TE Bvwg Beschluss 2025/12/15 W168 2200452-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2025
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Entscheidungsdatum

15.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W168 2200452-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gem. §18 Absatz 5, BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der BF reiste spätestens im September 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab der BF einen falschen Namen bzw. eine falsche Staatsangehörigkeit an, nämlich „ XXXX , bzw. StA: RF“, das Geburtsdatum stimmte überein. Dem steht entgegen, dass Ihr Vater im Rahmen seiner Einvernahme bereits einen kasachischen Reisepass des BF vorzeigte, der den BF als XXXX , StA:Kasachstan identifizierte. Der BF reiste spätestens im September 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab der BF einen falschen Namen bzw. eine falsche Staatsangehörigkeit an, nämlich „ römisch 40 , bzw. StA: RF“, das Geburtsdatum stimmte überein. Dem steht entgegen, dass Ihr Vater im Rahmen seiner Einvernahme bereits einen kasachischen Reisepass des BF vorzeigte, der den BF als römisch 40 , StA:Kasachstan identifizierte.

Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf Zuerkennung des Asylstatus in Folge seitens des BFA negativ abgesprochen (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) Ebenfalls wurde im Zuge desselben Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG negativ über eine mögliche Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter entschieden. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß §52 Abs. 9 FPG iVm §46 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß §55 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf Zuerkennung des Asylstatus in Folge seitens des BFA negativ abgesprochen (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) Ebenfalls wurde im Zuge desselben Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG negativ über eine mögliche Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter entschieden. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß §52 Absatz 9, FPG in Verbindung mit §46 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß §55 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

Gegen besagte Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl reichten der BF Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Dieses verlautbarte mit seinem Erkenntnis vom 13.06.2022 zur GZ: W277 2200452-1/14E (Teil eines Familienverfahrens): Die Spruchpunkte bezüglich des internationalen und subsidiären Schutzes wurden bestätigt. Die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen wurde für auf Dauer unzulässig erklärt (gem. §75 Abs 20 AsylG). Eine Aufenthaltsberechtigung Plus aufgrund von Artikel 8 EMRK gemäß §55 AsylG wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt. Das Erkenntnis erwuchs am 17.06.2022 in Rechtskraft und erlosch besagte Aufenthaltsberechtigung am 17.06.2023. Die Gründe für die Erteilung beinhalteten das intakte und aufrechte Privatleben der beteiligten Personen.Gegen besagte Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl reichten der BF Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Dieses verlautbarte mit seinem Erkenntnis vom 13.06.2022 zur GZ: W277 2200452-1/14E (Teil eines Familienverfahrens): Die Spruchpunkte bezüglich des internationalen und subsidiären Schutzes wurden bestätigt. Die ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen wurde für auf Dauer unzulässig erklärt (gem. §75 Absatz 20, AsylG). Eine Aufenthaltsberechtigung Plus aufgrund von Artikel 8 EMRK gemäß §55 AsylG wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt. Das Erkenntnis erwuchs am 17.06.2022 in Rechtskraft und erlosch besagte Aufenthaltsberechtigung am 17.06.2023. Die Gründe für die Erteilung beinhalteten das intakte und aufrechte Privatleben der beteiligten Personen.

Am 05.05.2023 stellte der BF einen Antrag bei Ihrer zuständigen Niederlassungsbehörde (BH-Hartberg-Fürstenfeld) auf eine Erstbewilligung der Rot-Weiß-Rot-Karte (plus).

Am 27.07.2023 wurde aufgrund einer Straftat des BF die Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme XXXX eingestellt, da das Strafausmaß (8 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit) und dessen Bedingtheit ein Überwiegen Ihrer Privaten Interessen und somit dem Verbleib im Bundesgebiet ergab.Am 27.07.2023 wurde aufgrund einer Straftat des BF die Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Maßnahme römisch 40 eingestellt, da das Strafausmaß (8 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit) und dessen Bedingtheit ein Überwiegen Ihrer Privaten Interessen und somit dem Verbleib im Bundesgebiet ergab.

Aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde der Antrag auf Niederlassung am 27.05.2024 abgewiesen.

Am 06.05.2024 stellten der BF ebenfalls gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §55 AsylG aufgrund des Artikel 8 EMRK.

Am 22.07.2024 wurde der BF von Kärften der LPD Salzburg einer Personenkontrolle unterzogen und wurde Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. XXXX .Am 22.07.2024 wurde der BF von Kärften der LPD Salzburg einer Personenkontrolle unterzogen und wurde Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. römisch 40 .

Am 06.09.2024 wurden der BF beim Verdacht auf Diebstahl betreten XXXX .Am 06.09.2024 wurden der BF beim Verdacht auf Diebstahl betreten römisch 40 .

Am 09.10.2024 wurde Seitens der LPD XXXX mit dem Journaldienst des bFa Rücksprache gehalten, da der BF aufgrund eines Diebstahls angehalten wurden. Am 09.10.2024 wurde Seitens der LPD römisch 40 mit dem Journaldienst des bFa Rücksprache gehalten, da der BF aufgrund eines Diebstahls angehalten wurden.

Ein Parteiengehör bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot wurde an den BF seitens des BFA persönlich ausgefolgt. Die Übernahme wurde am 09.10.2024 um 16:10 Ihrerseits unterschrieben. Es wurde eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme festgesetzt.Ein Parteiengehör bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot wurde an den BF seitens des BFA persönlich ausgefolgt. Die Übernahme wurde am 09.10.2024 um 16:10 Ihrerseits unterschrieben. Es wurde eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme festgesetzt.

Am 23.10.2024 wurde das BFA aufgrund etwaiger Gesetzesübertretungen durch den BF verständigt XXXX .Am 23.10.2024 wurde das BFA aufgrund etwaiger Gesetzesübertretungen durch den BF verständigt römisch 40 .

Am 29.01.2025 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu Ihrem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Das Bundesamt forderte in Folge alle Urteile zu den laufenden Gerichtsprozessen an, um über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sowie dem Erlass eines Einreiseverbotes auszusprechen.

Über den Spruch über den Antrag, sowie das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme wurde in verfahrensgegenständlichen Bescheid simultan entschieden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX wurde wurde im gegenständlichen Verfahren durch das BFA über den Antrag des BF wie folgt abgesprochen: I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom wird gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. II. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. VI. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Über den Spruch über den Antrag, sowie das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme wurde in verfahrensgegenständlichen Bescheid simultan entschieden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 wurde wurde im gegenständlichen Verfahren durch das BFA über den Antrag des BF wie folgt abgesprochen: römisch eins. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist. römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.08.2025, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen alle Spruchpunkte des Bescheides gem. Art 130 (1) Z 1 iVm 132 (1) Z 1 B-VG. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der BF sich seit September 2015 im österreichischen Bundesgebiet befindet und er verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung plus. Er wurde in Österreich straffällig und verbüße der BF derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . In Österreich lebt die Kernfamilie und auch weitere Verwandte des BF. Durch seinen jahrelangen Aufenthalt hat sich der BF auch ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Der BF ist sich völlig bewusst, dass er in der Vergangenheit mehrere Fehler begangen hat, möchte er nach der Haftentlassung im April 2026 ein straffreies Leben führen. Am 06.05.2024 hätte der BF gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG iVm 8 EMRK gestellt. Am XXXX erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, gegen den Beschwerde in vollem Umfang erhoben wird. Angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bzw. wurden folgende Anträge gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht möge a.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen und unter der Einvernahme des BF durchführen; b.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; c.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuerkannt wird und den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos beheben; d.) in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis III ersatzlos beheben, die Unzulässigkeit der Abschiebung feststellen und eine Duldung gem. § 46a FPG aussprechen; bzw. e.) In eventu: das Einreiseverbot beheben, das Einreiseverbot verringern, den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und 4 VwGVG); Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.08.2025, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen alle Spruchpunkte des Bescheides gem. Artikel 130, (1) Ziffer eins, in Verbindung mit 132 (1) Ziffer eins, B-VG. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der BF sich seit September 2015 im österreichischen Bundesgebiet befindet und er verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung plus. Er wurde in Österreich straffällig und verbüße der BF derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . In Österreich lebt die Kernfamilie und auch weitere Verwandte des BF. Durch seinen jahrelangen Aufenthalt hat sich der BF auch ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Der BF ist sich völlig bewusst, dass er in der Vergangenheit mehrere Fehler begangen hat, möchte er nach der Haftentlassung im April 2026 ein straffreies Leben führen. Am 06.05.2024 hätte der BF gegenständlichen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit 8 EMRK gestellt. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, gegen den Beschwerde in vollem Umfang erhoben wird. Angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bzw. wurden folgende Anträge gestellt: Das Bundesverwaltungsgericht möge a.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen und unter der Einvernahme des BF durchführen; b.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; c.) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zuerkannt wird und den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos beheben; d.) in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch drei ersatzlos beheben, die Unzulässigkeit der Abschiebung feststellen und eine Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG aussprechen; bzw. e.) In eventu: das Einreiseverbot beheben, das Einreiseverbot verringern, den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG);

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).

Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 8 EMRK auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und des bestehens von famliliären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet geltend. Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 8, EMRK auch aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und des bestehens von famliliären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet geltend.

Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein diesbezüglich ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder Artikel 8, EMRK darstellen könnte.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W168.2200452.2.00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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