TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/11 W112 2288264-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2025
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Entscheidungsdatum

11.12.2025

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2288264-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch die XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft am 10.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA IRAK, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Anhaltung in Schubhaft am 10.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2024 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft am 10.03.2024 rechtswidrig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. POLEN schrieb den Beschwerdeführer wegen des Versuchs der illegalen Einwanderung am 25.11.2021 im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM aus.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2021 im Zuge eines Großaufgriffes mit neun weiteren unrechtmäßig aufhältigen Personen in WIEN DONAUSTADT beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG festgenommen; sie stellten im Zuge der Amtshandlung um 23:40 Uhr Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2021 im Zuge eines Großaufgriffes mit neun weiteren unrechtmäßig aufhältigen Personen in WIEN DONAUSTADT beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen; sie stellten im Zuge der Amtshandlung um 23:40 Uhr Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE eingeliefert.

Am 24.12.2021 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL zum Asylantrag erstbefragt. Er habe keine Dokumente, seine Muttersprache sei ARABISCH. KURDISCH könne er gut.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschied am 24.12.2021 mit Prognoseentscheidung, das Verfahren zuzulassen.

Der Beschwerdeführer wurde aus der Festnahme entlassen und ihm wurde die Anreise zum Grundversorgungsquartier im Verteilerquartier SCHWECHAT ermöglicht.

Der Beschwerdeführer kam nie im Grundversorgungsquartier an und war unbekannten Aufenthalts.

Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Das Asylverfahren wurde am 26.01.2022 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer war nach DEUTSCHLAND weitergereist, wo er am 29.12.2021 in AUGSBURG einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

DEUTSCHLAND überstellte den Beschwerdeführer nach der Führung von DUBLIN-Konsultationen im Rahmen einer kontrollierten Ausreise am 13.06.2022 nach Österreich.

1.3. Das Asylverfahren wurde fortgesetzt und der Beschwerdeführer der Betreuungsstelle Verteilerquartier SALZBURG zugewiesen, am 22.06.2022 wurde er in die Betreuungsstelle MONDSEE verlegt, am 31.08.2022 in die Betreuungsstelle WÖRTERSEE. Am 06.10.2022 wurde schließlich in die Betreuungsstelle VÖCKLABRUCK überstellt.

Am 10.10.2022 erteilte der Beschwerdeführer der XXXX Vollmacht betreffend Akteneinsicht und Informationseinholung.Am 10.10.2022 erteilte der Beschwerdeführer der römisch 40 Vollmacht betreffend Akteneinsicht und Informationseinholung.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2022.

In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Foto seines am 24.06.2018 in DUHOK ausgestellten IRAKISCHEN Reisepasses vor, der bis 23.06.2026 gültig ist. Weiters legte er Fotos seines Personalausweises und Staatsbürgerschaftsnachweises vor.

Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Der Bescheid wurde ihm am 01.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt.

1.4. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 erhob er durch seine Rechtsberaterin Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 12.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 19.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2023 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, informiert.

1.5. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis. Diesen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.10.2023 ab. Revision wurde nicht erhoben.

2.1. Bei der Rückkehrberatung am 31.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, nicht rückkehrwillig zu sein. Er wolle ein Rechtsmittel einbringen und sein Verfahren sei noch offen. Zudem wolle er wegen der Lage im Herkunftsstaat nicht ausreisen.

Am 15.12.2023 zog der Beschwerdeführer aus seinem Grundversorgungsquartier aus. Er wurde behördlich und von der Grundversorgung abgemeldet. Seither bezieht er keine Grundversorgung mehr. Ab 19.12.2023 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und unbekannten Aufenthalts.

Am 23.12.2021 beantragte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Botschaft der Republik IRAK.

Am 30.01.2024 identifizierte die IRAKISCHE Vertretungsbehörde den Beschwerdeführer und sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu.

Am 28.02.2024 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN FAVORITEN.Am 28.02.2024 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN FAVORITEN.

