Entscheidungsdatum
16.12.2025Norm
ASVG §18bSpruch
,
W167 2280298-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin = BF) gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom XXXX , wegen Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführerin = BF) gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters beginnend mit XXXX .1. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters beginnend mit römisch 40 .
2. Mit Bescheid vom XXXX lehnte die PVA diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab, da die Beschwerdeführerin nicht das erforderliche Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dabei berücksichtigte die PVA auch die von anderen Personen erbrachte 24-Stunden-Pflege. 2. Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die PVA diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab, da die Beschwerdeführerin nicht das erforderliche Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dabei berücksichtigte die PVA auch die von anderen Personen erbrachte 24-Stunden-Pflege.
3. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit am XXXX bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Antrag beantragte die BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (ihres Vater) gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ab XXXX 1.1. Mit am römisch 40 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Antrag beantragte die BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (ihres Vater) gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ab römisch 40
1.2. Der Vater der BF hatte vom XXXX Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4, XXXX bis zu seinem Tod Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6.1.2. Der Vater der BF hatte vom römisch 40 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4, römisch 40 bis zu seinem Tod Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6.
1.3. Der Vater der BF wurde bis XXXX in häuslicher Umgebung gepflegt. Ab XXXX lebte der Vater der BF bis zu seinem Tod am XXXX in einem Wohn- und Pflegheim.1.3. Der Vater der BF wurde bis römisch 40 in häuslicher Umgebung gepflegt. Ab römisch 40 lebte der Vater der BF bis zu seinem Tod am römisch 40 in einem Wohn- und Pflegheim.
1.4. Ab XXXX wurde der Vater der BF im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege von einer Pflegefachkraft betreut, wofür ein öffentlicher Zuschuss geleistet wurde.1.4. Ab römisch 40 wurde der Vater der BF im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege von einer Pflegefachkraft betreut, wofür ein öffentlicher Zuschuss geleistet wurde.
1.5. Für den Zeitraum XXXX gab die BF die unten angeführten Pflegeverrichtungen bekannt:1.5. Für den Zeitraum römisch 40 gab die BF die unten angeführten Pflegeverrichtungen bekannt:
1. täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen
Pflegetätigkeit (täglich wiederkehrend):
Pflege durch die Pflegefachkraft
Zusätzlich Pflegeleistung durch BF
An- und Auskleiden:
60 Minuten täglich
--
Verrichtung der Notdurft:
120 Minuten täglich / selber
--
Reinigung bei Inkontinenz:
--
--
Entleerung des Leibstuhles:
--
--
Einnahme von Medikamenten:
20 Minuten täglich /selber
--
Pflege bei künstlichem Darmausgang:
--
--
Kanülen- oder Sondenpflege:
--
--
Katheter-Pflege:
--
--
Einläufe:
--
--
Mobilität innerhalb des Wohnraumes:
660 Minuten täglich
60 Minuten nachts
--
Körperpflege:
45 Minuten täglich
--
Zubereitung von Mahlzeiten: /bekommt Essen auf Rädern
30 Minuten täglich
--
Einnehmen von Mahlzeiten:
60 Minuten täglich
--
Sonstiges: Mobilität/Gespräch/Besuch Telefonate u. private Büroarbeiten
--
120 Minuten täglich
2. In unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen
Pflege durch die Pflegefachkraft
Zusätzlich Pflegeleistung durch BF
Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten
--
2 Stunden monatlich
Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände:
10 Stunden monatlich
1 Stunden monatlich
Pflege der Leib- und Bettwäsche / div. Näharbeiten:
8 Stunden monatlich
3 Stunden monatlich
Beheizung des Wohnraumes inkl. Herbeischaffung von Heizmaterial:
12 Stunden monatlich
--
Mobilität außerhalb des Wohnraumes / Arztbesuch
56 Stunden monatlich
3 Stunden monatlich
Motivationsgespräche, Einschulung neuer Pfleger, Gebet mit Pfarrer, Besuch der Fa. [welche die Pfleger vermittelte], Besuch Verwandte/Geschwister, Besuch Friedhof
--
8 Stunden monatlich
1.6. Folgender Pflegebedarf des Vaters der BF wurde betreffend die von der BF angegebenen Pflegeleistungen, welche (auch) durch sie erbracht wurden, ermittelt:
Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr XXXX wurde ein Zeitaufwand von 10 Stunden/ Monat für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 10 Stunden/Monat für die Pflege der Leib- und Bettwäsche und 10 Stunden/Monat für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn als Zeitaufwand festgestellt, dies entsprach dem Fixwert. Laut Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab XXXX wurde bezüglich der genannten Positionen derselbe Zeitaufwand festgestellt.Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr römisch 40 wurde ein Zeitaufwand von 10 Stunden/ Monat für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 10 Stunden/Monat für die Pflege der Leib- und Bettwäsche und 10 Stunden/Monat für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn als Zeitaufwand festgestellt, dies entsprach dem Fixwert. Laut Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab römisch 40 wurde bezüglich der genannten Positionen derselbe Zeitaufwand festgestellt.
Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr XXXX wurde ein Zeitaufwand von 10 Stunden/ Monat für Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten als Zeitaufwand festgestellt, dies entsprach dem Fixwert, daran änderte sich auch bei der Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab XXXX nichts.Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr römisch 40 wurde ein Zeitaufwand von 10 Stunden/ Monat für Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten als Zeitaufwand festgestellt, dies entsprach dem Fixwert, daran änderte sich auch bei der Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab römisch 40 nichts.
Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr XXXX waren keine Motivationsgespräche erforderlich, erst bei der bei der Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab XXXX w urden Motivationsgespräche (10 Stunden/Monat) für erforderlich erachtet, dies u.a. zum Essen bei reduziertem Ernährungszustand und reduziertem Appetit und bezüglich der Probleme mit dem Stuhlverhalten.Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr römisch 40 waren keine Motivationsgespräche erforderlich, erst bei der bei der Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab römisch 40 w urden Motivationsgespräche (10 Stunden/Monat) für erforderlich erachtet, dies u.a. zum Essen bei reduziertem Ernährungszustand und reduziertem Appetit und bezüglich der Probleme mit dem Stuhlverhalten.
1.7. Die BF war bis XXXX berufsstätig, seit XXXX bezieht die Beschwerdeführerin eine Pensionsleistung1.7. Die BF war bis römisch 40 berufsstätig, seit römisch 40 bezieht die Beschwerdeführerin eine Pensionsleistung
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aufgrund des Verwaltungs- und Gerichtsaktes inklusive der Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Zu 1.1. Der Antrag befindet sich im Verwaltungsakt. Dass es sich um den Vater der BF handelt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von der BF auch in der Verhandlung (OZ 18) bestätigt. Bei der Angabe der PVA in der Stellungnahme, es handle sich um den Schwiegervater, scheint es sich daher um einen Tippfehler zu handeln.
Zu 1.2. Die Angabe zum Bezug der Pflegestufe 4 ergibt sich aus der Stellungnahme der PVA sowie der Angabe der BF im Antragsformular. Es liegen auch Pflegegeldbescheide vor (OZ 13).
Zu 1.3. Der Aufenthalt in häuslicher Umgebung ergibt sich aus den Angaben der BF sowie dem zentralen Melderegister, die Angabe zur Übersiedung in ein Wohn- und Pflegeheim aus den Angaben der BF, welche sich mit denen im Gutachten vom XXXX S. 8 für das Arbeits- und Sozialgericht (OZ 13) decken.Zu 1.3. Der Aufenthalt in häuslicher Umgebung ergibt sich aus den Angaben der BF sowie dem zentralen Melderegister, die Angabe zur Übersiedung in ein Wohn- und Pflegeheim aus den Angaben der BF, welche sich mit denen im Gutachten vom römisch 40 Sitzung 8 für das Arbeits- und Sozialgericht (OZ 13) decken.
Zu 1.4. Die 24-Stunden-Betreuung und der Zuschuss ergeben sich aus den Angaben der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen.
