TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/9 W161 2318190-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W161 2318190-1/4E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFV-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFV-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge:BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut vorliegenden EURODAC-Treffern wurde der BF am 04.04.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und suchte am selben Tag um Asyl an.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung vom 23.06.2025 gab der BF an, er sei XXXX Jahre alt und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Im Alter von ca. 5 Jahren sei er mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran ausgereist. Mit ca. 12 Jahren sei er alleine vom Iran in die Türkei ausgereist und habe dort ca. vier Jahre gelebt. Anfang 2025 sei er mit dem Boot von der Türkei nach Griechenland gereist und habe sich dort ca. zwei Monate aufgehalten. Am 18.06.2025 sei er alleine mit dem Flugzeug von Athen nach italien geflogen und von dort dann weiter mit dem Zug nach Österreich gereist. In der Türkei habe er eine ID-Karte gehabt, von Griechenland habe er einen Aufenthaltstitel und einen Reisepass. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe den Iran damals aus finanziellen Gründen verlassen, da seine Brüder XXXX hätten operiert werden müssen. Er habe im Ausland Geld verdienen wollen, um dieses seinen Brüdern für die Operation schicken zu können. In Afghanistan kenne er sich nicht aus und habe keine Verwandte bzw. Freunde dort, das Land sei allgemein unsicher. Auch seien die Operationen seiner Brüder noch ausständig. Er selbbst habe in Griechenland XXXX gehabt und noch immer gesundheitliche Probleme. In Griechenland hätte er nicht die notwendige medizinische Versorgung, außerdem habe er in Griechenland keine Bekannten. Er habe einen Cousin in Österreich. Er möchte in Österreich bleiben. Er sei XXXX Jahre alt.2. Im Zuge seiner Erstbefragung vom 23.06.2025 gab der BF an, er sei römisch 40 Jahre alt und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Im Alter von ca. 5 Jahren sei er mit seinen Eltern von Afghanistan in den Iran ausgereist. Mit ca. 12 Jahren sei er alleine vom Iran in die Türkei ausgereist und habe dort ca. vier Jahre gelebt. Anfang 2025 sei er mit dem Boot von der Türkei nach Griechenland gereist und habe sich dort ca. zwei Monate aufgehalten. Am 18.06.2025 sei er alleine mit dem Flugzeug von Athen nach italien geflogen und von dort dann weiter mit dem Zug nach Österreich gereist. In der Türkei habe er eine ID-Karte gehabt, von Griechenland habe er einen Aufenthaltstitel und einen Reisepass. Als Fluchtgrund gab der BF an, er habe den Iran damals aus finanziellen Gründen verlassen, da seine Brüder römisch 40 hätten operiert werden müssen. Er habe im Ausland Geld verdienen wollen, um dieses seinen Brüdern für die Operation schicken zu können. In Afghanistan kenne er sich nicht aus und habe keine Verwandte bzw. Freunde dort, das Land sei allgemein unsicher. Auch seien die Operationen seiner Brüder noch ausständig. Er selbbst habe in Griechenland römisch 40 gehabt und noch immer gesundheitliche Probleme. In Griechenland hätte er nicht die notwendige medizinische Versorgung, außerdem habe er in Griechenland keine Bekannten. Er habe einen Cousin in Österreich. Er möchte in Österreich bleiben. Er sei römisch 40 Jahre alt.

Laut Vermerk der XXXX nannte der BF bei der Antragstellung das Geburtsdatum XXXX . Bei der freiwilligen Sichtung des Mobiltelefons hätten jedoch Fotos vom Aufenthaltstitel bzw. Reisepass von Griechenland festgestellt werden können mit Geburtsdatum XXXX . Daher sei das in den Dokumenten angeführte Geburtsdatum anchließend bei der Hauptidentität korrigiert worden.Laut Vermerk der römisch 40 nannte der BF bei der Antragstellung das Geburtsdatum römisch 40 . Bei der freiwilligen Sichtung des Mobiltelefons hätten jedoch Fotos vom Aufenthaltstitel bzw. Reisepass von Griechenland festgestellt werden können mit Geburtsdatum römisch 40 . Daher sei das in den Dokumenten angeführte Geburtsdatum anchließend bei der Hauptidentität korrigiert worden.

