TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/10 G312 2318358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2025
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Entscheidungsdatum

10.12.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66
FPG §70
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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G312 2318358-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch RA Mag. Ralf NIEDERHAMMER, Garnisongasse 7/2/19, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch RA Mag. Ralf NIEDERHAMMER, Garnisongasse 7/2/19, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde), wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Aufenthaltszweck des BF zum Studium in Österreich faktisch nicht erfüllt und somit von einer Zweckentfremdung auszugehen sei. Desweiteren verfüge der BF nicht über genügend Existenzmittel für seinen Aufenthalt bzw. wären diese sowie auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen worden. Daher würde der BF die Voraussetzungen für einen Aufenthalt als EWR-Bürger nicht erfüllen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 21.08.2025 und wurde diese vor allem damit begründet, dass sich der BF seit 2023 zum Zweck des Studiums an der Universität für Bodenkultur in Österreich aufhalte. Er sei dort aktuell als ordentlicher Student inskribiert und habe seit der Aufnahme seines Studiums 50 ECTS Punkte erlangt. Im Wintersemester 2024/25 (WS 24/25) habe er 12 ECTS Punkte und im Sommersemester 2025 (SS25) 10 ECTS Punkte erworben. Als Beleg dafür werde eine Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur XXXX vom XXXX vorgelegt. Desweiteren sei der BF im Rahmen einer europäischen Familienversicherung bei der Barmer Krankenversicherung bei seinem Vater mitversichert und werde diesbezüglich eine Kopie der aktuellen Krankenversicherungskarte beigelegt. Der BF erhalte monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.080, wovon ein Teil zur Begleichung der Mietkosten des BF vorgesehen wären. Entsprechende Belege seien der Beschwerde beigefügt. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG unverändert vorliegen würden sei die mit Bescheid erfolgte Ausweisung des BF rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter verfasste Beschwerde vom 21.08.2025 und wurde diese vor allem damit begründet, dass sich der BF seit 2023 zum Zweck des Studiums an der Universität für Bodenkultur in Österreich aufhalte. Er sei dort aktuell als ordentlicher Student inskribiert und habe seit der Aufnahme seines Studiums 50 ECTS Punkte erlangt. Im Wintersemester 2024/25 (WS 24/25) habe er 12 ECTS Punkte und im Sommersemester 2025 (SS25) 10 ECTS Punkte erworben. Als Beleg dafür werde eine Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt. Desweiteren sei der BF im Rahmen einer europäischen Familienversicherung bei der Barmer Krankenversicherung bei seinem Vater mitversichert und werde diesbezüglich eine Kopie der aktuellen Krankenversicherungskarte beigelegt. Der BF erhalte monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.080, wovon ein Teil zur Begleichung der Mietkosten des BF vorgesehen wären. Entsprechende Belege seien der Beschwerde beigefügt. Da die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG unverändert vorliegen würden sei die mit Bescheid erfolgte Ausweisung des BF rechtswidrig.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.08.2025 dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EU-Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX /Deutschland geboren und hat seine Schulausbildung bis zum Abitur in Deutschland absolviert. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. 1.1. Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EU-Bürger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 /Deutschland geboren und hat seine Schulausbildung bis zum Abitur in Deutschland absolviert. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde mit XXXX zum Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur XXXX als ordentlicher Studierender zugelassen. Er ist auch noch laufend als ordentlicher Student an dieser Hochschule inskribiert. Seit seiner Aufnahme des Studiums erwarb der BF im Wintersemester 2023/24 (WS23/24) 15 ECTS-Punkte, Sommersemester 2024 (SS24) 13 ECTS-Punkte, im Wintersemester 2024/25 (WS 24/25) 10 ECTS-Punkte und im Sommersemester 2025 (SS25) 10-ECTS Punkte.Der BF wurde mit römisch 40 zum Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur römisch 40 als ordentlicher Studierender zugelassen. Er ist auch noch laufend als ordentlicher Student an dieser Hochschule inskribiert. Seit seiner Aufnahme des Studiums erwarb der BF im Wintersemester 2023/24 (WS23/24) 15 ECTS-Punkte, Sommersemester 2024 (SS24) 13 ECTS-Punkte, im Wintersemester 2024/25 (WS 24/25) 10 ECTS-Punkte und im Sommersemester 2025 (SS25) 10-ECTS Punkte.

