TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/16 W164 2315242-1

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Entscheidungsdatum

16.12.2025

Norm

AlVG §24
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
AVG §69
AVG §74
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W164 2315242-1/9E
W164 2315242-1/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 05.05.2025, Zl. VSNR XXXX , AMS Wien Redergasse, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme vom 23.04.2025, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 15.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 05.05.2025, Zl. VSNR römisch 40 , AMS Wien Redergasse, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme vom 23.04.2025, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 15.12.2025 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht stattgegeben.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 74 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht stattgegeben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 12.12.2024 hatte das des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt werde. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der BF habe gegenüber dem AMS bereits vielfach erklärt, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS als illegal erachte und darum ersuche, von der „gesetzlich untersagten Arbeitsvermittlung für die Person XXXX Abstand zu nehmen“. Es ergebe sich unzweifelhaft, dass der BF nicht dazu bereit sei, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Dem BF sei bereits aus diesem Grund die Arbeitswilligkeit abzusprechen. Zudem seien bereits mit Bescheiden vom 01.07.2024 und vom 20.09.2024 Vereitelungshandlungen festgestellt worden und habe der BF nunmehr binnen kürzester Zeit neuerlich die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt, da er sich nicht um die Beschäftigung als Housekeeper-Steward bei der XXXX GmbH beworben habe. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.Mit Bescheid vom 12.12.2024 hatte das des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt werde. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der BF habe gegenüber dem AMS bereits vielfach erklärt, dass er die Arbeitsvermittlung durch das AMS als illegal erachte und darum ersuche, von der „gesetzlich untersagten Arbeitsvermittlung für die Person römisch 40 Abstand zu nehmen“. Es ergebe sich unzweifelhaft, dass der BF nicht dazu bereit sei, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen. Dem BF sei bereits aus diesem Grund die Arbeitswilligkeit abzusprechen. Zudem seien bereits mit Bescheiden vom 01.07.2024 und vom 20.09.2024 Vereitelungshandlungen festgestellt worden und habe der BF nunmehr binnen kürzester Zeit neuerlich die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt, da er sich nicht um die Beschäftigung als Housekeeper-Steward bei der römisch 40 GmbH beworben habe. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.

Dieser Bescheid war dem BF nachweislich durch Hinterlegung am 18.12.2024 an der im Zentralen Melderegister der Republik Österreich aufscheinenden Meldeadresse zugestellt worden. Er erwuchs in Rechtskraft.

Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 11.04.2025, dem BF nachweislich zugestellt am 15.04.2025, hatte das AMS ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 eingestellt werde. Begründend war - unter unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W228 2301123-1 vom 25-03-2025 – ausgeführt worden, dass beim BF die Voraussetzungen der Arbeitswilligkeit bereits mit dem 22.08.2024 weggefallen seien und daher die Einstellung der Notstandshilfe auch für den angeführten Zeitraum zu verfügen sei.Mit einem weiteren Bescheid des AMS vom 11.04.2025, dem BF nachweislich zugestellt am 15.04.2025, hatte das AMS ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 eingestellt werde. Begründend war - unter unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W228 2301123-1 vom 25-03-2025 – ausgeführt worden, dass beim BF die Voraussetzungen der Arbeitswilligkeit bereits mit dem 22.08.2024 weggefallen seien und daher die Einstellung der Notstandshilfe auch für den angeführten Zeitraum zu verfügen sei.

Mit Schreiben vom 21.04.2025 (beim AMS eingelangt am 23.04.2025) stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG und verwies darin ohne nähere Ausführungen auf einen Bescheid „der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel, Währinger Gürtel 164, 1090 Wien, erlassen am 15.04.2025“.Mit Schreiben vom 21.04.2025 (beim AMS eingelangt am 23.04.2025) stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG und verwies darin ohne nähere Ausführungen auf einen Bescheid „der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel, Währinger Gürtel 164, 1090 Wien, erlassen am 15.04.2025“.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 05.05.2025 wies das AMS den Antrag des BF vom 23.04.2025 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag beschränke sich darauf, auf den den Bescheid des AMS vom 11.04.2025 (zugestellt am 15.04.2025) zu verweisen. Aus dem angeführten Bescheid ergebe sich jedoch lediglich, dass der BF zusätzlich zur bereits festgestellten Arbeitsunwilligkeit ab 29.10.2024 auch im Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 nicht als arbeitswillig im Sinne des § 9 AlVG zu qualifizieren sei. Dem Bescheid sei daher kein Wiederaufnahmegrund zu entnehmen, sondern werde damit die mangelnde Arbeitswilligkeit des BF bestätigt.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 05.05.2025 wies das AMS den Antrag des BF vom 23.04.2025 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag beschränke sich darauf, auf den den Bescheid des AMS vom 11.04.2025 (zugestellt am 15.04.2025) zu verweisen. Aus dem angeführten Bescheid ergebe sich jedoch lediglich, dass der BF zusätzlich zur bereits festgestellten Arbeitsunwilligkeit ab 29.10.2024 auch im Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 nicht als arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, AlVG zu qualifizieren sei. Dem Bescheid sei daher kein Wiederaufnahmegrund zu entnehmen, sondern werde damit die mangelnde Arbeitswilligkeit des BF bestätigt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.05.2025 nachweislich an der im Zentralen Melderegister der Republik Österreich ausgewiesenen Adresse zugestellt.

Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin gab er im Wesentlichen an, die belangte Behörde übe mit dem bekämpften Bescheid Willkür und verletzte das rechtsstaatliche Prinzip. Der BF beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Bescheid vorliege, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 4 AVG stattgegeben werde in eventu gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu dieser Verhandlung einen informierten Vertreter der belangten Behörde als Zeugen zu laden, was hiemit ausdrücklich beantragt werde, ferner die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung gem. § 14 Abs. 7 AVG unter Verwendung eines Schallträgers aufzunehmen und dem BF die Schallträgeraufnahme gem. § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 6 AVG zur Erhebung von Einwendungen zuzustellen. Der BF beantragte ferner Kostenersatz.Der BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin gab er im Wesentlichen an, die belangte Behörde übe mit dem bekämpften Bescheid Willkür und verletzte das rechtsstaatliche Prinzip. Der BF beantragte die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Bescheid vorliege, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG stattgegeben werde in eventu gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu dieser Verhandlung einen informierten Vertreter der belangten Behörde als Zeugen zu laden, was hiemit ausdrücklich beantragt werde, ferner die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 14, Absatz 7, AVG unter Verwendung eines Schallträgers aufzunehmen und dem BF die Schallträgeraufnahme gem. Paragraph 14, Absatz 3, bzw. Absatz 6, AVG zur Erhebung von Einwendungen zuzustellen. Der BF beantragte ferner Kostenersatz.

Das AMS legte die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Nach Unzuständigkeitseinrede des Leiters der Gerichtsabteilung W198 vom 03.07.2025 wurde das gegenständliche Verfahren wegen der Annexität zum Verfahren W164 2315241-1 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W164 zugeteilt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.07.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht dem BF auf, Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stütze, widrigenfalls die Beschwerde gem. § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden würde.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 15.07.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht dem BF auf, Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stütze, widrigenfalls die Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden würde.

Mit Eingabe vom 24.07.2025 führte der BF sinngemäß aus, es sei nachträglich ein Bescheid, nämlich der am 15.04.2025 erlassene Bescheid des AMS bekannt geworden, welcher im hier vorliegenden Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Da § 69 Abs. 1 AVG im Indikativ formuliert sei, liege eine Muss-Bestimmung vor. Das AMS hätte dem Antrag auf Wiederaufnahme daher stattgeben müssen und hätte dem BF Gelegenheit geben müssen, auszuführen, aus welchen konkreten Gründen die genannte gerichtliche Entscheidung seiner Meinung einen Wiederaufnahmegrund begründet hätte. Das AMS habe den Antrag auf Wiederaufnahme jedoch abgewiesen, obwohl der belangten Behörde die konkrete Einwendung gar nicht bekannt gewesen sei - weil diese ja noch gar nicht geäußert worden sei. Das Vorwegnehmen der Bedeutung von Informationen, die der belangten Behörde völlig unbekannt seien, sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze und das allgemeine menschliche Erfahrungsgut. Die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG gestatte es der belangten Behörde nicht, in quasi hellseherischer Art und Weise vorwegzunehmen, dass die konkrete gerichtliche Entscheidung die konkrete Einwendung der entschiedenen Sache nicht begründen könne, ohne der Partei zur Geltendmachung der konkreten Einwendungen Gelegenheit zu geben. Die Vorgangsweise der Behörde verstoße gegen das elementare Verfahrensrecht auf Parteiengehör. Mit Eingabe vom 24.07.2025 führte der BF sinngemäß aus, es sei nachträglich ein Bescheid, nämlich der am 15.04.2025 erlassene Bescheid des AMS bekannt geworden, welcher im hier vorliegenden Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Da Paragraph 69, Absatz eins, AVG im Indikativ formuliert sei, liege eine Muss-Bestimmung vor. Das AMS hätte dem Antrag auf Wiederaufnahme daher stattgeben müssen und hätte dem BF Gelegenheit geben müssen, auszuführen, aus welchen konkreten Gründen die genannte gerichtliche Entscheidung seiner Meinung einen Wiederaufnahmegrund begründet hätte. Das AMS habe den Antrag auf Wiederaufnahme jedoch abgewiesen, obwohl der belangten Behörde die konkrete Einwendung gar nicht bekannt gewesen sei - weil diese ja noch gar nicht geäußert worden sei. Das Vorwegnehmen der Bedeutung von Informationen, die der belangten Behörde völlig unbekannt seien, sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze und das allgemeine menschliche Erfahrungsgut. Die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG gestatte es der belangten Behörde nicht, in quasi hellseherischer Art und Weise vorwegzunehmen, dass die konkrete gerichtliche Entscheidung die konkrete Einwendung der entschiedenen Sache nicht begründen könne, ohne der Partei zur Geltendmachung der konkreten Einwendungen Gelegenheit zu geben. Die Vorgangsweise der Behörde verstoße gegen das elementare Verfahrensrecht auf Parteiengehör.

Der BF beantragte erneut die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Bescheid vorliege, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 4 AVG stattgegeben werde in eventu gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu dieser Verhandlung Herrn XXXX (p.A. XXXX ) als Zeuge zu laden, was hiemit ausdrücklich beantragt werde, ferner die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung gem. § 14 Abs. 7 AVG unter Verwendung eines Schallträgers aufzunehmen und dem BF die Schallträgeraufnahme gem. § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 6 AVG zur Erhebung von Einwendungen zuzustellen. Der BF beantragte ferner Kostenersatz.Der BF beantragte erneut die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Bescheid vorliege, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG stattgegeben werde in eventu gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zu dieser Verhandlung Herrn römisch 40 (p.A. römisch 40 ) als Zeuge zu laden, was hiemit ausdrücklich beantragt werde, ferner die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 14, Absatz 7, AVG unter Verwendung eines Schallträgers aufzunehmen und dem BF die Schallträgeraufnahme gem. Paragraph 14, Absatz 3, bzw. Absatz 6, AVG zur Erhebung von Einwendungen zuzustellen. Der BF beantragte ferner Kostenersatz.

Mit 20.10.2025 leitete das AMS eine Eingabe des BF vom 06.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, worin dieser beanstandete, dass der Bescheid des AMS vom 12.12.2024 gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz als nicht zugestellt gelte. Die Anschauung, ein nicht erlassener Bescheid (vgl. VwGH 87/07/0038) wäre rechtswirksam geworden, sei eine unvertretbare Rechtsansicht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Mit 20.10.2025 leitete das AMS eine Eingabe des BF vom 06.10.2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, worin dieser beanstandete, dass der Bescheid des AMS vom 12.12.2024 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz als nicht zugestellt gelte. Die Anschauung, ein nicht erlassener Bescheid vergleiche VwGH 87/07/0038) wäre rechtswirksam geworden, sei eine unvertretbare Rechtsansicht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Das AMS merkte dazu an, dass der BF in der fraglichen Zeit als obdachlos gemeldet gewesen sei und im zentralen Melderegister eine Meldeadresse bekannt gegeben habe. An diese Adresse sei der an den BF gerichtete Bescheid vom 12.12.2024 nachweislich zugestellt worden. Der im Akt befindliche Zustellnachweis belegt eine Zustellung durch Hinterlegung am 18.12.2024.

Mit 17.11.2025 leitete das AMS weitere vom BF vorgelegte Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht weiter, aus denen erkennbar ist, dass die an der zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom 12.12.2024 geltenden Meldeadresse als Unterkunftsgeber aufscheinende Person am 17.12.2024 im Krankenhaus verstarb. Der BF vertrat weiterhin die Rechtsansicht, dass die Zustellung des Bescheides vom 12.12.2024 nicht wirksam erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF erhielt im Dezember 2024 einen Bescheid des AMS vom 12.12.2024 mit dessen Spruchpunkt I. ausgesprochen wurde, dass sein Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt werde.Der BF erhielt im Dezember 2024 einen Bescheid des AMS vom 12.12.2024 mit dessen Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen wurde, dass sein Bezug der Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab dem 29.10.2024 eingestellt werde.

Der BF war zu dieser Zeit obdachlos gemeldet und war dies im Melderegister eingetragen. Als Kontaktadresse war die Anschrift XXXX eingetragen und wurde ihm der Bescheid an diese Abgabestelle zugestellt.Der BF war zu dieser Zeit obdachlos gemeldet und war dies im Melderegister eingetragen. Als Kontaktadresse war die Anschrift römisch 40 eingetragen und wurde ihm der Bescheid an diese Abgabestelle zugestellt.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde.

Am 15.04.2025 erhielt der BF den Bescheid des AMS vom 11.04.2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 7 Abs. 2 und 9 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 eingestellt werde.Am 15.04.2025 erhielt der BF den Bescheid des AMS vom 11.04.2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2 und 9 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und 38 AlVG mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 eingestellt werde.

Mit 23.04.2025 – innerhalb der gemäß § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides des AMS vom 11.04.2025 – beantragte der BF beim AMS die Wiederaufnahme des durch den Bescheid des AMS vom 12.12.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.Mit 23.04.2025 – innerhalb der gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides des AMS vom 11.04.2025 – beantragte der BF beim AMS die Wiederaufnahme des durch den Bescheid des AMS vom 12.12.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106). Bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ (nun: Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 27.02.2015; Ra 2014/17/0035).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106). Bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ (nun: Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 27.02.2015; Ra 2014/17/0035).

Die gegenständlich nach Mängelbehebungsauftrag verbesserte Beschwerde lässt erkennen, dass der BF die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 12.12.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens anstrebt, wenngleich mit dem ins Treffen geführte Bescheid vom 15.04.2025 die mangelnde Arbeitswilligkeit des BF festgestellt wurde.

Der BF vertritt außerdem die Rechtsmeinung, dass das AMS die angefochtene Entscheidung nicht hätte treffen dürfen, ohne ihn zu dem von ihm geltend gemachten konkreten Wiederaufahmegrund zu befragen.

Die von BF fristgerecht eingebrachte und fristgerecht verbesserte Beschwerde lässt hinreichend klar erkennen, was der BF anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Soweit der BF in seiner Beschwerde ohne nähere Erläuterung geltend macht, die Beschwerde möge als unzulässig zurückgewiesen werden da kein Bescheid vorliege, erfolgt dieses Begehren nicht zu Recht: Der angefochtene Bescheid enthält alle gemäß § 58 AVG iVm § 18 Abs 4 AVG gebotenen Elemente. Soweit der BF in seiner Beschwerde ohne nähere Erläuterung geltend macht, die Beschwerde möge als unzulässig zurückgewiesen werden da kein Bescheid vorliege, erfolgt dieses Begehren nicht zu Recht: Der angefochtene Bescheid enthält alle gemäß Paragraph 58, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG gebotenen Elemente.

Soweit der BF im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend macht, der Bescheid vom 12.12.2024 sei nicht wirksam an ihn zugestellt worden, so entspricht dieses Vorbringen nicht dem festgestellten Sachverhalt. Dass der BF diesen Bescheid nicht erhalten hätte, oder etwa von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hätte, hat er nicht behauptet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor dem AMS geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Der Prüfung ist § 69 AVG zu Grunde zu legen:Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor dem AMS geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Der Prüfung ist Paragraph 69, AVG zu Grunde zu legen:

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Der BF behauptet das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG mit Verweis auf den am 15.04.2025 zugestellten Bescheid des AMS, mit dem die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 ausgesprochen wurde. Der BF behauptet das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG mit Verweis auf den am 15.04.2025 zugestellten Bescheid des AMS, mit dem die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit für den Zeitraum vom 22.08.2024 bis 28.10.2024 ausgesprochen wurde.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

1)       Der Bescheid des AMS vom 11.04.2025 (zugestellt am 15.04.2025) hatte nicht den vorliegenden Fall zum Gegenstand, sondern erging in einer anderen Rechtssache bzw. für einen anderen Zeitraum. Entschiedene Sache liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.

2)       Mit dem Bescheid vom 11.04.2025 (zugestellt am 15.04.2025) hatte das AMS im Rahmen der Begründung die selbe Rechtsmeinung vertreten, wie bereits zuvor mit jenem Bescheid vom 12.12.2024, bezogen auf den der BF nun Wiederaufnahme beantragt hat, nämlich die, dass der BF mangels Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Aus dem Bescheid vom 11.04.2025 (zugestellt am 15.04.2025) ergibt sich unter Einbeziehung seiner Begründung bezogen auf den vorliegenden Fall somit auch kein anderer Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG.2) Mit dem Bescheid vom 11.04.2025 (zugestellt am 15.04.2025) hatte das AMS im Rahmen der Begründung die selbe Rechtsmeinung vertreten, wie bereits zuvor mit jenem Bescheid vom 12.12.2024, bezogen auf den der BF nun Wiederaufnahme beantragt hat, nämlich die, dass der BF mangels Arbeitswilligkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Aus dem Bescheid vom 11.04.2025 (zugestellt am 15.04.2025) ergibt sich unter Einbeziehung seiner Begründung bezogen auf den vorliegenden Fall somit auch kein anderer Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG.

Soweit der BF mit seiner Eingabe vom 24.07.2025 einwendet, der belangten Behörde seien seine konkreten Einwendungen gar nicht bekannt gewesen bzw. habe er diese noch nicht bekannt gegeben und habe das AMS die angefochtene Beurteilung quasi in hellseherischer Art und Weise vorweggenommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es am BF selbst gelegen wäre, im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrags den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG bzw gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, aus „eigenem Antrieb“ „konkretisiert und schlüssig“ darzulegen (VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; 17.12.2008, 2006/13/0146; 26.04.2013, 2011/11/0051; 14.03.2019,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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