Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
L519 2303202-2/4E
L519 2303205-2/4E
L519 2303207-2/4E
L519 2303209-2/4E
L519 2303211-2/4E
L519 2303204-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 02.12.2025, Zlen. 1367519902-251189755, 1367520206-251189771, 1367520304-251189887, 1367520500-251190010, 1367521301-251190065 und 1391015206-251189836 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX und mj. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA Türkei und vertreten durch RA. Mag. Hilal KAFKAS, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 02.12.2025, Zlen. 1367519902-251189755, 1367520206-251189771, 1367520304-251189887, 1367520500-251190010, 1367521301-251190065 und 1391015206-251189836 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA Türkei und vertreten durch RA. Mag. Hilal KAFKAS, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.Die Betroffenen (in weiterer Folge kurz als „B1 bis B6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Türkei, Zugehörige zur kurdischen Volksgruppe und Muslime. Die B1 und B2 sind die Eltern der B3 bis B6. Nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich brachten die B1 bis B5 am 03.09.2023 ihre 1. Anträge auf internationalen Schutz ein. Für den in Österreich geborenen B6 wurde am 05.04.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Zum Ausreisegrund gab der B1 im Rahmen der Erstbefragung am 04.09.2023 zusammengefasst an, dass er in der Türkei einen Supermarkt mit Großhandelslager geführt habe. Da er nach den letzten Wahlen keinen Kredit mehr bekommen habe, habe er sich von privaten Geldgebern Geld geborgt. Als er die Raten nicht mehr zurückzahlen konnte, sei er von den Geldgebern entführt und erst freigelassen worden, nachdem die B2 den Entführern mit der Einschaltung der Polizei gedroht habe. Das Geschäft sei in weiterer Folge von den Gläubigern übernommen worden. Die B2 gab an, dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der B1 alle B in Gefahr seien.
Am 22.07.2024 wurde der B1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Ausreisegrund im Wesentlichen ausführte, dass die Probleme mit seinem Geschäft im Juli 2023 begonnen hätten. Er habe einen Mercedes zu einem überhöhten Preis gekauft. Trotz des Umstandes, dass der Kauf ohne Probleme abgewickelt und alles bezahlt worden sei, sei er kontaktiert worden und sei ihm gesagt worden, dass er das Auto nicht zur Gänze abbezahlt habe. Daraufhin habe er unter Drohung mit einer Waffe einen Scheck über 4,5 Mio. TL ausstellen müssen. Er habe zunächst 500.000 TL bezahlt und sei ständig unter Druck gesetzt worden, den vollen Betrag zu bezahlen. Man habe dann auch sein Geschäft übernehmen wollen und sein Verwandter XXXX habe jemandem die Lagerhalle übergeben. Sein Verwandter sei daraufhin ständig im Supermarkt erschienen und habe gemeint, dass er auch Teilhaber des Supermarktes sei. Es habe einen Streit gegeben, bei dem der B1 von mehreren Personen bedroht worden sei. Der Verwandte habe gemeint, er gäbe ihm bis nächsten Tag Zeit, das Geschäft auf ihn umzuschreiben. Da der Verwandte der Hisbollah angehöre, sei auch diese auf den B1 angesetzt worden. Der Mutter des B1 sei von verschiedenen Seiten zugetragen worden, dass man beabsichtige, den B1 umzubringen. Daraufhin sei der B1 mit seiner Familie zunächst nach Sirnak zu seinem Bruder, dann nach Cizre zu einem Freund und dann weiter nach Diyarbakir zu seiner Schwägerin gezogen. Da die Familie weitere Drohungen erhalten habe, sei man schließlich über Ankara aus der Türkei ausgereist.Am 22.07.2024 wurde der B1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Ausreisegrund im Wesentlichen ausführte, dass die Probleme mit seinem Geschäft im Juli 2023 begonnen hätten. Er habe einen Mercedes zu einem überhöhten Preis gekauft. Trotz des Umstandes, dass der Kauf ohne Probleme abgewickelt und alles bezahlt worden sei, sei er kontaktiert worden und sei ihm gesagt worden, dass er das Auto nicht zur Gänze abbezahlt habe. Daraufhin habe er unter Drohung mit einer Waffe einen Scheck über 4,5 Mio. TL ausstellen müssen. Er habe zunächst 500.000 TL bezahlt und