TE Bvwg Beschluss 2025/12/22 W603 2249115-2

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Veröffentlicht am 22.12.2025
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Entscheidungsdatum

22.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §10 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W603 2249115-2/11E

W603 2249116-2/11E

W603 2249117-2/11E

W603 2267634-2/11E

W603 2293434-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in den Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2024, GZ XXXX , und XXXX (Bescheidadressaten: XXXX , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in den Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2024, GZ römisch 40 , und römisch 40 (Bescheidadressaten: römisch 40 , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation):

A)

Die vom Verein LegalFocus eingebrachten Beschwerden werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die russischen Staatsangehörigen XXXX (Erstbescheidadressatin), XXXX (Zweitbescheidadressat), mj. XXXX stellten am 12.12.2023 Folgeanträge bzw. einen Erstantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. XXXX sind die gemeinsamen Kinder der Erst- und Zweitbescheidadressaten, XXXX ist die Tochter der Erstbescheidadressatin.Die russischen Staatsangehörigen römisch 40 (Erstbescheidadressatin), römisch 40 (Zweitbescheidadressat), mj. römisch 40 stellten am 12.12.2023 Folgeanträge bzw. einen Erstantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. römisch 40 sind die gemeinsamen Kinder der Erst- und Zweitbescheidadressaten, römisch 40 ist die Tochter der Erstbescheidadressatin.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Zweitbescheidadressaten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, am 12.03.2024 von 08:30 bis 10:00 Uhr, war XXXX (in der Folge: Vertreter) zeitweise für den Zweitbescheidadressaten anwesend. Eine Vollmacht zu einer Vertretung des Zweitbescheidadressaten oder seiner mj. Kinder durch den Verein LegalFocus oder durch den Vertreter, die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der Behörde umfasst hätte, wurde nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde erstellt und vom Zweitbescheidadressaten unterfertigt. Der belangten Behörde wurde keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Der Zweitbescheidadressat erteilte dem Vertreter gegenüber der Behörde mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2024. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Zweitbescheidadressaten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, am 12.03.2024 von 08:30 bis 10:00 Uhr, war römisch 40 (in der Folge: Vertreter) zeitweise für den Zweitbescheidadressaten anwesend. Eine Vollmacht zu einer Vertretung des Zweitbescheidadressaten oder seiner mj. Kinder durch den Verein LegalFocus oder durch den Vertreter, die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der Behörde umfasst hätte, wurde nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde erstellt und vom Zweitbescheidadressaten unterfertigt. Der belangten Behörde wurde keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Der Zweitbescheidadressat erteilte dem Vertreter gegenüber der Behörde mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2024.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbescheidadressatin vor der belangten Behörde, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, am 12.03.2024 von 10:00 bis 11:15 Uhr, war ebenfalls XXXX als Vertreter für die Erstbescheidadressatin anwesend. Eine Vollmacht zu einer Vertretung der Erstbescheidadressatin oder ihrer mj. Kinder durch den Verein LegalFocus oder durch den Vertreter, die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der Behörde umfasst hätte, wurde nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde erstellt und von der Erstbescheidadressatin unterfertigt. Der belangten Behörde wurde keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Die Erstbescheidadressatin erteilte dem Vertreter gegenüber der Behörde mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2024. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbescheidadressatin vor der belangten Behörde, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, am 12.03.2024 von 10:00 bis 11:15 Uhr, war ebenfalls römisch 40 als Vertreter für die Erstbescheidadressatin anwesend. Eine Vollmacht zu einer Vertretung der Erstbescheidadressatin oder ihrer mj. Kinder durch den Verein LegalFocus oder durch den Vertreter, die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der Behörde umfasst hätte, wurde nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde erstellt und von der Erstbescheidadressatin unterfertigt. Der belangten Behörde wurde keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Die Erstbescheidadressatin erteilte dem Vertreter gegenüber der Behörde mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2024.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 27.04.2024 wies die belangte Behörde die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Bescheide wurden am 10.05.2024 durch Hinterlegung (persönliche Übernahmen am 13.05.2024 bzw. 14.05.2024) den Erst- und Zweitbescheidadressaten, der Erstbescheidadressatin auch als Vertreterin ihrer mj. Kinder, direkt zugestellt.