Zu 1.5. Im Verfahren hat die BF drei Mal den Fragebogen betreffend die Pflegeleistungen ausgefüllt. Zunächst datiert mit XXXX , in welchem sie keine Minutenangaben zu den Pflegeleistungen durch die Pflegefachkraft und durch sie selber machte, dann datiert mit XXXX , wo sie angab, ihren Vater 5x/Woche von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besuchen und bei von ihr durchgeführten täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen Gespräch/Besuch/ Telefonate und private Büroarbeiten 120 Minuten täglich angab, sowie insgesamt 20 Stunden monatlich für näher angegebene in unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen und schließlich datiert mit XXXX , wo sie bei von ihr durchgeführten täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen Mobilität/Gespräch/Besuch/Telefonate und private Büroarbeiten 120 Minuten täglich angab, sowie insgesamt 17 Stunden monatlich für näher angegebene in unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen. In der Verhandlung gab die BF an, dass der von ihr zuletzt ausgefüllte Fragebogen, datiert mit XXXX aus ihrer Sicht der gültige sei und antwortete auf Nachfrage, dass die im Fragegeboten datiert mit XXXX angegebenen und von ihr erbrachten Pflegeleistungen den Zeitraum betreffen, als ihr Vater im häuslichen Umfeld gelebt habe (OZ 18 S. 4). Im zweiten und dritten Fragebogen hat die BF jeweils unter täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen 120 Minuten täglich angegeben. Dies deckt sich auch mit ihrer Angabe, ihren Vater täglich zwei Stunden besucht zu haben. Bei der Darstellung des individuellen Tagesablaufs in den Fragebögen hat die BF einen Arbeitstag sowie den Besuch bei ihrem Vater angeführt bzw. im Fragebögen vom XXXX angegeben “Besuch Vater 5x Woche”. In einer Gesamtschau der Angaben in den Fragebögen und in der Verhandlung ergibt sich, dass die BF mit dem einmaligen Verweis auf 5x pro Woche ausdrücken wollte, dass sie ihren Vater an jedem Arbeitstag besucht hat, sie ihn allerdings auch im Wochenende und somit täglich besucht hat (d.h. 7x pro Woche).Zu 1.5. Im Verfahren hat die BF drei Mal den Fragebogen betreffend die Pflegeleistungen ausgefüllt. Zunächst datiert mit römisch 40 , in welchem sie keine Minutenangaben zu den Pflegeleistungen durch die Pflegefachkraft und durch sie selber machte, dann datiert mit römisch 40 , wo sie angab, ihren Vater 5x/Woche von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu besuchen und bei von ihr durchgeführten täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen Gespräch/Besuch/ Telefonate und private Büroarbeiten 120 Minuten täglich angab, sowie insgesamt 20 Stunden monatlich für näher angegebene in unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen und schließlich datiert mit römisch 40 , wo sie bei von ihr durchgeführten täglich wiederkehrenden Pflegeverrichtungen Mobilität/Gespräch/Besuch/Telefonate und private Büroarbeiten 120 Minuten täglich angab, sowie insgesamt 17 Stunden monatlich für näher angegebene in unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen. In der Verhandlung gab die BF an, dass der von ihr zuletzt ausgefüllte Fragebogen, datiert mit römisch 40 aus ihrer Sicht der gültige sei und antwortete auf Nachfrage, dass die im Fragegeboten datiert mit römisch 40 angegebenen und von ihr erbrachten Pflegeleistungen den Zeitraum betreffen, als ihr Vater im häuslichen Umfeld gelebt habe (OZ 18 Sitzung 4). Im zweiten und dritten Fragebogen hat die BF jeweils unter täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen 120 Minuten täglich angegeben. Dies deckt sich auch mit ihrer Angabe, ihren Vater täglich zwei Stunden besucht zu haben. Bei der Darstellung des individuellen Tagesablaufs in den Fragebögen hat die BF einen Arbeitstag sowie den Besuch bei ihrem Vater angeführt bzw. im Fragebögen vom römisch 40 angegeben “Besuch Vater 5x Woche”. In einer Gesamtschau der Angaben in den Fragebögen und in der Verhandlung ergibt sich, dass die BF mit dem einmaligen Verweis auf 5x pro Woche ausdrücken wollte, dass sie ihren Vater an jedem Arbeitstag besucht hat, sie ihn allerdings auch im Wochenende und somit täglich besucht hat (d.h. 7x pro Woche).