2.2. Am Vormittag des 06.03.2024 kam der Beschwerdeführer zum Parteienverkehr des Bundesamtes in WIEN. Die Securities verständigten wegen der aufrechten Rückkehrentscheidung die Polizei. Als der Beschwerdeführer dies bemerkte, wollte er flüchten. Bei der Flucht des Beschwerdeführers wurde eine Security-Mitarbeiterin verletzt. Die eingetroffenen Polizisten konnten den Beschwerdeführer festnehmen. Das Bundesamt erließ am 06.03.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag um 22:16 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.2.2. Am Vormittag des 06.03.2024 kam der Beschwerdeführer zum Parteienverkehr des Bundesamtes in WIEN. Die Securities verständigten wegen der aufrechten Rückkehrentscheidung die Polizei. Als der Beschwerdeführer dies bemerkte, wollte er flüchten. Bei der Flucht des Beschwerdeführers wurde eine Security-Mitarbeiterin verletzt. Die eingetroffenen Polizisten konnten den Beschwerdeführer festnehmen. Das Bundesamt erließ am 06.03.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag um 22:16 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.

Das Bundesamt prüfte mit Aktenvermerk vom 07.03.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und stellte eine Buchungsanfrage für den Flug von WIEN SCHWECHAT nach BAGHDAD im Zeitraum 08.03.2024 bis 24.03.2024. Dabei beantragte es die Abschiebung mit Eskorte wegen aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers im Parteienverkehr und Verletzung einer Security-Mitarbeiterin beim Fluchtversuch.

Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 07.03.2024 um 12:00 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH zur Prüfung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich ein.

Im Zuge der Einvernahme folgte das Bundesamt dem Beschwerdeführer um 12:15 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung vom 07.03.2024 aus, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er bis spätestens am 24.03.2024 abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme.

2.3. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 07.03.2024, 13:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.2.3. Mit Mandatsbescheid vom 07.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 07.03.2024, 13:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Der Beschwerdeführer verweigerte auch bei der Übernahme des Schubhaftbescheides die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung.

2.4. Am 07.03.2024 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik.

Am 09.03.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde er am selben Tag erstbefragt. Dabei gab er an, seine Muttersprache sei KURDISCH, er spreche aber auch gut arabisch und schlecht deutsch. Er sei Kurde und ohne Bekenntnis.

Er habe Österreich nur nach DEUTSCHLAND verlassen und sich dort von ENDE 2021 bis 13.06.2022 aufgehalten. Er halte seine alten Asylgründe aufrecht. Anmerken wolle er, dass er jetzt ohne Bekenntnis sei und das akzeptiere seine Familie im IRAK nicht. Er wisse nicht, was er zu erwarten habe, wenn er in den IRAK zurückkehre. Er habe alle Ausreise-, Flucht- und Verfolgungsgründe genannt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor der Familie und der Gesellschaft. Der neue Fluchtgrund sei ihm seit drei Monaten bekannt.

2.5. Am 11.03.2024 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesamt die Namen der Escortbeamten und deren Zurverfügungstehen für eine Abschiebung am 24.03.2024 mit.

3.1. Am 12.03.2024 erteilte der Beschwerdeführer dem XXXX Vollmacht inkl. Zustellvollmacht.3.1. Am 12.03.2024 erteilte der Beschwerdeführer dem römisch 40 Vollmacht inkl. Zustellvollmacht.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch den XXXX als Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 06.03.2024, den Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2024, mit dem die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.03.2024. Er beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme sowie des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft sowie den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers.Mit Schriftsatz vom 13.03.2024 erhob der Beschwerdeführer durch den römisch 40 als Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 06.03.2024, den Bescheid des Bundesamtes vom 07.03.2024, mit dem die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.03.2024. Er beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme sowie des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft sowie den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers.

Begründend führte die Beschwerde u.a. Folgendes aus:

2. Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab 07.03.2024

Gem § 76 Abs 2 Z 2 FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig.Gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig.

