Entscheidungsdatum
29.12.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G301 2323792-2/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.12.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 02.10.2025, Zl. XXXX , sowie gegen die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 02.10.2025, Zl. römisch 40 , sowie gegen die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025,
1. beschlossen (I.) bzw. zu Recht erkannt (II. bis V.):1. beschlossen (römisch eins.) bzw. zu Recht erkannt (römisch zwei. bis römisch fünf.):
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird, insoweit es sich auf den Schubhaftbescheid vom 02.10.2025 und auf die Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2025 bis einschließlich 03.11.2025 bezieht, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird, insoweit es sich auf den Schubhaftbescheid vom 02.10.2025 und auf die Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2025 bis einschließlich 03.11.2025 bezieht, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
II. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 04.11.2025 bis 16.11.2025 richtet, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 04.11.2025 bis 16.11.2025 richtet, als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 17.11.2025 bis 02.12.2025 richtet, stattgegeben und diese im angeführten Zeitraum für rechtswidrig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft von 17.11.2025 bis 02.12.2025 richtet, stattgegeben und diese im angeführten Zeitraum für rechtswidrig erklärt.
IV. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch vier. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
V. Die Anträge auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Die Anträge auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO abgewiesen. Die Eingabengebühr in der Höhe von 50,00 Euro ist gemäß VwG-Eingabengebührverordnung zu entrichten.C) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abgewiesen. Die Eingabengebühr in der Höhe von 50,00 Euro ist gemäß VwG-Eingabengebührverordnung zu entrichten.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem am 26.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben im Spruch angeführten Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, sowie gegen die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft.
Auf Grund der entsprechenden Aufforderung des BVwG zur Aktenvorlage vom 27.11.2025 wurden vom BFA noch am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.12.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 10.12.2025 eingebrachten Schriftsatz beantragte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Gambia.
Der BF ist zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ohne die erforderlichen Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Eigenen Angaben zufolge hielt er sich bis 2021 in Italien auf und reiste von dort nach Österreich, wo er sich seitdem durchgehend aufgehalten habe.
Der BF verfügt derzeit weder in Italien noch in Österreich über eine gültige Aufenthaltsberechtigung.
Der BF wurde am 01.10.2025 aufgrund einer Anzeige wegen fortgesetzter Gewaltausübung und gefährlicher Drohung polizeilich angehalten und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und zur weiteren Anhaltung ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX verbracht. Der BF wurde am 01.10.2025 aufgrund einer Anzeige wegen fortgesetzter Gewaltausübung und gefährlicher Drohung polizeilich angehalten und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und zur weiteren Anhaltung ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 verbracht.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem BFA am 02.10.2025 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei legte der BF auch einen gambischen Reisepass, ausgestellt am 08.10.2020 und gültig bis 08.10.2025, vor.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 02.10.2025 hat die belangte Behörde – nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme – gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 14:20 Uhr persönlich ausgefolgt. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 02.10.2025 hat die belangte Behörde – nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme – gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 14:20 Uhr persönlich ausgefolgt. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
Am 15.10.2025 wurde der BF vom BFA, EAST West, im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Danach wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2025 ausgefolgt und ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-VO an Italien gestellt.Am 15.10.2025 wurde der BF vom BFA, EAST West, im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Danach wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2025 ausgefolgt und ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-VO an Italien gestellt.
Am 29.10.2025 langte die Ablehnung Italiens zur Wiederaufnahme ein. Auf die darauffolgende Remonstration des BFA antworteten die italienischen Behörden nicht mehr.
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025, G311 2323792-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2025 bis 15.10.2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) insofern stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2025 für rechtswidrig erklärt wurde (Spruchpunkt A.II.); gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt A.III.), sowie die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der Behörde auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.).Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025, G311 2323792-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2025 bis 15.10.2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) insofern stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2025 für rechtswidrig erklärt wurde (Spruchpunkt A.II.); gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (Spruchpunkt A.III.), sowie die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der Behörde auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.).
Am 17.11.2025 wurde der BF vom BFA, EAST West, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass nunmehr Österreich für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig sei.
Der vom BF am 02.10.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit – nicht rechtskräftigem – Bescheid des BFA, EAST West, vom 20.11.2025, zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Gambia festgestellt, einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.Der vom BF am 02.10.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit – nicht rechtskräftigem – Bescheid des BFA, EAST West, vom 20.11.2025, zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Gambia festgestellt, einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 gab der Rechtsvertreter des BF an, dass beabsichtigt sei, fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid einzubringen.
Der BF hat sich im Verfahren als nicht hinreichend vertrauenswürdig erwiesen. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Bindungen sowie auch über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur nicht nur vorübergehenden Sicherung des Lebensunterhaltes. Er erhält derzeit vereinzelt finanzielle Unterstützung durch eine Freundin und andere Privatpersonen aus der Gambischen Community in XXXX . Der BF verfügt im AHZ XXXX über Barmittel in Höhe von 270,55 Euro. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF hat sich im Verfahren als nicht hinreichend vertrauenswürdig erwiesen. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Bindungen sowie auch über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur nicht nur vorübergehenden Sicherung des Lebensunterhaltes. Er erhält derzeit vereinzelt finanzielle Unterstützung durch eine Freundin und andere Privatpersonen aus der Gambischen Community in römisch 40 . Der BF verfügt im AHZ römisch 40 über Barmittel in Höhe von 270,55 Euro. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder Reisepasses durch die zuständigen Behörden Gambias ist nicht unmöglich oder von vornherein völlig unwahrscheinlich. Die Durchführung einer Rückführung nach Gambia ist tatsächlich möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2025 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
In einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des BF, insbesondere des langjährigen illegalen Aufenthalts in Italien und in Österreich, des Stellens erfolgloser Anträge auf internationalen Schutz, des Versuchs, sich einer drohenden Abschiebung aus Italien nach Gambia durch die illegale Weiterreise nach Österreich zu entziehen, des Nachgehens einer unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie der auch in der Verhandlung auf ausdrückliche Befragung bekräftigten fehlenden Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, ist – auch aufgrund des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks – festzuhalten, dass der BF insgesamt nicht die für den Fall einer Entlassung aus der Schubhaft erforderliche Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf ein freiwilliges Bereithalten für eine mögliche Rückführung in den Herkunftsstaat Gambia aufweist.
Die Feststellungen zu den persönlichen und privaten Verhältnissen des BF sowie zu den fehlenden familiären und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der Verhandlung. Konkrete Umstände, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, wurden nicht vorgebracht.
Die Feststellungen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder Reisepasses durch die zuständigen Behörden Gambias nicht unmöglich oder von vornherein völlig unwahrscheinlich ist und dass die Durchführung einer auch zwangsweisen Rückführung nach Gambia tatsächlich möglich ist, beruhen einerseits auf den dahingehenden schlüssigen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA zur gegenständlichen Beschwerde und andererseits auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung, die weder vonseiten des Rechtsvertreters noch des BF substanziiert bestritten wurden.
Der Behördenvertreter legte in der Verhandlung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren auch glaubhaft dar, dass im Jahr 2024 von den Behörden Gambias sieben und im Jahr 2025 neun HRZ ausgestellt worden seien sowie dass 2024 neun und 2025 bislang sieben Abschiebungen nach Gambia stattgefunden haben, bei denen es keine Probleme gegeben habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur teilweisen Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung:
Mit der gegenständlichen Beschwerde, datiert mit 26.11.2025, wird entsprechend der Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes der Schubhaftbescheid vom 02.10.2025 und die seitdem durchgehend andauernde Anhaltung in Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit angefochten. So wurde in der Beschwerde abschließend beantragt, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 02.10.2025 in rechtswidriger Weise erfolgt sei.
Auf konkrete Nachfrage in der Verhandlung bejahte der Rechtsvertreter des BF, dass das in der Beschwerde im genannten Umfang dargelegte Begehren aufrecht erhalten werde.
In der Verhandlung wurde sodann darauf hingewiesen, dass mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025, G311 2323792-1/18Z, bereits über den Schubhaftbescheid vom 02.10.2025 sowie über die bis zur Verhandlung am 03.11.2025 vollzogene Schubhaft eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde insoweit wegen entschiedener Sache als unzulässig erweise.
Der Rechtsvertreter des BF erklärte daraufhin, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Bescheides und der Anhaltung bis 03.11.2025 zurückgezogen, jedoch hinsichtlich der Anhaltung seit 04.11.2025 aufrecht erhalten werde.
Aufgrund der in der Verhandlung erklärten teilweisen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 02.10.2025 sowie hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft bis einschließlich 03.11.2025 war das Beschwerdeverfahren insoweit mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (Spruchpunkt A.I.).Aufgrund der in der Verhandlung erklärten teilweisen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 02.10.2025 sowie hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft bis einschließlich 03.11.2025 war das Beschwerdeverfahren insoweit mit Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen (Spruchpunkt A.I.).
3.2. Zur andauernden Anhaltung in Schubhaft seit 04.11.2025:
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich nach § 22a Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a BFA-VG insoweit als zulässig, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Entscheidung über die Schubhaft richtet, somit für den Zeitraum der – nach wie vor aufrechten – Anhaltung in Schubhaft ab 04.11.2025.Die gegenständliche Beschwerde erweist sich nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, BFA-VG insoweit als zulässig, als sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Entscheidung über die Schubhaft richtet, somit für den Zeitraum der – nach wie vor aufrechten – Anhaltung in Schubhaft ab 04.11.2025.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025, G311 2323792-1/18Z, wurde unter anderem ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung (am 03.11.2025) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Den für die Entscheidung dargelegten Gründen (siehe Verhandlungsniederschrift vom 03.11.2025) kam auch in weiterer Folge – ab dem 04.11.2025 – weitere Geltung zu, zumal weder aus der gegenständlichen Beschwerde noch aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung derart maßgeblich geänderte Umstände hervorgekommen sind, wonach eine Fortsetzung der Schubhaft nach dem 04.11.2025 unrechtmäßig gewesen sein sollte.
In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der weiteren und zeitlich nicht näher differenzierten Anhaltung in Schubhaft lediglich damit begründet, dass die Voraussetzungen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht erfüllt seien, ebenso wenig die Voraussetzungen für das Vorliegen von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG.In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der weiteren und zeitlich nicht näher differenzierten Anhaltung in Schubhaft lediglich damit begründet, dass die Voraussetzungen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt seien, ebenso wenig die Voraussetzungen für das Vorliegen von Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG.
Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach der BF mittlerweile in dem gegen ihn geführten Strafverfahren mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.11.2025, GZ XXXX , rechtskräftig freigesprochen worden sei und dies eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, ist entgegenzuhalten, dass sich die Anhaltung des BF in Schubhaft entsprechend dem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025 ab dem 16.10.2025 – d.h. mit Einleitung eines Dublin-Konsultationsverfahrens mit Italien nach Art. 28 Dublin-VO – rechtlich gar nicht mehr auf den im Schubhaftbescheid zugrunde gelegten Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stützen konnte, weshalb auch die Anhaltung von 16.10.2025 bis 02.11.2025 für rechtswidrig erklärt wurde.Was das Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach der BF mittlerweile in dem gegen ihn geführten Strafverfahren mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.11.2025, GZ römisch 40 , rechtskräftig freigesprochen worden sei und dies eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, ist entgegenzuhalten, dass sich die Anhaltung des BF in Schubhaft entsprechend dem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025 ab dem 16.10.2025 – d.h. mit Einleitung eines Dublin-Konsultationsverfahrens mit Italien nach Artikel 28, Dublin-VO – rechtlich gar nicht mehr auf den im Schubhaftbescheid zugrunde gelegten Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützen konnte, weshalb auch die Anhaltung von 16.10.2025 bis 02.11.2025 für rechtswidrig erklärt wurde.
