TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/22 W200 2324850-1

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Veröffentlicht am 22.12.2025
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Entscheidungsdatum

22.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W200 2324850-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 14.10.2025, Zl. 1365145302/231595007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 14.10.2025, Zl. 1365145302/231595007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2025 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 17.08.2023 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 17.08.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er Muslim sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und seine Muttersprache sei Arabisch. Der Beschwerdeführer habe in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht und sei beruflich zuletzt als Installateur tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder seien in Syrien aufhältig. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Er sei zum Reservedienst einberufen worden und möchte keine Waffen tragen oder zu Kampfhandlungen beitragen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Militärdienst.

Am 16.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Erstaufnahmestellte West, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Zu dem Vorhalt, dass geplant sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Italien auszuweisen, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Italien zurückzuwollen. Er habe dort keine Unterkunft und keinen Schlafplatz bekommen, weil viele Flüchtlinge in Italien seien. Er habe weder mit Behörden noch mit Privatpersonen oder der Polizei Probleme gehabt. Er wolle hier in Österreich bleiben.

Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 (1) (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Die Abschiebung nach Italien sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 (1) (illegale Einreise über die Außengrenze vor weniger als 12 Monaten) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Die Abschiebung nach Italien sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Am 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vom BFA, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab er an, dass er 9 Jahre die Grundschule besucht habe und von 2008 bis 2011 den Wehrdienst abgeleistet habe. Von 2011 bis 2023 habe er in Libyen als Schweißer gearbeitet. Er habe einen libyschen Reisepass. Eine Cousine lebe ebenfalls in Österreich, ein Onkel und zwei Cousins würden in Deutschland leben. Er habe am 26.06.2016 geheiratet. Ende 2011 sei er legal aus Syrien nach Ägypten ausgereist. Seine Mutter und drei Geschwister seien nach wie vor in Libyen. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in Artoz bei Damaskus gelebt. Er habe als Schweißer bei seinem Vater gearbeitet, der eine Werkstatt besessen habe. Die Werkstatt gebe es heute noch, aber sie sei geschlossen. Es gebe keinen Strom. Finanziell sei es dem Beschwerdeführer in Syrien mittelmäßig gegangen. Seiner Familie gehe es gesundheitlich gut, aber finanziell nicht. Das Leben in Syrien sei sehr teuer. Seine Frau halte sich in Artoz bei seinen Schwiegereltern auf und kümmere sich um die Eltern und die Kinder. Er sei von Libyen mit dem Schiff nach Italien gefahren, wo ihm Fingerabdrücke genommen worden seien; er sei jedoch weiter nach Österreich gereist.

Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei vom syrischen Regime festgenommen und im Gefängnis gefoltet worden. 20 Tage später habe das Regime ein Dorf in der Nähe umstellt und viele Leute umgebracht. Daraufhin hätten sie Angst gehabt und beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe sich keiner Gruppe anschließen wollen. In Syrien müsse man sich entweder der Opposition oder dem Regime anschließen. Er habe zirka fünfzehnmal an Demonstrationen teilgenommen, sie hätten fast wöchentlich in Artoz, Qatana und Jdaydet Artooz demonstriert. Er sei in Damaskus in ein unterirdisches Gefängnis gebracht worden, wo er einvernommen worden sei. Er sei dabei mit einer Peitsche geschlagen worden. Zirka 25 Tage nach der Entlassung habe er Syrien verlassen. Im Jahr 2023 habe seine Ehefrau erfahren, dass er sich bei einer Militärbehörde melden solle. Ein Rechtsanwalt habe 2012 den Reisepass organisiert. Es gehe ihm nicht nur um den Reservedienst, sondern um die Sicherheitslage im Land. Er habe Angst, dass er jederzeit festgenommen würde. Er wäre in Syrien geblieben, hätte es keinen Krieg gegeben. Da die Sicherheitslage im gesamten Land sehr schlecht sei, würde er sich große Sorgen um seine Familie machen und solange das Regime an der Macht sei, könne er nicht zurückkehren.

Am 21.07.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Säumnisbeschwerde ein.