3. Aufgrund der Angaben des BF und der EURODAC-Treffer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 16.07.2025 ein Informationsersuchen gem Art 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland.3. Aufgrund der Angaben des BF und der EURODAC-Treffer richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 16.07.2025 ein Informationsersuchen gem Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Griechenland.

Mit Schreiben vom 24.07.2025 teilten die griechischen Behörden mit, dass dem BF in Griechenland am 28.05.2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Er habe ein residence permit, gültig von 28.05.2025 bis 27.05.2028 sowie ein Reisedokument, gültig von 04.06.2025 bis 03.06.2030 erhalten. Der BF gab in Griechenland denselben Namen, das Geburtsdatum XXXX und die Staatsangehörigkeit Afghanistan an.Mit Schreiben vom 24.07.2025 teilten die griechischen Behörden mit, dass dem BF in Griechenland am 28.05.2025 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Er habe ein residence permit, gültig von 28.05.2025 bis 27.05.2028 sowie ein Reisedokument, gültig von 04.06.2025 bis 03.06.2030 erhalten. Der BF gab in Griechenland denselben Namen, das Geburtsdatum römisch 40 und die Staatsangehörigkeit Afghanistan an.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2025 gab der BF an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und dazu nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. Über Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung zunächst das Alter XXXX Jahre und dann das Alter XXXX Jahre angegeben habe, erzählte dieser zunächst von seiner Überfuhr von der Türkei nach Griechenland, bei welcher einige Personen ertrunken seien und gab nach Wiederholung der Frage an, er sei XXXX oder XXXX Jahre alt. Über Vorhalt, dass in seinen Dokumenten das Geburtsdatum XXXX stehe, gab er an, es sei ihnen gesagt worden, wenn sie angeben würden, minderjährig zu sein, würde das Verfahren ewig dauern und sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen. Laut Angaben seiner Eltern sei er jetzt XXXX Jahre alt. Er habe überhaupt nicht in Griechenland bleiben wollen, weil sein Ziel von Anfang an Westeuropa gewesen sei. Da der Vorfall der Überfahrt medial öffentlich geworden wäre, sei er sofort von der zuständigen Asylbehörde befragt worden und habe dann rasch Asyl bekommen. Er habe das Camp verlassen müssen, keine Arbeit gehabt und keine Unterkunft. In Österreich lebe ein namentlich genannter Cousin, sonst habe er hier niemanden. Er erinnere sich nicht, wann und wo er seinen Cousin vor seiner Einreise zuletzt perönlich getroffen habe. Dieser habe Afghanistan schon vor vielen Jahren verlassen. Er habe mit dem Cousin nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Cousin habe ihm 500 Euro für die Reise nach Österreich geliehen, das Geld müsse er aber zurückzahlen. Ansonsten habe er von seinem Cousin nichts erhalten. Es gebe auch keine anderen Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Er sei in Griechenland ca. 2 bis 2,5 Monate aufhältig gewesen und zwar die ganze Zeit in einem Camp in XXXX . Er habe seinen Konventionsreisepass am 04.06.2025 ausgefolgt bekommen, die residence permit card am 28.05.2025. Er sei mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen und nach wenigen Stunden am Flughafen XXXX weiter nach XXXX gereist. Befragt, wovon er seinen Lebensunterhalt in Griechenland bestritten habe, gab der BF an, im Camp in XXXX habe er Unterkunft, Verpflegung usw. erhalten. Der Flug von XXXX nach XXXX , habe ca. 200 EURO gekostet, weitere 200 EURO habe die Weiterreise mit dem Zug gekostet. Er habe sich in Griechenland nicht um eine Arbeitsstelle bemüht bzw. sich an NGO´s gewandt, um Unterstützung zu erlangen. Befragt, warum nicht, gebe er an, ein paar Landsleute aus Afghanistan hätten ihm erzählt, dass sie dort arbeiten und nach Abzug der Steuern lediglich 600 EURO monatlich verdienen. Er habe unter diesen Umständen nicht arbeiten wollen. Er sei sehr enttäuscht gewesen und deshalb nach Österreich gereist. Sein ursprüngliches Ziel sei gar nicht Griechenland gewesen, sondern immer schon Österreich, weil ein Freund aus dem Iran hier lebe und dieser viel Gutes über Österreich erzählt habe. Von dem Freund wisse er nur, dass dieser in XXXX lebe, den Familiennamen kenne er nicht. Der BF gab weiters an, er habe nicht am Unterbringungsprogramm HELIOS teilgenommen und habe sich nicht an das Migrantenintegrationszentrum (KEM) XXXX oder in XXXX gewandt. Er habe von solchen Organisationen nichts gewusst. Während seines Aufenthaltes in XXXX habe es keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben, es sei alles normal und okay gewesen. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland gab der BF an, es sei richtig, er habe in Griechenland Asyl bekommen. Er sei in Griechenland von der Polizei fast ertränkt worden. Nachdem er sich persönlich gerettet habe, sei er sogar am Schiff geschlagen und beschimpft worden. Jetzt habe er große Angst vor der griechischen Polizei und habe ein Trauma, welches er nicht überwinden könne. Vor allem aus diesen Gründen könne er sich nicht vorstellen, jemals wieder nach Griechenland zurückzukehren. Er habe dies nicht bei der Polizei, einem Anwalt oder einer Hilfsorganisation angezeigt. Man habe ihm gesagt, 23 Personen seien gerettet worden, sieben Personen seien ertrunken. Nach Ankunft in Griechenland sei gesagt worden, dass der Kapitän (Schlepper) am Tod dieser Leute schuld sei und bestraft gehöre. Er sei aber nicht schuld daran gewesen, sondern die griechische Küstenwache, die auf sie geschossen habe und die Leute nicht gerettet habe. Nachdem er die RPC bekommen habe, sei er aufgefordert worden, das Camp binnen zwei Wochen zu verlassen. Er habe gefragt, wohin er gehen solle, es sei ihm gesagt worden, dass er jetzt einen Aufenthaltstitel habe, sich eine Arbeit suchen solle und dann dort leben könne. Er habe sich nicht ausgekannt. Er habe sich nicht bei einer Hilfsorganisation um eine Unterkunft bzw. um eine Arbeit in Griechenland bemüht, weil er immer schon nach Österreich habe kommen wollen. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstehe, gebe er an, er wolle nicht nach Griechenland zurück. Er habe alles gesagt. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Griechenland zurückzukehren. Es sei alles korrekt protokolliert worden. 4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.08.2025 gab der BF an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und dazu nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. Über Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung zunächst das Alter römisch 40 Jahre und dann das Alter römisch 40 Jahre angegeben habe, erzählte dieser zunächst von seiner Überfuhr von der Türkei nach Griechenland, bei welcher einige Personen ertrunken seien und gab nach Wiederholung der Frage an, er sei römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt. Über Vorhalt, dass in seinen Dokumenten das Geburtsdatum römisch 40 stehe, gab er an, es sei ihnen gesagt worden, wenn sie angeben würden, minderjährig zu sein, würde das Verfahren ewig dauern und sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen. Laut Angaben seiner Eltern sei er jetzt römisch 40 Jahre alt. Er habe überhaupt nicht in Griechenland bleiben wollen, weil sein Ziel von Anfang an Westeuropa gewesen sei. Da der Vorfall der Überfahrt medial öffentlich geworden wäre, sei er sofort von der zuständigen Asylbehörde befragt worden und habe dann rasch Asyl bekommen. Er habe das Camp verlassen müssen, keine Arbeit gehabt und keine Unterkunft. In Österreich lebe ein namentlich genannter Cousin, sonst habe er hier niemanden. Er erinnere sich nicht, wann und wo er seinen Cousin vor seiner Einreise zuletzt perönlich getroffen habe. Dieser habe Afghanistan schon vor vielen Jahren verlassen. Er habe mit dem Cousin nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Cousin habe ihm 500 Euro für die Reise nach Österreich geliehen, das Geld müsse er aber zurückzahlen. Ansonsten habe er von seinem Cousin nichts erhalten. Es gebe auch keine anderen Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Er sei in Griechenland ca. 2 bis 2,5 Monate aufhältig gewesen und zwar die ganze Zeit in einem Camp in römisch 40 . Er habe seinen Konventionsreisepass am 04.06.2025 ausgefolgt bekommen, die residence permit card am 28.05.2025. Er sei mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 geflogen und nach wenigen Stunden am Flughafen römisch 40 weiter nach römisch 40 gereist. Befragt, wovon er seinen Lebensunterhalt in Griechenland bestritten habe, gab der BF an, im Camp in römisch 40 habe er Unterkunft, Verpflegung usw. erhalten. Der Flug von römisch 40 nach römisch 40 , habe ca. 200 EURO gekostet, weitere 200 EURO habe die Weiterreise mit dem Zug gekostet. Er habe sich in Griechenland nicht um eine Arbeitsstelle bemüht bzw. sich an NGO´s gewandt, um Unterstützung zu erlangen. Befragt, warum nicht, gebe er an, ein paar Landsleute aus Afghanistan