Der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.11.2025 lag – dem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025 folgend – der geänderte Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. Art. 28 Dublin-VO zugrunde, für welchen – eben anders als nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG – eine gesonderte Gefährdungsprognose nach § 67 FPG nicht mehr gefordert war. Insoweit geht das Vorbringen in der Beschwerde ins Leere.Der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ab dem 03.11.2025 lag – dem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025 folgend – der geänderte Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-VO zugrunde, für welchen – eben anders als nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG – eine gesonderte Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, FPG nicht mehr gefordert war. Insoweit geht das Vorbringen in der Beschwerde ins Leere.
Wie vom Rechtsvertreter in der Verhandlung allerdings zutreffend vorgebracht wurde, wäre die weitere Anhaltung in Schubhaft nach erfolgter Zulassung des (materiellen) Asylverfahrens – aufgrund der endgültigen (konkludenten) Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Italien – in Österreich aber nicht mehr auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zu stützen gewesen, sondern – wiederum – auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Wie vom Rechtsvertreter in der Verhandlung allerdings zutreffend vorgebracht wurde, wäre die weitere Anhaltung in Schubhaft nach erfolgter Zulassung des (materiellen) Asylverfahrens – aufgrund der endgültigen (konkludenten) Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Italien – in Österreich aber nicht mehr auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zu stützen gewesen, sondern – wiederum – auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Der BF wurde am 17.11.2025 vom BFA, EAST West, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm dabei gleich zu Beginn der Einvernahme nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der Ablehnung Italiens nunmehr Österreich für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum von 04.11.2025 bis einschließlich 16.11.2025 richtet und die sich dem Fortsetzungsausspruch des BVwG vom 03.11.2025 folgend zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stützen konnte, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.).Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum von 04.11.2025 bis einschließlich 16.11.2025 richtet und die sich dem Fortsetzungsausspruch des BVwG vom 03.11.2025 folgend zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stützen konnte, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.).
Im Gegensatz dazu war der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 17.11.2025 bis 02.12.2025 aufgrund der erfolgten Zulassung des (materiellen) Asylverfahrens in Österreich stattzugeben und diese im genannten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt A.III.).
3.3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt jedoch auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs infolge Vorliegens von Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.10.2025 zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 20025 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia festgestellt sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der anwesende Rechtsvertreter erklärte dazu in der Verhandlung, dass beabsichtigt sei, fristgerecht eine Beschwerde dagegen einzubringen.Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.10.2025 zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 20025 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia festgestellt sowie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der anwesende Rechtsvertreter erklärte dazu in der Verhandlung, dass beabsichtigt sei, fristgerecht eine Beschwerde dagegen einzubringen.
Eine Berufung auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG setzt voraus, dass der Fremde bereits unter das Regime der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) fällt und nicht mehr jenem der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) unterliegt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob dem Fremden im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177; 28.08.2025, Ra 2024/21/0188).Eine Berufung auf den Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt voraus, dass der Fremde bereits unter das Regime der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) fällt und nicht mehr jenem der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) unterliegt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob dem Fremden im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177; 28.08.2025, Ra 2024/21/0188).
Eine Beschwerde gegen den negativen Asylverfahrensbescheid wurde bis jetzt noch nicht eingebracht, ist aber jedenfalls beabsichtigt. Die Beschwerdefrist ist allerdings noch nicht abgelaufen.
Da bis jetzt auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch keine Entscheidung des BVwG ergangen ist, kommt dem BF ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden müsste, weiterhin ein Bleiberecht zu (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).Da bis jetzt auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch keine Entscheidung des BVwG ergangen ist, kommt dem BF ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: der Rückkehrentscheidung) nur bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden müsste, weiterhin ein Bleiberecht zu vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).
Vor diesem Hintergrund kommt somit für die Fortsetzung der Schubhaft derzeit nur der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Frage.Vor diesem Hintergrund kommt somit für die Fortsetzung der Schubhaft derzeit nur der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Frage.
Aufgrund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens, das sich insbesondere aus dem langjährigen illegalen Aufenthalt in Italien und in Österreich, dem Stellen erfolgloser Anträge auf internationalen Schutz, dem Versuch, sich einer drohenden Abschiebung aus Italien nach Gambia durch die illegale Weiterreise nach Österreich zu entziehen, dem Nachgehen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, aus der weiterhin bestehenden Ausreiseunwilligkeit und der fehlenden Kooperationsbereitschaft bei der Ausstellung eines Reisedokuments, die vom BF auch in der Verhandlung auf ausdrückliche Befragung bekräftigt wurde, ergibt, kann auch weiterhin das Vorliegen von Fluchtgefahr angenommen werden.
Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine familiären oder sozialen Bindungen sowie auch über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur nicht nur vorübergehenden Sicherung des Lebensunterhaltes verfügt.
Überdies erweist sich die Annahme, dass hinsichtlich der bereits im Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025 dargestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der hohen Mobilität und des vom BF bereits gezeigten schwerwiegenden Fehlverhaltens, insbesondere dessen Unbeherrschtheit und Verhaltensauffälligkeit auch gegenüber anderen Personen, die die Annahme einer Eigen- und Fremdgefährdung nicht unbegründet erscheinen lässt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nach § 67 FPG vorliegt, als begründet.Überdies erweist sich die Annahme, dass hinsichtlich der bereits im Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2025 dargestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der hohen Mobilität und des vom BF bereits gezeigten schwerwiegenden Fehlverhaltens, insbesondere dessen Unbeherrschtheit und Verhaltensauffälligkeit auch gegenüber anderen Personen, die die Annahme einer Eigen- und Fremdgefährdung nicht unbegründet erscheinen lässt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nach Paragraph 67, FPG vorliegt, als begründet.
Die Annahme, wonach es vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung eine mögliche Rückführung des BF nach Gambia durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Fehlverhaltens des BF, insbesondere der bereits aufgezeigten mangelnden Vertrauenswürdigkeit sowie der mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, nach wie vor als begründet.
Es hat sich nicht ergeben, dass – jedenfalls in diesem Stadium – einerseits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre (vgl. VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). So hat die belangte Behörde insgesamt glaubhaft dargelegt, dass aus derzeitiger Sicht die Ausstellung eines HRZ durchaus wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen ist, sowie dass nach Vorliegen eines HRZ auch von einer zeitnahen Rückführung in den Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden kann.Es hat sich nicht ergeben, dass – jedenfalls in diesem Stadium – einerseits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre vergleiche VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). So hat die belangte Behörde insgesamt glaubhaft dargelegt, dass aus derzeitiger Sicht die Ausstellung eines HRZ durchaus wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen ist, sowie dass nach Vorliegen eines HRZ auch von einer zeitnahen Rückführung in den Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden kann.
Dazu ist auch festzuhalten, dass ein erst kürzlich abgelaufener gambischer Reisepass des BF vorliegt, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass eine endgültige Identifizierung und zeitnahe Ausstellung eines weiteren (Ersatz-)Reisedokuments (Reisepass, HRZ) durch die zuständige Vertretungsbehörde von Gambia möglich und auch wahrscheinlich ist.
In einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist eine mit einer gänzlichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung erstinstanzlich bereits erlassen und die aufschiebende Wirkung aberkannt – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178; 19.03.2014, 2013/21/0138).In einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall ist eine mit einer gänzlichen Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung erstinstanzlich bereits erlassen und die aufschiebende Wirkung aberkannt – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178; 19.03.2014, 2013/21/0138).
Ein Sicherungsbedarf – zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ist somit weiterhin gegeben.
Es ist auch entgegen des Vorbringens in der Beschwerde der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.Es ist auch entgegen des Vorbringens in der Beschwerde der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.
Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und – für den Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – einer zeitnah möglichen Rückführung zur Erreichung des Sicherungszwecks auch als verhältnismäßig.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Die Fortsetzung der Schubhaft ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
Im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und das Vorliegen einer durchsetzbaren, aber noch nicht durchführbaren Rückkehrentscheidung stützt sich somit die weitere fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft auf den Hafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und das Vorliegen einer durchsetzbaren, aber noch nicht durchführbaren Rückkehrentscheidung stützt sich somit die weitere fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft auf den Hafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.IV.).Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A.IV.).
3.4. Zum Aufwandersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.