescheid gestellt habe.

Hinsichtlich des XXXX -Vorfalls habe der BF die von ihm getroffene Wortwahl angesichts der schriftlich vorhandenen Unterlagen nicht abgestritten. Dabei falle auf, dass er zunächst nicht in der Lage gewesen sei zu erklären, wieso er das Wort „ XXXX “ verwendet habe. In seiner ursprünglichen Verantwortung sei er jeg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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