sei ständig unter Druck gesetzt worden, den vollen Betrag zu bezahlen. Man habe dann auch sein Geschäft übernehmen wollen und sein Verwandter römisch 40 habe jemandem die Lagerhalle übergeben. Sein Verwandter sei daraufhin ständig im Supermarkt erschienen und habe gemeint, dass er auch Teilhaber des Supermarktes sei. Es habe einen Streit gegeben, bei dem der B1 von mehreren Personen bedroht worden sei. Der Verwandte habe gemeint, er gäbe ihm bis nächsten Tag Zeit, das Geschäft auf ihn umzuschreiben. Da der Verwandte der Hisbollah angehöre, sei auch diese auf den B1 angesetzt worden. Der Mutter des B1 sei von verschiedenen Seiten zugetragen worden, dass man beabsichtige, den B1 umzubringen. Daraufhin sei der B1 mit seiner Familie zunächst nach Sirnak zu seinem Bruder, dann nach Cizre zu einem Freund und dann weiter nach Diyarbakir zu seiner Schwägerin gezogen. Da die Familie weitere Drohungen erhalten habe, sei man schließlich über Ankara aus der Türkei ausgereist.
Die B2 gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst an, dass sie selbst keine Probleme in der Türkei gehabt habe und nur wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist sei.
Für die B3-B6 wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
2.Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2024 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung der B in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt. 2.Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2024 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurden Rückkehrentscheidungen gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung der B in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt.
3.Die gegen diese Bescheide von den B fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 03.02.2025 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Über Antrag der B erfolgte am 26.03.2025 die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses.
4.Mit Beschluss des VfGH vom 06.06.2025, Zl. E 1048-1053/2025-9 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgelehnt, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 01.09.2025, Zl. Ra 2025/14/0238 bis 0243-8 wurden die Revisionen der B zurückgewiesen.
5.Am 09.09.2025 brachten die B ihre 2. Anträge auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab der B1 zusammengefasst an, dass seine Verfolger in der Türkei derzeit seinen Vater und seine beiden Brüder belästigen würden. Er habe darüber Sprachnachrichten, Videos und Fotos, habe es aber zeitlich nicht geschafft, diese der Behörde zukommen zu lassen. Seine Familie in der Türkei würde täglich bedroht und können nicht einmal einkaufen gehen. Da „sie“ Verbindungen hätten, könnten die B überall in der Türkei gefunden werden.
Die B2 gab im Wesentlichen an, dass die Familie des B1 laufend bedroht würde. Ihre Familie würde ebenfalls nach ihrem verbleib gefragt. Der jüngere Bruder des B1 werde mit dem Umbringen bedroht und die Familie würde ständig zu Hause aufgesucht. Die Angaben des B1 würden auch für die B2 bis B6 gelten. Der B4 habe wegen der schlimmen Ereignisse eine Psychotherapie machen müssen.
6.Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2025 wurde den B mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Folgeanträge gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.6.Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2025 wurde den B mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Folgeanträge gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
7.Gegenüber dem BFA gab der B1 am 24.11.2025 im Wesentlichen an, dass er in der Türkei aufgrund diverser Probleme umgebracht würde. Worum es sich beim in Kopie vorgelegten Schriftstück in türkischer Sprache handelt, wisse er nicht. Er habe es von seiner türkischen Anwältin erhalten. 3 Monate nach seiner Ankunft in Österreich sei er in der Türkei angeklagt worden, es stehe ohnedies alles in diesem Schreiben. Die Person, um die es im vorgelegten Schriftstück geht, kenne er nicht. Er habe in der Türkei Geldschulden und seine Gläubiger würden ihn umbringen, wenn sie ihr Geld nicht zurückbekommen.
Die B2 führte zusammengefasst aus, dass der B1 und dessen Bruder bedroht würden. Es gäbe als Beweismittel Videos. Ihrem Schwiegervater sei gedroht worden, dass er und sein Sohn umgebracht würden, wenn der B1 nicht auftaucht. Der B1 schulde einem Hisbollahangehörigen Geld, welches er nicht mehr zurückzahlen könne. Gegen den B1 sei in der Türkei ein Hafturteil anhängig, Details dazu könne sie nicht angeben.
8.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST-Ost am 02.12.2025 gab der B1 zusammengefasst noch an, dass er die bei der Erstbefragung angesprochenen Sprach- bzw. Videoaufnahmen im November 2023 erhalten habe und bereits in der Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren dazu befragt worden sei. Die letzte Videoaufnahme stamme von vor 2 Monaten. Die Aufnahmen zeigen keine Gewalthandlung oder Ähnliches.
9.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen am 02.12.2025 wurden vom BFA die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. verkündet, mit denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.9.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen am 02.12.2025 wurden vom BFA die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. verkündet, mit denen der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.
Das BFA traf u. a. folgende Feststellungen:
„Die B1 und B2 sind verheiratet und haben 4 mj. Kinder (B3 bis B6). Die B1 und B2 sind jung, gesund und arbeitsfähig. Die B3, B5 und B6 sind ebenfalls gesund. Der B4 hat keine schwere psychische Erkrankung. Alle B sind türkische Staatsangehörige.
Die ersten Asylanträge wurden mit Bescheiden des BFA vom 10.10.2024 abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2025 wurden die Beschwerden gegen diese Bescheide abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 03.02.2025 in Rechtskraft. Den Beschwerden gegen dieses Erkenntnis wurden vom VfGH am 28.04.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 06.06.2025 wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beschwerden abgelehnt und diese zur Entscheidung an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 01,08.2025 wurde den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Die Revisionen wurden mit Beschluss des VwGH vom 20.08.2025 zurückgewiesen.
In den nunmehrigen Verfahren wurden vom B1 dieselben Gründe wie im Erstverfahren vorgebracht und teilweise gesteigert. Zudem führte die B2 ebenfalls Gründe aus dem Erstverfahren an, allerdings ausschließlich andere als der B1. Neue Sachverhalte wurden nicht glaubhaft gemacht. Neue relevante Beweismittel wurden nicht beigebracht. Das vorgelegte Schriftstück in türkischer Sprache wird als Fälschung qualifiziert. Die ggst. Anträge werden daher voraussichtlich zurückgewiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der B in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die B als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der B in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die B als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen den Herkunftsstaat betreffend, welchen die B nicht nachgekommen sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die B im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Die B haben außerhalb der Kernfamilie keine familiären oder besonderen privaten Bindungen in Österreich. Es bestehen auch keine Abhängigkeitsverhältnisse. Eine Integrationsverfestigung ist nicht feststellbar. Die B waren seit 04.09.2023 zum Verfahren zugelassen und gingen die B1 und B2 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im ersten Verfahren am 03.02.2025 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der B1 war nach der vorübergehenden Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Juli bis September 2025 erwerbstätig.“
Rechtlich ging das BFA zusammengefasst davon aus, dass in den gegenständlichen Fällen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz für sämtliche B aufgehoben wurde.Rechtlich ging das BFA zusammengefasst davon aus, dass in den gegenständlichen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz für sämtliche B aufgehoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene B1 ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX , Provinz Mardin, geboren, wo er bis 2006 in der Dienstwohnung des Vaters lebte. Von 2016 bis zur Ausreise im Jahr 2023 lebte der B1 in Batman in einer Eigentumswohnung. Der B1 verfügt über elf Jahre Schulbildung in der Türkei und Berufserfahrung in der Gastronomie und als Unternehmer. Der B1 besitzt in XXXX eine Duplexwohnung und war zuletzt bis zu seiner Ausreise als Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes tätig. Die Identität des BF1 steht aufgrund eines vorgelegten türk. Personalausweises fest.Der in Österreich strafrechtlich unbescholtene B1 ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , Provinz Mardin, geboren, wo er bis 2006 in der Dienstwohnung des Vaters lebte. Von 2016 bis zur Ausreise im Jahr 2023 lebte der B1 in Batman in einer Eigentumswohnung. Der B1 verfügt über elf Jahre Schulbildung in der Türkei und Berufserfahrung in der Gastronomie und als Unternehmer. Der B1 besitzt in römisch 40 eine Duplexwohnung und war zuletzt bis zu seiner Ausreise als Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes tätig. Die Identität des BF1 steht aufgrund eines vorgelegten türk. Personalausweises fest.
