TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/2 W208 2303569-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2026
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Entscheidungsdatum

02.01.2026

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs8
AVG §71 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
GebAG §19 Abs1
GebAG §4 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §26
VwGVG §26 Abs1
VwGVG §26 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W208 2303572-1/3E

W208 2303571-1/3E

W208 2303574-1/3E

W208 2303573-1/3E

W208 2303569-1/3E

W208 2303570-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden betreffend Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung und Zurückverweisung der Anträge auf Beteiligtengebühren von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2024Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden betreffend Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung und Zurückverweisung der Anträge auf Beteiligtengebühren von 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2024

(1)       GZ: 2024-0.521.050-5-A

(2)      GZ: 2024-0.522.790-4-A

(3)      GZ: 2024-0.522.841-4-A

(4)      GZ: 2024-0.522.910-4-A

(5)      GZ: 2024-0.522.957-4-A

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des jeweiligen Bescheides im Spruchpunkt I. zu lauten hat: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des jeweiligen Bescheides im Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend der Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr gem § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG, wird als unzulässig zurückgewiesen.“ „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend der Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Beteiligtengebühr gem Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG, wird als unzulässig zurückgewiesen.“

Die Beschwerden zu Spruchpunkt II. mit dem der jeweilige Antrag auf Ersatz der Gebühren gem § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG als verspätet zurückgewiesen wurde, wird abgewiesen. Die Beschwerden zu Spruchpunkt römisch zwei. mit dem der jeweilige Antrag auf Ersatz der Gebühren gem Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG als verspätet zurückgewiesen wurde, wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 13.05.2024 fand in einer (zur Zahl I403 2290249-1 protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer als Parteien und die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person BBU GmbH (im Folgenden auch kurz: BBU) als dessen rechtskundige Vertretung (Rechtsberater Mag. XXXX ) teilnahmen und in der XXXX und XXXX (im Folgenden zusammengefasst als beschwerdeführende Parteien bezeichnet) in einem Familienverfahren vernommen wurden.1. Am 13.05.2024 fand in einer (zur Zahl I403 2290249-1 protokollierten) Angelegenheit nach dem AsylG 2005 vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an dessen Hauptsitz in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer als Parteien und die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person BBU GmbH (im Folgenden auch kurz: BBU) als dessen rechtskundige Vertretung (Rechtsberater Mag. römisch 40 ) teilnahmen und in der römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden zusammengefasst als beschwerdeführende Parteien bezeichnet) in einem Familienverfahren vernommen wurden.

In der an die BBU als Vertreterin ergangenen gerichtlichen Anberaumung der Verhandlung vom 16.04.2024 wurden die beschwerdeführenden Parteien darauf hingewiesen, dass sie die ihnen allenfalls zustehenden Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim BVwG geltend machen müssen.

Mit einem Vordruck/Formular des BVwG („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. § 26 VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 13.05.2024 machte die BBU für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 341,30 als Reisekosten und EUR 184,60 als Aufenthaltskosten, insgesamt EUR 525,90 beim BVwG im eigenen Namen geltend.Mit einem Vordruck/Formular des BVwG („ANTRAG für Beteiligte – Gebühren gem. Paragraph 26, VwGVG“; in der Folge: Gebührenantrag) vom 13.05.2024 machte die BBU für die Teilnahme an dieser Verhandlung Gebühren (Reisekosten) in der Höhe von EUR 341,30 als Reisekosten und EUR 184,60 als Aufenthaltskosten, insgesamt EUR 525,90 beim BVwG im eigenen Namen geltend.

Wörtlich wird im Formular beim Namen des Antragstellers: „BBU GmbH“ und als Kontobezeichnung – Name: „BBU-GmbH“ angeführt und ist der Antrag von XXXX unterschrieben. Ein Zusatz iV oder Ähnliches findet sich nicht. Wörtlich wird im Formular beim Namen des Antragstellers: „BBU GmbH“ und als Kontobezeichnung – Name: „BBU-GmbH“ angeführt und ist der Antrag von römisch 40 unterschrieben. Ein Zusatz iV oder Ähnliches findet sich nicht.

2. Die Verrechnungsstelle des BVwG teilte der BBU im Wege des Parteiengehörs unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme, mit Schreiben vom 29.05.2024, welches am selben Tag zugestellt wurde, die bisherigen Ermittlungsergebnisse mit, wonach die BBU am 13.05.2024 den Antrag auf Ersatz der Gebühren gestellt, jedoch keinen Anspruch auf die Gebühr habe, da sie als gewillkürte Parteienvertreterin der beschwerdeführenden Parteien an der Verhandlung teilgenommen habe, sodass ihr Antrag mangels Antraglegitimation als unbegründet abzuweisen sein werde.

Mit einer E-Mail vom 29.05.2024 legte die BBU nunmehr mit den Namen der beschwerdeführenden Parteien ausgefüllte Gebührenanträge vor und teilte mit, dass irrtümlich ein Antrag für die BBU anstatt der Beteiligten gestellt worden sei. Im Anhang seien nunmehr die verbesserten Anträge zur weiteren Bearbeitung zu finden.

Mit Schreiben vom 23.07.2024 erging seitens der belangten Behörde ein Verspätungsvorhalt an die beschwerdeführenden Parteien, indem darauf hingewiesen wurde, dass eine Abänderung des ursprünglich auf die BBU lautenden Gebührenantrages auf die Namen der beschwerdeführenden Parteien nicht möglich sei und die nunmehr vorgelegten Anträge daher verspätet seien.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2024 (adressiert an die BBU) wurde der Gebührenantrag der BBU gem § 26 Abs 1 und 5 VwGVG iVm § 4 Abs 1 GebAG zurückgewiesen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2024 (adressiert an die BBU) wurde der Gebührenantrag der BBU gem Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zurückgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 13.05.2024 von der BBU als Antragstellerin und damit von einer nicht zum Antrag legitimierten Person gestellt worden sei. Die Gebühr stehe gem § 4 Abs 1 GebAG iVm § 26 Abs 1 und 5 VwGVG nur Zeugen und Beteiligten zu, die BBU habe aber als Parteienvertreterin an der Verhandlung teilgenommen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 13.05.2024 von der BBU als Antragstellerin und damit von einer nicht zum Antrag legitimierten Person gestellt worden sei. Die Gebühr stehe gem Paragraph 4, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG nur Zeugen und Beteiligten zu, die BBU habe aber als Parteienvertreterin an der Verhandlung teilgenommen.

Hinsichtlich der Anträge der beschwerdeführenden Parteien werde auf den Verspätungsvorhalt vom 23.07.2024 hingewiesen. Ein Austausch der Anspruchsberechtigten nach Ablauf der in § 19 GebAG angeführten Frist sei nicht zulässig und die Anträge demnach verspätet.Hinsichtlich der Anträge der beschwerdeführenden Parteien werde auf den Verspätungsvorhalt vom 23.07.2024 hingewiesen. Ein Austausch der Anspruchsberechtigten nach Ablauf der in Paragraph 19, GebAG angeführten Frist sei nicht zulässig und die Anträge demnach verspätet.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 24.07.2024 eingebrachte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien die von der BBU einerseits in Vertretung für diese eingebracht wurde und andererseits von der BBU in eigenem Namen.

Ebenfalls am 24.07.2024 wurde eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zum Verspätungsvorhalt eingebracht. Darin wurde angeführt, dass kein Austausch der Anspruchsberechtigten erfolgt wäre, sondern lediglich eine Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 AVG im Namen der beschwerdeführenden Parteien gestellt. Dieser wurde sinngemäß damit begründet, dass der Antrag auf Korrektur der den Gebührenantrag einbringenden beschwerdeführenden Parteien innerhalb der Frist des § 19 GebAG gestellt worden wäre und der Irrtum der Rechtsvertretung – der auf einem Flüchtigkeitsfehler aufgrund der hohen Arbeitsbelastung beruht habe – ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen sei und nur einen minderen Grad des Versehens darstelle. Ebenfalls am 24.07.2024 wurde eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zum Verspätungsvorhalt eingebracht. Darin wurde angeführt, dass kein Austausch der Anspruchsberechtigten erfolgt wäre, sondern lediglich eine Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem Paragraph 71, AVG im Namen der beschwerdeführenden Parteien gestellt. Dieser wurde sinngemäß damit begründet, dass der Antrag auf Korrektur der den Gebührenantrag einbringenden beschwerdeführenden Parteien innerhalb der Frist des Paragraph 19, GebAG gestellt worden wäre und der Irrtum der Rechtsvertretung – der auf einem Flüchtigkeitsfehler aufgrund der hohen Arbeitsbelastung beruht habe – ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen sei und nur einen minderen Grad des Versehens darstelle.

5. Mit Erkenntnis bzw Beschluss des BVwG vom 30.09.2024 wurde die Beschwerde der BBU (in eigenem Namen) vom BVwG abgewiesen und jene, die für die beschwerdeführenden Parteien von der BBU eingebracht wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil die beschwerdeführenden Parteien nicht Adressat des Bescheides der belangten Behörde gewesen waren (vgl W208 2298654-1/2E ua). 5. Mit Erkenntnis bzw Beschluss des BVwG vom 30.09.2024 wurde die Beschwerde der BBU (in eigenem Namen) vom BVwG abgewiesen und jene, die für die beschwerdeführenden Parteien von der BBU eingebracht wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil die beschwerdeführenden Parteien nicht Adressat des Bescheides der belangten Behörde gewesen waren vergleiche W208 2298654-1/2E ua).

6. Mit den in Spruch angeführten Bescheiden vom 09.10.2024 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen und die Anträge auf Ersatz der Beteiligtengebühren gem § 26 VwGVG iVm § 19 GebAG als verspätet zurückgewiesen. 6. Mit den in Spruch angeführten Bescheiden vom 09.10.2024 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen und die Anträge auf Ersatz der Beteiligtengebühren gem Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, GebAG als verspätet zurückgewiesen.

7. Dagegen brachte die beschwerdeführenden Parteien vertreten durch die BBU mit Schriftsätzen vom 14.10.2024 die verfahrensgegenständlichen Beschwerden ein.

Dabei wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei 5. XXXX (registriert beim BVwG unter der GZ W208 2303569-1) eine unrichtige GZ (2024-0.522.843-2-A) angeführt. Dabei wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei 5. römisch 40 (registriert beim BVwG unter der GZ W208 2303569-1) eine unrichtige GZ (2024-0.522.843-2-A) angeführt.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 wurde die inhaltlich idente Beschwerde der bP 5 – nachdem dieser Fehler offenbar entdeckt wurde – nocheinmal mit der richtigen GZ (2024-0.522.957-4-A) eingebracht und beim BVwG nunmehr zu GZ W208 2303570-1 registriert.

8. Mit Schreiben vom 29.11.2024, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie die gegenständlichen Verwaltungsakten – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

Im Zuge der Vorlage wurde auch auf die bereits oa Entscheidung des BVwG vom 30.09.2024 hingewiesen sowie darauf, dass zur Frage der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei Gebührenanträgen nach § 19 GebAG eine Revision betreffend einer Entscheidung des BVwG vom 26.09.2024, W176 229582-1/2E beim VwGH anhängig sei. Diese Entscheidung wurde vom BVwG abgewartet. Im Zuge der Vorlage wurde auch auf die bereits oa Entscheidung des BVwG vom 30.09.2024 hingewiesen sowie darauf, dass zur Frage der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei Gebührenanträgen nach Paragraph 19, GebAG eine Revision betreffend einer Entscheidung des BVwG vom 26.09.2024, W176 229582-1/2E beim VwGH anhängig sei. Diese Entscheidung wurde vom BVwG abgewartet.

9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2025, Ro 2024/16/0023 bestätigte der VwGH die Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 26.09.2024, und sprach aus, dass es sich bei der in § 19 Abs 1 GebAG normierten 14-tägigen Frist zur Einbringung von Gebührenanträgen um eine materiell-rechtliche Frist handle. Demnach gehe bei einer nicht fristgerechten Einbringung des Gebührenantrages der Anspruch verloren und sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. 9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2025, Ro 2024/16/0023 bestätigte der VwGH die Rechtsansicht des BVwG im Erkenntnis vom 26.09.2024, und sprach aus, dass es sich bei der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierten 14-tägigen Frist zur Einbringung von Gebührenanträgen um eine materiell-rechtliche Frist handle. Demnach gehe bei einer nicht fristgerechten Einbringung des Gebührenantrages der Anspruch verloren und sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Es steht insbesondere fest, dass der Gebührenantrag vom 13.05.2024 (dem Tag der Verhandlung) von der BBU zunächst im eigenen Namen eines Vertreters der BBU gestellt wurde und erst am 29.05.2024 (nach 16 Tagen) im Namen der beschwerdeführenden Parteien mittels E-Mail eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insb den im Akt einliegenden Anträgen vom 13. und 29.05.2024 und den verfahrensgegenständlichen Bescheiden.

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Beteiligtengebühren wurde erst am 29.05.2024 eingebracht.

Diesem Sachverhalt traten die beschwerdeführenden Parteien in den Beschwerden insofern entgegen, dass sie behaupten, dass der „Flüchtigkeitsfehler“ in den Anträgen „sogleich korrigiert und der Stellungnahme [gemeint vom 29.05.2024]“ beigelegt worden sei. Diese seien daher „fristgerecht“.

Dabei gehen die beschwerdeführenden Parteien (bzw die BBU als deren Rechtsvertretung) davon aus, dass sie nach der Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde am 29.05.2025 mit ihrer per E-Mail eingebrachten Stellungnahme und der mit den richtigen Namen versehenen Anträgen vom selben Tag, die Gebührenanträge „verbessert“ hätten und diese daher als ursprünglich richtig (gemeint: fristgerecht im Namen der beschwerdeführenden Parteien) eingebracht gelten würden.

Diese Ansicht der beschwerdeführenden Parteien ist aktenwidrig:

Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw welcher Person (welchem Rechtssubjekt) zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung – das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt (was hier unstrittig ist) – diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den – von der Erklärung abweichenden – Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können (vgl. VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).Ob eine Eingabe einer bestimmten Person (einem bestimmten Rechtssubjekt) bzw welcher Person (welchem Rechtssubjekt) zuzurechnen ist, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eingabe und ihrem objektiven Erklärungswert, insbesondere dahin, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Tritt eine Person nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen auf, ist die Verfahrenshandlung – das Vorliegen einer Vollmacht vorausgesetzt (was hier unstrittig ist) – diesem zuzurechnen. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, für wen der Vertreter der Behörde gegenüber auftritt, wobei für die Beantwortung dieser Frage der objektive Erklärungswert maßgebend ist. Es kommt somit weder auf den – von der Erklärung abweichenden – Willen des Vertreters, noch auf den Besitz der Vollmacht anderer Personen, noch auf die nachträglich abgegebene Erklärung an, dass eine Verfahrenshandlung nunmehr (auch) einer anderen Person zugerechnet werden solle. Weiters ist es unmaßgeblich, von welcher Person der Antrag mit der größten Erfolgsaussicht hätte gestellt werden können vergleiche VwGH 26.06.1995, 92/18/0199).

Das BVwG hegt anhand des äußeren Erscheinungsbildes und des objektiven Erklärungswertes des Gebührenantrages vom 13.05.2024 in der (ausschließlich) die BBU als Antragsteller angeführt ist, die von einem Mitarbeiter (Rechtsberater) der BBU für diese gefertigt wurde und in der die Überweisung der beantragten Gebühr auf ein Konto der BBU begehrt wurde, keinen Zweifel daran, dass dieser Antrag der BBU selbst (und nicht den beschwerdeführenden Parteien) zuzurechnen ist. Aussehen und Inhalt des Gebührenantrages können unter Berücksichtigung der Rechtslage, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv nur dahin verstanden werden, dass die BBU die Gebühren selbst (im eigenen Namen) beantragt hat. Dieses Ergebnis findet eine Bestätigung im Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien im Gebührenantrag 13.05.2024 nicht angeführt sind und dem Antrag auch sonst kein Hinweis auf ein Einschreiten der BBU für die beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen ist. Der genannte Gebührenantrag weist, auch hinsichtlich seiner Zurechnung, einen eindeutigen Inhalt auf. Der objektive Erklärungswert der Parteierklärungen und das äußere Erscheinungsbild des Gebührenantrages sind nicht (ansatzweise) zweifelhaft.

Wenn die BBU in der Beschwerde daher vorbringt, dass am 13.05.2024 die Rechtsvertretung (die BBU) „im Namen“ der beschwerdeführenden Parteien die jeweiligen gebührenrechtlichen Anträge gestellt hätte, kann dies daher nur als unsubstanttiertes und aktenwidriges Bestreiten des festgestellten Sachverhaltes gewertet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bei den vorliegenden Beschwerden handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP1 - bP5) um die Eltern (bP1 und bP2) und deren XXXX Kinder (bP 3-5), die vom Vater (bP1) vertreten werden. Sie waren als Parteien Beteiligte in ihrem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG betreffend internationalen Schutz und sind zur Verhandlung am 13.05.2024 von ihrem Wohnort nach Wien angereist, wodurch ihnen Kosten entstanden sind, die zunächst von der BBU vorgestreckt wurden. Sie wurden in diesem Beschwerdeverfahren von einem von ihnen bevollmächtigte Vertreter der BBU als Rechtsberater vertreten. Bei den vorliegenden Beschwerden handelt es sich bei den beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP1 - bP5) um die Eltern (bP1 und bP2) und deren römisch 40 Kinder (bP 3-5), die vom Vater (bP1) vertreten werden. Sie waren als Parteien Beteiligte in ihrem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG betreffend internationalen Schutz und sind zur Verhandlung am 13.05.2024 von ihrem Wohnort nach Wien angereist, wodurch ihnen Kosten entstanden sind, die zunächst von der BBU vorgestreckt wurden. Sie wurden in diesem Beschwerdeverfahren von einem von ihnen bevollmächtigte Vertreter der BBU als Rechtsberater vertreten.

Dem Rechtsberater ist bei der Geltendmachung der Gebühren der bP als Beteiligter gem § 26 VwGVG iVm § 19 Abs 1 GebAG insofern ein Fehler unterlaufen, dass er am 13.05.2024 die Beteiligtengebühren in eigenem Namen bzw im Namen der BBU geltend gemacht hat. Als er von der belangten Behörde darauf hingewiesen wurde, hat er am 29.05.2024 seinen Fehler korrigiert, indem er die jeweiligen Gebührenanträge richtig im Namen der bP nochmals einbrachte. Dem Rechtsberater ist bei der Geltendmachung der Gebühren der bP als Beteiligter gem Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, GebAG insofern ein Fehler unterlaufen, dass er am 13.05.2024 die Beteiligtengebühren in eigenem Namen bzw im Namen der BBU geltend gemacht hat. Als er von der belangten Behörde darauf hingewiesen wurde, hat er am 29.05.2024 seinen Fehler korrigiert, indem er die jeweiligen Gebührenanträge richtig im Namen der bP nochmals einbrachte.

Er vertrat dabei die Ansicht, dass es sich um einen der Verbesserung zugänglichen Mangel iSd § 13 Abs 8 AVG handle und daher die Anträge als ursprünglich richtig eingebracht gelten würden. Aus juristischer Vorsicht stellte er dennoch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 AVG und argumentierte damit, dass nur ein minderer Grad des Versehens vorliege. Er vertrat dabei die Ansicht, dass es sich um einen der Verbesserung zugänglichen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG handle und daher die Anträge als ursprünglich richtig eingebracht gelten würden. Aus juristischer Vorsicht stellte er dennoch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem Paragraph 71, AVG und argumentierte damit, dass nur ein minderer Grad des Versehens vorliege.

Die belangte Behörde teilte diese Ansicht nicht und wies die Anträge der bP auf Wiedereinsetzung ab und die Gebührenanträge als verspätet zurück.

Die Rechtsfrage ist vor diesem Hintergrund in jedem der Verfahren ident. Es geht darum, ob die jeweilige „Abweisung“ des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Gebühren gem § 26 VwGVG iVm § 19 Abs 1 GebAG rechtskonform erfolgt ist oder nicht. Die Rechtsfrage ist vor diesem Hintergrund in jedem der Verfahren ident. Es geht darum, ob die jeweilige „Abweisung“ des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Gebühren gem Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, GebAG rechtskonform erfolgt ist oder nicht.

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung

§ 26 VwGVG regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:Paragraph 26, VwGVG regelt die Gebühren der Zeugen und Beteiligten und bestimmt:

„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.„(1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

[…]

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“(5) Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.“

§ 19 Abs 1 GebAG lautet:Paragraph 19, Absatz eins, GebAG lautet:

„(1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“„(1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.“

Zur Frage der Möglichkeit der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der 14-tägigen Frist nach § 19 Abs 1 GebAG hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.05.2025, Ro 2024/16/0023 ausgesprochen, dass es sich bei der in § 19 Abs 1 GebAG normierten 14-tägigen Frist zur Einbringung von Gebührenanträgen um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Demnach geht bei einer nicht fristgerechten Einbringung des Gebührenantrages der Anspruch verloren und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.Zur Frage der Möglichkeit der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der 14-tägigen Frist nach Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.05.2025, Ro 2024/16/0023 ausgesprochen, dass es sich bei der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierten 14-tägigen Frist zur Einbringung von Gebührenanträgen um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Demnach geht bei einer nicht fristgerechten Einbringung des Gebührenantrages der Anspruch verloren und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

Auf das Vorliegen eines allfälligen minderer Grad des Versehens kommt es daher gar nicht mehr an.

Diesbezüglich wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung von der belangten Behörde mangels Antragslegitiamtion zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen. Das ist im nunmehrigen Spruch vom BVwG zu korrigieren.

Die bP haben den Antrag auf Wiedereinsetzung aber nur „in eventu“ vorgebracht und gehen primär davon aus, dass die 14-tägige Antragsfrist für den Gebührenantrag ohnehin eingehalten wurde, weil dem Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG fristgerecht nachgekommen worden wäre und damit die Anträge vom 13.05.2024 als ursprünglich richtig eingebracht gelten würden. Die bP haben den Antrag auf Wiedereinsetzung aber nur „in eventu“ vorgebracht und gehen primär davon aus, dass die 14-tägige Antragsfrist für den Gebührenantrag ohnehin eingehalten wurde, weil dem Verbesserungsauftrag gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG fristgerecht nachgekommen worden wäre und damit die Anträge vom 13.05.2024 als ursprünglich richtig eingebracht gelten würden.

3.2. Zur Zurückweisung der Gebührenanträge durch die belangte Behörde als verspätet

Geht man mit der belangten Behörde davon aus, dass die Anträge der bP nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 19 GebAG eingebracht wurden, dann ist die Zurückweisung der Anträge im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die rechtliche Folge.Geht man mit der belangten Behörde davon aus, dass die Anträge der bP nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 19, GebAG eingebracht wurden, dann ist die Zurückweisung der Anträge im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die rechtliche Folge.

Die bP vermeinen zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Auswechslung der antragstellenden Partei bezüglich des Gebührenantrages vom 13.05.2024 vorliege, sondern eine zulässige Berichtigung (Verbesserung gem § 13 AVG) durch die Neuvorlage der Gebührenanträge am 29.05.2024.Die bP vermeinen zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Auswechslung der antragstellenden Partei bezüglich des Gebührenantrages vom 13.05.2024 vorliege, sondern eine zulässige Berichtigung (Verbesserung gem Paragraph 13, AVG) durch die Neuvorlage der Gebührenanträge am 29.05.2024.

§ 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise:

„Anbringen

(1) …

(2) …

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) …

(5) …

(6) …

(7) …

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Der Ansicht der bP kann nicht gefolgt werden:

Grundsätzlich gilt es zwischen einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung und einem unzulässigen Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Nach der Judikatur des VwGH kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl VwGH 20.12.2002,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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