TE Bvwg Beschluss 2025/12/17 W112 2325559-2

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Veröffentlicht am 17.12.2025
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Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W112 2325559-2/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, GZ XXXX , und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2025, GZ römisch 40 , und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Dieser Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.1. Mit Mandatsbescheid vom 09.10.2025 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Dieser Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.

Gegen diesen Mandatsbescheid sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 09.10.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.11.2025 durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des namhaft gemachten Zeugen durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien.

Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten.Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2025 die mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2025 die mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025 und die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des beantragten informierten Vertreter des Bundesamtes durchführen, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien.2. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des beantragten informierten Vertreter des Bundesamtes durchführen, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien.

3. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 11.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten. 3. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 11.12.2025 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

4. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme mit Schriftsatz vom 12.12.2025 und hielt alle Anträge aufrecht. Der Schriftsatz wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht.

5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Gerichtsakten.

II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.

Der Fremde hat gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Der Fremde hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

Für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gelten gemäß Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025

1. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde.1. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.10.2025, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde.

Gegen diesen Mandatsbescheid hatte der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 07.11.2025 Beschwerde erhoben, die das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 13.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis abgewiesen hatte.

2. Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; 30.04.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 24.01.2013, 2012/21/0183; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).2. Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; 30.04.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 24.01.2013, 2012/21/0183; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).

Dies gilt auch für den Schubhaftbescheid.

Da über den Mandatsbescheid vom 09.10.2025, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden war, bereits mit dem am 13.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis rechtskräftig abgesprochen wurde, ist die Beschwerde vom 10.12.2025 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen diesen Mandatsbescheid wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da über den Mandatsbescheid vom 09.10.2025, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden war, bereits mit dem am 13.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis rechtskräftig abgesprochen wurde, ist die Beschwerde vom 10.12.2025 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen diesen Mandatsbescheid wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Hinzu kommt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des Bundesamtes tritt und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und – ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof – nicht wieder aufleben kann.3. Hinzu kommt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG mit seiner Erlassung als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des Bundesamtes tritt und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und – ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof – nicht wieder aufleben kann.

Mit dem am 13.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Mandatsbescheid vom 09.10.2025 hat somit überdies seine Wirkung verloren.

Fortsetzungsausspruch

1. Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen.

Anders etwa als in der Beschwerde vom 07.11.2025, in der der Beschwerdeführer die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 09.10.2025 anfocht, focht der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10.12.2025 die auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses vom 13.11.2025 seit 14.11.2025 oder einem späteren Datum nicht an. Er stellte im Schriftsatz vom 10.12.2025 – anders als in der Beschwerde vom 07.11.2025 – auch keinen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft – bzw. die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2025 oder einem späteren Datum – in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Er stellt nur den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen – also einen Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG treffen.Anders etwa als in der Beschwerde vom 07.11.2025, in der der Beschwerdeführer die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 09.10.2025 anfocht, focht der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10.12.2025 die auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses vom 13.11.2025 seit 14.11.2025 oder einem späteren Datum nicht an. Er stellte im Schriftsatz vom 10.12.2025 – anders als in der Beschwerde vom 07.11.2025 – auch keinen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft – bzw. die Anhaltung in Schubhaft seit 14.11.2025 oder einem späteren Datum – in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Er stellt nur den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen – also einen Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG treffen.

2. Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG setzt aber eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus, handelt es sich doch um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde (vgl. VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; 07.03.2019, Ra 2019/21/0006; 24.01.2019, Ra 2018/21/0119).2. Der Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG setzt aber eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus, handelt es sich doch um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde vergleiche VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; 07.03.2019, Ra 2019/21/0006; 24.01.2019, Ra 2018/21/0119).

Wenn das Bundesverwaltungsgericht von einer unzulässigen Schubhaftbeschwerde ausgeht und diese zurückweist, darf es demnach keinen Fortsetzungsausspruch treffen (VwGH 29.09.2020, Ra 2019/21/0357).

3. Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat daher zu unterbleiben.3. Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat daher zu unterbleiben.

Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdezurückweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.

Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Mandatsbescheid Schubhaft Schubhaftbeschwerde Überstellung Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W112.2325559.2.00

Im RIS seit

10.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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