Am 04.06.2024 langte das folgende E-Mail bei der belangten Behörde ein:

„Von: XXXX @gmail.com>„Von: römisch 40 @gmail.com>

Gesendet: Dienstag, 4. Juni 2024 23:52

An: *BFA RD N PAD-Meldungen @bmi.gv.at>

Betreff: Fwd: XXXX sowie mj Kinder - BeschwerdeBetreff: Fwd: römisch 40 sowie mj Kinder - Beschwerde

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Begin forwarded message:

From: XXXX From: römisch 40

Date: 4. June 2024 at 23:51:01 CEST

To: legalfocus.office@gmail.com

Subject: XXXX sowie mj Kinder - BeschwerdeSubject: römisch 40 sowie mj Kinder - Beschwerde

An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt

Ludwig Boltzmann Straße 4, 2700 Wiener Neustadt

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Beschwerdeführer: Familie

XXXX die Kinder vertreten durch die Eltern. alle vertreten durch den Verein LegalFocus. römisch 40 die Kinder vertreten durch die Eltern. alle vertreten durch den Verein LegalFocus.

Bescheide des BFA RD NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, mit obigen GZen,

Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (I.)Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (römisch eins.)

und subsidiären Schutz (II.)und subsidiären Schutz (römisch zwei.)

Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 57 AsylG (III.)Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 57, AsylG (römisch drei.)

Erlassung einer Rückkehrentscheidung (IV.)Erlassung einer Rückkehrentscheidung (römisch vier.)

Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (V.)Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (römisch fünf.)

Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (VI.) Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (römisch sechs.)

Gegen die oben bezeichneten Entscheidungen wird binnen der offenen Frist

Beschwerde

an das BVwG eingebracht. Die Entscheidungen werden im vollen Umfang angefochten.

Ein entsprechender Schriftsatz wird übermittelt und eine Ergänzung wird aufgrund des umfangreichen Sachverhalts der 5-köpfigen Familie noch nachgereicht werden.“

Dem E-Mail war ein zweiseitiges Dokument im Word-Format („ XXXX Beschwerde RF ZJ 04.06.2024.docx“) mit folgendem Inhalt beigefügt (von BFA elektronisch vorgelegt):Dem E-Mail war ein zweiseitiges Dokument im Word-Format („ römisch 40 Beschwerde RF ZJ 04.06.2024.docx“) mit folgendem Inhalt beigefügt (von BFA elektronisch vorgelegt):

„An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

RD Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt

Ludwig Boltzmann Straße 4, 2700 Wiener Neustadt

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Beschwerdeführer: Familie

XXXX die Kinder vertreten durch die Eltern. alle vertreten durch den Verein LegalFocus. römisch 40 die Kinder vertreten durch die Eltern. alle vertreten durch den Verein LegalFocus.

Bescheide des BFA RD NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, mit obigen GZen,

Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (I.)Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (römisch eins.)

und subsidiären Schutz (II.)und subsidiären Schutz (römisch zwei.)

Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 57 AsylG (III.)Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 57, AsylG (römisch drei.)

Erlassung einer Rückkehrentscheidung (IV.)Erlassung einer Rückkehrentscheidung (römisch vier.)

Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (V.)Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (römisch fünf.)

Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (VI.) Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (römisch sechs.)

Gegen die oben bezeichneten Entscheidungen wird binnen der offenen Frist

Beschwerde

an das BVwG eingebracht. Die Entscheidungen werden im vollen Umfang angefochten.

Begründung:

Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in deren Recht auf Asyl und internationalen Schutz, sohin auch im Recht auf subsidiären Schutz,

die Entscheidung verletzt die BF in deren Rechten auf Schutz vor Abschiebung und Gewährung eines sicheren Aufenthalts in Österreich.

Die Bescheide verletzten die BF in deren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine korrekte Entscheidung.

Die Bescheide verletzen die BF auch in deren Rechten auf die Weiterführung des Privat- und Familienlebens in Österreich.

Beantragt wird

nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Spruchpunkte

Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (I.)Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (römisch eins.)

und subsidiären Schutz (II.)und subsidiären Schutz (römisch zwei.)

Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem § 57 AsylG (III.)Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 57, AsylG (römisch drei.)

Erlassung einer Rückkehrentscheidung (IV.)Erlassung einer Rückkehrentscheidung (römisch vier.)

Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (V.)Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation (römisch fünf.)

Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (VI.) Einräumung einer (nur) 2-wöchigen Frist für eine freiwillige Ausreise (römisch sechs.)

zu beheben, sowie festzustellen dass Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren, und eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 vorgelegt (OZ 1). römisch 40 Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 vorgelegt (OZ 1).

Mit Schreiben vom 15.07.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidadressaten und den Verein LegalFocus zur Vorlage der datierten Vertretungsvollmacht für den Verein LegalFocus sowie der Beschwerde in unterschriebener Fassung auf (OZ 3).