Im ggst Verfahren relevanten Mandatsbescheid […] vom 26.09.2023 wurde über den BF gem § 76 Abs 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Im ggst Verfahren relevanten Mandatsbescheid […] vom 26.09.2023 wurde über den BF gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Im Mandatsbescheid wird unter Verfahrensgang (A), S. 3) angeführt:Im Mandatsbescheid wird unter Verfahrensgang (A), Sitzung 3) angeführt:

‚Es ist beabsichtigt, gegen Sie zum Zweck der Außerlandesbringung in den IRAK die Schubhaft zu verhängen, ihre Abschiebung ist spätestens für den 24.03.2024 vorgesehen.

Anmerkung: Dem Fremden wir das Informationsblatt betreffend die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt. Er verweigert die Unterschrift.‘

Am 09.03.2024 stellte der BF wie oben aufgezeigt und aktenkundig einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Unklar ist ob ein Aktenvermerk gem § 76 Abs 6 FPG erging.Am 09.03.2024 stellte der BF wie oben aufgezeigt und aktenkundig einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Unklar ist ob ein Aktenvermerk gem Paragraph 76, Absatz 6, FPG erging.

Das Verfahren ist derzeit beim BFA EASt OST anhängig. Bisher wurde keine niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren durchgeführt und auch sonst keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt.

BEWEIS: Mail BFA EASt OST, Organ XXXX , vom 13.03.2024BEWEIS: Mail BFA EASt OST, Organ römisch 40 , vom 13.03.2024

Gern § 12a Abs 3 AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgenantrag gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum AntragszeitpunktGern Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kommt einem Fremden, der einen Folgenantrag gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

Im ggst Fall bedeutet das, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da aktuell kein Abschiebetermin besteht bzw. dem BF kein Termin der bevorstehenden Abschiebung innerhalb von 18 Tagen mitgeteilt wurde. Der gesetzliche Wortlaut eindeutig ist:

Wie die belangte Behörde selbst festhält, war die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bis zum 24.03.2024 vorgesehen und nicht bereits festgelegt – auch wurde der BF nicht über einen (bereits festgelegten!) Abschiebetermin informiert. Somit ist gem § 12a Abs 2 AsylG vorzugehen und kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz zu.Wie die belangte Behörde selbst festhält, war die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bis zum 24.03.2024 vorgesehen und nicht bereits festgelegt – auch wurde der BF nicht über einen (bereits festgelegten!) Abschiebetermin informiert. Somit ist gem Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorzugehen und kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz zu.

Der Mandatsbescheid, mit welchem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde, führt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auf Seite 8 an:

‚Die Entscheidung ist auch verhältnismäßig, zumal eine Abschiebung in Ihrem Fall absehbar ist da Sie von den IRAKISCHEN Behörden identifiziert wurden und eine Abschiebung vom BFA bis spätestens dem 24.03.2024 geplant ist.‘

Aufgrund des neuen Antrags auf internationalen Schutzes und dem daraus resultierendem faktischen Abschiebeschutzes ist eine Abschiebung bis zum 24.03.2024 nicht effektuierbar und demnach auch die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig.

Die belangte Behörde führt als Begründung in der rechtlichen Beurteilung an, dass es eine ‚rechtskräftige Rückkehrentscheidung‘ gebe und dies demnach unter § 76 Abs 3 2 3 FPG zu subsumieren sei. Dabei verkennt die belangte Behörde – erneut – den genauen Gesetzeswortlaut des § 12a Abs 3 AsylG – Voraussetzung hierbei ist die ‚durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme‘ (vgl bekämpften Mandatsbescheid, S. 8). Die Rückkehrentscheidung, welche am 20.09.2023 in Rechtskraft erwachsen ist, ist aufgrund des faktischen Abschiebeschutzes derzeit nicht durchsetzbar.Die belangte Behörde führt als Begründung in der rechtlichen Beurteilung an, dass es eine ‚rechtskräftige Rückkehrentscheidung‘ gebe und dies demnach unter Paragraph 76, Absatz 3, 2 3 FPG zu subsumieren sei. Dabei verkennt die belangte Behörde – erneut – den genauen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG – Voraussetzung hierbei ist die ‚durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme‘ vergleiche bekämpften Mandatsbescheid, Sitzung 8). Die Rückkehrentscheidung, welche am 20.09.2023 in Rechtskraft erwachsen ist, ist aufgrund des faktischen Abschiebeschutzes derzeit nicht durchsetzbar.