1.2. Der BF weist einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit XXXX auf und ihm wurde mit XXXX eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Ausbildung“ ausgestellt. 1.2. Der BF weist einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit römisch 40 auf und ihm wurde mit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Ausbildung“ ausgestellt.

1.3. Seine Eltern leben in Deutschland, er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.

1.4. Der BF ist in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er wird finanziell von seinen Eltern unterstützt und verfügt über einen Versicherungsschutz im Rahmen einer europäischen Familienversicherung bei der Barmer Krankenversicherung. Der BF bezieht keine Sozialhilfeleistungen im Bundesgebiet.

1.5. Der BF wurde am 09.12.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung zu Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF brachte keine diesbezügliche Stellungnahme ein.

1.6. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er wurde zwar - im Rahmen von Störaktionen der letzten Generation - wegen des Verdachts auf vorsätzliche Gemeingefährdung, wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung sowie in einem weiteren Fall wegen des Verdachts der versuchten Gemeingefährdung angezeigt, das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. 1.6. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er wurde zwar - im Rahmen von Störaktionen der letzten Generation - wegen des Verdachts auf vorsätzliche Gemeingefährdung, wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung sowie in einem weiteren Fall wegen des Verdachts der versuchten Gemeingefährdung angezeigt, das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die Identität des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einem im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister eingetragenen deutschen Reisepasses. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung, seinem Familienstand sowie seiner gesundheitlichen Situation basieren auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.12.2024.

Dass der BF mit XXXX zum Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur XXXX als ordentlicher Studierender zugelassen wurde und auch laufenden als ordentlicher Student an dieser Hochschule inskribiert ist, ist der aktenkundigen Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur XXXX vom XXXX zu entnehmen, demnach er seit Beginn seines Studiums, auch im Sommersemester 2025, Prüfungen abgelegt hat und – wie oben festgestellt – ECTS-Punkte erworben hat. Dass der BF mit römisch 40 zum Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur römisch 40 als ordentlicher Studierender zugelassen wurde und auch laufenden als ordentlicher Student an dieser Hochschule inskribiert ist, ist der aktenkundigen Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen, demnach er seit Beginn seines Studiums, auch im Sommersemester 2025, Prüfungen abgelegt hat und – wie oben festgestellt – ECTS-Punkte erworben hat.

2.2. Die seit XXXX bestehende durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass dem BF eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Ausbildung“ mit XXXX ausgestellt wurde, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. 2.2. Die seit römisch 40 bestehende durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ist dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass dem BF eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Ausbildung“ mit römisch 40 ausgestellt wurde, geht aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.

2.3. Die Feststellungen, dass der BF über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt und seine Eltern in Deutschland leben, basieren auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 09.12.2025.

2.4. Aus dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug des BF geht hervor, dass dieser bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dass er finanziell von seinen Eltern unterstützt wird, ist durch die vorgelegten Überweisungsbelege nachgewiesen. Ebenso befindet sich eine Kopie seiner deutschen Versicherungskarte sowie ein Schreiben seines Vaters, wonach er im Rahmen einer europäischen Familienversicherung bei der Barmer Krankenversicherung versichert ist im Akt.

2.5. Die Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.12.2024 ist im Akt einliegend. Daraus ergibt sich, dass der BF nicht bereit war, Angaben zu seiner finanziellen Situation sowie seines Engagements in der Klimabewegung zu beantworten.

Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig. Trotz der in Aussicht genommen Erlassung einer Ausweisung und der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, erfolgte keine Stellungnahme des BF.

Somit ist dem BF vorzuwerfen, dass er nicht am Verfahren vor der belangten Behörde mitgewirkt hat.

Dies hat er insoweit saniert, als er mit der Beschwerde die entsprechend erforderlichen Unterlagen zum Studienerfolg, Versicherung und finanzielle Unterstützung nachgereicht hat.

2.6. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.

Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.07.2024 ist jedoch ersichtlich, dass der BF wegen des Verdachts der vorsätzlichen Gemeingefährdung sowie wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung aufgrund einer Straßenblockade am XXXX auf der Autobahn durch Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ angezeigt wurde.Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.07.2024 ist jedoch ersichtlich, dass der BF wegen des Verdachts der vorsätzlichen Gemeingefährdung sowie wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung aufgrund einer Straßenblockade am römisch 40 auf der Autobahn durch Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ angezeigt wurde.

Ebenso ist ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.07.2024, wonach der BF in einem weiteren Fall wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Gemeingefährdung angezeigt wurde, nachdem der BF gemeinsam mit anderen Personen am XXXX versucht hatte den Start des Vienna City Marathons zu stören. Ebenso ist ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.07.2024, wonach der BF in einem weiteren Fall wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Gemeingefährdung angezeigt wurde, nachdem der BF gemeinsam mit anderen Personen am römisch 40 versucht hatte den Start des Vienna City Marathons zu stören.

Aufgrund der Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX vom 25.04.2025 wird belegt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 15 StGB, § 176 (1) StGB, sowie wegen §§ 125, 176 (1) StGB eingestellt wurde. Aufgrund der Verständigung der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 25.04.2025 wird belegt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 176, (1) StGB, sowie wegen Paragraphen 125, 176, (1) StGB eingestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG BGBl. I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 und Z 3 NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02, Rn 27; EuGH 20.09.2001, Grzelczyk, C-184/99, Rn 40).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, NAG 2005 ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen - etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers - stammen können (EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02, Rn 27; EuGH 20.09.2001, Grzelczyk, C-184/99, Rn 40).

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315, auch VwGH 25.04.2013, 2010/15/0099).Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird vergleiche VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315, auch VwGH 25.04.2013, 2010/15/0099).

Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. etwa VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0077).Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt vergleiche etwa VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0077).

Der BF ist offenkundig zum Zwecke der Absolvierung einer akademischen Ausbildung nach Österreich eingereist und nachweislich seit August 2023 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur XXXX inskribiert und hat seitdem laufend Prüfungen abgelegt, was aufgrund der aktenkundigen Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur Wien vom 19.08.2025 belegt wird. Ferner hat der BF einen umfassenden Versicherungsschutz sowie die finanzielle Unterstützung durch seine Eltern durch die Vorlage der entsprechenden Nachweise im Rahmen der Beschwerdeerhebung nachgewiesen. Daraus ergibt sich auch, dass der BF nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Der BF ist offenkundig zum Zwecke der Absolvierung einer akademischen Ausbildung nach Österreich eingereist und nachweislich seit August 2023 als ordentlicher Student für das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur römisch 40 inskribiert und hat seitdem laufend Prüfungen abgelegt, was aufgrund der aktenkundigen Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur Wien vom 19.08.2025 belegt wird. Ferner hat der BF einen umfassenden Versicherungsschutz sowie die finanzielle Unterstützung durch seine Eltern durch die Vorlage der entsprechenden Nachweise im Rahmen der Beschwerdeerhebung nachgewiesen. Daraus ergibt sich auch, dass der BF nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.

Zwar mag dem BF eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor der belangten Behörde anzulasten sein, jedoch hat er im Rahmen der Beschwerdeerhebung alle notwendigen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 iVm Z 3 NAG erbracht und liegen unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zum aktuellen Zeitpunkt vor.Zwar mag dem BF eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor der belangten Behörde anzulasten sein, jedoch hat er im Rahmen der Beschwerdeerhebung alle notwendigen Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 3, NAG erbracht und liegen unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zum aktuellen Zeitpunkt vor.

Die Ausweisung erweist sich nunmehr als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2318358.1.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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