Mit E-Mail vom 25.07.2024 übermittelte der Vertreter fünf Vollmachten, die alle als Ort und Datum „Wiener Neustadt, 12.03.2024“ (handschriftlich) anführen und eine Stellungnahme im Word-Format („ XXXX Stell u VM an BVWG 25.07.2024.docx“); (OZ 4).Mit E-Mail vom 25.07.2024 übermittelte der Vertreter fünf Vollmachten, die alle als Ort und Datum „Wiener Neustadt, 12.03.2024“ (handschriftlich) anführen und eine Stellungnahme im Word-Format („ römisch 40 Stell u VM an BVWG 25.07.2024.docx“); (OZ 4).

Am 26.07.2024 langte eine von den Erst- und Zweitbescheidadressaten selbst unterschriebene Fassung der Beschwerde (inhaltlich wie im Dokument „ XXXX Beschwerde RF ZJ 04.06.2024.docx“) beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein (OZ 5).Am 26.07.2024 langte eine von den Erst- und Zweitbescheidadressaten selbst unterschriebene Fassung der Beschwerde (inhaltlich wie im Dokument „ römisch 40 Beschwerde RF ZJ 04.06.2024.docx“) beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein (OZ 5).

Am 30.07.2024 langte eine unterschriebene Fassung der zu OZ 4 übermittelten Stellungnahme („ XXXX Stell u VM an BVWG 25.07.2024.docx“) beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein (OZ 6). Am 30.07.2024 langte eine unterschriebene Fassung der zu OZ 4 übermittelten Stellungnahme („ römisch 40 Stell u VM an BVWG 25.07.2024.docx“) beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein (OZ 6).

Am 10.10.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass keine weiteren Aktenbestandteile mehr bei der Behörde vorhanden sind, sämtliche Aktenteile wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (OZ 8).

Am 07.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Erst- und Zweitbescheidadressaten und von XXXX als Vertreter durch. Die Erstbescheidadressatin und der Zweitbescheidadressat erteilten dem Vertreter bzw. dem Verein LegalFocus mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10). Am 07.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Erst- und Zweitbescheidadressaten und von römisch 40 als Vertreter durch. Die Erstbescheidadressatin und der Zweitbescheidadressat erteilten dem Vertreter bzw. dem Verein LegalFocus mündlich eine Vollmacht zur Vertretung bei dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10).

Eine von einem für den Verein LegalFocus vertretungsbefugten Organ unterschriebene Fassung der Beschwerde wurde weder im Behördenverfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nichts anderes ausgeführt wird, auf die unzweifelhaften Inhalte der behördlichen und gerichtlichen Verfahrensakten.

Die Feststellungen, dass Vollmachten zu einer Vertretung durch den Verein LegalFocus oder durch XXXX , die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide der Behörde umfasst hätten, von den Beschwerdeführern nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde am Tag der Einvernahmen erstellt wurden und der belangten Behörde auch keine schriftlichen Vollmachten vorgelegt wurden, beruhen auf folgenden Überlegungen:Die Feststellungen, dass Vollmachten zu einer Vertretung durch den Verein LegalFocus oder durch römisch 40 , die auch die Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide der Behörde umfasst hätten, von den Beschwerdeführern nicht erteilt und auch keine diesbezügliche schriftliche Vollmachtsurkunde am Tag der Einvernahmen erstellt wurden und der belangten Behörde auch keine schriftlichen Vollmachten vorgelegt wurden, beruhen auf folgenden Überlegungen:

Schriftliche Vollmachten, die insbesondere eine Bevollmächtigung zum Einbringen einer Beschwerde in den gegenständlichen Verfahren umfasst hätten, sind im vorgelegten Behördenakt nicht enthalten. Über diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 3) gaben die Beschwerdeführer bzw. der als Vertreter auftretende Verein LegalFocus im Schriftsatz vom 25.07.2024 (OZ 6) gegenüber dem Gericht an, „Eine Nachsicht im Akt hat ergeben: Für den Anlass der Einvernahmen vor dem BFA Wiener Neustadt wurden eigens, um Missverständnissen vorzubeugen, neue Vollmachten erstellt und vorgelegt. Aus dem Datum der Vollmachten und dem Ort, nämlich Wiener Neustadt, am 12.03.2024, zeigt sich dass diese Vollmachen zum Anlass der Einvernahmen beim BFA erneuert wurden. Diese neuen Vollmachten wurden dem BFA auch vorgelegt. Aus dem Akt ergibt sich, dass XXXX , Obmann des Verein LegalFocus, bei den Einvernahmen anwesend war. Mag sein, dass seitens der Behörde übersehen wurde, die Vollmachten dem Akt anzuschließen, oder dass ein anderwertiger Fehler passiert ist, die Familie war jedenfalls vertreten, wie etwa auch aus dem Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist.“).Schriftliche Vollmachten, die insbesondere eine Bevollmächtigung zum Einbringen einer Beschwerde in den gegenständlichen Verfahren umfasst hätten, sind im vorgelegten Behördenakt nicht enthalten. Über diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts (OZ 3) gaben die Beschwerdeführer bzw. der als Vertreter auftretende Verein LegalFocus im Schriftsatz vom 25.07.2024 (OZ 6) gegenüber dem Gericht an, „Eine Nachsicht im Akt hat ergeben: Für den Anlass der Einvernahmen vor dem BFA Wiener Neustadt wurden eigens, um Missverständnissen vorzubeugen, neue Vollmachten erstellt und vorgelegt. Aus dem Datum der Vollmachten und dem Ort, nämlich Wiener Neustadt, am 12.03.2024, zeigt sich dass diese Vollmachen zum Anlass der Einvernahmen beim BFA erneuert wurden. Diese neuen Vollmachten wurden dem BFA auch vorgelegt. Aus dem Akt ergibt sich, dass römisch 40 , Obmann des Verein LegalFocus, bei den Einvernahmen anwesend war. Mag sein, dass seitens der Behörde übersehen wurde, die Vollmachten dem Akt anzuschließen, oder dass ein anderwertiger Fehler passiert ist, die Familie war jedenfalls vertreten, wie etwa auch aus dem Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist.“).

Die Aussagen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Vertreters sowie der Parteien zu dieser Frage der Erteilung und Erstellung der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vollmachtsurkunden waren allerdings in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und daher wenig glaubhaft. Zunächst gab der Vertreter an, „Im gegenständlichen Fall glaube ich mich zu entsinnen, dass ich vor der Einvernahme des BFA mit den BF extra noch einmal aktuelle Vollmachten ausgefüllt habe, eben um diese dann der Behörde vorzulegen.“ (VP S. 7). Die Einvernahme des Zweitbescheidadressaten begann allerdings am 12.03.2024 bereits um 08:30 Uhr. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Vertreter bei Beginn dieser Einvernahme noch gar nicht anwesend war („Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? - VP: Ja, aber nicht hier. XXXX , er kommt vielleicht später.“; AS 49). Gerade da die Einvernahme bereits um 08:30 Uhr früh stattgefunden hat, ist nicht glaubhaft, dass die Parteien und der Vertreter am 12.03.2024 tatsächlich davor noch zusammengetroffen sein sollten, um Vollmachten auszufüllen und sich der Vertreter vor der Einvernahme, für die diese Vollmachten angeblich extra erstellt worden seien, wieder entfernt haben sollte, um dann erst verspätet an der Einvernahme teilzunehmen. Ein solcher – untypischer – Ablauf liegt jedenfalls in keiner Weise nahe und wurde auch nicht vorgebracht. Auch kann nicht realistisch davon ausgegangen werden, dass sich die Aussage des Vertreters, die Ausstellung der neuen Vollmachten sei „vor der Einvernahme des BFA“ erfolgt, auf einen früheren Tag als den 12.03.2024 bezogen haben sollte. Zum einen wurde auch das im Verfahren nicht vorgebracht, zum anderen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum in diesem Fall dann nicht das tatsächliche (frühere) Ausstellungsdatum, sondern der Tag der Einvernahme (12.03.2024) auf die Vollmachten gesetzt worden sein sollte. Die Darstellung des Vertreters über eine Bevollmächtigung und ein Erstellen der Vollmachten vor der Einvernahme wird zudem auch nicht einmal durch die Aussagen der Bescheidadressaten selbst in der Verhandlung gestützt, die auf die Frage, wann Sie die Vollmachten, die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden (OZ 4), unterschrieben hätten, wiederum angaben, „BF1: Wahrscheinlich während des Interviews. - BF2: Meine Antwort ist dieselbe.“ (VP S. 9). Es ist daher aus diesen Gründen für das Bundesverwaltungsgericht schon nicht glaubhaft, dass tatsächlich vor den Einvernahmen Vollmachen erteilt und entsprechende Dokumente erstellt wurden. Vielmehr liegt nahe, dass die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Vollmachten (OZ 4) erst nachträglich anlässlich des Verbesserungsauftrags (OZ 3) erstellt wurden.Die Aussagen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesenden Vertreters sowie der Parteien zu dieser Frage der Erteilung und Erstellung der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Vollmachtsurkunden waren allerdings in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und daher wenig glaubhaft. Zunächst gab der Vertreter an, „Im gegenständlichen Fall glaube ich mich zu entsinnen, dass ich vor der Einvernahme des BFA mit den BF extra noch einmal aktuelle Vollmachten ausgefüllt habe, eben um diese dann der Behörde vorzulegen.“ (VP Sitzung 7). Die Einvernahme des Zweitbescheidadressaten begann allerdings am 12.03.2024 bereits um 08:30 Uhr. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Vertreter bei Beginn dieser Einvernahme noch gar nicht anwesend war („Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? - VP: Ja, aber nicht hier. römisch 40 , er kommt vielleicht später.“; AS 49). Gerade da die Einvernahme bereits um 08:30 Uhr früh stattgefunden hat, ist nicht glaubhaft, dass die Parteien und der Vertreter am 12.03.2024 tatsächlich davor noch zusammengetroffen sein sollten, um Vollmachten auszufüllen und sich der Vertreter vor der Einvernahme, für die diese Vollmachten angeblich extra erstellt worden seien, wieder entfernt haben sollte, um dann erst verspätet an der Einvernahme teilzunehmen. Ein solcher – untypischer – Ablauf liegt jedenfalls in keiner Weise nahe und wurde auch nicht vorgebracht. Auch kann nicht realistisch davon ausgegangen werden, dass sich die Aussage des Vertreters, die Ausstellung der neuen Vollmachten sei „vor der Einvernahme des BFA“ erfolgt, auf einen früheren Tag als den 12.03.2024 bezogen haben sollte. Zum einen wurde auch das im Verfahren nicht vorgebracht, zum anderen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, warum in diesem Fall dann nicht das tatsächliche (frühere) Ausstellungsdatum, sondern der Tag der Einvernahme (12.03.2024) auf die Vollmachten gesetzt worden sein sollte. Die Darstellung des Vertreters über eine Bevollmächtigung und ein Erstellen der Vollmachten vor der Einvernahme wird zudem auch nicht einmal durch die Aussagen der Bescheidadressaten selbst in der Verhandlung gestützt, die auf die Frage, wann Sie die Vollmachten, die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden (OZ 4), unterschrieben hätten, wiederum angaben, „BF1: Wahrscheinlich während des Interviews. - BF2: Meine Antwort ist dieselbe.“ (VP Sitzung 9). Es ist daher aus diesen Gründen für das Bundesverwaltungsgericht schon nicht glaubhaft, dass tatsächlich vor den Einvernahmen Vollmachen erteilt und entsprechende Dokumente erstellt wurden. Vielmehr liegt nahe, dass die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Vollmachten (OZ 4) erst nachträglich anlässlich des Verbesserungsauftrags (OZ 3) erstellt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher in der Folge auch das weitere Vorbringen des Vertreters, er habe „diese Vollmachten im Original dem Referenten vorgelegt“ (VP S. 7), schon aus diesem Grund ebenfalls als nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass der Behörde in beiden Einvernahmen (Erst- und Zweitbescheidadressaten) keine schriftlichen Vollmachten vorgelegt wurden, beruht zudem auch wesentlich darauf, dass eine solche Vorlage in den Niederschriften vom 12.03.2024 nicht vermerkt ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum der Behörde angeblich übergebene schriftliche Vollmachten nicht dem Akt angeschlossen worden sein sollten und eine allenfalls erfolgte Vorlage von der Behörde – tatsachenwidrig – nicht vermerkt worden sein sollte. Dass keine Vollmachten vorgelegt wurden, wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch über konkrete Nachfrage bei der Behörde nach Prüfung der Behördenakten bestätigt (OZ 8).Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher in der Folge auch das weitere Vorbringen des Vertreters, er habe „diese Vollmachten im Original dem Referenten vorgelegt“ (VP Sitzung 7), schon aus diesem Grund ebenfalls als nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass der Behörde in beiden Einvernahmen (Erst- und Zweitbescheidadressaten) keine schriftlichen Vollmachten vorgelegt wurden, beruht zudem auch wesentlich darauf, dass eine solche Vorlage in den Niederschriften vom 12.03.2024 nicht vermerkt ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum der Behörde angeblich übergebene schriftliche Vollmachten nicht dem Akt angeschlossen worden sein sollten und eine allenfalls erfolgte Vorlage von der Behörde – tatsachenwidrig – nicht vermerkt worden sein sollte. Dass keine Vollmachten vorgelegt wurden, wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch über konkrete Nachfrage bei der Behörde nach Prüfung der Behördenakten bestätigt (OZ 8).

Wenn der Vertreter betreffend die ang

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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