Die belangte Behörde führt in der rechtlichen Beurteilung an, dass der BF sich in der Vergangenheit durch seine Ausreise nach DEUTSCHLAND nicht an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert hat – Feststellungen dazu gibt es keine und liegt folglich gegenständlich ein Feststellungs- bzw. Begründungsmangel vor.

Auch der Versuch der Festnahme zu entgehen ist keine – direkte – Verhinderung der Abschiebung und ist demnach nicht als Grundlage für § 76 Abs 3 2 1 FPG heranzuziehen. Darüber hinaus verkennt die Behörde, dass der BF aus eigenem Antrieb zur Behörde ging und einzig die Ausreiseunwilligkeit für sich genommen die Anhaltung in Schubhaft nicht rechtfertigt. (vgl. VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280)Auch der Versuch der Festnahme zu entgehen ist keine – direkte – Verhinderung der Abschiebung und ist demnach nicht als Grundlage für Paragraph 76, Absatz 3, 2 1 FPG heranzuziehen. Darüber hinaus verkennt die Behörde, dass der BF aus eigenem Antrieb zur Behörde ging und einzig die Ausreiseunwilligkeit für sich genommen die Anhaltung in Schubhaft nicht rechtfertigt. vergleiche VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280)

Auch hinsichtlich § 76 Abs 3 Z 9 FPG setzt die belangte Behörde einen rechtlich falschen Maßstab an, wenn sie vom Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet ausgeht. Der BF bringt vor, dass er einen Onkel hat und Freunde, die ihn auch unterstützen. Weshalb die belangte Behörde dies keiner Würdigung unterzieht und auch keine Fragen zum gelinderen Mittel stellt, bleibt unklar. Hierdurch begeht die belangte Behörde neuerlich einen Ermittlungs- bzw. Begründungsmangel – insbesondere da Schubhaft immer ultima ratio sein sollte.Auch hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG setzt die belangte Behörde einen rechtlich falschen Maßstab an, wenn sie vom Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet ausgeht. Der BF bringt vor, dass er einen Onkel hat und Freunde, die ihn auch unterstützen. Weshalb die belangte Behörde dies keiner Würdigung unterzieht und auch keine Fragen zum gelinderen Mittel stellt, bleibt unklar. Hierdurch begeht die belangte Behörde neuerlich einen Ermittlungs- bzw. Begründungsmangel – insbesondere da Schubhaft immer ultima ratio sein sollte.

In Hinblick auf die weitere Anhaltung ist jedenfalls festzuhalten:

Die bisherige Anhaltung ist wie aufgezeigt rechtswidrig. Insbesondere aufgrund des neuen Antrags auf internationalen Schutz und des faktischen Abschiebeschutzes hat der BF jedenfalls Interesse daran, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und für die belangte Behörde greifbar zu sein, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.“

3.2. Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2024 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht zu. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin zugestellt durch am 19.03.2024 zugestellt. 3.2. Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2024 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht zu. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin zugestellt durch am 19.03.2024 zugestellt.

3.3. Mit Aktenvermerk vom 15.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 09.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG.3.3. Mit Aktenvermerk vom 15.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 09.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG.

