Entscheidungsdatum
22.12.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W233 2329769-3/11E
W233 2329769-4/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1100700002-251618974, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.12.2025, 11:30 Uhr, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1100700002-251618974, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.12.2025, 11:30 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Mandatsbescheid vom 18.12.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.12.2025, 11:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Mandatsbescheid vom 18.12.2025 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.12.2025, 11:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 2 Z 1 VwG-EGebV und
§ 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-EGebV und , Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwandersatzVO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Festnahme am 17.12.2025, 10:55 Uhr und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 18.12.2025, 11:30 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Festnahme am 17.12.2025, 10:55 Uhr und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 18.12.2025, 11:30 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der beschwerdeführenden Partei am 17.12.2025, 10:55 Uhr, sowie die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 18.12.2025, 11:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der beschwerdeführenden Partei am 17.12.2025, 10:55 Uhr, sowie die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 18.12.2025, 11:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwandersatzVO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2025 im Bundesgebiet festgenommen und mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), vom 18.12.2025, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2025 im Bundesgebiet festgenommen und mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), vom 18.12.2025, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.12.2025 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Mandatsbescheid des Bundesamts vom 18.12.2025, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter einem wurde auch Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 18.12.2025 erhoben. Beantragt wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen, den Bescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen sowie die Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme für rechtwidrig zu erklären. Unter einem wurde der Ersatz der Pauschalgebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Vorverfahren:
Mit Erkenntnis vom 17.12.2025, GZ W600 2329679-1/36E und W600 2329769-2/30E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Festnahme des Beschwerdeführers am 11.12.2025, von 06.00 Uhr bis 13.12.2025, 15.40 Uhr, für rechtwidrig erklärt und auch seine Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2025, 15.40 Uhr für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu im Wesentlichen fest, dass die am 08.12.2025 von Seiten des Bundesamtes versuchte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia trotz Vorliegens aller dazu notwendiger Unterlagen und Dokumente, an der Weigerung Somalias den Beschwerdeführer zwangsweise in sein Staatsgebiet zu verbringen sowie den Beschwerdeführer freiwillig zurückkehren zu lassen, scheiterte. Zudem habe Somalia durch die Aufforderung, dass von weiteren Maßnahmen abzusehen sei, zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückkehr bzw. Rückführung des Beschwerdeführers bis auf weiteres nicht gewünscht werde. Eine nähere Begründung, warum gerade dem Beschwerdeführer trotz des Vorliegens aller dazu notwenigen Unterlagen und Dokumente, die Weiterreise oder die Fortführung der zwangsweisen Rückführung nach Somalia verweigert wurde, sei von den somalischen Behörden nicht bekanntgegeben worden, wie auch ein Zeitraum, in welchem mit einer solchen Entscheidung zu rechnen sei. Deshalb, so das Bundesverwaltungsgericht, war bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ein Zeitpunkt seiner Abschiebung nach Somalia nicht absehbar, weshalb sich schon deshalb die Anordnung und auch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als unzulässig erwiesen habe.
Ebenso sei auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, insbesondere wegen fehlender Angaben des Staates Somalia zum Grund der Verweigerung der Einreise bzw. Verbringung des Beschwerdeführers ins somalische Hoheitsgebiet und unterlassener Bekanntgabe eines diesbezüglichen Zeitraums zu einer neuerlichen Entscheidung über eine Zustimmung zur Abschiebung des Beschwerdeführers, nach wie vor nicht abschätzbar, wann und ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia vorgenommen werden könne. Demzufolge lägen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde daher noch am 17.12.2025, um 10.55 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
1.2. Zu den gegenständlichen Verfahren:
Unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft aufgrund der unter Punkt 1.1. genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführer am 17.12.2025, 10.55 Uhr, abermals in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 17.12.2025 gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1, festgenommen. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft aufgrund der unter Punkt 1.1. genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführer am 17.12.2025, 10.55 Uhr, abermals in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 17.12.2025 gemäß Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,, festgenommen.
Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.12.2025, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 56 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde unter anderem ausgeführt, dass gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2025 eine geänderte Sachlage vorläge, da mittlerweile ein neuer Flugtermin feststehe und eine zeitnahe Abschiebung aus derzeitiger Sicht gewährleistet sei. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 18.12.2025, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde unter anderem ausgeführt, dass gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2025 eine geänderte Sachlage vorläge, da mittlerweile ein neuer Flugtermin feststehe und eine zeitnahe Abschiebung aus derzeitiger Sicht gewährleistet sei.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen seine Festnahme und mit Schriftsatz vom 18.12.2025 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 18.12.2025, womit ihm gegenüber die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Begründet wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach wie vor nicht absehbar sei ob und wann der Beschwerdeführer nach Somalia abgeschoben werden könne und dass gegenüber der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2025 kein geänderter Sachverhalt vorläge.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 gab das Bundesamt eine Stellungnahme zur Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die somalischen Behörden zu einer zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers mündlich zustimmt hätten und für den 25.12.2025 ein Flug nach Somalia gebucht worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2025 als somalischer Staatsbürger identifiziert.
Für eine zwangsweise Rückführung eines somalischen Staatsbürgers nach Somalia sind ein EU-Laissez-Passer, eine Identitätsbestätigung der somalischen Vertretungsbehörden, sowie eine somalische Einreisegenehmigung („approval letter“) notwendig. Besagte Unterlagen lagen im Fall des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Abschiebeversuches am 08.12.2025 vor.
Eine gegenüber der mit Erkenntnis vom BVwG vom 17.12.2025 festgestellte Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und in die gegenständlichen Gerichtsakten des BVwG die Schubhaftbeschwerde (im Folgenden 2329769-4) und die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: 2329769-3) betreffend, darin insbesondere die Beschwerdeschriftsätze des Beschwerdeführers vom 17.12.2025 und vom 18.12.2025 (vgl. 2329769-3, OZ 1; und 2329769-4, OZ 1) und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.12.2025 (vgl. 2329769-4, OZ 8). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und in die gegenständlichen Gerichtsakten des BVwG die Schubhaftbeschwerde (im Folgenden 2329769-4) und die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: 2329769-3) betreffend, darin insbesondere die Beschwerdeschriftsätze des Beschwerdeführers vom 17.12.2025 und vom 18.12.2025 vergleiche 2329769-3, OZ 1; und 2329769-4, OZ 1) und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.12.2025 vergleiche 2329769-4, OZ 8). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zu den am Bundesverwaltungsgericht geführten Vorverfahren stützten sich auf die ho. aufliegenden Gerichtskate W600 2329769-1 und W600 2329769-2.
Die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruht auf seiner bereits vom BVwG festgestellten Identifizierung durch die somalische Botschaft am 06.03.2025 (vgl. Erkenntnis BVwG vom 17.12.2025, GZ: W600 2329769-1/36E und W600 2329769-2/30E).Die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruht auf seiner bereits vom BVwG festgestellten Identifizierung durch die somalische Botschaft am 06.03.2025 vergleiche Erkenntnis BVwG vom 17.12.2025, GZ: W600 2329769-1/36E und W600 2329769-2/30E).
Die Feststellungen zu den notwendigen Unterlagen für eine zwangsweise Rückführung von somalischen Staatsbürgern in deren Herkunftsstaat, sowie zum Vorliegen selbiger bereits zum Zeitpunkt des Abschiebeversuches des Beschwerdeführers am 08.12.2025, beruhen ebenso auf den bereits vom BVwG getroffenen Feststellungen (vgl. Erkenntnis BVwG vom 17.12.2025, GZ: W600 2329769-1/36E und W600 2329769-2/30E).Die Feststellungen zu den notwendigen Unterlagen für eine zwangsweise Rückführung von somalischen Staatsbürgern in deren Herkunftsstaat, sowie zum Vorliegen selbiger bereits zum Zeitpunkt des Abschiebeversuches des Beschwerdeführers am 08.12.2025, beruhen ebenso auf den bereits vom BVwG getroffenen Feststellungen vergleiche Erkenntnis BVwG vom 17.12.2025, GZ: W600 2329769-1/36E und W600 2329769-2/30E).
