TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/23 W150 2307023-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2025
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Entscheidungsdatum

23.12.2025

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z7
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W150 2307023-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 2003, StA. TÜRKEI, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 2003, StA. TÜRKEI, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 , über die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)       

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 7 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 28.05.2025 bis 19.06.2025 rechtmäßig war. römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 28.05.2025 bis 19.06.2025 rechtmäßig war.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 18.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.07.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 06.11.2023, AZ XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 wurde dem BF ebenso nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Außerdem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). § 55 Abs. 1 bis 3 FPG folgend wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid erwuchs mit 09.12.2023 in erster Instanz in Rechtskraft. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 06.11.2023, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF ebenso nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Außerdem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG folgend wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid erwuchs mit 09.12.2023 in erster Instanz in Rechtskraft.

3. Der BF wurde am 22.12.2023 von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „LDP-W“) im Rahmen einer Suchtgiftkontrolle aufgegriffen. Gegen den BF bestand zu diesem Zeitpunkt ein aufrechter Festnahmeauftrag sowie eine laufende Aufenthaltsermittlung. In weiterer Folge wurde der BF am selben Tag in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

4. Am 23.12.2023 wurde der BF unter Einbeziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes von Organwaltern des BFA niederschriftlich einvernommen. Am selben Tage wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

5. Mit Mandatsbescheid vom 23.12.2023, AZ XXXX , wurde dem BF gegenüber gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Mit Mandatsbescheid vom 23.12.2023, AZ römisch 40 , wurde dem BF gegenüber gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG das gelindere Mittel der täglichen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

6. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2024, AZ XXXX , wurde gegenüber dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß § 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG iVm § 19 AVG ausgesprochen. Dem BF wurde das Erscheinen beim Generalkonsulat der Republik Türkei in Wien am 31.01.2024 auferlegt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2024, AZ römisch 40 , wurde gegenüber dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG ausgesprochen. Dem BF wurde das Erscheinen beim Generalkonsulat der Republik Türkei in Wien am 31.01.2024 auferlegt.

7. Am 28.01.2024 wurde der BF durch Organwalter der LPD-W einer Personenkontrolle unterzogen, wobei bei ihm eine Substanz sichergestellt wurde, bei der es sich mutmaßlich um Heroin handelte. Nach Erlassung eines Festnahmeauftrages wurde der BF am selben Tage in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

8. Am 29.01.2025 wurde der BF durch Organwalter des BFA und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die türkische Sprache niederschriftlich zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen.

9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.01.2025, XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 29.01.2025, römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

10. Mit Schreiben vom 03.01.2025 erhob der BF gegen die Anordnung der Schubhaft und deren Fortsetzung Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG.10. Mit Schreiben vom 03.01.2025 erhob der BF gegen die Anordnung der Schubhaft und deren Fortsetzung Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG.

11. Mit dem am 10.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: „BVwG“), AZ W242 2307023-2/20Z, datiert mit 20.02.2025, schriftlich ausgefertigt am 24.02.2025, wurde die gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen sowie, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. 11. Mit dem am 10.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: „BVwG“), AZ W242 2307023-2/20Z, datiert mit 20.02.2025, schriftlich ausgefertigt am 24.02.2025, wurde die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen sowie, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2025, AZ 53 Hv 36/25p, welches am 18.03.2025 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. 12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2025, AZ 53 Hv 36/25p, welches am 18.03.2025 in Rechtskraft erwuchs, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen.

13. Der BF stellte am 28.03.2025 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 31.03.2025, an den BF am selben Tage eigenhändig zugestellt, hielt das BFA fest, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 13. Der BF stellte am 28.03.2025 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 31.03.2025, an den BF am selben Tage eigenhändig zugestellt, hielt das BFA fest, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

14. Laut Bericht der LPD-W vom 15.05.2025 versuchte der BF kurz vor seinem Vorführungstermin zum türkischen Generalkonsulat zu flüchten, als er aus dem Polizeifahrzeug ausstieg. Der Fluchtversuch wurde durch den BF freiwillig und ohne Anwendung von Zwangsgewalt durch die ihn begleitenden Sicherheitsorgane beendet, die Vorführung wurde daraufhin durchgeführt. Der BF verweigerte laut Polizeibericht jegliche Unterschriftsleistung und wirkte auch an den sonstigen Formalitäten nicht mit.

15. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2025, AZ XXXX , wurde der Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde außerdem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem BF nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 15. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2025, AZ römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde außerdem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem BF nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der BF gab hinsichtlich dieses Bescheides am 27.05.2025 einen Rechtsmittelverzicht ab.

16. Mit dem am 28.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, AZ W609 2307023-2/49Z, datiert mit 17.06.2025, schriftlich ausgefertigt am 18.06.2025, wurde im Rahmen der amtswegig eingeleiteten Schubhaftüberprüfung ausgesprochen, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. 16. Mit dem am 28.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, AZ W609 2307023-2/49Z, datiert mit 17.06.2025, schriftlich ausgefertigt am 18.06.2025, wurde im Rahmen der amtswegig eingeleiteten Schubhaftüberprüfung ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.

17. Im Zuge der Aktenvorlage im Zusammenhang mit der amtswegigen Schubhaftüberprüfung erstattete das BFA am 18.06.2025 eine Stellungnahme.

18. Die Abschiebung des BF in die Türkei wurde am 19.06.2025 auf dem Luftwege durch Organwalter der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in Folge auch: „LPD-NÖ“) durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1. Feststellungen:

1.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.

1.2.2. Der BF ist volljährig. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.3. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 29.01.2025 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.06.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.1.2.3. Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 29.01.2025 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft bis zum 19.06.2025 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.

1.2.4. Zwischen 29.01.2025 und 19.06.2025 befand sich der BF in Schubhaft. Die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat erfolgte am 19.06.2025 auf dem Luftwege.

1.2.5. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu gegebenenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Nach Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz ist der BF in Österreich untergetaucht und hat sich damit dem behördlichen Zugriff entzogen.

1.3.2. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verhielt sich nicht kooperativ.

Ab 16.05.2025 trat der BF in Hungerstreik, welchen er am 23.05.2025 freiwillig beendete.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2025, AZ 53 Hv 36/25p, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.03.2025, AZ 53 Hv 36/25p, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen.

1.3.3. Der BF lebte mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt, war dort jedoch nie behördlich gemeldet. Er wies seit September 2023 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr auf. Seine Lebensgefährtin war während seiner Anhaltung in Schubhaft obdachlos gemeldet.

Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte keine eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Eine sonstige berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung lag nicht vor.

1.3.4. Das BFA stellte bei der türkischen Vertretungsbehörde am 28.12.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF. Das BFA urgierte die HRZ-Ausstellung am 20.12.2024, 04.02.2025, 27.03.2025 sowie am 26.05.2025.

Am 31.01.2024 erfolgte ein Interview des BF beim türkischen Generalkonsulat in Wien, bei dem seine türkische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde.

Der BF versuchte, vor seinem Vorführungstermin beim türkischen Generalkonsulat am 15.05.2025 zu flüchten und verweigerte in weiterer Folge die Kooperation mit dem BFA und der türkischen Vertretungsbehörde.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurden mit dem BF mehrere Rückkehrberatungsgespräche geführt, in denen er keine Ausreisebereitschaft zeigte. Seinen Antrag auf freiwillig unterstützte Ausreise vom 24.04.2025 zog er zurück.

Im Jahr 2025 wurden 14 HRZ ausgestellt, zuletzt zwei im Mai 2025. Abschiebungen in die Türkei finden statt und werden mittels Direktflügen von Wien nach Istanbul durchgeführt, wobei mehrere Flugverbindungen pro Tag bestehen. Wenn die Person nicht ausreisewillig ist und weitere Überprüfungen durchgeführt werden, hängt die Dauer des Überprüfungsprozesses grundsätzlich von der Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Person und von der Qualität der übermittelten Unterlagen ab und nimmt im Schnitt vier bis sechs Monate in Anspruch. Im Falle des BF ist die lange Verfahrensdauer auch auf seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, die hg. Akten das Schubhaftverfahren betreffend sowie durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente im Original kommt dem BF nur Verfahrensidentität zu.

2.2.2. Der BF gab im gesamten Verfahren durchwegs das im Spruch genannte Geburtsdatum an, womit keine Zweifel an seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestehen.

Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2023, AZ XXXX , wurde vollinhaltlich abgewiesen. Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2023, AZ römisch 40 , wurde vollinhaltlich abgewiesen.

Der am 19.05.2025 im Stande der Schubhaft gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz, AZ XXXX , wurde wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Der am 19.05.2025 im Stande der Schubhaft gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz, AZ römisch 40 , wurde wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

Daher kommt dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zu.

2.2.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 06.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Nachdem der BF laut amtswegig eingeholtem ZMR-Auszug vom 18.06.2025 seit 09.09.2023 im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte und sich auch nicht obdachlos meldete, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustG zugestellt und erwuchs mit 09.12.2023 in Rechtskraft. 2.2.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 06.11.2023 vollinhaltlich abgewiesen. Nachdem der BF laut amtswegig eingeholtem ZMR-Auszug vom 18.06.2025 seit 09.09.2023 im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte und sich auch nicht obdachlos meldete, wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustG zugestellt und erwuchs mit 09.12.2023 in Rechtskraft.

Folglich bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am 29.01.2025 und während seiner Anhaltung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2025 wurde seitens des BFA festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie gemäß den Voraussetzungen in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist. Folglich bestand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF am 29.01.2025 und während seiner Anhaltung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2025 wurde seitens des BFA festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie gemäß den Voraussetzungen in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig ist.

2.2.4. Aus dem Auszug aus der Anhaltedatei vom 18.06.2025 lässt sich entnehmen, dass sich der BF zwischen 29.01.2025 und 19.06.2025 in Schubhaft befand.

Aus dem Abschiebebericht der LPD-NÖ vom 19.06.2025 geht hervor, dass die Abschiebung des BF in die Türkei am selben Tag auf dem Luftwege durchgeführt wurde.

2.2.5. Der BF führte in der Einvernahme im Schubhaftverfahren am 29.01.2025 aus, seit zwei Jahren unter einer Suchtproblematik zu leiden. In der Beschwerdeverhandlung vom 10.02.2025 gab er an, das Drogenersatzpräparat „Compensan“ einzunehmen. In der zuvor eingebrachten Schubhaftbeschwerde wurde angegeben, dass der BF drei Mal täglich eine Medikation mit „Cotidol“ als Suchtgiftsubstitution erhalte.

Im zuletzt ergangenen amtsärztlichen Gutachten vom 28.05.2025 wurde festgestellt, dass der BF haft-, prozess- und transportfähig sei.

Im Übrigen haben sich im Verfahren sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach bei dem BF eine lebensgefährliche gesundheitliche Beeinträchtigung und eine daraus resultierende Haftunfähigkeit vorliegen würde.

Dem Akteninhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass es während aufrechter Schubhaft zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF gekommen wäre.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Laut ZMR-Auszug vom 18.06.2025 war der BF nur bis zum 08.09.2023 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und folglich ab diesem Zeitpunkt für das BFA nicht mehr greifbar.

1.3.2. Der BF kam seinen Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen während und nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht nach.

Er wurde am 22.12.2023 von Organwaltern der LPD-W im Zuge einer Suchtgiftstreife angetroffen und auf Basis eines nach wie vor bestehenden Festnahmeauftrages in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

Die Anordnung gelinderer Mittel in Form einer täglichen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion befolgte er laut Schreiben der LPD-W vom 07.01.2025 letztmalig am 01.11.2024. Zum von der LPD-W in der an das BFA gerichteten Nachricht ist auszuführen, dass fälschlicherweise der 01.11.2023 als Datum der letzten Erfüllung der Meldepflicht angegeben wurde. Nachdem der Mandatsbescheid zur Anordnung des gelinderen Mittels am 23.12.2023 erlassen wurde, lässt dies den eindeutigen Schluss zu, dass es sich dabei um einen Tippfehler handelt. Daher ergibt sich aus der weiteren Korrespondenz der LPD-W und dem BFA, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nur zwischen 25.12.2023 und 01.11.2024 anordnungsgemäß nachkam.

Laut der im Akt aufliegenden Anzeige vom 28.01.2024 wurde der BF durch erneut Organwalter der LPD-W einer Personenkontrolle unterzogen, wobei bei ihm eine Substanz sichergestellt wurde, bei der es sich mutmaßlich um Heroin handelte. Nach Erlassung eines Festnahmeauftrages wurde der BF am selben Tag in ein wiederum Polizeianhaltezentrum überstellt und mit Mandatsbescheid vom 29.01.2025 die Schubhaft über ihn verhängt.

Überdies weist der BF eine Vorstrafe auf. Laut im Akt aufliegenden Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung sowie dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 23.06.2025 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.03.2025, AZ 53 Hv 36/25p, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen.Überdies weist der BF eine Vorstrafe auf. Laut im Akt aufliegenden Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung sowie dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 23.06.2025 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.03.2025, AZ 53 Hv 36/25p, wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen.

Zudem trat der BF laut Auszug aus der Anhaltedatei zwischen 16.05.2025 und 23.05.2025 in Hungerstreik.

Darüber hinaus versuchte der BF laut Bericht der LPD-W vom 15.05.2025 seinen für diesen Tag angesetzten Vorführungstermin beim türkischen Generalkonsulat durch Flucht zu vereiteln. Zwar beendete er seine Flucht ohne dass die ihn begleitenden Sicherheitsorgane Zwangsgewalt ausüben mussten, verweigerte jedoch im Zuge der Vorführung die Unterschriftsleistung in der Vertretungsbehörde und wirkte nicht an den weiteren Formalitäten mit.

2.3.2. In der Beschwerdeverhandlung vom 28.05.2025 wurde auch die Partnerin des BF geladen, welche sich mit einem österreichischen Personalausweis auswies. Laut ihrer Zeugenaussage lebte der BF seit etwa August 2023 in 1060 Wien, XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr. Aus dem ZMR-Auszug zum BF geht dies allerdings nicht hervor. In der Beschwerdeverhandlung gab die Zeugin weiters an, nunmehr in einem Tageszentrum gemeldet zu sein und die Wohnung an vorstehender Adresse aufgegeben zu haben. Mangels gesicherter eigener Wohnstätte konnte sie dem BF somit keine Unterkunft bieten. Zudem gab die Partnerin des BF an, Rehabilitationsgeld zu beziehen und nur geringfügig erwerbstätig zu sein. In der Beschwerdeverhandlung führte die Partnerin des BF außerdem an, sich aufgrund ihrer finanziellen Situation die Kaution für eine eigene Wohnung nicht leisten zu können. Eine Unterkunftnahme des BF bei seiner Partnerin wäre vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen. 2.3.2. In der Beschwerdeverhandlung vom 28.05.2025 wurde auch die Partnerin des BF geladen, welche sich mit einem österreichischen Personalausweis auswies. Laut ihrer Zeugenaussage lebte der BF seit etwa August 2023 in 1060 Wien, römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr. Aus dem ZMR-Auszug zum BF geht dies allerdings nicht hervor. In der Beschwerdeverhandlung gab die Zeugin weiters an, nunmehr in einem Tageszentrum gemeldet zu sein und die Wohnung an vorstehender Adresse aufgegeben zu haben. Mangels gesicherter eigener Wohnstätte konnte sie dem BF somit keine Unterkunft bieten. Zudem gab die Partnerin des BF an, Rehabilitationsgeld zu beziehen und nur geringfügig erwerbstätig zu sein. In der Beschwerdeverhandlung führte die Partnerin des BF außerdem an, sich aufgrund ihrer finanziellen Situation die Kaution für eine eigene Wohnung nicht leisten zu können. Eine Unterkunftnahme des BF bei seiner Partnerin wäre vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen.

In der Beschwerdeverhandlung vom 10.02.205 gab der BF an, ausschließlich von der finanziellen Unterstützung seiner Partnerin zu leben. Seinen weiteren Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 28.05.2025 zufolge ging der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der BF verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, sämtliche Befragungen im Verfahren mussten unter Heranziehung von Dolmetschern für die türkische Sprache durchgeführt werden.

Die in den Beschwerdeverhandlungen vom 10.02.2025 und dem 28.05.2025 behaupteten sozialen Bindungen konnte der BF nicht konkretisieren. Zu dem in Österreich lebenden Onkel und Cousin hat er seinen Angaben nach keinen Kontakt.

2.2.4. Die Kontaktaufnahme des BFA zum türkischen Generalkonsulat sowie die Urgenzen des HRZ sind in der Stellungnahme vom 18.06.2025 angeführt.

Aus dem Bericht der LPD-W vom 15.05.2025 geht hervor, dass der BF im Zuge der an diesem Tage anberaumten Vorführung beim türkischen Generalkonsulat einen Fluchtversuch unternahm, welchen er eigenständig und ohne Anwendung von Zwangsgewalt seitens der Sicherheitsorgane abbrach. Bei der Vorführung selbst verweigerte er demnach auch jegliche Kooperation.

In der vom BFA erstatteten Anfragebeantwortung an das BVwG vom 26.05.2025 wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren keine Dokumente in Vorlage brachte sowie, dass seine türkische Staatsangehörigkeit im Rahmen eines Interviews beim türkischen Generalkonsulat festgestellt wurde. Die Feststellungen zur Ausstellung von HRZ und der Durchführung von Abschiebungen in die Türkei beruhen ebenso auf den Angaben der Anfragebeantwortung des BFA.

Bei den durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächen zeigte sich der BF laut den hierzu im Akt aufliegenden Protokollen durchwegs nicht rückkehrwillig. Einmalig stellte er am 24.04.2025 einen Antrag auf unterstützte Ausreise, welcher jedoch laut Verständigung seiner Rechtsvertretung an das BFA mit 16.05.2025 zurückgezogen wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen konnte insgesamt festgestellt werden, dass die Verzögerung des Verfahrens maßgeblich auf das inkooperative Verhalten des BF zurückzuführen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) I.-II.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.-II.:

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 und Abs. 3 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2 und Absatz 3, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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