Begründend führte es Folgendes aus:

„Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.„Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Der Fremde stellte am 09.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde:

Die ha. Behörde geht davon, dass Sie den Antrag auf internationalen Schutz lediglich gestellt haben, um die bevorstehende Abschiebung am 24.03.2024 zu verhindern. Mit Bescheid vom 21.02.2023, in 2. Instanz rechtskräftig mit 20.09.2023, wurde bereits der erste Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Bereits seit dem 30.01.2024 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der IRAKISCHEN Botschaft zugestimmt. Am 07.03.2024 wurde er nach einer Verletzung eines Mitarbeiters der Security Firma, welche für das BFA tätig sind, um 18:55 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und ins PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Während der niederschriftlichen Einvernahme wurde ihm bereits die Information über die bevorstehende Abschiebung am 24.03.2024 mit drei begleitenden Beamten persönlich ausgefolgt. Der Fremde verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Schriftstückes. Anschließend wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen in angeordnet. Eine behördliche Greifbarkeit ist bei Ihnen nicht gegeben, Sie haben keine ausreichenden Finanzmittel, Sie waren zwar aufrecht gemeldet, haben jedoch einen Security Mitarbeiter bei Ihrer versuchten Flucht gestoßen. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich weigerten in den IRAK zurückzukehren. Am 31.10.2023 zeigten Sie sich bei einem Rückehrberatungsgespräch gegenüber der BBU nicht rückkehrwillig. Am 09.03.20224 stellten Sie im Stande der Schubhaft den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben in der Erstbefragung vom 09.03.2024 an, dass Sie Ihre alten Asylgründe aufrecht halten. Sie möchten anmerken, dass Sie jetzt ohne Bekenntnis sind und das akzeptiert Ihre Familie im IRAK nicht. Sie wissen nicht, was Sie zu erwarten haben, wenn Sie in den IRAK zurückkehren. Die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe, erscheinen in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens, Ihrer bisherigen Angaben und des Zeitpunktes des Antrages, als reine Schutzbehauptung. In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2024 gaben Sie nur an, dass Sie nicht in den IRAK zurückkehren möchten und sie das Land nicht verlassen möchten. Sie haben jedoch nichts über einen Asylfolgeantrag mitgeteilt. Sie haben erst zwei Tage später diesen Asylantrag gestellt und haben kaum andere Angaben gegenüber dem ersten gemacht. Aufgrund des Sachverhaltes und Ihres oben geschilderten Verhaltens, geht die ha. Behörde daher berechtigt davon aus, dass Ihr neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz, lediglich zur Verzögerung Ihrer bevorstehenden Abschiebung am 24.03.2024 eingebracht wurde.Die ha. Behörde geht davon, dass Sie den Antrag auf internationalen Schutz lediglich gestellt haben, um die bevorstehende Abschiebung am 24.03.2024 zu verhindern. Mit Bescheid vom 21.02.2023, in 2. Instanz rechtskräftig mit 20.09.2023, wurde bereits der erste Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Bereits seit dem 30.01.2024 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der IRAKISCHEN Botschaft zugestimmt. Am 07.03.2024 wurde er nach einer Verletzung eines Mitarbeiters der Security Firma, welche für das BFA tätig sind, um 18:55 Uhr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ins PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Während der niederschriftlichen Einvernahme wurde ihm bereits die Information über die bevorstehende Abschiebung am 24.03.2024 mit drei begleitenden Beamten persönlich ausgefolgt. Der Fremde verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Schriftstückes. Anschließend wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gegen in angeordnet. Eine behördliche Greifbarkeit ist bei Ihnen nicht gegeben, Sie haben keine ausreichenden Finanzmittel, Sie waren zwar aufrecht gemeldet, haben jedoch einen Security Mitarbeiter bei Ihrer versuchten Flucht gestoßen. Sie sind bis dato Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich weigerten in den IRAK zurückzukehren. Am 31.10.2023 zeigten Sie sich bei einem Rückehrberatungsgespräch gegenüber der BBU nicht rückkehrwillig. Am 09.03.20224 stellten Sie im Stande der Schubhaft den gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben in der Erstbefragung vom 09.03.2024 an, dass Sie Ihre alten Asylgründe aufrecht halten. Sie möchten anmerken, dass Sie jetzt ohne Bekenntnis sind und das akzeptiert Ihre Familie im IRAK nicht. Sie wissen nicht, was Sie zu erwarten haben, wenn Sie in den IRAK zurückkehren. Die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe, erscheinen in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens, Ihrer bisherigen Angaben und des Zeitpunktes des Antrages, als reine Schutzbehauptung. In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2024 gaben Sie nur an, dass Sie nicht in den IRAK zurückkehren möchten und sie das Land nicht verlassen möchten. Sie haben jedoch nichts über einen Asylfolgeantrag mitgeteilt. Sie haben erst zwei Tage später diesen Asylantrag gestellt und haben kaum andere Angaben gegenüber dem ersten gemacht. Aufgrund des Sachverhaltes und Ihres oben geschilderten Verhaltens, geht die ha. Behörde daher berechtigt davon aus, dass Ihr neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz, lediglich zur Verzögerung Ihrer bevorstehenden Abschiebung am 24.03.2024 eingebracht wurde.

Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.“

3.4. Das Bundesamt legte am 15.03.2024 den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

Zudem gab es eine Stellungnahme ab, in der es u.a. Folgendes ausführte:

„[…]

Am 09.03.2024, um 10:30 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Am 11.03.2024 wurde der Flug mit Begleitung von drei Beamten für den 24.03.2024, um 14:00 Uhr bestätigt.

Am 13.03.2024 wurde von der IRAKISCHEN Botschaft eines bis 13.09.2024 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.

Am 14.03.2024, um 08:15 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde gem. § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wird ihm gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Dieser wurde vom BF persönlich am 14.03.2024 übernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.03.2024 wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wird ihm gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dieser wurde vom BF persönlich am 14.03.2024 übernommen.

Am 15.03.2024, um 09:10 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Am 15.03.2024, um 09:10 Uhr wurde dem BF der Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt.

[…]

Bei niederschriftlicher Einvernahme am 07.03.2024 teilte der BF nur mit, dass er nicht in den IRAK zurückkehren möchte, da er Österreich nicht verlassen will. Er teilte jedoch nichts von einem Asylfolgeantrag mit.

Am 09.03.2024 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Am 14.03.2024 wurde dem BF der Mandatsbescheid, das ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt wird, persönlich zugestellt. Da ihm bereits am 07.03.2024 mitgeteilt wurde, dass er spätestens am 24.03.2024, innerhalb der 18 Tage in den IRAK abgeschoben wird und nun am letzten Tag, den 24.03.2024 abgeschoben wird, wurde über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz mit Mandatsbescheid gem. § 12a Abs. 4 AsylG entschieden. Am 09.03.2024 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Am 14.03.2024 wurde dem BF der Mandatsbescheid, das ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt wird, persönlich zugestellt. Da ihm bereits am 07.03.2024 mitgeteilt wurde, dass er spätestens am 24.03.2024, innerhalb der 18 Tage in den IRAK abgeschoben wird und nun am letzten Tag, den 24.03.2024 abgeschoben wird, wurde über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG entschieden.

Der Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde am heutigen Tage zugestellt, da abgewartet wurde, wie über den faktischen Abschiebeschutz entschieden wird. Da dieser gestern an den BF persönlich zugestellt wurde, wurde heute der Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung in Schubhaft persönlich an den BF zugestellt. Der Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde am heutigen Tage zugestellt, da abgewartet wurde, wie über den faktischen Abschiebeschutz entschieden wird. Da dieser gestern an den BF persönlich zugestellt wurde, wurde heute der Aktenvermerk über die Aufrechterhaltung in Schubhaft persönlich an den BF zugestellt.

Aufgrund des gültigen Heimreisezertifikates, des tatsächlichen Abschiebetermins am 24.03.2024 und des bereits zugestellten Mandatsbescheides gem. § 12a Abs. 4 AslyG ist somit der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben.“Aufgrund des gültigen Heimreisezertifikates, des tatsächlichen Abschiebetermins am 24.03.2024 und des bereits zugestellten Mandatsbescheides gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AslyG ist somit der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben.“

3.5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 gab der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin vorab eine Stellungnahme zur Verhandlung ab.

Ebenso mit Schriftsatz vom 19.03.2024 legte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14.03.2024 vor.