Die Mutter des B1 lebt in einer Eigentumswohnung in XXXX und ist Hausfrau. Der Vater des B1 lebt in XXXX in einer Wohnung und ist pensionierter Beamter, nebenbei arbeitet er als Security auf einer Baustelle. Der jüngere Bruder des B1 lebt in einer Wohnung in XXXX , der ältere Bruder in XXXX . Ein Bruder arbeitet als Justizwachebeamter, der andere in einer Textilfirma. Beide Schwestern des B1 sind verheiratet und Hausfrauen. Sie leben mit ihren Ehemännern in Eigentumswohnungen in XXXX . Ein Schwager des B1 betreibt einen Autohandel, der andere arbeitet in einer Textilfabrik. In XXXX leben auch noch mehrere Onkel und Tanten des B1.Die Mutter des B1 lebt in einer Eigentumswohnung in römisch 40 und ist Hausfrau. Der Vater des B1 lebt in römisch 40 in einer Wohnung und ist pensionierter Beamter, nebenbei arbeitet er als Security auf einer Baustelle. Der jüngere Bruder des B1 lebt in einer Wohnung in römisch 40 , der ältere Bruder in römisch 40 . Ein Bruder arbeitet als Justizwachebeamter, der andere in einer Textilfirma. Beide Schwestern des B1 sind verheiratet und Hausfrauen. Sie leben mit ihren Ehemännern in Eigentumswohnungen in römisch 40 . Ein Schwager des B1 betreibt einen Autohandel, der andere arbeitet in einer Textilfabrik. In römisch 40 leben auch noch mehrere Onkel und Tanten des B1.
Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene B2 ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis zu ihrem 15. Lebensjahr. Dann übersiedelte sie gemeinsam mit ihrem Vater nach XXXX . Zuletzt vor ihrer Ausreise lebte die B2 gemeinsam mit dem B1, der B3, dem B4 und der B5 in einer Eigentumswohnung in XXXX . Die B2 verfügt über elf Jahre Schulbildung und hat Berufserfahrung im Handel. Die Identität der B2 steht aufgrund eines vorgelegten türk. Personalausweises fest.Die in Österreich strafrechtlich unbescholtene B2 ist volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu ihrem 15. Lebensjahr. Dann übersiedelte sie gemeinsam mit ihrem Vater nach römisch 40 . Zuletzt vor ihrer Ausreise lebte die B2 gemeinsam mit dem B1, der B3, dem B4 und der B5 in einer Eigentumswohnung in römisch 40 . Die B2 verfügt über elf Jahre Schulbildung und hat Berufserfahrung im Handel. Die Identität der B2 steht aufgrund eines vorgelegten türk. Personalausweises fest.
In XXXX leben die Eltern, eine Schwester und drei Brüder der B2. Eine Schwester der B2 lebt in XXXX . Der Vater der B2 ist Pensionist, die Mutter Hausfrau. Zwei Brüder der B2 sind Fahrlehrer, ein Bruder arbeitet als Essenslieferant. Die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Die Eltern der B2 leben in einer Eigentumswohnung, die Geschwister in Mietwohnungen. Die B2 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren Angehörigen.In römisch 40 leben die Eltern, eine Schwester und drei Brüder der B2. Eine Schwester der B2 lebt in römisch 40 . Der Vater der B2 ist Pensionist, die Mutter Hausfrau. Zwei Brüder der B2 sind Fahrlehrer, ein Bruder arbeitet als Essenslieferant. Die Schwestern sind verheiratet und Hausfrauen. Die Eltern der B2 leben in einer Eigentumswohnung, die Geschwister in Mietwohnungen. Die B2 steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren Angehörigen.
Dass der B2 mit der B2 standesamtlich verheiratet ist, kann mangels Vorlage der Originalheiratsurkunde nicht festgestellt werden. Die B3 bis B6 sind die gemeinsamen Kinder des B1 und der B2.
Die minderjährige B3 ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie besucht derzeit die Volksschule. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente. Die minderjährige B3 ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie besucht derzeit die Volksschule. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Der minderjährige B4 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besucht derzeit die Volksschule. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aktuell eine schwere lebensbedrohliche psychische Erkrankung hat. Er benötigt keine Medikamente.Der minderjährige B4 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besucht derzeit die Volksschule. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aktuell eine schwere lebensbedrohliche psychische Erkrankung hat. Er benötigt keine Medikamente.
Die minderjährige B5 ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.Die minderjährige B5 ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Der minderjährige BF6 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Österreich geboren. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.Der minderjährige BF6 ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die B1-B5 reisten im September 2023 legal auf dem Luftweg von der Türkei nach Serbien und von dort illegal unter Zuhilfenahme eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrollen bis nach Österreich und halten sich seither im Bundesgebiet auf.
Die B1 und der B2 haben bislang keine Deutschprüfungen abgelegt und verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der B1 und die B2 gehen im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Die B sind nicht Mitglieder in einem österreichischen Verein oder einer Organisation. Sie konnten auch keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte, wie etwa tiefergehende Freundschaften mit Österreichern, im Bundesgebiet erbringen. 3 Unterstützungsschreiben vom 21.11.2025 und eines vom 19.09.2025 wurde vorgelegt, in welchem allerdings keine besondere Integration, sondern lediglich völlig oberflächlich positive Charaktereigenschaften wie Hilfsbereitschaft, Verlässlichkeit etc. attestiert werden. Das Unterstützungsschreiben vom 19.09.2025 zeichnet sich zudem durch völlige Unkenntnis der tatsächlichen abschieberelevanten Lage, insbesondere der medizinischen Versorgungslage in der Türkei aus und dürfte ebenfalls auf komplett unwahren und unsubstantiierten Behauptungen der B beruhen. Ein weiteres Unterstützungsschreiben vom 03.10.2025 hat so gut wie gar keinen Aussagewert zum Thema Integration. Auch die vorgelegte WhatsApp Nachricht, der nicht einmal zu entnehmen ist, von wann sie stammt und an wen sie gerichtet ist, vermag nicht als verbindliche Einstellungszusage gewertet zu werden, da ihr nicht einmal zu entnehmen ist, als was und für wie viele Wochenstunden der B1 zu welchem monatlichen Nettogehalt bei welcher konkreten Firma beschäftigt werden sollte. Die Nachricht stammt von einem gewissen XXXX eine vorgelegte Beschäftigungsbewilligung des AMS lautet allerdings auf XXXX Der B1 war dort lediglich ca. 2 Monate beschäftigt, ihren Lebensunterhalt bestreiten die BF derzeit erneut über die staatliche Grundversorgung. Ernsthafte Bemühungen der BF1 und BF2 zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit waren