TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/31 W294 2315412-1

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Veröffentlicht am 31.12.2025
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Entscheidungsdatum

31.12.2025

Norm

AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
AsylG 2005 §7 Abs4
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W294 2315412-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zahl: XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wurde, wie folgt zu Recht:
römisch eins., Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2025, Zahl: römisch 40 , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgewiesen wurde, wie folgt zu Recht:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A) , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Beschluss

II.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , StA Syrien, über seine Beschwerde vom 26.05.2025 gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 vom 21.03.2025 nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025, Zahl: XXXX , den folgenden Beschluss:
römisch zwei., Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin KÖCK, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Syrien, über seine Beschwerde vom 26.05.2025 gegen die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 vom 21.03.2025 nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025, Zahl: römisch 40 , den folgenden Beschluss:

A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
A) , Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.11.2023, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.11.2023, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt.

3. Mit Schreiben des BFA vom 21.03.2025, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 21.03.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsel in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

4. Am 26.05.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA vom 21.03.2025 ein, in der auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft enthalten waren.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025 wies das BFA die Beschwerde gegen die Erledigung vom 21.03.2025 zurück.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.06.2025 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahren und den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück.

7. Am 16.06.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das BVwG eingebracht. 7. Am 16.06.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2025 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das BVwG eingebracht.

Darin wurde ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden. Maßgeblich sei vielmehr ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen wird und ob ein dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.Darin wurde ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem verfahrensrechtlichem Bescheid und nicht anfechtbarer Verfahrensanordnung nicht maßgeblich sei, ob die sich aus diesem behördlichen Rechtsakt ergebenden Rechtswirkungen für die betroffene Person in der Einschränkung eines subjektiven Rechtes ihren Ausdruck finden. Maßgeblich sei vielmehr ob über Rechtsverhältnisse der vom Behördenakt betroffenen Person gestaltend oder feststellend abgesprochen wird und ob ein dahingehend ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Diese Voraussetzung sei im konkreten Fall gegeben. Durch die behördliche Entscheidung deren Erlassung einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, AsylG 2005 bezweckte Familienzusammenführung darstelle, werde in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen und dahingehend über ein den Beschwerdeführer betreffendes Rechtsverhältnis abgesprochen, zumal die Einleitung des Aberkennungsverfahrens dahingehend rechtsgestaltend wirke, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren.

8. Am 16.06.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2025.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren unter Hinweis darauf behauptet, dass schon die Einleitung des Aberkennungsverfahrens Eingriffe in seine Rechtsposition mit sich bringe und dazu auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG, des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG und des § 11a Abs. 7 StbG hingewiesen. In seinem konkreten Fall bedeute das anhängige Aberkennungsverfahren ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen. Mit § 35 Abs. 1 AsylG 2005 würden in dem von dieser Norm erfassten Anwendungsbereich die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG (in der Folge: Familienzusammenführungs-RL) umgesetzt werden. In Art. 1 Familienzusammenführungs-RL werde klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim „Recht auf Familienzusammenführung“ um ein solches derjenigen Person handelt, die sich bereits „rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhält“, sohin der Bezugsperson. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke dahingehend rechtsgestaltend, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren. Weil Grund für die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens die Annahme der Behörde sei, die dem Beschwerdeführer bislang zukommende Flüchtlingseigenschaft sei erloschen, bestehe sein rechtliches Interesse, dieses strittig gewordene Rechtsverhältnis zu klären.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Aberkennungsverfahren unter Hinweis darauf behauptet, dass schon die Einleitung des Aberkennungsverfahrens Eingriffe in seine Rechtsposition mit sich bringe und dazu auf die Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG, des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG und des Paragraph 11 a, Absatz 7, StbG hingewiesen. In seinem konkreten Fall bedeute das anhängige Aberkennungsverfahren ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen. Mit Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 würden in dem von dieser Norm erfassten Anwendungsbereich die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG (in der Folge: Familienzusammenführungs-RL) umgesetzt werden. In Artikel eins, Familienzusammenführungs-RL werde klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim „Recht auf Familienzusammenführung“ um ein solches derjenigen Person handelt, die sich bereits „rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhält“, sohin der Bezugsperson. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke dahingehend rechtsgestaltend, dass sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren. Weil Grund für die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens die Annahme der Behörde sei, die dem Beschwerdeführer bislang zukommende Flüchtlingseigenschaft sei erloschen, bestehe sein rechtliches Interesse, dieses strittig gewordene Rechtsverhältnis zu klären.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Beschwerde zusammengefasst aus, dass der als „Mitteilung“ bezeichneten Erledigung des BFA Bescheidqualität zukomme und sie daher auch einer Anfechtung mittels einer Beschwerde zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG versäumt. Der Beschwerdeführer mache als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides geltend. Hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Beschwerde zusammengefasst aus, dass der als „Mitteilung“ bezeichneten Erledigung des BFA Bescheidqualität zukomme und sie daher auch einer Anfechtung mittels einer Beschwerde zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG versäumt. Der Beschwerdeführer mache als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides geltend.

9. Die Beschwerde langten am 03.07.2025 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt.

Mit Schreiben des BFA vom 21.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.Mit Schreiben des BFA vom 21.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

Am 26.05.2025 stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde gegen die Mitteilung vom 21.03.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Feststellungsantrag betreffend das Weiterbestehen seiner Flüchtlingseigenschaft und einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit den gegenständlichen Rechtsmitteln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil II. A) 3.1. Zu Spruchteil römisch zwei. A)

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Es kann der Beschwerde insofern gefolgt werden, als sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt hat.

So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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