Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
ASGG §79Spruch
,
W176 2319720-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.08.2025, Zl. XXXX SC 203 Jv 164/25g, betreffend Beteiligtengebühren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.08.2025, Zl. römisch 40 SC 203 Jv 164/25g, betreffend Beteiligtengebühren:
A)
Der Bescheid wird in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückverwiesen. Der Bescheid wird in Stattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21.07.2025 fand am Arbeits- und Sozialgericht Wien in der dort zur Zl. XXXX geführten Rechtssache des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) als klagende Partei gegen die XXXX , als beklagte Partei (Sozialrechtssache – Invaliditätspension) eine mündliche Streitverhandlung statt.1. Am 21.07.2025 fand am Arbeits- und Sozialgericht Wien in der dort zur Zl. römisch 40 geführten Rechtssache des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) als klagende Partei gegen die römisch 40 , als beklagte Partei (Sozialrechtssache – Invaliditätspension) eine mündliche Streitverhandlung statt.
Zu dieser Verhandlung reiste BF, der dem Verhandlungsprotokoll zufolge in Dänemark wohnhaft ist, an und nahm an ihr teil, bis er von der Vorsitzenden Richterin wegen ungebührlichen Verhaltens des Saales verwiesen wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 04.08.2025 machte der BF für die Teilnahme an der Verhandlung Beteiligtengebühren (Reisekosten, Nächtigungs- und Verpflegungskosten) iHv insgesamt EUR 860,53 geltend.
3. Mit E-Mail vom 07.08.2025 teilte die Vorsitzende Richterin auf Anfrage der belangten Behörde mit, dass die Anwesenheit des BF in der genannten Verhandlung nicht notwendig gewesen sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Beteiligtengebühren ab, wobei begründend im Wesentlichen Folgendes festgehalten wurde: Der BF habe keine Ladung zur Verhandlung erhalten, sei aber dennoch erschienen. Nach Auskunft der Vorsitzenden Richterin sei seine Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich gewesen und die Anreise des BF daher für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte der BF (soweit hier relevant) vor, seine Anreise zur Verhandlung sei ua. deshalb notwendig gewesen, da maßgebliche Unterlagen in dänischer Sprache verfasst seien.
6. Mit Schreiben vom 14.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. In der Folge schaffte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt Zl. XXXX des Arbeits- und Sozialgerichts Wien bei.7. In der Folge schaffte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt Zl. römisch 40 des Arbeits- und Sozialgerichts Wien bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Zum anderen wird festgestellt, dass der BF keine Mitteilung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erhalten hat, dass sein Erscheinen in der mündlichen Streitverhandlung am 21.07.2025 nicht erforderlich ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde.
2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt Zl. XXXX des Arbeits- und Sozialgerichts Wien.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2. ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt Zl. römisch 40 des Arbeits- und Sozialgerichts Wien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Die in Sozialrechtssachen anzuwenden Bestimmung des§ 79 ASGG lautet wie folgt:
„(1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er
1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder2. trotz der Mitteilung nach der Ziffer eins, zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder
3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.
(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden.“(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vorsitzende zu entscheiden.“
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
§ 4 Abs. 1 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, GebAG lautet wie folgt:
„(1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.“
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Massenbeförderungsmittel iSd § 6 GebAG ist gemäß § 7 leg. cit. jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung (soweit nicht anderes bestimmt ist) für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.Massenbeförderungsmittel iSd Paragraph 6, GebAG ist gemäß Paragraph 7, leg. cit. jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung (soweit nicht anderes bestimmt ist) für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Gemäß § 10 GebAG gebührt dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs gemäß nur unter der Voraussetzung, dass Gemäß Paragraph 10, GebAG gebührt dem Zeugen die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs gemäß nur unter der Voraussetzung, dass
1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.
Die Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfassen gemäß § 13 leg. cit. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, sowie die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.Die Aufenthaltskosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfassen gemäß Paragraph 13, leg. cit. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, sowie die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Gemäß § 14 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung für das Frühstück EUR 5,80 und für das Mittagessen und das Abendessen jeweils EUR 12.30 zu vergüten. Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.Gemäß Paragraph 14, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung für das Frühstück EUR 5,80 und für das Mittagessen und das Abendessen jeweils EUR 12.30 zu vergüten. Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Gemäß § 15 GebAG ist dem Zeugen ist (sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht) für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 18,-- (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.Gemäß Paragraph 15, GebAG ist dem Zeugen ist (sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht) für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 18,-- Anmerkung 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.
Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm gemäß § 16 GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 leg. cit. genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm gemäß Paragraph 16, GebAG diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
§ 79 ASGG Abs. 1 ASGG ordnet lediglich die sinngemäße Anwendung des GebAG 1975 zur Bemessung der Gebühr der Höhe nach an (vgl. VwGH 04.09.2003, Zl. 2003/17/0214).Paragraph 79, ASGG Absatz eins, ASGG ordnet lediglich die sinngemäße Anwendung des GebAG 1975 zur Bemessung der Gebühr der Höhe nach an vergleiche VwGH 04.09.2003, Zl. 2003/17/0214).
Der Anspruch auf Beteiligtengebühren nach § 79 ASGG ist unabhängig vom Prozesserfolg (BVwG 02.12.2024, L521 2301522-1).Der Anspruch auf Beteiligtengebühren nach Paragraph 79, ASGG ist unabhängig vom Prozesserfolg (BVwG 02.12.2024, L521 2301522-1).
3.2.1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa iSe einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa iSe einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht (VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Anders als es § 4 Abs. 1 GebAG (wo auf die Ladung zur Verhandlung abgestellt wird) für Zeugen normiert, stehen einem Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 ASGG Beteiligtengebühren (deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des GebAG zu bestimmen ist) zu, wenn er zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist. Eine solche Mitteilung hat der BF wie festgestellt nicht erhalten, sodass sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Gebührenantrag des BF zu befassen gehabt hätte.Anders als es Paragraph 4, Absatz eins, GebAG (wo auf die Ladung zur Verhandlung abgestellt wird) für Zeugen normiert, stehen einem Versicherten gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG Beteiligtengebühren (deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des GebAG zu bestimmen ist) zu, wenn er zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist. Eine solche Mitteilung hat der BF wie festgestellt nicht erhalten, sodass sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Gebührenantrag des BF zu befassen gehabt hätte.
Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Anspruch des BF auf Beteiligtengebühren nach § 4 Abs. 1 GebAG zu beurteilen ist, hat die belangte Behörde jedoch bloß insofern Ermittlungen angestellt, als sie bei der Vorsitzenden Richterin nachfragte, ob die Teilnahme des BF an der Verhandlung erforderlich war, und hat somit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht, dass der Anspruch des BF auf Beteiligtengebühren nach Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu beurteilen ist, hat die belangte Behörde jedoch bloß insofern Ermittlungen angestellt, als sie bei der Vorsitzenden Richterin nachfragte, ob die Teilnahme des BF an der Verhandlung erforderlich war, und hat somit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt.
Was den Anspruch des BF auf Verpflegungs- und Nächtigungsgebühren betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick darauf, dass § 16 GebAG, der auf Zeugen abstellt, die aus dem Ausland geladen wurden (was für den BF nicht zutrifft), im Verfahren nach § 79 ASGG nur sinngemäß anzuwenden ist, davon aus, dass der BF Anspruch auf höhere Verpflegungs- und Nächtigungsgebühren iSv § 16 GebAG hat, wenn er nachweist, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen.Was den Anspruch des BF auf Verpflegungs- und Nächtigungsgebühren betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick darauf, dass Paragraph 16, GebAG, der auf Zeugen abstellt, die aus dem Ausland geladen wurden (was für den BF nicht zutrifft), im Verfahren nach Paragraph 79, ASGG nur sinngemäß anzuwenden ist, davon aus, dass der BF Anspruch auf höhere Verpflegungs- und Nächtigungsgebühren iSv Paragraph 16, GebAG hat, wenn er nachweist, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen.
Aber auch wenn die Lebensverhältnisse des BF nicht zu ermitteln wären, sind insbesondere hinsichtlich der Frage, ob bzw. in welcher Höhe dem BF Kosten für die Benützung des Flugzeugs gebühren, aufwändige Ermittlungen zu führen, was deutlich leichter von der belangten Behörde, die über eine entsprechende Personalausstattung verfügt, durchführbar ist. Überdies käme es andernfalls zu einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht iSd oben zitierten Judikatur.
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens vor, zumal die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen und bloß zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Auslandswohnsitz Beteiligtengebühr Erforderlichkeit Ermittlungspflicht Flugzeugbenutzung Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Massenbeförderungsmittel mündliche Verhandlung Nächtigungsgebühr Reisekosten VerpflegskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W176.2319720.1.00Im RIS seit
25.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026