Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W242 2321070-1/22E , W242 2321070-1/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2025, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste spätestens am 11.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden. Der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erließ daraufhin einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen der versuchten behördlichen Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Ausweis und dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie, da dieser behördlich nicht greifbar sei. Der BF wurde in Vollziehung dieses Festnahmeauftrags festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), reiste spätestens am 11.08.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden. Der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erließ daraufhin einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen der versuchten behördlichen Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Ausweis und dem illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie, da dieser behördlich nicht greifbar sei. Der BF wurde in Vollziehung dieses Festnahmeauftrags festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.08.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
4. Das BFA startete am 30.05.2023 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ).
5. Am 14.05.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.5. Am 14.05.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
6. Am 29.05.2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde bestätigt und es wurde mitgeteilt, dass noch Überprüfungen in Algier notwendig seien.
7. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
9. Am 12.07.2024 wurde der BF aus der Justizanstalt entlassen und anschließend in Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 14.05.2024 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert.
10. Am 12.07.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden.
12. Am 05.09.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
13. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunk I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunk II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunk III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk VI.).13. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunk römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunk römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunk römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk römisch sechs.).
14. Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
15. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde.
17. Am 02.06.2025 stimmte die algerische Botschaft der Ausstellung eines HRZ zu.
18. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 11.06.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
19. Am 27.06.2025 prüfte das BFA die Zulässigkeit einer Abschiebung und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass eine Abschiebung zulässig sei.
20. Am 27.06.2025 erging seitens des BFA eine Buchungsanfrage für eine Abschiebung am 16.08.2025, die am 30.06.2025 bestätigt wurde.
21. Am 28.07.2025 wurde dem BFA mitgeteilt, dass dem BF und seiner Lebensgefährtin die Obsorge über ihre gemeinsame Tochter entzogen worden sei und diese nunmehr das Recht hätten, alle zwei Wochen Kontakt mit ihrer Tochter zu haben. Am 21.07.2025 habe der BF Mitarbeiter*innen der MA 11 mit dem Tod bedroht, daher sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grund sei auch ein Termin mit dem BF am 23.07.2025 abgesagt worden und das Kontaktrecht vorläufig ausgesetzt worden. Der BF sei seiner Meldeverpflichtung seit dem 23.07.2025 nicht mehr nachgekommen.
22. Am 29.07.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, da der BF seiner Meldeverpflichtung seit dem 25.07.2025 nicht mehr nachgekommen sei und er sich damit dem gelinderen Mittel entzogen habe. Zudem sei er unbekannten Aufenthaltes. Weiters erließ das BFA am selben Tag Durchsuchungsaufträge gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG betreffend die Meldeadresse des BF und eine weitere Adresse, an welcher der BF sich laut einer Auskunft des FJGH aufhalten würde. Der Festnahmeauftrag konnte mangels Antreffens des BF nicht vollzogen werden.22. Am 29.07.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, da der BF seiner Meldeverpflichtung seit dem 25.07.2025 nicht mehr nachgekommen sei und er sich damit dem gelinderen Mittel entzogen habe. Zudem sei er unbekannten Aufenthaltes. Weiters erließ das BFA am selben Tag Durchsuchungsaufträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Meldeadresse des BF und eine weitere Adresse, an welcher der BF sich laut einer Auskunft des FJGH aufhalten würde. Der Festnahmeauftrag konnte mangels Antreffens des BF nicht vollzogen werden.
23. Der für 16.08.2025 geplante Abschiebeflug wurde am 14.08.2025 storniert.
24. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.08.2025 wurde das BFA von der Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen einer Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB in Kenntnis gesetzt.24. Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.08.2025 wurde das BFA von der Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen einer Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB in Kenntnis gesetzt.
25. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und in Vollziehung des Festnahmeauftrags festgenommen.
26. Am 26.09.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 13.10.2025 abgeschoben werden würde.
27. Am 26.09.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
28. Am 26.09.2025 erging seitens des BFA eine Buchungsanfrage für eine Abschiebung am 13.10.2025.
29. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.29. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.09.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
30. Am 29.09.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 15.10.2025 abgeschoben werden würde.
31. Am 01.10.2025 wurden der algerischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines HRZ für den BF die Flugdaten übermittelt.
32. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 02.10.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
33. Am 03.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.09.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF starke familiäre Bindungen zu Österreich habe. Er sei seit etwa drei Jahren in einer Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die sich seit etwa 15 Jahren im Bundesgebiet befinde und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Der BF habe mit dieser Frau auch eine gemeinsame Tochter, die etwa ein Jahr alt sei. Seine Lebensgefährtin habe zudem noch einen Sohn, den der BF wie seinen leiblichen Sohn behandle und mit dem er eine innige, familiäre Beziehung habe. Die gesamte Familie wohne gemeinsam in einer Wohnung. Der BF und seine Verlobte würden in naher Zukunft heiraten wollen. Der BF bereue seine Straftaten zutiefst und führe seit seiner letzten Straftat wieder ein normales und geordnetes Leben. Der BF sei seit Juli 2023 aufrecht gemeldet und er sei der als gelinderes Mittel auferlegten Meldeverpflichtung, mit Ausnahme von krankheitsbedingten Ausfällen, immer verlässlich nachgekommen. Im gegenständlichen Fall lägen die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nicht vor. Der Bescheid enthalte auch gravierende Begründungsmängel. Der BF verfüge über ein stabiles soziales Netzwerk in Österreich, das ihm sowohl Unterstützung als auch eine Unterkunft biete. Der BF und seine Lebensgefährtin seien bereits nach islamischem Ritus verheiratet. Zum Nachweis des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF beantragt. Aufgrund der genannten Umstände sei eine Fluchtgefahr des BF auszuschließen. Zu den Ausführungen des BFA, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen und im Bundesgebiet untergetaucht sei, sei anzuführen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund gewesen sei und nicht vorgehabt habe, sich den Behörden zu entziehen. Der BF sei gewillt, bezüglich der geplanten Abschiebung mit den Behörden zusammenzuarbeiten, aber er wolle die letzte Zeit bei seiner Familie sein. Die Straffälligkeit des BF könne nicht herangezogen werden, um eine Fluchtgefahr zu bejahen, sondern sei nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit gelinderer Mittel sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Im Fall des BF wären die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Das bisherige Verhalten des BF spreche für die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
34. Am 06.10.2025 langte eine Stellungnahme des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der BF habe der als gelinderes Mittel aufgetragenen Meldeverpflichtung zwar mehr als ein Jahr lang Folge geleistet, aber er habe sich dieser zu dem Zeitpunkt als ihm die bevorstehende Abschiebung zur Kenntnis gelangt sei, entzogen. Der BF habe eine Tochter in Österreich, jedoch seien ihm die Obsorge und das 14-tägige Kontaktrecht entzogen worden. Aufgrund der Entziehung aus dem gelinderen Mittel, der gefährlichen Drohung gegen die Mitarbeiter der MA 11 und des Verdachts, dass der BF seine Tochter entführen könnte, könne nicht erneut ein gelinderes Mittel erlassen werden. Der BF habe den Abschiebeflug am 16.08.2025 durch sein Untertauchen vereitelt und er sei auch nicht rückkehrwillig. Es sei mehrmals an der Meldeadresse des BF und an einer weiteren Adresse Nachschau gehalten worden, allerdings habe der BF dort nicht angetroffen werden können. Der BF sei nicht an diesen Adressen wohnhaft gewesen. Es sei mittlerweile bereits erneut ein Abschiebeflug gebucht worden. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft bestehe die Gefahr, dass sich der BF der Abschiebung durch ein Untertauchen entziehe. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei eindeutig von Fluchtgefahr auszugehen. Es sei weiterhin der Sicherungsbedarf gegeben. Kostenersatz wurde beantragt.
35. Am 09.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch die beantragte Befragung einer Zeugin durchgeführt.
36. Mit Schreiben vom 14.10.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Algeriens, ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Er reiste spätestens am 11.08.2022 illegal nach Österreich ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden und wurde daraufhin in Vollziehung eines vom Journaldienst des BFA erlassenen Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.2. Er reiste spätestens am 11.08.2022 illegal nach Österreich ein. Der BF versuchte sich an diesem Tag in einem Magistratischen Bezirksamt mit einem gefälschten belgischen Personalausweis anzumelden und wurde daraufhin in Vollziehung eines vom Journaldienst des BFA erlassenen Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Im Stande der Anhaltung stellte der BF am 12.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.08.2022 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 30.01.2023 nachweislich zugestellt und erwuchs am 28.02.2023 in Rechtskraft.
1.2.3. Der BF wurde am 05.09.2024 im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem BFA einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunk I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunk II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunk III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk VI.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.04.2025 rechtskräftig. Der BF ist innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist.1.2.3. Der BF wurde am 05.09.2024 im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem BFA einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunk römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunk römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunk römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunk römisch sechs.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 (GZ: I414 2307529-1/7Z) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2025 (GZ: I414 2307529-1/14E) wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt werde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.04.2025 rechtskräftig. Der BF ist innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist.
1.2.4. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der BF versuchte, eine Festnahme durch eine Flucht zu vereiteln. Der BF wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach seiner Einvernahme wurde am 26.09.2025 der gegenständliche Mandatsbescheid des BFA erlassen, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.1.2.4. Am 26.09.2025 wurde der BF von Beamten der LPD einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der BF versuchte, eine Festnahme durch eine Flucht zu vereiteln. Der BF wurde in Vollziehung eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach seiner Einvernahme wurde am 26.09.2025 der gegenständliche Mandatsbescheid des BFA erlassen, mit dem über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.
Der BF wurde von 26.09.2025, 01:26 Uhr, bis 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und befindet sich seit dem 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Schubhaft.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF befindet sich seit dem 27.09.2025, 08:00 Uhr, im Hungerstreik. Beim BF besteht ein allgemein guter Gesundheitszustand und er ist haftfähig.
1.3.2. In Österreich leben die Lebensgefährtin des BF, die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin sowie ein Sohn, die Mutter und der Stiefvater der Lebensgefährtin des BF. Der BF lebte mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt. Seit 19.09.2022 ist der BF mit Hauptwohnsitz an einer gemeinsamen Adresse mit diesen Personen gemeldet. Durch die Magistratsabteilung 11 wurde am 28.07.2025 mitgeteilt, dass dem BF und seiner Lebensgefährtin die Obsorge über ihre gemeinsame Tochter entzogen wurde und sie nunmehr das Recht hätten, alle zwei Wochen Kontakt mit ihrer Tochter zu haben. Am 21.07.2025 bedrohte der BF Mitarbeiter*innen der MA 11 mit dem Tod, daher wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das später eingestellt wurde. Aus diesem Grund wurde das Kontaktrecht des BF vorläufig ausgesetzt. Der BF war in Österreich nie legal erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
1.3.3. Der BF weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 14.12.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 07.02.2023, wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.07.2024 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 12.07.2024, wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Von 29.04.2024 bis 12.07.2024 befand sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt.
1.3.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, an einer genannten Adresse Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit dem 13.07.2024 jeden zweiten Tag bei einer genannten Polizeiinspektion zu melden. Diesem gelinderen Mittel leistete der BF bis zum 25.07.2025 Folge.
1.3.5. Der BF gab im Zuge von Rückkehrberatungsgesprächen am 11.06.2025 und am 02.10.2025 an, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.3.6. Das BFA startete am 30.05.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ. Am 29.05.2024 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt und dabei wurde seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Am 06.06.2024, 09.09.2024, 23.09.2024, 15.10.2024, 23.12.2024, 20.01.2025, 24.01.2025, 16.04.2025, 22.04.2025 und 06.05.2025 urgierte das BFA die Ausstellung eines HRZ für den BF bei der algerischen Botschaft. Die algerische Botschaft stimmte der Ausstellung eines HRZ am 02.06.2025 zu. Am 01.10.2025 wurden der algerischen Botschaft die Flugdaten zum Zweck der Ausstellung eines HRZ übermittelt.
1.3.7. Am 27.06.2025 wurde ein Flug zur Rückführung des BF gebucht. Der BF entzog sich dem gelinderen Mittel und konnte an seiner Meldeadresse und einer weiteren bekannten Adresse mehrmals nicht angetroffen werden. Die geplante Rückführung konnte nicht durchgeführt werden, weil der BF nicht greifbar war. Der für den 16.08.2025 geplante Abschiebeflug musste am 14.08.2025 storniert werden.
Die Abschiebung des BF wurde für den 15.10.2025 gebucht. Am 29.09.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 15.10.2025 abgeschoben werden würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens ist, steht aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben und der Identifizierung durch die algerische Botschaft zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide. Er sei gesund und benötige keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre.2.2.1. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens ist, steht aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben und der Identifizierung durch die algerische Botschaft zweifelsfrei fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide. Er sei gesund und benötige keine Medikamente (Verhandlungsprotokoll Sitzung 4). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zur versuchten Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Personalausweis, zur Festnahme und zur Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Meldung der LPD vom 11.08.2022 (AS 3 ff), dem Festnahmeauftrag vom 11.08.2022 (AS 9 f), dem Anhalteprotokoll I vom 11.08.2022 (AS 13 f) und der Niederschrift der Erstbefragung vom 13.08.2022 (AS 49 ff).2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zur versuchten Anmeldung mit einem gefälschten belgischen Personalausweis, zur Festnahme und zur Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Meldung der LPD vom 11.08.2022 (AS 3 ff), dem Festnahmeauftrag vom 11.08.2022 (AS 9 f), dem Anhalteprotokoll römisch eins vom 11.08.2022 (AS 13 f) und der Niederschrift der Erstbefragung vom 13.08.2022 (AS 49 ff).
Der Bescheid des BFA vom 24.01.2023 und der Zustellnachweis erliegen im Akt.
2.2.3. Die Niederschrift der Einvernahme vom 05.09.2024 und der Bescheid des BFA vom 07.01.2025 erliegen im Akt. Die Feststellungen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich unzweifelhaft aus dem entsprechenden Gerichtsakt und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes steht fest, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2025 ordnungsgemäß zugestellt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines rechtskräftigen Einreiseverbotes wurde vom BF auch nicht substantiiert bestritten. Dass der BF nicht innerhalb der Frist zur freiwilligen Ausreise ausgereist ist, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und Gegenteiliges wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.2.4. Die Feststellungen zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle und zur Festnahme des BF am 26.09.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Anhalteprotokoll I vom 26.09.2025 (AS 477 f) und der Anzeige vom 26.09.2025 (AS 485 ff). Im Anhalteprotokoll I und in der Anzeige, jeweils vom 26.09.2025, wird glaubhaft dargelegt, dass der BF versucht habe, sich der Anhaltung im Zuge der Amtshandlung zu entziehen sowie, dass er gestoppt und in den Arrestwagen gebracht worden sei (AS 478, 485, 486). Die Niederschrift der Einvernahme vom 26.09.2025 und der Mandatsbescheid des BF vom 26.09.2025 erliegen im Akt.2.2.4. Die Feststellungen zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle und zur Festnahme des BF am 26.09.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Anhalteprotokoll römisch eins vom 26.09.2025 (AS 477 f) und der Anzeige vom 26.09.2025 (AS 485 ff). Im Anhalteprotokoll römisch eins und in der Anzeige, jeweils vom 26.09.2025, wird glaubhaft dargelegt, dass der BF versucht habe, sich der Anhaltung im Zuge der Amtshandlung zu entziehen sowie, dass er gestoppt und in den Arrestwagen gebracht worden sei (AS 478, 485, 486). Die Niederschrift der Einvernahme vom 26.09.2025 und der Mandatsbescheid des BF vom 26.09.2025 erliegen im Akt.
Dass der BF von 26.09.2025, 01:26 Uhr, bis 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und er sich seit dem 26.09.2025, 19:00 Uhr, in Schubhaft befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, und wurde auch nicht bestritten.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der BF sich seit dem 27.09.2025, 08:00 Uhr, im Hungerstreik befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und der Patientenkartei. Aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes der LPD vom 07.10.2025 geht hervor, dass der BF sich in einem guten Gesundheitszustand befinde und außer Müdigkeit keine relevanten Beschwerden bestünden. Die Vitalparameter seien stabil und es bestehe weiterhin Haftfähigkeit.
2.3.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, den Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten Lebensgefährtin des BF und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend den BF und seine Lebensgefährtin sowie dem Verwaltungsakt, insbesondere der Gefährdungseinschätzung der LPD (AS 439 ff).
2.3.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem Strafregisterauszug. Aus einem ZMR-Auszug geht hervor, dass der BF im festgestellten Zeitraum in einer Justizanstalt angehalten wurde.
2.3.4. Der Mandatsbescheid des BFA vom 12.07.2024 erliegt im Akt. Dass der BF dem gelinderen Mittel bis zum 25.07.2025 Folge geleistet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2025.
2.3.5. Die Rückkehrberatungsprotokolle erliegen im Akt (AS 411 f, 586 f).
2.3.6. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2025 und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
2.3.7. Die am 27.06.2025 erfolgte Buchung eines Fluges zur Rückführung des BF steht aufgrund der Buchungsanfrage fest (AS 426). Dass sich der BF dem gelinderen Mittel entzog und er an seiner Meldeadresse und einer weiteren bekannten Adresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (siehe AS 452 ff). Die Stornierung der Flugbuchung für den 16.08.2025 erliegt im Akt (AS 468).
Die Feststellungen, dass die Abschiebung des BF für den 15.10.2025 gebucht wurde und dem BF