TE Bvwg Beschluss 2025/12/15 W298 2320002-1

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Entscheidungsdatum

15.12.2025

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W298 2320002-1/7E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.08.2025 XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.08.2025 römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen: römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer richtete am 08.09.2025 eine Bescheidbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bescheidbeschwerde war mangelhaft und legte weder Gründe offen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids gründete, noch das Begehren des Beschwerdeführers.

2. Nach Aufforderung zur Mängelbehebung mit Beschluss durch das Bundesverwaltungsgericht binnen Frist von 3 Wochen langte bis zum Ende des Verfahrens kein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Mängelbehebungsauftrag wurde daher nicht erfüllt.

3. Eine Verbesserung der gerügten Mängel erfolgte bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch mit Stellungnahme vom 27.10.2025, eingebracht mit E-Mail den die Bescheidbeschwerde begründenden Bescheid nie erhalten zu haben.

4. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, iVm. § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:

im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;

im Wege des elektronischen Aktes;

im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

mit Telefax.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht (ordnungsgemäß) reagierte und die Mängel nicht beseitigte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Zurückweisung der Beschwerde:

3.3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten: 3.3.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde [an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit] zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Bestimmung ist gemäß § 11 VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß § 17 VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 11, VwGVG auch im von der belangten Behörde geführten Vorverfahren zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie gemäß Paragraph 17, VwGVG ferner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111).

In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt (vgl. VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN). In allen anderen Fällen ist jedoch ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG immer nur dann gesetzmäßig zwingend erforderlich, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt vergleiche VwGH 26.07.2021, Ra 2018/04/0183; 14.10.2020, Ra 2020/22/0106, mwN).

3.3.2 Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer richtete eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Bescheidbeschwerde fehlt es dabei an den grundlegenden Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Beschwerde.

Es war daher ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheids nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (3 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung gemäß § 13a AVG zu belehren (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 AVG Rz 29-30). Es war daher ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, weil die Gründe für die vermutete Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheids nicht erkennbar waren. Darin war konkret darauf hinzuwirken, das Anbringen im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten Eigenschaften zu verbessern vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig war im Verbesserungsauftrag ausdrücklich eine angemessene Frist (3 Wochen) für die Mängelbehebung zu setzen. Ebenso war über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung gemäß Paragraph 13 a, AVG zu belehren (gilt sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, AVG Rz 29-30).

Aber dieser Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erfüllt, weil die Stellungnahme wonach der die Beschwerde begründete Bescheid nie zugestellt worden sei, mit E-Mail an das BVwG eingebracht wurde:

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen - unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht - als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156 mwN).

Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind zudem auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html). Die Homepage ist auch in englischer Sprache abrufbar.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3.3 Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse § 9 VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das beschließende Gericht hinsichtlich der Frage welche Mindesterfordernisse Paragraph 9, VwGVG statuiert auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W298.2320002.1.00

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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