Am 05.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom BFA, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetschers für die Arabische Sprache einvernommen. Er gab dabei an, wegen der langen Verfahrensdauer eine Säumnisbeschwerde eingebracht zu haben. Er wolle diese aufrecht halten. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Seit der letzten Einvernahme habe sich bei ihm nichts geändert. Aktuell habe der neue syrische Präsident die Kontrolle über Artoz. Seine Frau und seine Kinder würden noch in Syrien leben. Finanziell gehe es ihnen nicht so gut, seine Frau arbeite in einem Krankenhaus als Krankenschwester, obwohl sie nicht studiert habe. Sie würden von seinen Schwiegereltern unterstützt werden. Sein Schwiegervater habe einen kleinen Gemüseladen. Die Brüder seiner Frau und seine Geschwister seien alle in Libyen. Seine Frau verdiene ungefährt USD 50,-- im Monat und lebe mit den Kindern in einer Mietwohnung. Die Miete betrage USD 90,--. Er habe selber kein Geld, um seine Frau zu unterstützen, da er nicht arbeite. Die Situation in Syrien sei instabil, es gebe noch keine ordentliche Regierung und alle Menschen würden auf der Straße Waffen tragen. Seine Frau sei im Juli 2023 aus Libyen nach Syrien zurückgekehrt und sage, dass die Lage seit dem Sturz des Assad-Regime sehr schlecht geworden sei. Man könne im Dunkeln nicht mehr auf die Straße gehen, da es sehr gefährlich sei. Die finanzielle und wirtschaftliche Lage sei katastrophal. Er habe große Angst vor der Übergangsregierung. Er wisse nicht, was mit ihm passieren würde und er wolle nicht zurück nach Syrien. Der Präsident sei nicht vom Volk gewählt worden. Erst, wenn es eine faire Abstimmung gebe und der Präsident vom Volk gewählt werde, könne er sich vorstellen, zurückzukehren. Derzeit könne es sein, dass er einfach so umgebracht oder ohne Grund festgenommen würde, es könne alles passieren. Er habe einen Deutschkurs besuchen wollen, es aber psychisch nicht geschaft. Er habe viele Gedanken und sorge sich um seine Kinder. Beim AMS habe er aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung kein Jobangebot bekommen. Er wolle eine Ausbildung zum Schweißer machen und hier arbeiten.

Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurde das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurde das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 14.10.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wurde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht Beschwerde erhoben, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Sicherheitslage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin äußerst volatil sei. In den letzten Tagen und Wochen sei es zu Kampfhandlungen an der syrisch/libanesischen Grenze, zu islamistischen Angriffen auf Angehörige der Volksgruppe der Alawiten, zu Luftangriffen türkischer Streitkräfte auf Gebiete im Nordosten Syriens sowie zu Angriffen israelischer Streitkräfte im Süden des Landes gekommen. Von mehreren Organisationen werde von ansteigender Gewalt und zunehmender Kriminalität in Syrien berichtet. Die kürzliche verabschiedete Interimsverfassung statte den syrischen Übergangspräsidenten al-Sharaa mit einer großen Machtfülle und weitreichenden Kompetenzen auf den Gebieten der Gesetzgebung und Justiz aus. Es handle sich um ein selbstreferenzierendes System, welches auch als autorität beschrieben werden könne. Es sei zu befürchten, dass es zu einer radikalen islamischen Jurisprudenz kommen könne. Es sei aus den Berichten klar ersichtlich, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich sei, nach Syrien zurückzukehren. Die belangte Behörde habe die Sicherheitslage nicht ausreichend berücksichtigt. Hätte sie das Vorbringen entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK objektiv nachvollziehbar sei. In Syrien herrsche eine prekäre allgemeine Sicherheitslage und es zeichne sich eine humanitäre Katastrophe ab. Ein Drittel aller Häuser sowie weitreichende Teile der Infrastruktur und Stromversorgung seien zerstört. Es werde von einer desolaten wirtschaftlichen Situation, weitreichender Armut, unwürdigen Lebensbedingungen und zunehmender Kriminalität und Gewalt berichtet. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine auswegslose und existenzbedrohende Notlage geraten und seine exsitenziellen Grundbedürfnisse nicht erfüllen können. Das BFA sei bei der von Amts wegen durchzuführenden Refoulement-Prüfung gemäß § 50 FPG nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wurde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht Beschwerde erhoben, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Sicherheitslage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin äußerst volatil sei. In den letzten Tagen und Wochen sei es zu Kampfhandlungen an der syrisch/libanesischen Grenze, zu islamistischen Angriffen auf Angehörige der Volksgruppe der Alawiten, zu Luftangriffen türkischer Streitkräfte auf Gebiete im Nordosten Syriens sowie zu Angriffen israelischer Streitkräfte im Süden des Landes gekommen. Von mehreren Organisationen werde von ansteigender Gewalt und zunehmender Kriminalität in Syrien berichtet. Die kürzliche verabschiedete Interimsverfassung statte den syrischen Übergangspräsidenten al-Sharaa mit einer großen Machtfülle und weitreichenden Kompetenzen auf den Gebieten der Gesetzgebung und Justiz aus. Es handle sich um ein selbstreferenzierendes System, welches auch als autorität beschrieben werden könne. Es sei zu befürchten, dass es zu einer radikalen islamischen Jurisprudenz kommen könne. Es sei aus den Berichten klar ersichtlich, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich sei, nach Syrien zurückzukehren. Die belangte Behörde habe die Sicherheitslage nicht ausreichend berücksichtigt. Hätte sie das Vorbringen entsprechend gewürdigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK objektiv nachvollziehbar sei. In Syrien herrsche eine prekäre allgemeine Sicherheitslage und es zeichne sich eine humanitäre Katastrophe ab. Ein Drittel aller Häuser sowie weitreichende Teile der Infrastruktur und Stromversorgung seien zerstört. Es werde von einer desolaten wirtschaftlichen Situation, weitreichender Armut, unwürdigen Lebensbedingungen und zunehmender Kriminalität und Gewalt berichtet. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine auswegslose und existenzbedrohende Notlage geraten und seine exsitenziellen Grundbedürfnisse nicht erfüllen können. Das BFA sei bei der von Amts wegen durchzuführenden Refoulement-Prüfung gemäß Paragraph 50, FPG nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und habe die Sachlage nicht ausreichend erhoben, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 04.11.2025 biem Bundesverwaltungsgericht ein.

