TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/19 W140 2316548-1

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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Entscheidungsdatum

19.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
AsylG 2005 §7 Abs4
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  1. AsylG 2005 § 7 heute
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  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W140 2316548-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a HÖLLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025, ZI. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a HÖLLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025, ZI. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 07.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erkannte der BF mit Bescheid vom 07.03.2024 den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erkannte der BF mit Bescheid vom 07.03.2024 den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu.

Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass am selben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich ihres Status als Asylberechtigte eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die BF dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass am selben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich ihres Status als Asylberechtigte eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die BF dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Am 20.05.2025 stellte die BF einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, dass die Lage in Syrien für sie weiterhin nicht sicher sei, zumal es regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen verschiedensten Kräften komme. Sie sei zudem seit über drei Jahren mit Asylstatus in Österreich und sei gut integriert. Außerdem bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.06.2025 wies das BFA den Antrag vom 20.05.2025 auf Einstellung des am 13.02.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurück, mit der Begründung, dass sich das Aberkennungsverfahren noch im Prüfstadium befinde und eine derzeitige Einstellung des Verfahrens nicht möglich sei. Gegebenenfalls werde ein abschließender Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.06.2025 wies das BFA den Antrag vom 20.05.2025 auf Einstellung des am 13.02.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurück, mit der Begründung, dass sich das Aberkennungsverfahren noch im Prüfstadium befinde und eine derzeitige Einstellung des Verfahrens nicht möglich sei. Gegebenenfalls werde ein abschließender Bescheid gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erlassen.

Am 11.07.2025 brachte die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2025 ein.

In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Grundlage für die Einleitung bzw. Weiterführung des Aberkennungsverfahrens bestehe, zumal die Länderinformationen eine abschließende Einschätzung der Lage in Syrien nicht zulassen würden. Als direkte Folge des gegen die BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens werde dem Antrag ihrer am 26.11.2024 geborenen Tochter auf internationalen Schutz vom 05.12.2024 nicht Folge gegeben. Dadurch sei die Tochter der BF seit über einem halben Jahr ohne Status und es werde ihr auch keine Familienbeihilfe zugesprochen. All dies verletze sie in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Der angefochtene Bescheid weise Verfahrensmängel auf und sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Behörde habe sich nicht mit den Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 20.05.2025 entsprochen werde und das Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status der Asylberechtigten der BF eingestellt werde.In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Grundlage für die Einleitung bzw. Weiterführung des Aberkennungsverfahrens bestehe, zumal die Länderinformationen eine abschließende Einschätzung der Lage in Syrien nicht zulassen würden. Als direkte Folge des gegen die BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens werde dem Antrag ihrer am 26.11.2024 geborenen Tochter auf internationalen Schutz vom 05.12.2024 nicht Folge gegeben. Dadurch sei die Tochter der BF seit über einem halben Jahr ohne Status und es werde ihr auch keine Familienbeihilfe zugesprochen. All dies verletze sie in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK. Der angefochtene Bescheid weise Verfahrensmängel auf und sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Behörde habe sich nicht mit den Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 20.05.2025 entsprochen werde und das Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status der Asylberechtigten der BF eingestellt werde.

Die Beschwerde wurde dem BVwG am 25.07.2025 vorlegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass mit demselben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status als Asylberechtigter eingeleitet wurde.Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass mit demselben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status als Asylberechtigter eingeleitet wurde.

Am 20.05.2025 stellte die BF einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens.

Mit Bescheid vom 13.06.2025 wies das BFA den Antrag vom 20.05.2025 auf Einstellung des am 13.02.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurück.

Am 11.07.2025 brachte die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2025 ein. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 20.05.2025 entsprochen werde und das Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status der Asylberechtigten der BF eingestellt werde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).

In der gegenständlichen Beschwerde macht die BF geltend, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Grundlage für die Einleitung bzw. Weiterführung des Aberkennungsverfahrens bestehe, zumal die Länderinformationen eine abschließende Einschätzung der Lage in Syrien nicht zulassen würden. Als direkte Folge des gegen die BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens werde dem Antrag ihrer am 26.11.2024 geborenen Tochter auf internationalen Schutz vom 05.12.2024 nicht Folge gegeben. Dadurch sei die Tochter der BF seit über einem halben Jahr ohne Status und es werde ihr auch keine Familienbeihilfe zugesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt (§ 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier Paragraph 46, NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht gilt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).

Festzuhalten ist im konkreten Fall, dass die BF trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigte ist. Der Tochter der BF wurde durch das BFA bis zum 02.09.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Das Verfahren bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz der Tochter der BF - betreffend Spruchpunkt I - befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt beim BVwG in Beschwerde. In Bezug auf die Beschwerde der BF ist darauf hinzuweisen, dass - obgleich das gegen die BF eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führte, dass das BFA im Familienverfahren dem nachgeborenen Kind nur subsidiären Schutz erteilte - damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Zuspruchs der Familienbeihilfe einhergeht. Im Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Aberkennungsverfahrens zugunsten der BF besteht weiterhin die Möglichkeit.Festzuhalten ist im konkreten Fall, dass die BF trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigte ist. Der Tochter der BF wurde durch das BFA bis zum 02.09.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Das Verfahren bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz der Tochter der BF - betreffend Spruchpunkt römisch eins - befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt beim BVwG in Beschwerde. In Bezug auf die Beschwerde der BF ist darauf hinzuweisen, dass - obgleich das gegen die BF eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führte, dass das BFA im Familienverfahren dem nachgeborenen Kind nur subsidiären Schutz erteilte - damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Zuspruchs der Familienbeihilfe einhergeht. Im Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Aberkennungsverfahrens zugunsten der BF besteht weiterhin die Möglichkeit.

In einer Gesamtbetrachtung ist somit zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Asylberechtigten kein Eingriff in die Rechtsposition der BF erfolgt, zumal diese bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aberkennungsverfahrens weiterhin asylberechtigt ist.

Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor, und der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Antragslegimitation Asylaberkennung Asylgewährung Bescheidqualität Einstellungsantrag entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Familienzusammenführung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Flüchtlingseigenschaft Informationsschreiben Mitteilung Nichtbescheid rechtliches Interesse unzulässiger Antrag Verfahrensanordnung Wegfall der Gründe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W140.2316548.1.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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