Entscheidungsdatum
17.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W615 2308667-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BP an, dass sie Mitglied der kurdischen Partei namens „Kohmelehe Zagros“ im Iran und aktiv gegen das iranische Regime gewesen sei. Sie hätten für ihre Rechte gekämpft und seien vom iranischen Regime verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die BP, dass sie zu der Minderheit im Iran gehöre.
2. Am 10.07.2024 und 10.12.2024 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
Die BP gab in ihren Einvernahmen vor dem BFA als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie am 23.08.1401 (iranischer Kalender; Anm.) an einer Demonstration teilgenommen hätten. Am 25.08.1401 hätten zwei Mitglieder der Partei an Demonstrationen am Hauptplatz von XXXX teilgenommen. In dieser Nacht seien die beiden Personen mittels Schüssen getötet worden. Am 26.08.1401 habe deswegen in XXXX ein Trauermarsch stattgefunden. Dieser Trauermarsch sei mit Gewalt aufgelöst worden. Als sie noch bei der Demonstration gewesen seien, habe die Mutter eines Freundes von ihr, XXXX , die BP angerufen und ihr gesagt, dass XXXX vor seinem Haus von Beamten angeschossen worden sei, sie ihn jetzt ins Krankenhaus bringen würden und sie auch dorthin kommen sollten. Ein paar Stunden später sei er ums Leben gekommen. Dessen Bruder XXXX und die BP hätten versucht, die Leiter des Leichenhauses zu holen. Sie seien dann von den Behörden angegriffen worden und sei auf sie geschossen worden. Am nächsten Tag, am 29.08.1401, sei XXXX nur in Anwesenheit seiner Mutter an einem unbekannten Ort begraben worden. Zwei Tage später habe die Partei die BP angerufen. Ihr sei gesagt worden, dass ihr Leben in Gefahr sei und sie sofort an die Grenze kommen solle, damit sie ins Ausland geschleppt werden könne. Die BP sei dann in die Stadt XXXX an der irakischen Grenze gefahren und drei Tage dortgeblieben, bevor sie in den Irak geschleppt worden sei.Die BP gab in ihren Einvernahmen vor dem BFA als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie am 23.08.1401 (iranischer Kalender; Anmerkung an einer Demonstration teilgenommen hätten. Am 25.08.1401 hätten zwei Mitglieder der Partei an Demonstrationen am Hauptplatz von römisch 40 teilgenommen. In dieser Nacht seien die beiden Personen mittels Schüssen getötet worden. Am 26.08.1401 habe deswegen in römisch 40 ein Trauermarsch stattgefunden. Dieser Trauermarsch sei mit Gewalt aufgelöst worden. Als sie noch bei der Demonstration gewesen seien, habe die Mutter eines Freundes von ihr, römisch 40 , die BP angerufen und ihr gesagt, dass römisch 40 vor seinem Haus von Beamten angeschossen worden sei, sie ihn jetzt ins Krankenhaus bringen würden und sie auch dorthin kommen sollten. Ein paar Stunden später sei er ums Leben gekommen. Dessen Bruder römisch 40 und die BP hätten versucht, die Leiter des Leichenhauses zu holen. Sie seien dann von den Behörden angegriffen worden und sei auf sie geschossen worden. Am nächsten Tag, am 29.08.1401, sei römisch 40 nur in Anwesenheit seiner Mutter an einem unbekannten Ort begraben worden. Zwei Tage später habe die Partei die BP angerufen. Ihr sei gesagt worden, dass ihr Leben in Gefahr sei und sie sofort an die Grenze kommen solle, damit sie ins Ausland geschleppt werden könne. Die BP sei dann in die Stadt römisch 40 an der irakischen Grenze gefahren und drei Tage dortgeblieben, bevor sie in den Irak geschleppt worden sei.
Die BP sei im Iran an Demonstrationen beteiligt gewesen und habe Flyer verteilt sowie auch im Irak die Videos von Demonstrationen im Iran veröffentlicht. Sie hätten auch die kurdische Fahne auf öffentlichen Plätzen aufgehängt. Sie sei auf Instagram noch immer aktiv für die Partei und habe auch an allen Demonstrationen in Österreich teilgenommen. Einmal in XXXX und zweimal in XXXX .Die BP sei im Iran an Demonstrationen beteiligt gewesen und habe Flyer verteilt sowie auch im Irak die Videos von Demonstrationen im Iran veröffentlicht. Sie hätten auch die kurdische Fahne auf öffentlichen Plätzen aufgehängt. Sie sei auf Instagram noch immer aktiv für die Partei und habe auch an allen Demonstrationen in Österreich teilgenommen. Einmal in römisch 40 und zweimal in römisch 40 .
3. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die BP zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt sei, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie von selbigen aktuell überwacht würde. Auch ihre dreimalige Demonstrationsteilnahme in Österreich hätte die BP einerseits weder belegen können noch sei sie bei selbiger aus der breiten Masse herausgestochen. Sie wäre gemäß ihren eigenen Angaben lediglich einfacher Teilnehmer gewesen. In einer Gesamtschau gehe die Behörde nicht von einer tatsächlichen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ihrer Person im Heimatstaat aus. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BP im Falle ihrer Rückkehr in den Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer als ihre Interessen am Verbleib in Österreich wiegen. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
4. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 07.02.2025 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2025 (zugestellt am 13.01.2025).
Darin brachte die BP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die BP der verbotenen kurdischen Partei „Hesbe Komaleh Samatkashane Kurdistan Iran“ angehöre. Sie sei im Iran ein aktiver Unterstützer/Sympathisant dieser Partei gewesen. Sie habe das Land illegal verlassen müssen, weil der iranische Geheimdienst nach ihr gesucht habe. Im Falle einer Rückkehr sei sie wegen ihrer politischen Aktivitäten für diese Partei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zudem bekenne sie sich zu keiner Religion. Sie sei konfessionslos. Den iranischen Behörden sei sohin bekannt, dass sie mit der Komala-Partei sympathisiere. Die BP befürchte im Falle einer Rückkehr, verhaftet zu werden bzw. mit dem Tod bestraft zu werden. Die BP sei auf dem Account „ XXXX “ politisch aktiv.Darin brachte die BP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die BP der verbotenen kurdischen Partei „Hesbe Komaleh Samatkashane Kurdistan Iran“ angehöre. Sie sei im Iran ein aktiver Unterstützer/Sympathisant dieser Partei gewesen. Sie habe das Land illegal verlassen müssen, weil der iranische Geheimdienst nach ihr gesucht habe. Im Falle einer Rückkehr sei sie wegen ihrer politischen Aktivitäten für diese Partei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zudem bekenne sie sich zu keiner Religion. Sie sei konfessionslos. Den iranischen Behörden sei sohin bekannt, dass sie mit der Komala-Partei sympathisiere. Die BP befürchte im Falle einer Rückkehr, verhaftet zu werden bzw. mit dem Tod bestraft zu werden. Die BP sei auf dem Account „ römisch 40 “ politisch aktiv.
5. Am 05.03.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 14.04.2025 legte die BP durch ihre bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eine Urkunde vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2025 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2025 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge römisch 40 einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie wurde als sunnitischer Moslem geboren und übt die Religion derzeit nicht aus. Die BP spricht Kurdisch und Farsi als Muttersprachen. Ferner spricht sie Türkisch. Sie verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BP ist gesund.
Die BP ist in XXXX in der Provinz West-Aserbaidschan geboren und aufgewachsen. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach war sie als Bauzeichner tätig. Später arbeitete sie ca. zwei Jahre lang als Friseur. Die BP lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran in XXXX .Die BP ist in römisch 40 in der Provinz West-Aserbaidschan geboren und aufgewachsen. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach war sie als Bauzeichner tätig. Später arbeitete sie ca. zwei Jahre lang als Friseur. Die BP lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran in römisch 40 .
Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat keine Geschwister. Die Eltern der BP sind geschieden. Der Vater der BP sowie ihre Familienangehörigen väterlicherseits leben im Iran. Die Mutter der BP sowie ihre Familienangehörigen mütterlicherseits (mit Ausnahme ihrer im Iran aufhältigen Großeltern) leben im Irak. Die im Iran lebenden Familienangehörigen der BP gehören der Mittelschicht an. Die Familie des Vaters der BP ist im Stoffgeschäft (Stoffimporte) tätig. Die BP steht mit ihren Familienangehörigen väterlicherseits selten in Kontakt. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie weiterhin in Kontakt steht.
Die BP reiste ca. Ende des Jahres 2022 aus dem Iran aus. Sie ist seit spätestens 30.08.2023 in Österreich aufhältig.
Die BP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP wohnt seit ca. Anfang des Jahres 2025 in Österreich bei einem Freund namens XXXX , wobei sie aber seit dem 02.05.2025 beim Unterkunftgeber XXXX als obdachlos gemeldet ist. Die BP lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP unterstützt ihren Freund im Alltag, z.B. beim Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder durch Pflegetätigkeiten. Sie gehen auch gemeinsam spazieren. Ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BP und ihrem Freund besteht nicht. Abgesehen davon verfügt der BP über keine engeren freundschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich.Die BP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP wohnt seit ca. Anfang des Jahres 2025 in Österreich bei einem Freund namens römisch 40 , wobei sie aber seit dem 02.05.2025 beim Unterkunftgeber römisch 40 als obdachlos gemeldet ist. Die BP lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP unterstützt ihren Freund im Alltag, z.B. beim Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder durch Pflegetätigkeiten. Sie gehen auch gemeinsam spazieren. Ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BP und ihrem Freund besteht nicht. Abgesehen davon verfügt der BP über keine engeren freundschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich.
Die BP hat in Österreich keine Deutschkurse absolviert oder Deutschprüfungen abgelegt.
Die BP war von Dezember 2024 bis zumindest Jänner 2025 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger für XXXX tätig. Derzeit geht die BP keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund ihres Umzuges nach XXXX wurde sie aus der Grundversorgung entlassen und steht seit November 2024 nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BP wird von ihrer Familie finanziell unterstützt.Die BP war von Dezember 2024 bis zumindest Jänner 2025 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger für römisch 40 tätig. Derzeit geht die BP keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund ihres Umzuges nach römisch 40 wurde sie aus der Grundversorgung entlassen und steht seit November 2024 nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BP wird von ihrer Familie finanziell unterstützt.
Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG von der Verfolgung (vorläufig) zurück.Die BP ist in Österreich st