Auch, dass der Abschiebeversuch des Beschwerdeführers am 08.12.2025 an der Weigerung Somalias scheiterte, gründet sich auf die bereits vom BVwG getroffenen Feststellungen (vgl. Erkenntnis BVwG vom 17.12.2025, GZ: W600 2329769-1/36E und W600 2329769-2/30E). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung klar ausgeführt, dass trotz des Vorhandenseins aller notwendigen Dokumente die Abschiebung des Beschwerdeführers an der Weigerung Somalias diesen zwangsweise nach Somalia zu verbringen oder ihn freiwillig nach Somalia zurückkehren zu lassen, scheiterte. Dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Abschiebeversuchs sich unkooperativ verhalten hätte, hat das BVwG hingegen nicht festgestellt. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers somit alleine an der Verweigerung seiner Einreise nach Somalia scheiterte und es schon aufgrund der in seinem Akt dokumentierten Aussage eines somalischen Vertreters, das man in seinem Fall von weiteren Maßnahmen absehen möge und auch keine nähere Begründung von somalischer Seite geliefert wurde, warum die Einreise des Beschwerdeführers trotz der dafür notwendigen Dokumente nicht gestattet wurde, wurde die daran anschließende Festnahme und Schubhaft des Beschwerdeführers für rechtswidrig erachtet. Auch, dass der Abschiebeversuch des Beschwerdeführers am 08.12.2025 an der Weigerung Somalias scheiterte, gründet sich auf die bereits vom BVwG getroffenen Feststellungen vergleiche Erkenntnis BVwG vom 17.12.2025, GZ: W600 2329769-1/36E und W600 2329769-2/30E). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung klar ausgeführt, dass trotz des Vorhandenseins aller notwendigen Dokumente die Abschiebung des Beschwerdeführers an der Weigerung Somalias diesen zwangsweise nach Somalia zu verbringen oder ihn freiwillig nach Somalia zurückkehren zu lassen, scheiterte. Dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Abschiebeversuchs sich unkooperativ verhalten hätte, hat das BVwG hingegen nicht festgestellt. Da die Abschiebung des Beschwerdeführers somit alleine an der Verweigerung seiner Einreise nach Somalia scheiterte und es schon aufgrund der in seinem Akt dokumentierten Aussage eines somalischen Vertreters, das man in seinem Fall von weiteren Maßnahmen absehen möge und auch keine nähere Begründung von somalischer Seite geliefert wurde, warum die Einreise des Beschwerdeführers trotz der dafür notwendigen Dokumente nicht gestattet wurde, wurde die daran anschließende Festnahme und Schubhaft des Beschwerdeführers für rechtswidrig erachtet.
An dieser Sachlage hat sich für den erkennenden Richter in den nunmehr gegenständlichen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nichts geändert. Wenn auch einem in seinem Akt einliegenden Aktenvermerk des Bundesamtes festgehalten ist, dass am 17.12.2025, um 10.54 Uhr bzw. auch um 11:25 Uhr, mit einem Vertreter der operativen Ebene der somalischen Immigrationsbehörde ein Telefongespräch geführt worden sei und in diesem Telefonat vom somalischen Gesprächsteilnehmer erklärt worden sei, dass zwangsweise Rückführungen weiterhin durchgeführt worden könnten bzw. dass vereinbarungsgemäß Linienflüge weiterhin bevorzugt werden würden, jedoch andere Optionen wie Charter im Einzelfall besprochen werden könnten, ist aus dieser in diesem Aktenvermerk festgehalten Kommunikation mit einem somalischen Gesprächspartner nicht ableitbar, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia trotz kürzlich noch erfolgter Weigerung nunmehr doch effektuierbar sein sollte. Weder ist diesem Aktenvermerk zu entnehmen, warum damals am 08.12.2025 die Abschiebung des Beschwerdeführers verweigert wurde noch bezieht sich die Aussage, dass „zwangsweise Rückführungen weiterhin durchgeführt werden können“ konkret auf die Situation des Beschwerdeführers. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 17.12.2025 festhält, ist Voraussetzung einer Abschiebung nach Somalia ein EU-Laissez-Passer, eine Identitätsbestätigung der somalischen Vertretungsbehörden, sowie eine somalische Einreisegenehmigung („approval letter“). All diese Dokumente und Unterlagen waren am 08.12.2025 für den Beschwerdeführer vorrätig.
Die neuerliche Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft beruht auf dem Akteninhalt sowie einer im Akt einliegenden Ausfertigung des Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 18.12.2025, samt Übernahmebestätigung.
Von der Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil 1 A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde):
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen