Entscheidungsdatum
07.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 506/2026-5 vom 02.03.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Spruch
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L518 2314326-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN und SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN und SYRIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer als BF bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie teilte dabei mit, Staatsangehörige von Syrien zu sein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer als BF bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie teilte dabei mit, Staatsangehörige von Syrien zu sein.
Die BF brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen vor, dass Aleppo wegen dem Krieg in Schutt und Asche liegt. Ihre Wohnung liegt im militärischen Sperrgebiet. Am 30.08.2015 sei sie durch einen Raketeneinschlag am Bein und am Arm verletzt worden, ihr Gatte wäre ebenfalls verletzt worden und zu einem späteren Zeitpunkt im Krankenhaus verstorben. Aus Angst habe sie Aleppo verlassen.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 28.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Fluchtgrund abermals aus, dass in Syrien Krieg herrscht. Aufgrund der heftigen Kriegshandlungen und der prekären Versorgungslage hätte sie keine andere Möglichkeit gesehen, als Syrien Richtung Europa zu verlassen. Gesteigert brachte sie zudem vor, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zum armenisch christlichen Glauben in ihrer Heimat Syrien, von den islamischen Gruppen bedroht und einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war. römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die BF am 28.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zum Fluchtgrund abermals aus, dass in Syrien Krieg herrscht. Aufgrund der heftigen Kriegshandlungen und der prekären Versorgungslage hätte sie keine andere Möglichkeit gesehen, als Syrien Richtung Europa zu verlassen. Gesteigert brachte sie zudem vor, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zum armenisch christlichen Glauben in ihrer Heimat Syrien, von den islamischen Gruppen bedroht und einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war.
I.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung wurde mit 22.05.2014 rechtskräftig. römisch eins.3. Der Antrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Entscheidung wurde mit 22.05.2014 rechtskräftig.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der BF geltend gemachten Fluchtgründe, präzise die Verfolgung und die Bedrohung durch islamische Gruppen aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe und zum armenisch-christlichen Glauben aufgrund des gut nachvollziehbaren Vorbringens glaubhaft ist. Der Staat Syrien sei in der momentanen Situation nicht in der Lage, der BF Schutz zu bieten.
I.4. Am 28.10.2024 ging beim BFA ein anonymer Hinweis ein, dass es „einige Syrer gibt, die im Besitz eines armenischen Passes sind und in Wien einen Asylantrag mit der Erklärung gestellt haben, dass sie keinen armenischen Pass besitzen. Diese Personen besitzen auch Häuser und Grundstücke in Armenien“. In dem Schreiben wurde auch die BF, namentlich mit dem Familiennamen ihres verstorbenen Gatten, genannt. römisch eins.4. Am 28.10.2024 ging beim BFA ein anonymer Hinweis ein, dass es „einige Syrer gibt, die im Besitz eines armenischen Passes sind und in Wien einen Asylantrag mit der Erklärung gestellt haben, dass sie keinen armenischen Pass besitzen. Diese Personen besitzen auch Häuser und Grundstücke in Armenien“. In dem Schreiben wurde auch die BF, namentlich mit dem Familiennamen ihres verstorbenen Gatten, genannt.
I.5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.10.2024 wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt. römisch eins.5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.10.2024 wurde Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 als Recherchebeauftragter gemäß Paragraph 46, AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.
Die Recherchebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 26.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (auch) Staatsbürgerin der Republik Armenien ist: Die Recherchebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 26.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (auch) Staatsbürgerin der Republik Armenien ist:
„Die BF ist Inhaberin eines bis 17.01.2024 gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am 17.01.2014 von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument XXXX von DXB (Dubai) vom XXXX . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer.“„Die BF ist Inhaberin eines bis 17.01.2024 gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am 17.01.2014 von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument römisch 40 von DXB (Dubai) vom römisch 40 . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer.“
I.5. Am 17.04.2025 stellte die BF bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien. römisch eins.5. Am 17.04.2025 stellte die BF bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.
1.6. Aus den angeführten Gründen wurde die BF am 25.04.2025 über die beabsichtigte Wiederaufnahme niederschriftlich durch einen Organwalter der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr der armenische Reisepass vom Schlepper ausgestellt worden wäre. Dieser hätte ihr den Pass auch nach der Kontrolle am Flughafen Wien wieder abgenommen. Bei einer Botschaft sei sie nie gewesen. Ende Februar 2025 habe sie sich einen neuen armenischen Reisepass ausstellen lassen. Weiters habe sie bereits einen Antrag auf Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft gestellt.
I.7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA 07.05.2025, Zl. XXXX , wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 02.05.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA 07.05.2025, Zl. römisch 40 , wurde das geführte Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheid vom 02.05.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im Jahre 2014 in Ihrem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hat. Sie hat dem Bundesamt verschwiegen, dass Sie Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. Der BF wurde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, weil das BFA davon ausging, dass sie nur die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre dem BFA der Umstand bekannt gewesen, dass sie auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wäre es naheliegend gewesen, dass ihr der Status einer international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Seitens des BFA hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
I.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde, dass es für die Wiederaufnahme des Verfahrens objektiv unrichtiger Tatsachen bedarf. Fakt ist, dass die BF jedenfalls syrische Staatsbürgerin ist. Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich auf das eingeholte Gutachten, welches nicht nachvollziehbar ist, zumal nicht objektiv überprüfbar ist, wie der Sachverständige zu dem Rechercheergebnis gelangt. Aus den Erstbefragungen der BF vor dem BFA vom 10.02.2014 ergibt sich eindeutig, dass die BF keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Es kann in weiterer Folge gar keine Irreführungsabsicht vorliegen. Hätte die belangte Behörde hinsichtlich einer armenischen Staatsbürgerschaft Bedenken gehabt, hätte sie schon damals entsprechende Erhebungen in Armenien anstellen müssen. Jedenfalls hätte die Behörde somit bereits zu Beginn des Asylverfahrens im Jahr 2014 auf diese Daten Zugriff erhalten können.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründet wurde die Beschwerde, dass es für die Wiederaufnahme des Verfahrens objektiv unrichtiger Tatsachen bedarf. Fakt ist, dass die BF jedenfalls syrische Staatsbürgerin ist. Die belangte Behörde stützt sich zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließlich auf das eingeholte Gutachten, welches nicht nachvollziehbar ist, zumal nicht objektiv überprüfbar ist, wie der Sachverständige zu dem Rechercheergebnis gelangt. Aus den Erstbefragungen der BF vor dem BFA vom 10.02.2014 ergibt sich eindeutig, dass die BF keine unrichtigen Angaben gemacht hat. Es kann in weiterer Folge gar keine Irreführungsabsicht vorliegen. Hätte die belangte Behörde hinsichtlich einer armenischen Staatsbürgerschaft Bedenken gehabt, hätte sie schon damals entsprechende Erhebungen in Armenien anstellen müssen. Jedenfalls hätte die Behörde somit bereits zu Beginn des Asylverfahrens im Jahr 2014 auf diese Daten Zugriff erhalten können.
I.9. Mit Eingabe vom 03.07.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass die BF bereits bei der Erstbefragung am 10.02.20214 angab, im Besitz eines armenischen Reisepasses zu sein. Trotzdem verabsäumte es das BFA, weitergehende Ermittlungen zu veranlassen. römisch eins.9. Mit Eingabe vom 03.07.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde unter anderem mitgeteilt, dass die BF bereits bei der Erstbefragung am 10.02.20214 angab, im Besitz eines armenischen Reisepasses zu sein. Trotzdem verabsäumte es das BFA, weitergehende Ermittlungen zu veranlassen.
Vom Bundesamt wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die BF während des gesamten Wiederaufnahmeverfahrens in Abrede gestellt hat, über die armenische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Die BF legte im Verfahren ausschließlich syrische Dokumente vor. Am 10.02.2014 fand die Erstbefragung statt und am 28.04.2014 wurde sie vor dem BFA zu ihrem Asylvorbringen befragt. Zu diesem Zeitpunkt war sie im Besitz eines gültigen armenischen Reisepasses, welcher die armenische Staatsangehörigkeit voraussetzt. Dessen ungeachtet verschwieg sie diese armenische Staatsangehörigkeit, bzw. machte Falschangaben um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen.
Dass das BFA bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens in der Lage gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden.
Weitere Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung wurden am 16.07.2025 und 12.08.2025, von der belangten Behörde am 21.07.2025 und 19.08.2025 in Vorlage gebracht.
I.10. Am 07.07.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der BF die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt umfassend darzulegen. römisch eins.10. Am 07.07.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der BF die Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt umfassend darzulegen.
I.11. Am 18.07.2025 übermittelte Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX eine Anfragebeantwortung, in welcher er sich mit den von der belangten Behörde übermittelten Fragen (seit wann verfügt die BF über die armenische Staatsangehörigkeit, wurde vor dem 17.01.2024 auch schon ein armenischer Reisepass ausgestellt, Aufenthalt der BF in Armenien im 16. Lebensjahr, Prozess der Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft) umfangreich auseinandersetzte. römisch eins.11. Am 18.07.2025 übermittelte Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 eine Anfragebeantwortung, in welcher er sich mit den von der belangten Behörde übermittelten Fragen (seit wann verfügt die BF über die armenische Staatsangehörigkeit, wurde vor dem 17.01.2024 auch schon ein armenischer Reisepass ausgestellt, Aufenthalt der BF in Armenien im 16. Lebensjahr, Prozess der Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft) umfangreich auseinandersetzte.
I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX , Syrien, geboren. Die BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Syrien, geboren.
Die BF gab in der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2014 bekannt, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein. Tatsächlich handelt es sich bei der BF jedoch um eine Person mit einer Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien.
Die BF legte im Asylverfahren ausschließlich folgende syrische Dokumente vor: einen Grundbuchauszug der Wohnung an der ersten Adresse im Original vom Grundbuchamt in XXXX , Familienregisterauszug im Original vom XXXX ausgestellt vom Einwohneramt in XXXX , Kündigungsbestätigung von der Direktion der XXXX Schule ( XXXX ) in XXXX , ausgestellt vom XXXX im Original, Diplom der Agrarwirtschaft vom XXXX in Kopie, Bestätigung in Kopie von der Verletzung durch den Raketenangriff, ausgestellt vom Militär – lt. Dolmetsch, Bestätigung der Militärbehörde vom XXXX , ausgestellt am Tag des Todes des Mannes, Bestätigung über die Zerstörung der Wohnung, in Kopie vom XXXX , Militärbehörde, Bestätigung der Kirche im Original vom XXXX , Bittschreiben, dass die Witwe des… in die Wohnung darf um Foto und Diplom abzuholen, ausgestellt von der Kirche Gregor der Erleuchterer, armenisch apostolische Kirche in XXXX , Sterbebestätigung vom Gatten im Original vom XXXX vom Amtsarzt in XXXX , Kopie des Personalausweises des verstorbenen Mannes, Sterbeurkunde im Original, Geburtsurkunde im Original von Sohn XXXX und der BF, Kopie des syrischen Reisepasses, syrischer Personalausweis im Original. Die BF legte im Asylverfahren ausschließlich folgende syrische Dokumente vor: einen Grundbuchauszug der Wohnung an der ersten Adresse im Original vom Grundbuchamt in römisch 40 , Familienregisterauszug im Original vom römisch 40 ausgestellt vom Einwohneramt in römisch 40 , Kündigungsbestätigung von der Direktion der römisch 40 Schule ( römisch 40 ) in römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 im Original, Diplom der Agrarwirtschaft vom römisch 40 in Kopie, Bestätigung in Kopie von der Verletzung durch den Raketenangriff, ausgestellt vom Militär – lt. Dolmetsch, Bestätigung der Militärbehörde vom römisch 40 , ausgestellt am Tag des Todes des Mannes, Bestätigung über die Zerstörung der Wohnung, in Kopie vom römisch 40 , Militärbehörde, Bestätigung der Kirche im Original vom römisch 40 , Bittschreiben, dass die Witwe des… in die Wohnung darf um Foto und Diplom abzuholen, ausgestellt von der Kirche Gregor der Erleuchterer, armenisch apostolische Kirche in römisch 40 , Sterbebestätigung vom Gatten im Original vom römisch 40 vom Amtsarzt in römisch 40 , Kopie des Personalausweises des verstorbenen Mannes, Sterbeurkunde im Original, Geburtsurkunde im Original von Sohn römisch 40 und der BF, Kopie des syrischen Reisepasses, syrischer Personalausweis im Original.
Die BF hielt sich zuletzt im Jahr 2021 in Armenien auf, wo sie in einem Apartment in Jerewan aufhältig war. Sie traf sich dort mit einer Arbeitskollegin und weit entfernten Verwandten.
Der Bruder der BF ist in Armenien, Provinz XXXX , Gemeinde XXXX , Eigentümer von sechs Liegenschaften, teilweise bebaut, teilweise Agrarflächen.Der Bruder der BF ist in Armenien, Provinz römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Eigentümer von sechs Liegenschaften, teilweise bebaut, teilweise Agrarflächen.
Die armenische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einem bis XXXX gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX . Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von DXB (Dubai) vom XXXX Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer. Weiters beantragte die BF Ende Februar 2024 einen neuen armenischen Reisepass und stellte am 17.04.2025 bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.Die armenische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einem bis römisch 40 gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 . Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug römisch 40 von DXB (Dubai) vom römisch 40 Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer. Weiters beantragte die BF Ende Februar 2024 einen neuen armenischen Reisepass und stellte am 17.04.2025 bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien.
Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg die BF absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin seit dem Jahr 2014.
Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.
Der BF wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damals zu Recht davon ausging, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürgerin ist, wäre ihr dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es der BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihr auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihr dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallbezogen durch die Verschweigung der armenischen Staatsangehörigkeit, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als Asylberechtigte erschlichen hat und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machte. So verschwieg sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugnete zudem noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft.
Aus den angeführten Gründen ist auch das mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.Aus den angeführten Gründen ist auch das mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, welches mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.
In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannte und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwieg.
Die BF brachte nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab dabei an, ausschließlich Staatsangehörige von Syrien zu sein, wobei sie die in den Feststellungen genannten syrischen Dokumente zum Beweis ihrer Identität in Vorlage brachte. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2014 teilte sie mit, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige ist. Die beschwerdeführende Partei wurde hinsichtlich sämtlicher Personaldaten durch den Dolmetscher befragt, wobei die BF keine Änderungen und Ergänzungen bzw. Berichtigungen vornahm (AS 75). Darüber hinaus wurde die BF ausdrücklich auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und im Falle der Verletzung derselben die daraus resultierenden Rechtswirkungen aufmerksam gemacht.
Aufgrund dieser Ausführungen, in Verbindung mit ihrem glaubwürdigem Fluchtvorbringen, wurde dem Antrag der BF folglich mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Aufgrund dieser Ausführungen, in Verbindung mit ihrem glaubwürdigem Fluchtvorbringen, wurde dem Antrag der BF folglich mit Bescheid des BFA vom 02.05.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 28.10.2024 ging bei der belangten Behörde ein anonymer Hinweis ein, dass es einige Syrer gibt, die im Besitz eines armenischen Passes sind und in Wien einen Asylantrag mit der Erklärung gestellt haben, dass sie keinen armenischen Pass besitzen. Diese Personen besitzen auch Häuser und Grundstücke in Armenien. In dem Schreiben wurde auch die BF, namentlich mit dem Familiennamen ihres verstorbenen Gatten, genannt.
Aufgrund dieses Hinweises wurde Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX , mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.10.2024 zum Recherchebeauftragten bestellt und ihm aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF (auch) über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.Aufgrund dieses Hinweises wurde Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 , mit Schreiben des Bundesamtes vom 28.10.2024 zum Recherchebeauftragten bestellt und ihm aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF (auch) über die armenische Staatsbürgerschaft verfügt.
Die Recherchebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 26.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF (auch) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. So ist sie Inhaberin eines bis am XXXX gültig gewesenen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug XXXX von XXXX ) vom XXXX . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer.Die Recherchebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 26.11.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF (auch) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Staatsbürgerin der Republik Armenien ist. So ist sie Inhaberin eines bis am römisch 40 gültig gewesenen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert). Das Rechercheergebnis deckt sich hinsichtlich der Personenangaben mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug römisch 40 von römisch 40 ) vom römisch 40 . Auf diesem sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer.
Am 25.04.2025 wurde die BF zur beabsichtigten Wiederaufnahme bzw. zu Ihrem Asylantrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte sie zu ihrem im Rechercheergebnis angeführten armenischen Reisepass mit, dass ihr dieser vom Schlepper besorgt worden sei. Obwohl er ihr bekannt gab, nicht in den Pass zu sehen, habe sie trotzdem den Pass begutachtet und dabei ihren Namen im Pass festgestellt. Dem Schlepper habe sie in Syrien ihre Daten und Fingerabdrücke gegeben. Eine Stunde vor dem Flug habe sie dann den Pass erhalten, dieser sei ihr dann, bevor sie in das Bundesgebiet einreiste, wieder vom Schlepper abgenommen worden. Auch habe sie sich Ende Februar 2025 auf der armenischen Botschaft einen neuen armenischen Pass ausstellen lassen. Am 17.04.2025 hat die BF bei der Botschaft der Republik Armenien einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien gestellt.
Mit dem Rechercheergebnis konfrontiert, gestand die BF zum ersten und einzigen Mal in über elf Jahren, dass sie (auch) armenische Staatsbürgerin ist, indem sie in ihrer Stellungnahme dazu explizit ausführte „Ich weiß das, ich habe aber bereits einen Antrag auf Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft gelegt“.
Zum Verbleib des armenischen Reisepasses mit der Nummer XXXX war es der BF nicht möglich, gleichlautende Angaben zu tätigen. Am 28.04.2014 teilte die BF mit ein eigenes Reisedokument besessen zu haben. Dies sei ihr vom Schlepper abgenommen worden (S 6 der NS vom 28.04.2014). Insoweit die BF lediglich die Kopie eines syrischen Reisedokumentes in Vorlage brachte, musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass es sich um diesen Reisepass gehandelt hat. Am 25.04.2025 gab die BF durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen an, dass ihr der armenische Pass in einem arabischen Land abgenommen worden sei. Über weiteres Nachfragen gab die BF an, dass sie vom Schlepper den Pass erhalten habe, in das Flugzeug gestiegen sei und der Schlepper ihr den Pass nach der Passkontrolle in Österreich abgenommen habe (S6 der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.04.2025). Nach weiterer Nachfrage, ob der Schlepper im selben Flugzeug nach Wien gesessen sei, wie die BF gab diese nunmehr an, dass es ein Mann vom Schlepper gewesen sei, der ihr das Reisedokument hier in Wien abgenommen habe. Zum Verbleib des armenischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 war es der BF nicht möglich, gleichlautende Angaben zu tätigen. Am 28.04.2014 teilte die BF mit ein eigenes Reisedokument besessen zu haben. Dies sei ihr vom Schlepper abgenommen worden (S 6 der NS vom 28.04.2014). Insoweit die BF lediglich die Kopie eines syrischen Reisedokumentes in Vorlage brachte, musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass es sich um diesen Reisepass gehandelt hat. Am 25.04.2025 gab die BF durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen an, dass ihr der armenische Pass in einem arabischen Land abgenommen worden sei. Über weiteres Nachfragen gab die BF an, dass sie vom Schlepper den Pass erhalten habe, in das Flugzeug gestiegen sei und der Schlepper ihr den Pass nach der Passkontrolle in Österreich abgenommen habe (S6 der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.04.2025). Nach weiterer Nachfrage, ob der Schlepper im selben Flugzeug nach Wien gesessen sei, wie die BF gab diese nunmehr an, dass es ein Mann vom Schlepper gewesen sei, der ihr das Reisedokument hier in Wien abgenommen habe.
Dezidiert dazu befragt, ob sie im Rahmen der Passkontrolle den armenischen Reisepass vorwies, teilte sie mit „Ja natürlich, aber ich erinnere mich nicht mehr so gut“.
Im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieser Themenbereich neuerlich angesprochen. Am 07.07.2025 gab die BF an, dass ihr in Dubai der syrische Pass abgenommen und der armenische Pass ausgehändigt worden sei. Über Nachfrage vermeinte die BF, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo ihr der syrische Pass abgenommen und der armenische Pass ausgehändigt worden sei, aber sie glaubt, es sei am Flughafen in Dubai gewesen (S6 der Verhandlungsschrift).
Die Frage, wer den Pass anlässlich der Kontrollen den BeamtInnen bzw. dem Bordpersonal beim Boarding vorgewiesen hat, beantwortete die BF dahingehend, dass ihr nach der Passkontrolle von einem Komplizen des Schleppers der armenische Pass abgenommen und zu schweigen befohlen wurde. Die BF vermochte jedoch nicht mehr angeben, ob ihr das Reisedokument unmittelbar nach der Passkontrolle oder bereits im frei zugänglichen Raum abgenommen worden sei. Im Widerspruch dazu gab die BF am 10.02.2014 an, dass sie von Aleppo bis Dubai mittels Schlepper reisten. Am 06.02.2014 seien sie folglich vom Schlepper zum Flughafen Dubai gebracht worden. Folglich seien sie ohne Schlepper nach Österreich geflogen (AS151 Pkt. 9.9.)).
Bei der Frage, ob sie mit einem Reisedokument aus Syrien ausreiste (Pkt. 9.3. der Erstbefragung) teilte sie zudem mit, dass sie ihren syrischen Reisepass dabeihatte, dieser war aber beim Schlepper. Die Fragen 9.5. und 9.6. der Erstbefragung, ob sie ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsausweise bei sich hatte, bejahte sie und gab an, einen syrischen Reisepass und eine syrische ID-Karte gehabt zu haben. Der syrische Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Angaben bezüglich eines armenischen Reisepasses tätigte sie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich einmal am Rande bei der Frage zur Reiseroute (Pkt. 9.9). Sohin gab sie an, dass der Schlepper einen armenischen Reisepass besorgte, sie könne nicht angeben, ob dieser echt oder falsch war. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine mündliche Information, die mangels Vorlage eines armenischen Reisepasses nicht untermauert werden konnte. Sonst führte die BF in allen Themenbereichen, ob Lebenslauf, Schulbildung, Leben, etc., gleichlautend aus, ausschließlich syrische Staatsangehörige zu sein.
Konträr zum Vorverfahren teilte sie zudem am 25.04.2025 vor der belangten Behörde mit, dass sie zur Volksgruppe der Syrer gehöre (S 4 der NS). Bis zu diesem Zeitpunkt führte sie gleichlautend aus, der armenischen Volksgruppe anzugehören.
Gegen eine dauerhafte Rückkehr nach Armenien spreche jedenfalls, dass sie keine Ahnung von Armenien hat, wie sie noch bekannt gab.
In der mündlichen Verhandlung teilte sie dem erkennenden Richter anfangs – zu ihren personenbezogenen Daten, insbesondere ihrer Staatsbürgerschaft(en) befragt - mit, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach Erinnerung an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und neuerlich nach den Staatsbürgerschaft(en) befragt, gab sie abermals an, dass sie nur die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie habe aber in den letzten sechs Monaten erfahren, dass der Schlepper für sie eine andere Staatsangehörigkeit organisiert habe, sie wisse aber nicht, welche. Als sie im Flugzeug saß, wusste sie zudem nicht, was sie in der Hand hielt. Bereits diese Aussagen der BF entsprechen jedoch nicht der Wahrheit. Sie hat nicht erst vor sechs Monaten erfahren, dass sie die armenische Staatsangehörigkeit besitzt und sie wusste auch auf dem Flug nach Österreich, dass sie einen armenischen Reisepass in ihren Händen hielt. So gab sie vor der belangten Behörde bekannt, dass sie während des Fluges in den Pass sah, was nur bedeutet, dass sie über den armenischen Reisepass und wohl auch die armenische Staatsangerhörigkeit Kenntnis hatte. Weiter führte sie aus, dass sie bei der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Jahr 2014 die Wahrheit gesagt habe und angab, ausschließlich syrische Staatsbürgerin zu sein. Die armenische Staatsangehörigkeit habe sie nicht angegeben, es wäre ja nur ein Reisedokument gewesen. Auch ihre anfänglichen Erinnerungslücken und falschen Angaben besserte sie sohin nun aus, indem sie wahrheitsgemäß ausführte, dass sie beim Flug nach Österreich in das Reisedokument gesehen hat. Nach abermaliger Erinnerung an die Wahrheitspflicht gab sie ausweichend an, dass sie im Stress gewesen sei und nicht wusste, was ihr der Schlepper gegeben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Flug nach Österreich, wie sie selber angab, mehrere Stunden in Anspruch nahm und das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen kann, inwiefern die BF dabei in einem über mehrere Stunden anhaltenden Stress gewesen wäre.
In Armenien hätte sie sich zuletzt im September 2021 aufgehalten. Sie habe dort 13 Tage Urlaub gemacht. Familienangehörige in Armenien verneinte sie nun im Gegensatz zu ihren Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.04.2025. Dort gab sie bekannt, dass sie sich mit Arbeitskollegen und entfernten Verwandten traf. Weiters teilte sie mit, dass sie die armenische Sprache in Wort und Schrift beherrscht, weil zuhause westarmenisch gesprochen wurde. Auch unterrichtete sie in einer armenischen Schule in Aleppo Mathematik und Arabisch.
Zum Erhalt des armenischen Reisepasses befragt teilte sie mit, dass der Schlepper die Unterlagen und einen Laptop bei sich hatte. Der Schlepper habe die Unterlagen für sie ausgefüllt und sie habe auch einen Fingerabdruck abgegeben. Der BF wurde abermals zur Kenntnis gebracht, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses die armenische Staatsbürgerschaft voraussetzt. Dazu befragt, wann und wie sie diese erworben habe, gab sie inhaltslos bekannt, dass sie nicht bei der Botschaft war, weil sie bettlägerig gewesen wäre. Nach Wiederholung der Frage teilte sie abermals mit, dass sie bettlägerig war. Nach der zweiten Wiederholung der Frage führte sie schließlich aus, dass sie vom Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit nichts wusste, sie habe nur den Pass erhalten. Abermals gab sie an, dass sie dem Schlepper zur Ausstellung des armenischen Reisepasses Vorname, Familienname, Wohnadresse und Geburtsdatum bekannt gab. Deswegen wurde ihr vorgehalten, dass es nicht plausibel ist, dass der Schlepper zur Herstellung eines gefälschten Dokumentes die wahren personsbezogenen Daten verwenden würde. Dazu gab sie zu Protokoll, dass der Schlepper ihr mitteilte, dass sie die Daten wahrheitsgemäß anzugeben hat, wenn sie nach Österreich möchte. Sie selbst war jedenfalls nicht bei der Passbehörde, ob sie dem Schlepper eine Vollmacht gegeben hat oder nicht, wisse sie nicht. Abermals zum Grund dafür befragt, warum ihr der Schlepper die Reisepässe abgenommen hat, teilte sie die Frage negierend mit, dass der Schlepper ihr den armenischen Reisepass im letzten Moment übergeben hätte und sie keine Möglichkeit hatte, diesen anzusehen. Die BF wechselt demnach wieder ihre Versionen nach Belieben aus. Schon am Anfang der Verhandlung teilte sie wahrheitswidrig mit, dass sie den armenischen Reisepass im letzten Moment erhalten habe und keine Möglichkeit hatte, sich den Reisepass genau anzusehen (S8 des Verhandlungsprotokolls). Dessen ungeachtet teilte sie vor der belangten Behörde und an anderer Stelle der mündlichen Verhandlung mit, dass sie selbstverständlich in den armenischen Reisepass sah (S4 des Verhandlungsprotokolls). Sie sei zwischen 5 bis 8 Stunden geflogen.