Zu 1.6. Das Pflegegeldgutachten aus dem Jahr XXXX (OZ 21) und das Gutachten im Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichts aus dem Jahr XXXX (OZ 13) wurden von der PVA vorgelegt.Zu 1.6. Das Pflegegeldgutachten aus dem Jahr römisch 40 (OZ 21) und das Gutachten im Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichts aus dem Jahr römisch 40 (OZ 13) wurden von der PVA vorgelegt.
Zu 1.7. Die Angaben zur Berufstätigkeit sowie dem nunmehrigen Pensionsbezug ergeben sich aus den Angaben der BF sowie dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen erfüllt.
3.1. Maßgebliche Vorschriften
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstVO)
Betreuung
§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.Paragraph eins, (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.(2) Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden:
2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten:
4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:
4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung)
6 Minuten
Anus-praeter-Pflege:
15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege:
10 Minuten
Katheter-Pflege:
10 Minuten
Einläufe:
30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn:
30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:
2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung)
1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:
(auch bei Sondenernährung)
1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:
4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Absatz eins bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ..........................................................................
50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr .................
75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 45 Stunden zu berücksichtigen.(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Absatz eins bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Paragraph 4, Absatz 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 45 Stunden zu berücksichtigen.
Hilfe
§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.Paragraph 2, (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch
§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Paragraph 4, (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.
3.2. Judikatur
Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). (VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022)Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der 52. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). (VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022)
Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege mag ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, klargestellt, was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des § 18b ASVG zu verstehen ist. Demnach kommt es auf die anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu ermittelnde Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. (VwGH 02.02.2017, Ro 2015/08/0025)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, klargestellt, was unter einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege im Sinn des Paragraph 18 b, ASVG zu verstehen ist. Demnach kommt es auf die anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu ermittelnde Anzahl der von der pflegenden Person für den nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist. (VwGH 02.02.2017, Ro 2015/08/0025)
Was die Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden betrifft, so sind - wie im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt wurde - nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Dies gilt auch für Fälle, in denen im Pflegegeldverfahren keine funktionsbezogene Beurteilung des Pflegebedarfs (Anzahl der Pflegestunden) nach § 4 BPGG, sondern eine - im § 4a BPGG für bestimmte Behindertengruppen vorgesehene - diagnosebezogene Mindesteinstufung erfolgt ist bzw. zu erfolgen hätte. Auch in jenen Fällen bedarf es der Ermittlung des konkreten funktionsbezogenen Pflegebedarfs, um das von § 18b Abs. 1 ASVG vorausgesetzte Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege beurteilen zu können. Dabei kann - wie schon im genannten Erkenntnis - als Grundlage für die Ermittlung der Pflegestunden auch ein im Pflegegeldverfahren eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082)Was die Ermittlung der Anzahl der Pflegestunden betrifft, so sind - wie im Erkenntnis vom 19. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084, ausgeführt wurde - nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zu beurteilen. Dies gilt auch für Fälle, in denen im Pflegegeldverfahren keine funktionsbezogene Beurteilung des Pflegebedarfs (Anzahl der Pflegestunden) nach Paragraph 4, BPGG, sondern eine - im Paragraph 4 a, BPGG für bestimmte Behindertengruppen vorgesehene - diagnosebezogene Mindesteinstufung erfolgt ist bzw. zu erfolgen hätte. Auch in jenen Fällen bedarf es der Ermittlung des konkreten funktionsbezogenen Pflegebedarfs, um das von Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG vorausgesetzte Vorliegen einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege beurteilen zu können. Dabei kann - wie schon im genannten Erkenntnis - als Grundlage für die Ermittlung der Pflegestunden auch ein im Pflegegeldverfahren eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen. (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
3.3.1. Im Lichte der angeführten Judikatur ist eine Antragstellung gemäß § 18b ASVG rückwirkend ein Jahr möglich, wobei der früheste Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres ist. Die BF hat als Versicherungsbeginn XXXX beantragt, dieser liegt innerhalb der rückwirkenden Jahresfrist.3.3.1. Im Lichte der angeführten Judikatur ist eine Antragstellung gemäß Paragraph 18 b, ASVG rückwirkend ein Jahr möglich, wobei der früheste Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres ist. Die BF hat als Versicherungsbeginn römisch 40 beantragt, dieser liegt innerhalb der rückwirkenden Jahresfrist.