In der am 15.12.2025 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung monierte der Beschwerdeführer grob zusammengefasst, dass im Fall seiner Rückkehr nach Syrien die Lage nicht sicher sei. Es drohe unter anderem Gefahr von Drusen und Israel.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Er führt das Geburtsdatum XXXX und wurde im Dorf Artoz im Gouvernement Rif Damaskus geboren. Er lebte dort ununterbrochen bis zu seiner Ausreise aus Syrien 2011. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht fest. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort Jadidat Artoz (auch: Jdaydet Artooz) im Gouvernement Damaskus Umland (Rif Dimashq) anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Er führt das Geburtsdatum römisch 40 und wurde im Dorf Artoz im Gouvernement Rif Damaskus geboren. Er lebte dort ununterbrochen bis zu seiner Ausreise aus Syrien 2011. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht fest. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort Jadidat Artoz (auch: Jdaydet Artooz) im Gouvernement Damaskus Umland (Rif Dimashq) anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehrigen neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.

Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2011 in Syrien, bevor er mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Kindern und seiner Schwester nach Libyen zog. Er lebte zirka drei Jahre in Libyen, zwei Jahre in der Türkei und anschließend erneut fünf Jahre in Libyen.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .2016 mit XXXX , verheiratet und hat drei Kinder, XXXX . Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben derzeit in Artoz bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Syrien. Seine Mutter und drei Geschwister sind in Libyen aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .2016 mit römisch 40 , verheiratet und hat drei Kinder, römisch 40 . Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben derzeit in Artoz bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in Syrien. Seine Mutter und drei Geschwister sind in Libyen aufhältig.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien neun Jahre die Grundschule. Er hat in Syrien und in Libyen als Schweißer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein. Er ist nach seiner am 17.08.2023 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz sohin seit etwa zwei Jahre und vier Monaten in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Die vom Beschwerdeführer ursprünglich in seinem Antrag vorgebrachten Gründe bezogen sich auf das frühere Assad-Regime, das bekanntlich vor einem Jahr gestürzt wurde. Die damaligen behaupteten Aggressoren sind somit nicht mehr an der Macht. Eine Prüfung des dahingehenden Vorbringens konnte somit unterbleiben. Darüber hinaus hat der BF keine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom vom 14.10.2025, Zl. 1365145302/231595007 erhoben.Die vom Beschwerdeführer ursprünglich in seinem Antrag vorgebrachten Gründe bezogen sich auf das frühere Assad-Regime, das bekanntlich vor einem Jahr gestürzt wurde. Die damaligen behaupteten Aggressoren sind somit nicht mehr an der Macht. Eine Prüfung des dahingehenden Vorbringens konnte somit unterbleiben. Darüber hinaus hat der BF keine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom vom 14.10.2025, Zl. 1365145302/231595007 erhoben.

1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit nicht ganz zweieinhalb Jahren in Österreich auf. In Österreich befindet sich eine Cousine des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine bedeutenden Kenntnisse der deutschen Sprache.

Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation hat er nicht nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich nicht erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer weist insgesamt keine intensive Integrationsverfestigung in Österreich auf.

1.4. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien:

Der Beschwerdeführer könnte seinen Heimatort über den Flughafen Damaskus und sodann über regierungskontrolliertes Gebiet erreichen.

Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürften. Es ist ihm möglich und zumutbar, sich seinen Lebensunterhalt in Syrien durch Erwerbsarbeit, zB in dem von ihm bereits jahrelang ausgeübten Beruf als Schweißer, eventuell in der Werkstatt des verstorbenen Vaters, zu erwirtschaften. Auch sein Schwiegervater und insbesondere auch seine Ehefrau sind berufstätig.

In Syrien verfügt der Beschwerdeführer über ein ausgeprägtes soziales Netz aufgrund zahlreicher dort lebender Angehöriger, darunter auch seine Ehefrau und Kinder und die Schwiegereltern. Dieses soziale Netz könnte ihm im Bedarfsfall Unterkunft, Nahrung, Kleidung und sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter zur Verfügung stellen.

Etwaige Startschwierigkeiten können mit Hilfe der in Österreich angebotenen Unterstützungsleistungen für Rückkehrer abgefedert werden.

Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien stellt keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dar. Er ist als Zivilperson auch keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt wegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien stellt keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dar. Er ist als Zivilperson auch keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt wegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:

1.5.1.Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Die Transformation der syrischen Politik ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getöt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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