nicht feststellbar. Auch bezüglich der BF3-BF6 wurden keine Nachweise über nennenswerte Deutschkenntnisse, ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten, Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen oder andere wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte erbracht.Die B1 und der B2 haben bislang keine Deutschprüfungen abgelegt und verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der B1 und die B2 gehen im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Die B sind nicht Mitglieder in einem österreichischen Verein oder einer Organisation. Sie konnten auch keinen Nachweis über wesentliche private Anknüpfungspunkte, wie etwa tiefergehende Freundschaften mit Österreichern, im Bundesgebiet erbringen. 3 Unterstützungsschreiben vom 21.11.2025 und eines vom 19.09.2025 wurde vorgelegt, in welchem allerdings keine besondere Integration, sondern lediglich völlig oberflächlich positive Charaktereigenschaften wie Hilfsbereitschaft, Verlässlichkeit etc. attestiert werden. Das Unterstützungsschreiben vom 19.09.2025 zeichnet sich zudem durch völlige Unkenntnis der tatsächlichen abschieberelevanten Lage, insbesondere der medizinischen Versorgungslage in der Türkei aus und dürfte ebenfalls auf komplett unwahren und unsubstantiierten Behauptungen der B beruhen. Ein weiteres Unterstützungsschreiben vom 03.10.2025 hat so gut wie gar keinen Aussagewert zum Thema Integration. Auch die vorgelegte WhatsApp Nachricht, der nicht einmal zu entnehmen ist, von wann sie stammt und an wen sie gerichtet ist, vermag nicht als verbindliche Einstellungszusage gewertet zu werden, da ihr nicht einmal zu entnehmen ist, als was und für wie viele Wochenstunden der B1 zu welchem monatlichen Nettogehalt bei welcher konkreten Firma beschäftigt werden sollte. Die Nachricht stammt von einem gewissen römisch 40 eine vorgelegte Beschäftigungsbewilligung des AMS lautet allerdings auf römisch 40 Der B1 war dort lediglich ca. 2 Monate beschäftigt, ihren Lebensunterhalt bestreiten die BF derzeit erneut über die staatliche Grundversorgung. Ernsthafte Bemühungen der BF1 und BF2 zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit waren nicht feststellbar. Auch bezüglich der BF3-BF6 wurden keine Nachweise über nennenswerte Deutschkenntnisse, ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten, Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen oder andere wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte erbracht.
Der Aufenthalt der B im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Der Aufenthalt der B im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
2. Beweiswürdigung:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass in der Türkei von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der türkischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Menschenrechtslage davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die B ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Türkei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches u.a. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet.
Die B stützten ihre Ausreisegründe sowohl in den ersten als in den nunmehrigen Asylverfahren auf Geldschulden des B1 bei Privatpersonen, welche er nicht mehr zurückzahlen konnte, weshalb er von seinen Gläubigern „verfolgt“ würde. Dieses bereits in den Erstverfahren als nicht glaubhaft bzw. auch nicht asylrelevant qualifizierte Vorbringen versuchten die B1 und B2 nunmehr zu steigern: So gab der B1 am 24.11.2025 etwa völlig oberflächlich, vage und unsubstantiiert an, dass es in der Türkei diverse Probleme gäbe und er dort umgebracht würde. Dazu legte er eine Kopie eines Schriftstückes vor, zu dem er allerdings so gut wie nichts sagen konnte: So gab er lediglich an, dieses Schriftstück von seiner türk. Anwältin zu haben. Er wisse aber nicht, worum es sich dabei handelt. Er wisse nur, dass ihn diejenigen, die ihn suchen, nicht finden konnten. Nun würden sie es auf diesem Weg versuchen, ihn ausfindig zu machen. Er könne auch nicht sagen, von wann dieses Schreiben stammt. 3 Monate nach seiner Ankunft in Österreich sei er angeklagt worden. Es stünde ohnedies alles in diesem Schreiben. Die Person, um die es in diesem Schreiben geht, kenne er nicht. Die B2 konnte zu diesem Schreiben außer der vagen Vermutung, dass sie glaube, dass der B1 von einem ehemaligen Geschäftspartner angeklagt wurde, gleich gar nichts sagen.
Aus Sicht des Gerichtes ist zu diesem Schriftstück festzustellen, dass es schon mangels Originalität keiner Überprüfung auf Echtheit zugängig ist und nach der Berichtslage sehr viele gefälschte Schriftstücke, welche angeblich aus türkischen Strafverfahren stammen sollen, zirkulieren. Besonders auffällig und unplausibel ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass sich der B1 zwar von einer türkischen Rechtsanwältin aus der Türkei zur Untermauerung der von ihm behaupteten „Verfolgung“ in der Türkei extra ein Schriftstück schicken lässt, dieses aber nicht einmal durchliest, bevor er es der Behörde vorgelegt hat. Noch dazu konnte er nicht einmal sagen, um welche Art von Schriftstück es sich handelt (Haftbefehl, Urteil, Anklageschrift etc.) So sprach er lediglich völlig sinnbefreit einmal davon, dass er angeklagt worden sei, während er in weiterer Folge behauptete, das Schriftstück sei ein Urteil, wohingegen er eine Frage davor noch verneint hatte, in der Türkei jemals verurteilt worden zu sein. Der B1 war offensichtlich auch nicht bereit, seine Behauptungen bezüglich eines Strafverfahrens durch eine Einsichtnahme in sein E-Devletkonto im Zuge der Einvernahme zuzulassen, indem die Fehlermeldung aufschien, dass er eine falsche Kimliknummer oder ein falsches Passwort eingegeben hat, während er kurz davor noch unsubstantiiert und völlig unbegründet behauptet hatte, sein Zugang sei gesperrt worden.
Eine Durchsicht der dem BFA vorgelegten Kopie durch den Dolmetscher im Zuge der Einvernahme ergab zudem, dass es sich dabei lediglich um eine Ladung zur Einvernahme in einem Strafverfahren wegen Betruges handelt, welche vom 22.11.2023 stammt und somit zudem von der Rechtskraft im ersten Asylverfahren erfasst ist, sodass auch eine vollständige Übersetzung entbehrlich war.
Soweit der B1 weiter angab, dass wegen seiner Schulden nunmehr seine Familienangehörigen in der Türkei bedroht wären konnte er dies ebenfalls nicht glaubhaft machen: So behauptete er bei seiner nunmehrigen Erstbefragung, sein Vater und seine 2 Brüder würden von seinen Gläubigern belästigt. Er habe auch Videos, Fotos und Sprachaufnahmen. Seine Familie in der Türkei würde jeden Tag bedroht. Diese Leute würden Auftragsmörder engagieren. Am 24.11.2025 erwähnte er davon überhaupt nichts mehr. Vielmehr stützte er sich auf die – oben bereits behandelte - Kopie. Zudem führte er ohne nähere Details lediglich vage an, dass die Polizei in der Morgendämmerung das Haus seiner Mutter gestürmt und durchsucht habe.
Völlig widersprüchlich dazu führte die B2 bei ihrer Erstbefragung aus, dass nicht nur die Familie des B1 laufend bedroht würde, auch in ihrer Familie würde nach ihr gefragt. Die Familie des B1 würde von diesen Männern ständig zu Hause aufgesucht und der jüngere Bruder des B1 würde mit dem Umbringen bedroht. Beim BFA gab sie dann – erneut widersprüchlich zum B1- am 24.11.2025 an, dass der B1 und sein Bruder bedroht würden. Dem Schwiegervater sei gedroht worden, dass er und der Bruder des B1 getötet würden, wenn der B1 nicht auftaucht.
Zu den vom B1 vorgelegten Ton- und Videoaufnahmen ist aus Sicht des Gerichtes festzustellen, dass der B1 diese nach seinen Angaben beim BFA am 02.12.2025 (zumindest großteils) bereits im November 2023 erhalten hat, sodass diese ebenfalls von der Rechtskraft im Erstverfahren erfasst sind. Zudem waren diese Aufnahmen auch bereits Gegenstand in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 03.02.2025: Dort gab der B1 an, dass er zwei, drei Videos habe. Auf die Frage der Richterin, was darauf zu sehen sei, gab der B1 an, dass auf einem Video 3 Jugendliche seine Mutter bedrohen würden. In einem anderen Video würde sein Bruder bedroht. Dabei war allerdings nicht ersichtlich, um wen es sich bei den handelnden Personen tatsächlich gehandelt hat, zumal diese der Richterin auch nicht persönlich bekannt waren. Zudem ergab sich auch insofern keine Beweiskraft, als diese Videos laut B1 angeblich von seiner Schwester aufgenommen wurden und die Gläubiger wohl kaum so dumm sein dürften, ihre Drohungen unter Zeugen auszusprechen und sich dabei von der Schwester des BF auch noch filmen zu lassen. Vielmehr entstand der zweifelsfreie Eindruck, dass es sich um gestellte, im Dunstkreis der B1 und B2 aufgenommene Videos handelt, die einzig dem Zweck dienen sollten, deren Position in den Asylverfahren zu stärken, woran die B aber bereits im Erstverfahren kläglich gescheitert sind.
Soweit im ggst. Verfahren eine psychische Erkrankung des B4 thematisiert wurde, wurde dazu ein Verlaufsbericht einer Gesundheitspsychologin, jedoch kein Befund und keine Krankengeschichte eines Facharztes für Psychiatrie vorgelegt. Aus dem Verlaufsbericht vom 04.06.2025 geht auch lediglich hervor, dass die kostenlose psychologische Betreuung mit Ende Juni 2025 endet und dass Symptome wie Traurigkeit, Grübeln und Verzweiflung in den letzten Einheiten nicht mehr beobachtbar waren. Der B4 habe vielmehr angegeben, deswegen so zurückhaltend zu sein, da er kein Deutsch kann, was aus Sicht des Gerichtes massiv auch dadurch bedingt ist, dass laut Auskunft des B1 in der Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren innerhalb der Familie vorwiegend türkisch gesprochen wird und die erwachsenen B auch keine gesteigerte Bereitschaft erkennen ließen bzw. lassen, die deutsche Sprache zu lernen, um so ihren Kindern eine bessere Integration zu ermöglichen. Soweit eine weitere Therapie empfohlen wurde, ist auf die aktuelle Berichtslage zu verweisen, wonach eine flächendeckende medizinische – auch psychiatrische – Behandlung in der Türkei gewährleistet ist. Psychotherapien und Medikamente bzw. Wirkstoffe sind verfügbar.
Bei den erwachsenen B handelt es sich um ein mobiles, gesundes, arbeitsfähiges und laut eigener Angabe auch arbeitswilliges Paar. Sie wurden in der Türkei geboren und dort auch sozialisiert. Sämtliche B beherrschen auch die türkische Sprache.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass sich unter den B auch 4 mj. Kinder, somit besonders vulnerable Personen, befinden: Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).Besonders zu berücksichtigen ist, dass sich unter den B auch 4 mj. Kinder, somit besonders vulnerable Personen, befinden: Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist vergleiche zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Artikel 21, der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw. wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.
Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Georgien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) - eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den BF 4 minderjährige Kinder – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe - sind. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Familie mit minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.
Im gegenständlichen Fall sind die Eltern und die Kinder türkische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und teilen die Kinder somit das sozioökonomische Schicksal der Eltern. Den BF stehen nach der Rückkehr sowohl private, karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie Unterkunft bei den Verwandten finden werden und wird auf die Beweiswürdigung oben bzw. die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 26.03.2025 verwiesen. Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher nicht ersichtlich.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete,