Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W294 2315981-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2025, Zl. XXXXsowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 02.07.2025 bis 15.07.2025, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2025, Zl. XXXXsowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 02.07.2025 bis 15.07.2025, wie folgt zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegebenrömisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben
und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2025, Zl. XXXX , sowie die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 02.07.2025 bis zum 15.07.2025 für rechtswidrig erklärt.und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2025, Zl. römisch 40 , sowie die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 02.07.2025 bis zum 15.07.2025 für rechtswidrig erklärt.
II. Die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Abs 1 Z 1 VwG-AufwErsV Aufwendungen in der Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Aufwendungen in der Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz seiner Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz seiner Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 10.3.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 26.2.2004 wies das Bundesasylamt den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.3.2003 als unbegründet ab und es erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig.
Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit 13.9.2007 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.6.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptete er nach wie vor, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein, und gab zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung Folgendes an:
„Ich habe einen Anruf von meinem Bruder von Senegal bekommen, indem er mir erklärt hat, dass ich zu Hause gesucht werde, weil mein damaliger Freund verraten hat, dass ich homosexuell bin. In meiner Heimat ist das strafbar. Ich kann nicht zurück, da ich Angst vor einer Strafe habe.“
Am 29.5.2017 sowie am 20.2.2019 wurde der BF niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Der BF brachte hierbei im Wesentlichen vor, aufgrund seiner angeblichen Homosexualität in Mauretanien der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er bekräftigte, ausschließlich in Mauretanien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Mit Bescheid vom 27.2.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. August 2005 verloren hat (Spruchpunkt VIII). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX).Mit Bescheid vom 27.2.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. August 2005 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 4.4.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2019, I409 2011233-2/3E, wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2019, I409 2011233-2/3E, wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 22.10.2019 wurde der BF hinsichtlich der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei er nach wie vor behauptete, Staatsangehöriger von Mauretanien zu sein. Er habe keinen Zugang zur mauretanischen Botschaft in Berlin, um sich ein Reisedokument zu besorgen. Nach Guinea würde er nicht ausreisen, da dies nicht sein Land sei.
Am 23.10.2019 nahm der BF ein ihm per Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 aufgetragenes Rückkehrberatungsgespräch wahr, wobei er erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 4.11.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2019 wurde dem BF gemäß „§ 57 Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG“ aufgetragen, binnen drei Tagen in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem BF am 4.11.2019 persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.
Der BF leistete seiner Verpflichtung aus dem Mandatsbescheid keine Folge und entzog sich dem Zugriff der Behörden, indem er in die Anonymität abtauchte und ab 7.11.2019 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2019 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) vom 13. Jänner 2020 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn bescheidmäßig eine Wohnsitzauflage zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.
Seit dem 5.2.2020 ist der BF wieder aufrecht in einer Justizanstalt gemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17. April 2020 wurde er wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17. April 2020 wurde er wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020 wurde dem BF gemäß „§ 57 Abs. 1 FPG“ aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Die gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020 wurde dem BF gemäß „§ 57 Absatz eins, FPG“ aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe der BF unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß „§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF“ ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Die gegen den Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge vom BVwG als unbegründet abgewiesen.
Am 02.07.2025 wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im XXXX befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am Friedhof sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben. Am 02.07.2025 wurde der BF vom BFA zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er aus Mauretanien und nicht aus Guinea stamme. Er habe sich letztes Jahr für 13 Tage in der Psychiatrie im römisch 40 befunden. Zudem sei er am Kopf operiert worden. Die Frage, ob er einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU Staat habe, wurde vom BF verneint. Er könne auch keinen Reisepass oder andere Identitätsdokumente vorweisen und habe keine Schritte unternommen, um ein Identitätsdokument zu erlangen, da seine Vertretungsbehörde in Berlin sei. Ansonsten verfüge er über keine Barmittel. Er habe in Österreich nur Gelegenheitsjobs am Friedhof sowie im Gefängnis verrichtet. Die Frage, ob er in Österreich Familienangehörige habe, wurde vom BF verneint. Zu seinem in Österreich lebenden Kind habe er keinen Kontakt. Seine Mutter wohne zwar im Herkunftsstaat, er habe jedoch bereits seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu dieser. Bis zu seiner Festnahme sei er obdachlos gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, warum er dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei. Er könne sich an den Präsidenten des Landes oder die Währung nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er in der Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, entgegnete der BF, dass er im Herkunftsstaat ein strafrechtliches Problem habe, da er jemanden umgebracht habe. Er wolle jedenfalls nicht mehr im Heimatstaat leben.
Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2025, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2025, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF wiederholt straffällig geworden und von inländischen Gerichten mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei. In seinem Strafregister würden acht rechtskräftige Verurteilungen aufscheinen. Darüber hinaus würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BF unzählige Anzeigen aufscheinen. Die Behörde gehe davon aus, dass beim BF das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, da der BF offenkundig nicht rückkehrwillig sei und sich einem gelinderen Mittel bereits unerlaubt entzogen habe. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er habe seinen Aufenthalt nunmehr im Bundesgebiet unangemeldet im Verborgenen verbracht und jeglichen Kontakt zu österreichischen Behörden gemieden, zumal er zuletzt auch einer Ladung der Behörde keine Folge geleistet habe. Es sei davon auszugehen, dass er auf freien Fuß belassen ein fremdenrechtliches Verfahren und in weiterer Folge seine Abschiebung höchstwahrscheinlich hinauszögern bzw. verhindern werde. Er sei offensichtlich nicht bereit, aus Eigenem das Land zu verlassen.
Am 14.7.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 2.7.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Bescheid keine aktuellen Infos über das HRZ-Verfahren finden würden. Bereits in der Vergangenheit sei mehrmals nach Festnahme des BF versucht worden, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einzuleiten, jedoch sei er wegen Unverhältnismäßigkeit immer aus der Schubhaft entlassen worden. Das BFA bleibe in seinen weiteren Ausführungen sehr unkonkret: Offensichtlich seien auch nach über einem Jahr noch keine Fortschritte im HRZ-Verfahren erzielt worden, ein positiver Ausgang sei höchst ungewiss. Daher sei davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF ist im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar sei. Es liege an der Behörde Beweise dafür zu liefern, dass die Erteilung eines HRZ absehbar, und damit eine Abschiebung möglich sei. Da der BF bis dato noch nicht mal identifiziert werden habe können, sei nicht davon auszugehen, dass eine zeitnahe Effektuierung der Abschiebung überhaupt möglich sein werde. Im gegenständlichen Fall habe sich die belangte Behörde nicht mit den Erkrankungen des BF auseinandergesetzt und schreibe dazu nur, dass der BF amtsärztlich behandelt werde. Die amtswegige Ermittlungspflicht übersehe die belangte Behörde dabei gänzlich. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme eines*r informierten Vertreters*in der belangten Behörde, sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, einschließlich der Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
In einer Stellungnahme wurde vom BFA am 17.7.2025 ausgeführt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines HRZ bereits seit 2019 anhängig gewesen sei, der BF jedoch immer wieder unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und im Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt habe. Der BF habe auch die Alias Namen XXXX und XXXX mit den Geburtsdaten XXXX und XXXX verwendet. Der BF habe dadurch die Identifizierung durch die guinesischen Behörden erschwert. Es seien mehrfach Urgenzen an die Vertretungsbehörde in Genf übersandt worden. Am 13.10.2023 sei im HRZ Verfahren bekannt, dass im Jahr 2023 oder 2024 eine Identifizierungsmission in Österreich durch Vertreter der Botschaft von Guinea stattfinden könnte. Aufgrund der geplanten Vorführung am 20.07.2025 wäre die Identifizierung des BF möglich gewesen und auch die Ausstellung eines HRZ nicht ausgeschlossen. Der BF habe mehrere Alias-Namen verwendet und von Anfang an behauptet, aus Mauretanien zu stammen. Der BF habe weiterhin auf diese Nationalität beharrt, obwohl eine Sprachanalyse auf Guinea hingewiesen habe. Der BF sei nicht bereit gewesen, mit der Behörde zu kooperieren und sei immer wieder untergetaucht. Es sei auch unglaubwürdig, dass der BF keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen habe können, da dem BF jederzeit die Möglichkeit offen gestanden sei, selbständig mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Die fehlende Bereitschaft, Österreich verlassen zu wollen und eine falsche Nationalität vorzutäuschen, sei für den BF Grund genug gewesen, um sein Verhalten fortzusetzen und zusätzlich alles zu unternehmen, dass die Identifizierung erschwert werde. Der BF sei nicht bereit gewesen, die Auflagen eines gelinderen Mittels einzuhalten und obwohl der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, habe der BF auch in diesem Verfahren nicht mitgewirkt. Der Umstand, dass der BF Österreich nicht freiwillig verlassen möchte, erkläre das bisherige Verhalten des BF, welches nur dazu diene, dass der illegale Aufenthalt in Österreich verlängert werde. Der BF setze Handlungen, um das Verfahren vor dem BF zu verzögern und die Identifizierung zu verhindern. Dem Vorhalt, dass die Haftfähigkeit nicht entsprechend geprüft worden sei, müsse entgegengehalten werden, dass von Seiten des BF kein Nachweis über die angebliche stationäre Aufnahme in der Psychiatrie im XXXX bzw. die angebliche Operation im XXXX im Kopf vorgelegt worden sei. Beantragt wurde der Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde sowie der Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme. In einer Stellungnahme wurde vom BFA am 17.7.2025 ausgeführt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines HRZ bereits seit 2019 anhängig gewesen sei, der BF jedoch immer wieder unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und im Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt habe. Der BF habe auch die Alias Namen römisch 40 und römisch 40 mit den Geburtsdaten römisch 40 und römisch 40 verwendet. Der BF habe dadurch die Identifizierung durch die guinesischen Behörden erschwert. Es seien mehrfach Urgenzen an die Vertretungsbehörde in Genf übersandt worden. Am 13.10.2023 sei im HRZ Verfahren bekannt, dass im Jahr 2023 oder 2024 eine Identifizierungsmission in Österreich durch Vertreter der Botschaft von Guinea stattfinden könnte. Aufgrund der geplanten Vorführung am 20.07.2025 wäre die Identifizierung des BF möglich gewesen und auch die Ausstellung eines HRZ nicht ausgeschlossen. Der BF habe mehrere Alias-Namen verwendet und von Anfang an behauptet, aus Mauretanien zu stammen. Der BF habe weiterhin auf diese Nationalität beharrt, obwohl eine Sprachanalyse auf Guinea hingewiesen habe. Der BF sei nicht bereit gewesen, mit der Behörde zu kooperieren und sei immer wieder untergetaucht. Es sei auch unglaubwürdig, dass der BF keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen habe können, da dem BF jederzeit die Möglichkeit offen gestanden sei, selbständig mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Die fehlende Bereitschaft, Österreich verlassen zu wollen und eine falsche Nationalität vorzutäuschen, sei für den BF Grund genug gewesen, um sein Verhalten fortzusetzen und zusätzlich alles zu unternehmen, dass die Identifizierung erschwert werde. Der BF sei nicht bereit gewesen, die Auflagen eines gelinderen Mittels einzuhalten und obwohl der BF einen Antrag auf Duldung gestellt habe, habe der BF auch in diesem Verfahren nicht mitgewirkt. Der Umstand, dass der BF Österreich nicht freiwillig verlassen möchte, erkläre das bisherige Verhalten des BF, welches nur dazu diene, dass der illegale Aufenthalt in Österreich verlängert werde. Der BF setze Handlungen, um das Verfahren vor dem BF zu verzögern und die Identifizierung zu verhindern. Dem Vorhalt, dass die Haftfähigkeit nicht entsprechend geprüft worden sei, müsse entgegengehalten werden, dass von Seiten des BF kein Nachweis über die angebliche stationäre Aufnahme in der Psychiatrie im römisch 40 bzw. die angebliche Operation im römisch 40 im Kopf vorgelegt worden sei. Beantragt wurde der Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde sowie der Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 10.3.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 26.2.2004 wies das Bundesasylamt den Erstantrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.3.2003 als unbegründet ab und es erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig.
Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit 13.9.2007 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.6.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 27.2.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. August 2005 verloren hat (Spruchpunkt VIII). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX).Mit Bescheid vom 27.2.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß „§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß „§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß „§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und es wurde gemäß „§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 und 6 BFA-VG“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß „§ 55 Absatz 1a FPG“ wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß „§ 13 Absatz 2 AsylG“ wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18. August 2005 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht). Zudem würde gegen den BF gemäß „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG“ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 4.4.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2019, I409 2011233-2/3E, wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2019, I409 2011233-2/3E, wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt römisch acht des angefochtenen Bescheides laute: „Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24. Juli 2003 verloren.“ Der Spruchpunkt römisch neun des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid vom 2.7.2025, Zl. XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 2.7.2025, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 14.7.2025 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 2.7.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Der BF befand sich von 2.7.2025, 18:05 bis zum 15.7.2025, 12:00 in Schubhaft.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea. Er besitzt kein Reisedokument oder andere identitätsbezeugende Dokumente. Der BF spricht Fula, Arabisch und Französisch.
Der BF ist ledig und hat ein Kind, zu dem er keinen Kontakt hat. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Er war in der Psychiatrie und wurde am Kopf operiert.
Der BF stellte in Österreich mehrere Asylanträge, die rechtskräftig abgewiesen wurden.
Der BF war zuletzt von 07.03.2025 - 27.06.2025 bei der XXXX gemeldet. Er war zuletzt obdachlos und wies im Bundesgebiet keine Meldeadresse auf. Der BF war zuletzt von 07.03.2025 - 27.06.2025 bei der römisch 40 gemeldet. Er war zuletzt obdachlos und wies im Bundesgebiet keine Meldeadresse auf.
Der BF verfügt über keine Barmittel, Vermögen besitzt er keines. Der BF ist strafgerichtlich nicht unbescholten.
01) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 24.07.2003 wegen § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 01) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 24.07.2003 wegen Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 19.09.2003 wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. 02) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 19.09.2003 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 11.03.2004 wegen § 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. 03) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 11.03.2004 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt.
04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 26.07.2005 wegen § 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 04) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 26.07.2005 wegen Paragraph 27, ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 21.08.2009 wegen § 28 A/1 (5. FALL) SMG § 15 StGB sowie § 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG und § 241 E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 05) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 21.08.2009 wegen Paragraph 28, A/1 (5. FALL) SMG Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG und Paragraph 241, E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 17.11.2014 wegen § 27 (1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 06) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 17.11.2014 wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall (2) SMG, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 01.06.2017 wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 07) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 01.06.2017 wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom 17.04.2020 wegen §§ 27 (1) 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 08) Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom 17.04.2020 wegen Paragraphen 27, (1) 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Er ist nicht bereit, freiwillig nach Guinea auszureisen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Falle des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Heimreisezertifikat in absehbarer Zeit erwirkt werden kann.
Demnach erweist sich die verhängte Schubhaft als auch die Fortsetzung der Schubhaft als nicht verhältnismäßig.
Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 2.7.2025, XXXX 0195, mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, finden sich keinerlei Feststellungen oder Auseinandersetzungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF nach Guinea.Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 2.7.2025, römisch 40 0195, mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, finden sich keinerlei Feststellungen oder Auseinandersetzungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF nach Guinea.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA vom 17.7.2025, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen aufgrund der Angaben des BF.
Die Feststellungen zu seinen Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch das Untertauchen des BF.
Die verhängte Schubhaft und Entlassung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen ergeben sich aus einem ZMR-Auszug.
Die Barmittel ergeben sich aus einem aktuellen Auszug der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, dass der BF kein weiteres Vermögen besitzt, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA in der niederschriftlichen Einvernahme am 2.7.2025.
Dass der BF nicht freiwillig nach Guinea ausreisen möchte, bekräftigte der BF mehrmals.
Dass im gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 2.7.2025, XXXX , keine Feststellungen oder Auseinandersetzungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF getroffen wurden, ergibt sich aus eben jenem Bescheid, der im Verfahrensakt einliegt. Es findet im Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Realisierbarkeit einer Abschiebung des BF nach Guinea statt. In der Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage am 17.07.2025 wurde zwar angemerkt, dass am 13.10.2023 im HRZ Verfahren bekannt geworden sei, dass im Jahr 2023 oder 2024 eine Identifizierungsmission in Österreich durch Vertreter der Botschaft von Guinea stattfinden könnte und aufgrund der geplanten Vorführung am 20.07.2025 die Identifizierung des BF möglich gewesen wäre, das BFA setzte sich jedoch weder mit der angespannten Sicherheitslage in Guinea noch mit einer Durchführbarkeit der Abschiebung auseinander und nannte auch keine Statistiken bezüglich der bisher durchgeführten Abschiebungen nach Guinea. Vor allem wie eine Abschiebung des BF realisiert werden könne, insbesondere ob die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF und die Abschiebung des BF nach Guinea (binnen der Höchstschubhaftdauer) möglich ist, führte das BFA nicht aus. Das BFA hat sich daher im gegenständlichen Schubhaftbescheid nicht mit der Realisierbarkeit der Abschiebung des BF in nach Guinea auseinandergesetzt, und dargelegt, wie im konkreten Fall dennoch von einer Abschiebung auszugehen ist, ebensowenig findet sich im Mandatsbescheid ein diesbezügliches Vorbringen des BFA zu dieser Problematik. Dass im gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 2.7.2025, römisch 40 , keine Feststellungen oder Auseinandersetzungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF getroffen wurden, ergibt sich aus eben jenem Bescheid, der im Verfahrensakt einliegt. Es findet im Bescheid keine Auseinandersetzung mit der Realisierbarkeit einer Abschiebung des BF nach Guinea statt. In der Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage am 17.07.2025 wurde zwar angemerkt, dass am 13.10.2023 im HRZ Verfahren bekannt geworden sei, dass im Jahr 2023 oder 2024 eine Identifizierungsmission in Österreich durch Vertreter der Botschaft von Guinea stattfinden könnte und aufgrund der geplanten Vorführung am 20.07.2025 die Identifizierung des BF möglich gewesen wäre, das BFA setzte sich jedoch weder mit der angespannten Sicherheitslage in Guinea noch mit einer Durchführbarkeit der Abschiebung auseinander und nannte auch keine Statistiken bezüglich der bisher durchgeführten Abschiebungen nach Guinea. Vor allem wie eine Abschiebung des BF realisiert werden könne, insbesondere ob die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF und die Abschiebung des BF nach Guinea (binnen der Höchstschubhaftdauer) möglich ist, führte das BFA nicht aus. Das BFA hat sich daher im gegenständlichen Schubhaftbescheid nicht mit der Realisierbarkeit der Abschiebung des BF in nach Guinea auseinandergesetzt, und dargelegt, wie im konkreten Fall dennoch von einer Abschiebung auszugehen ist, ebensowenig findet sich im Mandatsbescheid ein diesbezügliches Vorbringen des BFA zu dieser Problematik.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. 3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Ve