3.6. Der Polizeiamtsarzt legte am 20.03.2024 die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers vor.

Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 07.03.2024 war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Verletzungen konnten keine festgestellt werden.

Weiters legte der Polizeiamtsarzt auch die Patientenkartei des Beschwerdeführers vor. Laut der Patientenkarte war der Beschwerdeführer in augenscheinlich gutem Allgemeinzustand, beschwerdefrei, nahm weder Alkohol noch Drogen und keine Medikamente. Er war auch psychologisch unauffällig. Am 07.03.2024 um 11:30 Uhr trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik.

Laut Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 20.03.2024 waren sämtliche Vitalparameter des Beschwerdeführers im Normbereich. Trotz Hungerstreiks habe er bisher keinen Gewichtsverlust, er sei in augenscheinlich gutem Allgemeinzustand, haft- und verhandlungsfähig.

3.7. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH mit Schriftsätzen vom 14.03.2024 zur mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH sowie XXXX und XXXX als präsente Zeugen gehört wurden und Akteneinsicht in Festnahmeprotokoll, Festnahmeauftrag und Anfrage zur Flugbuchung durchgeführt wurde. 3.7. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien und eine Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH mit Schriftsätzen vom 14.03.2024 zur mündlichen Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH sowie römisch 40 und römisch 40 als präsente Zeugen gehört wurden und Akteneinsicht in Festnahmeprotokoll, Festnahmeauftrag und Anfrage zur Flugbuchung durchgeführt wurde.

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dem Vertreter des Beschwerdeführers, dem Bundesamt und den Zeugen zur Durchsicht vorgelegt. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden von keiner der Parteien erhoben.

Mit dem im Anschluss mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsverfahren das Verfahren über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 06.03.2024 von 09:54 bis 18:55 Uhr ein. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 06.03.2024, 18:55 Uhr, und Anhaltung bis 07.03.2024, 13:40 Uhr, wurde als unbegründet abgewiesen, ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung verpflichtete es den Beschwerdeführer, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit dem im Anschluss mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsverfahren das Verfahren über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 06.03.2024 von 09:54 bis 18:55 Uhr ein. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 06.03.2024, 18:55 Uhr, und Anhaltung bis 07.03.2024, 13:40 Uhr, wurde als unbegründet abgewiesen, ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung verpflichtete es den Beschwerdeführer, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 10.03.2024 wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 rechtswidrig war. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamts auf Kostenersatz wurden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 07.03.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 07.03.2024 bis 10.03.2024 wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von 11.03.2024 bis 20.03.2024 rechtswidrig war. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamts auf Kostenersatz wurden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

3.8. Am 24.03.2024 ende die Anhaltung in Schubhaft durch die begleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers in den IRAK.

3.9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, mit Schriftsatz vom 02.04.2024 das Bundesamt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Anträge am 02.04.2024 gemäß § 29 Abs. 2b VwGVG wechselseitig zu.Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Anträge am 02.04.2024 gemäß Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG wechselseitig zu.

Am 01.07.2024 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich aus.

Mit Bescheid vom 21.08.2024 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorlagen. Mit Bescheid vom 21.08.2024 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorlagen.

4. Mit Beschluss vom 13.08.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof Folge.

Der Beschwerdeführer stellte auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diesen wies der Verfassungsgerichtshof ab. Beschwerde wurde nicht erhoben.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2024 erhob der Beschwerdeführer durch den von ihm gewünschten Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer Revision gegen das am 20.03.2024 mündlich verkündete Erkenntnis soweit damit nicht das Verfahren eingestellt und seiner Beschwerde stattgegeben wurde.

Mit Erkenntnis vom 27.02.2025 hob der Verwaltungsgerichtshof das am 20.03.2024 mündlich verkündete Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft am 10. März 2024 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wies es die Revision zurück.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:

„[…]

Am 9. März 2024 stellte der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des Revisionswerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Mit Mandatsbescheid vom 14. März 2024 erkannte das BFA dem Revisionswerber gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz nicht zu.Am 9. März 2024 stellte der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand eine Erstbefragung des Revisionswerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Mit Mandatsbescheid vom 14. März 2024 erkannte das BFA dem Revisionswerber gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz nicht zu.

Mit Aktenvermerk vom 15. März 2024 hielt das BFA fest, dass iSd § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz vom 9. März 2024 sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bleibe daher aufrecht.Mit Aktenvermerk vom 15. März 2024 hielt das BFA fest, dass iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, der Antrag auf internationalen Schutz vom 9. März 2024 sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bleibe daher aufrecht.

Bereits mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hatte der Revisionswerber gegen seine Festnahme am 6. März 2024 und die darauf gegründete Anhaltung sowie gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung eine Beschwerde erhoben. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 15. März 2024 legte das BFA dar, dass der (auch mit diesem Tag datierte) Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erst deshalb am selben Tag dem Revisionswerber zugestellt worden sei, weil die mit dem Mandatsbescheid vom 14. März 2024 getroffene Entscheidung über die Frage der allfälligen Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 abgewartet worden sei.Bereits mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hatte der Revisionswerber gegen seine Festnahme am 6. März 2024 und die darauf gegründete Anhaltung sowie gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung eine Beschwerde erhoben. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 15. März 2024 legte das BFA dar, dass der (auch mit diesem Tag datierte) Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erst deshalb am selben Tag dem Revisionswerber zugestellt worden sei, weil die mit dem Mandatsbescheid vom 14. März 2024 getroffene Entscheidung über die Frage der allfälligen Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 abgewartet worden sei.

Mit dem angefochtenen, am 20. März 2024 mündlich verkündeten und mit 1. Juli 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung von 6. März 2024, 18:55 Uhr, bis 7. März 2024, 13:40 Uhr, als unbegründet ab und traf dem entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.I. bis A.III.). Ferner wies es die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung vom 7. März 2024 bis 10. März 2024 als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 11. März 2024 bis 20. März 2024 statt und stellte fest, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war (Spruchpunkt B.I.). Schließlich stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte B.II. bis B.IV.). Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BFA-VG zulässig sei (Spruchpunkt C.).Mit dem angefochtenen, am 20. März 2024 mündlich verkündeten und mit 1. Juli 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung von 6. März 2024, 18:55 Uhr, bis 7. März 2024, 13:40 Uhr, als unbegründet ab und traf dem entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte A.I. bis A.III.). Ferner wies es die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung vom 7. März 2024 bis 10. März 2024 als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 11. März 2024 bis 20. März 2024 statt und stellte fest, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war (Spruchpunkt B.I.). Schließlich stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen (Spruchpunkte B.II. bis B.IV.). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die (ordentliche) Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, BFA-VG zulässig sei (Spruchpunkt C.).

Begründend ging das BVwG unter anderem davon aus, dass im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG bestanden habe, insbesondere weil der Revisionswerber, der sich durch Weiterreise nach Deutschland dem Asylverfahren in Österreich (vorübergehend) entzogen habe, nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung untergetaucht, am 6. März 2024 vor seiner Festnahme geflüchtet und bereits vor der Schubhaftverhängung in einen Hungerstreik getreten sei. Im Hinblick auf den positiven Fortsetzungsausspruch führte das BVwG ferner aus, dass zusätzlich – da bei Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Schubhaft bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden habe – der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sei. Zudem sei Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG gegeben, weil der Revisionswerber den Folgeantrag binnen achtzehn Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt habe und er zuvor über den Abschiebetermin informiert worden sei, sodass ihm gemäß § 12a Abs. 3 BFA-VG kein faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei. Angesichts des Normzwecks dieser Bestimmung schade es nicht, dass dem Revisionswerber (lediglich) mitgeteilt worden sei, er werde „spätestens“ am 24. März 2024 abgeschoben, zumal der Grund, dass noch kein bestimmter Termin festgestanden sei, auf das Verhalten des Revisionswerbers zurückzuführen gewesen sei, weil er vor seiner Festnahme am 6. März 2024 einen Fluchtversuch unternommen habe und deshalb eine begleitete Abschi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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