3.3.2. Im Beschwerdefall pflegte die BF einen nahen Angehörigen, nämlich ihren Vater, welcher im beantragten Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung und XXXX Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4, ab XXXX bis zu seinem Tod Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 hatte. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde daher das Erfordernis erfüllt, dass der nahe Angehörige zumindest Pflegegeld der Stufe 3 beziehen muss.3.3.2. Im Beschwerdefall pflegte die BF einen nahen Angehörigen, nämlich ihren Vater, welcher im beantragten Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung und römisch 40 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4, ab römisch 40 bis zu seinem Tod Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 hatte. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde daher das Erfordernis erfüllt, dass der nahe Angehörige zumindest Pflegegeld der Stufe 3 beziehen muss.
3.3.3. Das Gesetz fordert weiters eine Pflege in häuslicher Umgebung, ein gemeinsamer Haushalt muss nicht vorliegen. Die BF und ihr Vater lebten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Inland, ein gemeinsamer Wohnsitz bestand nicht. Der Vater der BF lebte bis XXXX in häuslicher Umgebung. Ab XXXX bis zu seinem Tod lebte der Vater der BF in einem Wohn- und Pflegheim.3.3.3. Das Gesetz fordert weiters eine Pflege in häuslicher Umgebung, ein gemeinsamer Haushalt muss nicht vorliegen. Die BF und ihr Vater lebten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Inland, ein gemeinsamer Wohnsitz bestand nicht. Der Vater der BF lebte bis römisch 40 in häuslicher Umgebung. Ab römisch 40 bis zu seinem Tod lebte der Vater der BF in einem Wohn- und Pflegheim.
Da § 18b Abs. 1 ASVG auf die Pflege in „häuslicher Umgebung“ abstellt, war diese Voraussetzung ab der dauerhaften Übersiedlung des Vaters der BF ins Wohn- und Pflegheim nicht mehr erfüllt. Da Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG auf die Pflege in „häuslicher Umgebung“ abstellt, war diese Voraussetzung ab der dauerhaften Übersiedlung des Vaters der BF ins Wohn- und Pflegheim nicht mehr erfüllt.
Ab dem XXXX war schon aus diesem Grund keine Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG möglich.Ab dem römisch 40 war schon aus diesem Grund keine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG möglich.
3.3.4. Zu prüfen ist daher, ob im Zeitraum XXXX die übrigen Voraussetzungen des § 18b ASVG erfüllt sind. 3.3.4. Zu prüfen ist daher, ob im Zeitraum römisch 40 die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 18 b, ASVG erfüllt sind.
3.3.5. Die berufliche Tätigkeit der BF ist kein Ausschlussgrund. (vgl. 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Nach der Judikatur des VwGH schließt auch die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege per se nicht automatisch eine Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG aus, dafür sind jedoch von der antragstellenden Person besondere Gründe konkret vorzubringen.3.3.5. Die berufliche Tätigkeit der BF ist kein Ausschlussgrund. vergleiche 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Nach der Judikatur des VwGH schließt auch die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege per se nicht automatisch eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG aus, dafür sind jedoch von der antragstellenden Person besondere Gründe konkret vorzubringen.
3.3.6. Der Vater der BF wurde bis XXXX in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Pflege wurde primär durch eine 24-Stunden-Pflegefachkraft übernommen, die BF war allerdings täglich 2 Stunden lang bei ihrem Vater und hat ebenfalls bestimmte Tätigkeiten übernommen.3.3.6. Der Vater der BF wurde bis römisch 40 in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Pflege wurde primär durch eine 24-Stunden-Pflegefachkraft übernommen, die BF war allerdings täglich 2 Stunden lang bei ihrem Vater und hat ebenfalls bestimmte Tätigkeiten übernommen.
3.3.7. Nach dem Wortlaut des § 18b ASVG muss die Pflege eine “erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft erreichen. Dies ist nach der Judikatur bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. Dabei sind jedoch nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden, was an Hand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen ist; als Grundlage für diese Beurteilung können idR Pflegegeldgutachten dienen.3.3.7. Nach dem Wortlaut des Paragraph 18 b, ASVG muss die Pflege eine “erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft erreichen. Dies ist nach der Judikatur bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. Dabei sind jedoch nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden, was an Hand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen ist; als Grundlage für diese Beurteilung können idR Pflegegeldgutachten dienen.
Es können daher nur die in der Einstufungsverordnung angeführten Tätigkeiten, welche nach dem Sachverständigengutachten über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegeldes erforderlich sind, berücksichtigt werden. Zudem sind für diese Tätigkeiten in der Einstufungsverordnung jeweils Richtwerte festgesetzt, die den zu berücksichtigenden Pflegeaufwand begrenzen. Unterstützungsleisten, die nicht in der – zur Ermittlung des Pflegeaufwands maßgeblichen – Einstufungsverordnung zum BPGG enthalten sind, können nicht berücksichtigt werden.
3.3.8. Nach Angabe der BF wurden die täglich wiederkehrenden Pflegeleistungen – mit Ausnahme von „Mobilität/Gespräch/Besuch, Telefonate und private Büroarbeiten“ 120 Minuten täglich – von der 24-Stunden-Pflegekraft erbracht. Eine derartige Position findet sich in der Einstufungsverordnung nicht, kann daher nicht berücksichtigt werden.
Darüber hinaus gab die BF als ihren Zeitaufwand 1 Stunde monatlich für die Reinigung und der Wohnung und Gebrauchsgegenstände (sowie 10 Stunden als Zeitaufwand der Pflegefachkraft), 3 Stunden monatlich für Pflege der Leib- und Bettwäsche und div. Näharbeiten (sowie 8 Stunden als Zeitaufwand der Pflegefachkraft), 3 Stunden monatlich für die Mobilität außerhalb des Wohnraumes/Arztbesuch (sowie 56 Stunden als Zeitaufwand der Pflegefachkraft) an.
Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr XXXX wurde ein monatlicher Zeitaufwand von 10 Stunden für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 10 Stunden für die Pflege der Leib- und Bettwäsche und 10 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt, dies entsprach dem Fixwert. Laut Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab XXXX wurde bezüglich der genannten Positionen derselbe Zeitaufwand festgestellt.Laut Ermittlung des Pflegebedarfs aus dem Jahr römisch 40 wurde ein monatlicher Zeitaufwand von 10 Stunden für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, 10 Stunden für die Pflege der Leib- und Bettwäsche und 10 Stunden für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn festgestellt, dies entsprach dem Fixwert. Laut Ermittlung des Pflegebedarfs rückwirkend ab römisch 40 wurde bezüglich der genannten Positionen derselbe Zeitaufwand festgestellt.
Diesbezüglich ist die PVA im Feststellungsblatt § 18b Pflegetätigkeit im Rahmen der Einstufungsverordnung (BPGG) betreffend die BF (Minutenwert reduziert um den Aufwand der Pflegefachkraft) davon ausgegangen, dass der BF 4 Minuten/Tag für die Pflege der Leib- und Bettwäsche (tägl. Maximum lt BPGG 20 Minuten) angerechnet werden, für die Mobilität außerhalb des Wohnraumes wurde ihr keine Zeit angerechnet. Im Hinblick auf den von der BF angegebenen deutlich geringeren Zeitaufwand für sie im Vergleich zu dem der Pflegefach-kräfte, wäre der BF jedenfalls nicht mehr Zeit als von der PVA angenommen zuzurechnen gewesen. Diesbezüglich is