TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/5 W208 2323951-1

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Veröffentlicht am 05.01.2026
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Entscheidungsdatum

05.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W208 2323951-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2007, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 10.10.2025, Zl. 577821/17/ZD/1025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2007, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 10.10.2025, Zl. 577821/17/ZD/1025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 08.05.2025 festgestellt wurde – brachte am 10.06.2025 und nochmals am 30.06.2025 eine mit 27.05.2025 datierte mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 30.06.2025 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 10.06.2025 rechtskräftig festgestellt.

3. Mit Schreiben vom 04.08.2025 (Postaufgabedatum 08.09.2025) brachte der BF auf dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstantrittes bis September 2028 ein. Denn er mit dem Beginn der beiden Meisterklassen für Damen- und Herrenmode im September 2026 nach dem Abschluss der HLM XXXX , die er derzeit besuche, begründete. Er führte weiters an, dass – wenn er nicht sofort im September 2026 – mit der Meisterklasse für Damen und danach für Herren beginne, er einen starken Nachteil gegenüber anderen Mitbewerbern für die Meisterklasse habe und notwendiges Wissen verloren gehen könne. 3. Mit Schreiben vom 04.08.2025 (Postaufgabedatum 08.09.2025) brachte der BF auf dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstantrittes bis September 2028 ein. Denn er mit dem Beginn der beiden Meisterklassen für Damen- und Herrenmode im September 2026 nach dem Abschluss der HLM römisch 40 , die er derzeit besuche, begründete. Er führte weiters an, dass – wenn er nicht sofort im September 2026 – mit der Meisterklasse für Damen und danach für Herren beginne, er einen starken Nachteil gegenüber anderen Mitbewerbern für die Meisterklasse habe und notwendiges Wissen verloren gehen könne.

4. Mit Schreiben der ZISA vom 16.09.2025 (zugestellt am 19.09.2025) wurde der BF aufgefordert, binnen 2 Wochen Beweismittel zu seiner derzeitigen Ausbildung vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünden.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 16.10.2025) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung die geforderten Beweismittel nicht vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde der BF belehrt, dass die Bestimmung des § 14 ZDG einen Aufschub nur für laufende Ausbildungen ermögliche und der BF nach den Ermittlungsergebnissen in keiner Ausbildung stehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz Aufforderung die geforderten Beweismittel nicht vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde der BF belehrt, dass die Bestimmung des Paragraph 14, ZDG einen Aufschub nur für laufende Ausbildungen ermögliche und der BF nach den Ermittlungsergebnissen in keiner Ausbildung stehe.

6. Mit E-Mail vom 16.10.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er sich seit September 2021 in Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Design XXXX (HLM) befinde, welche er im Juni 2026 abschließen werde. Um nach seiner Matura seine Ausbildung abzuschließen, sich kostspielige Meisterprüfungen im Schneiderhandwerk zu ersparen und einen Beruf erlernt zu haben, wolle er im Anschluss die Meisterklasse für Damen in der KMD Herbststraße in WIEN besuchen, und danach die Meisterklasse für Herren in der MW MICHELBEUERN in WIEN. Dafür habe er sich bereits vor dem 16.10.2025 angemeldet. Es liege eine besondere Härte bzw ein erheblicher Nachteil darin, weil er bei einer Unterbrechung nach der HLM, dort erworbenes praktisches Fachwissen verlieren würde und dieser die Teilnahme an der nächstmöglichen Meisterklasse verhindert würde, weil diese nur jährlich beginnen würde, was zu einer Verzögerung seiner Ausbildung um mindestens zwei Jahre führen würde. Es sei auch möglich, dass er die kostspieligen Meisterprüfungen nicht bestehen würde. 6. Mit E-Mail vom 16.10.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er sich seit September 2021 in Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Design römisch 40 (HLM) befinde, welche er im Juni 2026 abschließen werde. Um nach seiner Matura seine Ausbildung abzuschließen, sich kostspielige Meisterprüfungen im Schneiderhandwerk zu ersparen und einen Beruf erlernt zu haben, wolle er im Anschluss die Meisterklasse für Damen in der KMD Herbststraße in WIEN besuchen, und danach die Meisterklasse für Herren in der MW MICHELBEUERN in WIEN. Dafür habe er sich bereits vor dem 16.10.2025 angemeldet. Es liege eine besondere Härte bzw ein erheblicher Nachteil darin, weil er bei einer Unterbrechung nach der HLM, dort erworbenes praktisches Fachwissen verlieren würde und dieser die Teilnahme an der nächstmöglichen Meisterklasse verhindert würde, weil diese nur jährlich beginnen würde, was zu einer Verzögerung seiner Ausbildung um mindestens zwei Jahre führen würde. Es sei auch möglich, dass er die kostspieligen Meisterprüfungen nicht bestehen würde.

Zudem führte er aus, dass er bereits seinem Antrag eine Schulbesuchsbestätigung der HLM vorgelegt habe und auch bereits am 22.09.2025 (innerhalb der Frist) eine Beweismittel-E-Mail an die ZISA übermittelt habe, auf die er aber keine Antwort erhalten habe. Diese Unterlagen seien offenbar bei der Behörde verloren gegangen. Er beantrage seinem Antrag auf Aufschub bis September 2028 stattzugeben.

Der Beschwerde beigelegt sind:

- eine Schulbesuchsbestätigung der HLM XXXX vom 08.09.2025, in der bestätigt wird, dass der BF voraussichtlich im Mai 2026 seine Matura ablegen werde; - eine Schulbesuchsbestätigung der HLM römisch 40 vom 08.09.2025, in der bestätigt wird, dass der BF voraussichtlich im Mai 2026 seine Matura ablegen werde;

- seine Anmeldung an der KMD HERBSTSTRAßE für die einjährige Meisterschule Damenkleidermacher:in; in dem Formular wird auf ein notwendiges Qualifikationsgespräch verwiesen, dessen Termin noch mitgeteilt werde;

- eine Kopie einer E-Mail vom 22.09.2026 an die ZISA, mit der er eine Schulbesuchsbestätigung übermittelt und erklärt hat, falls weitere Dokumente gebraucht würden, er zur Verfügung stehe;

- Screenshots von Informationen der Meisterschule für Herrenkleidermacher, aus denen ua hervorgeht, dass sich die Ausbildung an Absolventen einer Modeschule oder einer facheinschlägigen Lehre richte und es im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zu einem Begrüßungsgespräch kommen werde, weiters sei bei positivem Abschluss ein Ersatz wesentlicher Module der Meisterprüfung möglich.

8. Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 28.10.2025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa Verfahrensganges und der Schulbesuchsbestätigung sowie den vorgelegten weiteren Unterlagen steht fest, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2025) noch in einer Ausbildung an der HLM stand. Diese wird er voraussichtlich erst im Mai/Juni 2025 mit der Matura abschließen.

Mit dem Abschluss verfügt er über eine höhere Berufsausbildung in den Bereichen Mode, Modemanagement und Design.

Bei den Meisterschulden für Damen- und Herrenkleidermacher:innen handelt es sich um weiterführende Ausbildungen, die jährlich begonnen werden können. Voraussetzung dafür ist der positive Abschluss der HLM oder eine einschlägige Lehre.

Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 08.05.2025 rückwirkend wirksam, der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der BF hat seine weiterführende Ausbildung (Meisterausbildungen) noch nicht begonnen, das ist unstrittig.

Sofern er angibt, mit der Matura noch keinen Beruf erlernt zu haben ist das nicht richtig, berechtigt die Matura nach der Homepage der HLM zur Berufsausübung in vielen Bereichen der Mode (vgl https://www.hla- XXXX .at/berufe-mode/ ).Sofern er angibt, mit der Matura noch keinen Beruf erlernt zu haben ist das nicht richtig, berechtigt die Matura nach der Homepage der HLM zur Berufsausübung in vielen Bereichen der Mode vergleiche https://www.hla- römisch 40 .at/berufe-mode/ ).

Dort heißt es:

„Direkter Einstieg ins Berufsleben

Kreativer Bereich: Modedesigner/in, Stylist/in, Modellgestaltung mit CAD, Modejournalist/in, Kostümbildner/in

Technischer Bereich: Bekleidungstechniker/in, Arbeitsorganisation, Schnittkonstruktion, Werkstättenleitung, Qualitätskontrolle, Ausbildungsleitung

Kaufmännischer Bereich: Modemanagement, Marketing, Einkauf – Verkauf, Lagerverwaltung Selbständig erwerbstätig sein

Die Matura an der MODE ermöglicht dir gemäß Gewerbeordnung, dich selbständig zu machen und einen Gewerbe- und/oder Handelsbetrieb zu eröffnen.“

Die Absolvierung der Meisterschulen ist eine weiterführende Ausbildung, dass ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Informationsmaterial.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer – ohnehin auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – ohnehin auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[…]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes ist nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen, wenngleich der BF derzeit noch in einer Schulausbildung steht, auf die § 14 Abs 1 ZDG anzuwenden ist. Diesbezüglich ist die Feststellung der belangten Behörde – wonach der BF „in keiner Ausbildung steh[e]“ (Seite 2 des Bescheides) tatsächlich nicht richtig. Er kann frühestens nach der Matura, also a 01.07.2026 zum Zivildienst herangezogen werden, da die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, am 08.05.2025 erfolgte. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2025.Der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes ist nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen, wenngleich der BF derzeit noch in einer Schulausbildung steht, auf die Paragraph 14, Absatz eins, ZDG anzuwenden ist. Diesbezüglich ist die Feststellung der belangten Behörde – wonach der BF „in keiner Ausbildung steh[e]“ (Seite 2 des Bescheides) tatsächlich nicht richtig. Er kann frühestens nach der Matura, also a 01.07.2026 zum Zivildienst herangezogen werden, da die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, am 08.05.2025 erfolgte. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2025.

Dem BF geht es aber erkennbar nicht um seine laufende Ausbildung an der HLM, sondern um seine danach beabsichtigte nahtlose weiterführende Ausbildung in den Meisterklassen für Damen- und Herrenmode ab September 2026 bis September 2028 an jeweilig anderen Bildungseinrichtungen. Diese hat der BF zu noch nicht begonnen.

Der Antrag des BF ist daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Abs 1 - hier bis spätestens 01.07.2027) anzutreten hätte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte. Der Antrag des BF ist daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach der Beendigung eines Aufschubes nach Absatz eins, - hier bis spätestens 01.07.2027) anzutreten hätte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, erfolgte.

Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre, ist sein Aufschiebungsantrag am zweiten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub kommt somit nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).

Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder Ende des Aufschubes einer Ausbildung nach Abs 1 erfolgt, ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche Härte“ vorliegen. Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder Ende des Aufschubes einer Ausbildung nach Absatz eins, erfolgt, ist Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche Härte“ vorliegen.

Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung – die er unstrittig noch nicht einmal begonnen hat – zum Zwecke der Zivildienstleistung einen „außerordentliche Härte“ erleiden würde.

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen weiterführenden Ausbildung durch die Absolvierung der Meisterklassen, stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (vgl zu einer ähnlichen Rechtsfrage betreffen den Aufschub eines Studiums im Anschluss an den Abschluss einer höheren Schule, etwa VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Umso mehr gilt dies für das Nichtvorliegen einer „außerordentliche Härte“.Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen weiterführenden Ausbildung durch die Absolvierung der Meisterklassen, stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt vergleiche zu einer ähnlichen Rechtsfrage betreffen den Aufschub eines Studiums im Anschluss an den Abschluss einer höheren Schule, etwa VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Umso mehr gilt dies für das Nichtvorliegen einer „außerordentliche Härte“.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Gleiches gilt für eine Meisterprüfung bzw ähnliche weiterführende Ausbildungen, wie hier den Beginn von Meisterklassen.

Der BF kann die noch nicht einmal begonnenen Ausbildungen in der Meisterklasse nach Absolvierung des Zivildienstes jährlich beginnen und wird mit dem Abschluss der HLM bereits über eine fundierte Berufsausbildung gemäß § 34a BAG (Berufsausbildungsgesetz) verfügen, die ihm auch ermöglicht in der Wartezeit bis zum Einstieg in die Meisterklassen praktische Erfahrungen und Fachwissen zu sammeln. Dass er sich für die erste dieser Meisterklassen bereits angemeldet hat, ändert daran nichts, da damit noch keine Aufnahme verbunden ist, weil diese die Matura und ein Qualifikationsgespräch voraussetzt, sodass seine Aufnahme im September 2026 noch gar nicht gesichert ist. Der BF kann die noch nicht einmal begonnenen Ausbildungen in der Meisterklasse nach Absolvierung des Zivildienstes jährlich beginnen und wird mit dem Abschluss der HLM bereits über eine fundierte Berufsausbildung gemäß Paragraph 34 a, BAG (Berufsausbildungsgesetz) verfügen, die ihm auch ermöglicht in der Wartezeit bis zum Einstieg in die Meisterklassen praktische Erfahrungen und Fachwissen zu sammeln. Dass er sich für die erste dieser Meisterklassen bereits angemeldet hat, ändert daran nichts, da damit noch keine Aufnahme verbunden ist, weil diese die Matura und ein Qualifikationsgespräch voraussetzt, sodass seine Aufnahme im September 2026 noch gar nicht gesichert ist.

§ 34a. BAG lautet: Paragraph 34 a, BAG lautet:

(1) Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.

Einen Rückschlag bzw Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ ist, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen „außerordentliche Härte“ nachzuweisen (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vgl. auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139). Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen „außerordentliche Härte“ nachzuweisen (Umkehrschluss aus VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; vergleiche auch VwGH 24.10.2000 2000/11/0139).

Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, um ihm die nahtlose Absolvierung der Meisterklassen zu ermöglichen, wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der BF kann seinen Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, vereinbaren und er bzw die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig werden kann, um den Zeitverlust nach Abschluss der Matura möglichst gering zu halten. Der BF wird gut beraten sein, sich auf www.zivildienst.gv.at über Einrichtungen und Termine zu informieren und einen Zuweisungswunsch abzugeben, wenngleich kein Rechtsanspruch auf eine wunschgemäße Zuweisung besteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Antrittsaufschub Aufschubantrag Ausbildung bedeutender Nachteil Berufsausbildung Harmonisierungspflicht Lehrgang ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Unterbrechung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2323951.1.00

Im RIS seit

25.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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