hätten ihm erzählt, dass sie dort arbeiten und nach Abzug der Steuern lediglich 600 EURO monatlich verdienen. Er habe unter diesen Umständen nicht arbeiten wollen. Er sei sehr enttäuscht gewesen und deshalb nach Österreich gereist. Sein ursprüngliches Ziel sei gar nicht Griechenland gewesen, sondern immer schon Österreich, weil ein Freund aus dem Iran hier lebe und dieser viel Gutes über Österreich erzählt habe. Von dem Freund wisse er nur, dass dieser in römisch 40 lebe, den Familiennamen kenne er nicht. Der BF gab weiters an, er habe nicht am Unterbringungsprogramm HELIOS teilgenommen und habe sich nicht an das Migrantenintegrationszentrum (KEM) römisch 40 oder in römisch 40 gewandt. Er habe von solchen Organisationen nichts gewusst. Während seines Aufenthaltes in römisch 40 habe es keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben, es sei alles normal und okay gewesen. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Griechenland gab der BF an, es sei richtig, er habe in Griechenland Asyl bekommen. Er sei in Griechenland von der Polizei fast ertränkt worden. Nachdem er sich persönlich gerettet habe, sei er sogar am Schiff geschlagen und beschimpft worden. Jetzt habe er große Angst vor der griechischen Polizei und habe ein Trauma, welches er nicht überwinden könne. Vor allem aus diesen Gründen könne er sich nicht vorstellen, jemals wieder nach Griechenland zurückzukehren. Er habe dies nicht bei der Polizei, einem Anwalt oder einer Hilfsorganisation angezeigt. Man habe ihm gesagt, 23 Personen seien gerettet worden, sieben Personen seien ertrunken. Nach Ankunft in Griechenland sei gesagt worden, dass der Kapitän (Schlepper) am Tod dieser Leute schuld sei und bestraft gehöre. Er sei aber nicht schuld daran gewesen, sondern die griechische Küstenwache, die auf sie geschossen habe und die Leute nicht gerettet habe. Nachdem er die RPC bekommen habe, sei er aufgefordert worden, das Camp binnen zwei Wochen zu verlassen. Er habe gefragt, wohin er gehen solle, es sei ihm gesagt worden, dass er jetzt einen Aufenthaltstitel habe, sich eine Arbeit suchen solle und dann dort leben könne. Er habe sich nicht ausgekannt. Er habe sich nicht bei einer Hilfsorganisation um eine Unterkunft bzw. um eine Arbeit in Griechenland bemüht, weil er immer schon nach Österreich habe kommen wollen. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstehe, gebe er an, er wolle nicht nach Griechenland zurück. Er habe alles gesagt. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Griechenland zurückzukehren. Es sei alles korrekt protokolliert worden.

5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Lage in Griechenland wurden folgende Feststellungen (Stand 17.12.2024) getroffen:

Zur Lage im EWR Staat Griechenland:

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-12-17 10:49

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

1. Dokumente im Allgemeinen

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.

Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024).

** Selbstangabe der Adresse

*** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters

**** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024).

2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

?        ADET - Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.

?        ADET - Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.a).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.a).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.a).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

?        ADET - Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vergleiche MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.a).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

?        ADET - Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

3. Reisedokumente

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.b).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.b).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.b). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.b).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Folgeantrag

Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.b).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.b).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.b).

Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).

4. Steueridentifikationsnummer (AFM)

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diese

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten