TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/19 W173 2317717-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2025
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Entscheidungsdatum

19.12.2025

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2317717-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 10.07.2025, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 10.07.2025, OB: römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 08.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 08.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 14.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 14.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 11.12.2019, ges. GdB 40%

Zwischenanamnese:

01/25 Knietotalendoprothese rechts

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe das Gefühl, wie ich Blechstiefel anhatte. Ich kann meine Finger nicht strecken und nicht ganz beugen. Die Finger werden blau, sind verhärtet. Ich habe das Gefühl wie Strom in den Lippen. Vor zwei Tagen sind mir sechs Zähne herausgefallen. Meine Stimme ist heiser. Ich habe Schluckbeschwerden. Ich habe auch Lungenfibrose. Ich kann nicht gut gehen. Alle Gelenke tun weh.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: keine Liste

Laufende Therapie: monatlich Bestrahlungen, Paraffin-bäder für die Hände

Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke rechts

Sozialanamnese: Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

03/25 Befundbericht XXXX beschreibt sklerodermiforme Hautveränderungen an Händen. Unterarmen und Gesicht, Füßen und Unterschenkeln, 03/25 Befundbericht römisch 40 beschreibt sklerodermiforme Hautveränderungen an Händen. Unterarmen und Gesicht, Füßen und Unterschenkeln,

folgende Beschwerden an dem Patienten beobachtet - Dysphagie bei

Osophagusdysmotilität. - Chronische Dysphonie. - Schmerzen in den betr. Bereichen.

02/25 Befundbericht XXXX über Knietotalendoprothese rechts 02/25 Befundbericht römisch 40 über Knietotalendoprothese rechts

01/25 Thorax-Computertomographie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: etwas reduziert; Ernährungszustand: normal

Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 181,00 cm; Gewicht: 73,00 kg; Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: die Sprache ist heiser, die Haut im Gesicht ist glatt, straff. Restbezahnung am Unterkiefer.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Die Haut an den Fingern ist glatt und straff, die Finger sind beugeseitig etwas livide verfärbt. Streckung und Beugung sind eingeschränkt, der Faustschluss ist inkomplett, Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar.

Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt. Rechts angedeutet O-Bein Stellung links ist die Beinachse im Lot. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Rechtes Knie: gering verschwollen, gering intraartikulärer Erguss. Bande Narbe streckseitig, bandfest.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit

Hüften altersentsprechend frei, Knie S rechts 0-0-95, links 0-0-135, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Annähernd im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann und Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt in knöchelhohen Konfektionsschuhen mit Unterarmstützkrücke rechts, die kaum belastet wird, zur Untersuchung, das Gangbild ist gering rechtshinkend, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.

Die Fingerfertigkeit ist gut erhalten.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Systemische Sklerodermie, Knietotalendoprothese rechts

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige funktionelle

Beeinträchtigungen und ständige Behandlungsnotwendigkeit, Organbefall mitberücksichtigt

02.02.03

50

                                                               Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ---

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlimmerung von Leiden 1. Zwischenzeitlich Implantation einer Knietotalendoprothese rechts.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Durch Verschlimmerung von Leiden 1.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

…………………

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

…………….

Begründung:

Knietotalendoprothese rechts.

…………………..“

2.2. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs vom 06.06.2025, das von der belangten Behörde zum Gutachten von Dr. XXXX vom 14.05.2025 eingeräumt wurde, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Grad der Behinderung 50 % betrage und ihm daher ein Behindertenpass ausgestellt werde. Da aber die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden, könne auch ein Parkausweis nicht ausgestellt werden. 2.2. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs vom 06.06.2025, das von der belangten Behörde zum Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.05.2025 eingeräumt wurde, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Grad der Behinderung 50 % betrage und ihm daher ein Behindertenpass ausgestellt werde. Da aber die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden, könne auch ein Parkausweis nicht ausgestellt werden.

3.1. In weiterer Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ausgestellt.

3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung des Sachverständigenbeweises abgewiesen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. 3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Zugrundelegung des Sachverständigenbeweises abgewiesen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.

4. Gegen den Bescheid vom 10.07.2025 erhob der BF mit Schreiben vom 11.08.2025 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, ihm sei aufgrund seiner Knieprothese und seiner starken Gelenksschmerzen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Er habe Probleme beim Ein- und Aussteigen. Zudem würden die ruckartigen Bewegungen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nur zusätzliche Schmerzen verursachen, sondern auch eine Gefahr für ihn darstellen. Es könnte zu Stürzen und Verletzungen kommen. Er müsse regelmäßige Therapien wegen seiner progressiven Sklerodermie im Krankenhaus wahrnehmen. Da das Ansteckungsrisiko in öffentlichen Verkehrsmitteln zu hoch für ihn sei, sei er auch hier auf das Auto angewiesen.

5. Am 18.08.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 08.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.1.1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 08.04.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.

1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 08.04.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“.

1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

- systemische Sklerodermie

- Knietotalendoprothese rechts

1.4. Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder Schmerzen in einem Ausmaß vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre.

Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die bewältigbare Gehstrecke von 300 bis 400 Meter ist ausreichend. Das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind gewährleistet.

Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.

1.5. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass der BF seit 08.04.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025.

Im eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Diese Ausführungen konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 14.05.2025 fest, dass der BF unter einer systemischen Sklerodermie sowie einer Knietotalendoprothese rechts leidet. Er gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass damit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beim BF bestehen. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern ist dem BF – allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung – zumutbar und möglich. Er kann die Beine anheben und Niveauunterschiede überwinden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Ausführungen zur persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung.

Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der Gutachter die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dem ärztlichen Schreiben des XXXX (in der Folge: XXXX ) vom 21.11.2018 ist zu entnehmen, dass beim BF seit 2006 eine systemische Sklerose (Sklerodermie) besteht. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden noch keine massiven Beteiligungen innerer Organe. Der BF war auch durch die Gelenk- und Hautbeteiligung deutlich beeinträchtigt. Aufgrund der weit fortgeschrittenen Sklerodermie und der gesamten rheumatischen Veränderungen, Gelenksbeschwerden und Fingerkuppennekrosen wurde aus ärztlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit des BF vereint. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des XXXX Krankenhauses vom 07.09.2008. Sodann wurde mit Bescheid der PVA vom 05.11.2008 festgestellt, dass dem BF die bis November 2008 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis November 2010 weitergewährt wird. In einem aktuelleren Schreiben des XXXX vom 11.03.2025 wird darüber berichtet, dass sich der BF bei Vorliegen der systemischen Sklerose einer extarkoporalen Photopherese unterzieht. Bei ihm wurden u.a. sklerodermiforme Hautveränderungen an Fingern, Händen, Unterarmen, Gesicht, Füßen und Unterschenkeln festgestellt. Aus einem weiteren Arztschreiben des XXXX vom 04.02.2025 geht zudem hervor, dass beim BF am 30.01.2025 eine Knietotalendoprothese rechts implantiert wurde. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der Gutachter die vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dem ärztlichen Schreiben des römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) vom 21.11.2018 ist zu entnehmen, dass beim BF seit 2006 eine systemische Sklerose (Sklerodermie) besteht. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden noch keine massiven Beteiligungen innerer Organe. Der BF war auch durch die Gelenk- und Hautbeteiligung deutlich beeinträchtigt. Aufgrund der weit fortgeschrittenen Sklerodermie und der gesamten rheumatischen Veränderungen, Gelenksbeschwerden und Fingerkuppennekrosen wurde aus ärztlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit des BF vereint. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des römisch 40 Krankenhauses vom 07.09.2008. Sodann wurde mit Bescheid der PVA vom 05.11.2008 festgestellt, dass dem BF die bis November 2008 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis November 2010 weitergewährt wird. In einem aktuelleren Schreiben des römisch 40 vom 11.03.2025 wird darüber berichtet, dass sich der BF bei Vorliegen der systemischen Sklerose einer extarkoporalen Photopherese unterzieht. Bei ihm wurden u.a. sklerodermiforme Hautveränderungen an Fingern, Händen, Unterarmen, Gesicht, Füßen und Unterschenkeln festgestellt. Aus einem weiteren Arztschreiben des römisch 40 vom 04.02.2025 geht zudem hervor, dass beim BF am 30.01.2025 eine Knietotalendoprothese rechts implantiert wurde.

Eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert jedoch nicht aus diesen festgestellten und durch ärztliche Schreiben belegte Leiden. Durch sie wird weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Meter, das Ein- und Aussteigen noch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigt.

Weder die einzelnen Leiden für sich, noch in ihrer Gesamtheit betrachtet führen damit zu erheblichen Einschränkungen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden.

Für diese schlüssige Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX sprechen auch die Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025. Der BF wies bei den oberen Extremitäten als Rechtshänder symmetrische Muskelverhältnisse auf. Die Durchblutung ist ungestört und die Sensibilität ist ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Die Haut an den Fingern ist glatt und straff, die Finger sind beugeseitig etwas livide verfärbt. Streckung und Beugung sind eingeschränkt, der Faustschluss ist inkomplett, Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt und die übrigen Gelenke frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Der Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Der Barfußgang wird verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt. Rechts war eine angedeutet O-Bein Stellung feststellbar. Links erwies sich die Beinachse im Lot. Bei gleicher Beinlänge war die Durchblutung ungestört. Die Sensibilität wurde vom BF als ungestört angegeben. Das rechte Knie war gering verschwollen und von einem geringen intraartikulären Erguss gezeichnet. Die dortige blande Narbe streckseitig bandfest. Auch die übrigen Gelenke erwiesen sich als bandfest und klinisch unauffällig. Die Beweglichkeit der Hüften zeigte sich altersentsprechend frei. Der Bewegungsumfang der Knie betrug rechts 0-0-95, links 0-0-135. Die Sprunggelenke und Zehen waren seitengleich frei beweglich. Die Wirbelsäule stand annähernd im Lot bei regelrechten Krümmungsverhältnissen ohne auffälligem Hartspann oder Druckschmerz. Das ISG und Ischiadicusdruckpunkte waren frei. Die Einschränkung der Halswirbelsäule war allseits 1/3 während die der Brust- und Lendenwirbelsäule bei FBA 20 beim Seitwärtsneigen und bei Rotation endlagig war. Der BF konnte – wenn auch gering rechtshinkend – sicher gehen. Für diese schlüssige Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 sprechen auch die Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025. Der BF wies bei den oberen Extremitäten als Rechtshänder symmetrische Muskelverhältnisse auf. Die Durchblutung ist ungestört und die Sensibilität ist ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Die Haut an den Fingern ist glatt und straff, die Finger sind beugeseitig etwas livide verfärbt. Streckung und Beugung sind eingeschränkt, der Faustschluss ist inkomplett, Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt und die übrigen Gelenke frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Der Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt. Der Barfußgang wird verlangsamt und rechtshinkend ausgeführt. Rechts war eine angedeutet O-Bein Stellung feststellbar. Links erwies sich die Beinachse im Lot. Bei gleicher Beinlänge war die Durchblutung ungestört. Die Sensibilität wurde vom BF als ungestört angegeben. Das rechte Knie war gering verschwollen und von einem geringen intraartikulären Erguss gezeichnet. Die dortige blande Narbe streckseitig bandfest. Auch die übrigen Gelenke erwiesen sich als bandfest und klinisch unauffällig. Die Beweglichkeit der Hüften zeigte sich altersentsprechend frei. Der Bewegungsumfang der Knie betrug rechts 0-0-95, links 0-0-135. Die Sprunggelenke und Zehen waren seitengleich frei beweglich. Die Wirbelsäule stand annähernd im Lot bei regelrechten Krümmungsverhältnissen ohne auffälligem Hartspann oder Druckschmerz. Das ISG und Ischiadicusdruckpunkte waren frei. Die Einschränkung der Halswirbelsäule war allseits 1/3 während die der Brust- und Lendenwirbelsäule bei FBA 20 beim Seitwärtsneigen und bei Rotation endlagig war. Der BF konnte – wenn auch gering rechtshinkend – sicher gehen.

Die kurz gehaltenen Einwendungen des BF in seiner Beschwerde vom 08.08.2025 beinhalten damit keinen ausreichend relevanten Sachverhalt, der zu einer Änderung des Gutachtens von Dr. XXXX führen könnten. An seinem schlüssigen Gutachten vom 14.05.2025 ist daher festzuhalten. Insbesondere konnte auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben auch unter Berücksichtigung der Knieprothese nicht objektiviert werden. Die kurz gehaltenen Einwendungen des BF in seiner Beschwerde vom 08.08.2025 beinhalten damit keinen ausreichend relevanten Sachverhalt, der zu einer Änderung des Gutachtens von Dr. römisch 40 führen könnten. An seinem schlüssigen Gutachten vom 14.05.2025 ist daher festzuhalten. Insbesondere konnte auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. römisch 40 eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben auch unter Berücksichtigung der Knieprothese nicht objektiviert werden.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch das Schreiben des XXXX vom 21.11.2018 zu werten, wonach Gehstrecken über 50 Meter wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges der Beine nicht bewältigbar seien bzw. aufgrund der Durchblutungsprobleme zu Schmerzen führen würden. Im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX vom 14.05.2025 ist dieses genannte Schreiben vom 21.11.2018 zirka 7 Jahre älter, sodass ihm jedenfalls die Aktualität fehlt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch das Schreiben des römisch 40 vom 21.11.2018 zu werten, wonach Gehstrecken über 50 Meter wegen des eingeschränkten Bewegungsumfanges der Beine nicht bewältigbar seien bzw. aufgrund der Durchblutungsprobleme zu Schmerzen führen würden. Im Vergleich zum Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.05.2025 ist dieses genannte Schreiben vom 21.11.2018 zirka 7 Jahre älter, sodass ihm jedenfalls die Aktualität fehlt.

Im Rahmen seiner Beschwerde versuchte der BF auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel damit zu rechtfertigen, im Hinblick auf vorordnete, regelmäßige Therapien und Untersuchungen im Krankenhaus bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt zu sein und daher mit dem Auto fahren zu müssen. Diesbezüglich legte der BF ein Schreiben der Dermatologie des XXXX vom 04.07.2025 vor, wonach bei systemischer Sklerose unter Immunsuppression mit multiplen chronischen, nicht heilenden Wunden an der Haut ein Transport mit öffentlichen Transportmitteln aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen wurde. Im Rahmen seiner Beschwerde versuchte der BF auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel damit zu rechtfertigen, im Hinblick auf vorordnete, regelmäßige Therapien und Untersuchungen im Krankenhaus bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt zu sein und daher mit dem Auto fahren zu müssen. Diesbezüglich legte der BF ein Schreiben der Dermatologie des römisch 40 vom 04.07.2025 vor, wonach bei systemischer Sklerose unter Immunsuppression mit multiplen chronischen, nicht heilenden Wunden an der Haut ein Transport mit öffentlichen Transportmitteln aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen wurde.

An dieser Stelle wird zwar nicht verkannt, dass bei einem behandelnden Arzt primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen seines Patienten im Fokus steht. Die Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im genannten Schreiben des XXXX ist – anders als die gutachterlichen Ausführungen des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen – nicht auf der Grundlage der Vorgaben der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) erfolgt. Dieser zufolge sind nämlich genau die erheblichen Einschränkungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen, an Hand derer die Zumutbarkeit zu beurteilen ist. Als Maßstab dafür dienen die Fähigkeit der selbständigen Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter in angemessener Zeit, zum Ein- und Aussteigen und zur Gewährleistung des sicheren Transports im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Ausführungen dazu lässt das diesbezügliche Schreiben des XXXX vermissen. An dieser Stelle wird zwar nicht verkannt, dass bei einem behandelnden Arzt primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen seines Patienten im Fokus steht. Die Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im genannten Schreiben des römisch 40 ist – anders als die gutachterlichen Ausführungen des von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen – nicht auf der Grundlage der Vorgaben der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) erfolgt. Dieser zufolge sind nämlich genau die erheblichen Einschränkungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen, an Hand derer die Zumutbarkeit zu beurteilen ist. Als Maßstab dafür dienen die Fähigkeit der selbständigen Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter in angemessener Zeit, zum Ein- und Aussteigen und zur Gewährleistung des sicheren Transports im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Ausführungen dazu lässt das diesbezügliche Schreiben des römisch 40 vermissen.

Dr. XXXX hat nach eingehender Begutachtung des BF in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF nachvollziehbar festgestellt, dass die beim BF festgestellten Leiden keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen vermögen. Angemerkt wird noch, dass es sich bei den gutachterlichen Ausführungen von Dr. XXXX anders als bei (privat-)ärztlichen Befunden wie dem Schreiben des XXXX um eine neutrale, unabhängige, in Distanz zu den Beteiligten stehende Einschätzung handelt, der deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Dem Schreiben des XXXX vom 04.07.2025 ist im Übrigen auch der ausdrückliche Hinweis zu entnehmen, dass der BF um Ausstellung der Bestätigung ersucht hat, wonach im Hinblick auf die erhöhte Infektanfälligkeit Transporte in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht empfohlen werden. Dr. römisch 40 hat nach eingehender Begutachtung des BF in Zusammenschau mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF nachvollziehbar festgestellt, dass die beim BF festgestellten Leiden keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen vermögen. Angemerkt wird noch, dass es sich bei den gutachterlichen Ausführungen von Dr. römisch 40 anders als bei (privat-)ärztlichen Befunden wie dem Schreiben des römisch 40 um eine neutrale, unabhängige, in Distanz zu den Beteiligten stehende Einschätzung handelt, der deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Dem Schreiben des römisch 40 vom 04.07.2025 ist im Übrigen auch der ausdrückliche Hinweis zu entnehmen, dass der BF um Ausstellung der Bestätigung ersucht hat, wonach im Hinblick auf die erhöhte Infektanfälligkeit Transporte in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht empfohlen werden.

Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 14.05.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025 basiert. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 14.05.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025 basiert. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Krankengeschichte des BF wurde im Gutachten vom 14.05.2025 ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, diese gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild des BF keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften.

Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF.

Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.

Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025, war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 13.05.2025, war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Sozi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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