Hinsichtlich des damaligen Reiseweges teilte die BF mit, dass ihr vom Schlepper am Flughafen in Dubai der syrische Reisepass abgenommen und der armenische Reisepass ausgehändigt wurde. Dazu befragt, wer den Pass anlässlich der Kontrollen vorgewiesen hat, führte sie aus, dass ihr nach der Passkontrolle in Wien von einem Komplizen des Schleppers der armenische Reisepass abgenommen worden wäre. Sie könne sich aber nicht erinnern, ob das Reisedokument unmittelbar nach der Passkontrolle oder im frei zugänglichen Raum abgenommen wurde. Diesbezüglich bot die BF bereits vor der belangten Behörde vier Versionen an, was abermals massiv gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht. Der BF wurde deswegen vorgehalten, dass es nicht plausibel ist, wenn sie nicht angeben könne, ob ihr er armenische Reisepass noch im gesicherten Bereich oder in der allgemein zugänglichen Flughafenhalle abgenommen wurde. Sichtlich ertappt gab sie dazu an, dass sie das erste Mal im Ausland auf einem Flughafen gewesen wäre. Auch diese Ausführungen entsprechen abermals nicht der Wahrheit, teilte sie doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit, dass sie von Syrien in die Türkei reiste, weiter in ein arabisches Land flog und von dort nach Wien weiterreiste. Wien bzw. Österreich war sohin bereits das dritte Land bzw. der zweite Flughafen auf ihrem Reiseweg. Wenige Fragen später führte sie dessen ungeachtet ohnehin wieder aus, dass sie es nicht weiß, ob der Schlepper im Flugzeug saß oder nicht. Der BF ist es sohin nicht möglich, nachvollziehbare und gleichlautende Angaben zu tätigen. Dazu muss festgehalten werden, dass es sich bei ihr um eine vernunftbegabte Person mit zwölfjähriger Schulbildung handelt, die zudem als Lehrerin in Syrien beruflich tätig war. Derart massiver Widersprüche und Erinnerungslücken weisen deswegen auf rein gedankliche Konstrukte hin, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Dezidiert zum Rechercheergebnis befragt teilte die BF ausweichend mit, dass sie als sie von der armenischen Staatsangehörigkeit erfuhr zur Botschaft ging um die armenische Staatsangehörigkeit zurückzulegen. Dazu habe sie einen neuen armenischen Reisepass beantragt. Zum Zeitpunkt des Erhalts der armenischen Staatsbürgerschaft befragt gab sie abermals wahrheitswidrig bekannt, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft nicht bekommen hat. Abschließend wurde der BF deswegen bekannt gegeben, dass eine Zurücklegung der Staatsbürgerschaft bedeutungslos wäre, wenn man diese Staatsbürgerschaft ohnehin nicht besitzt. Die BF teilte daraufhin mit, dass sie nicht weiß, wie sie die armenische Staatsangehörigkeit erworben hat (S9 des Verhandlungsprotokolls).
Festzuhalten bleibt abschließend, dass die BF weiterhin beharrlich ihre armenische Staatsbürgerschaft in Abrede stellt. Nimmt man die Ausführungen der BF ernst, wäre es demnach möglich, dass syrische Staatsbürger per Zufall und ohne Vorlegen von entsprechenden Nachweisen die armenische Staatsbürgerschaft erlangen. Aufgrund dieser zufällig erhaltenen Staatsbürgerschaft wäre in weiter Folge ein biometrischer, armenischer Reisepass mit zehn Jahren Gültigkeitsdauer ausgestellt worden, der zudem in den staatlichen Registern vermerkt ist. Konträr dazu hat die BF jedoch für die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft einen Antrag gestellt. Dies demonstriert, dass armenische Staatsbürgerschaften selbstverständlich nicht nach Zufall und ohne Anspruchsberechtigung vergeben werden. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Ausführungen der BF deswegen nicht im Ansatz glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Selbstverständlich war der BF ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Auch bleibt festzuhalten, dass die Ausführungen der BF aufgrund der teils massiven Widersprüche und Erinnerungslücken nicht glaubhaft sind, zudem gibt sie nur Umstände zu, welche ohnehin schon bekannt sind.
Zudem ist der Anfragebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX vom 18.07.2025 unter anderem zu entnehmen, wie der Prozess der Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft für (ethnische) Armenier aus Syrien abläuft: Das Staatsbürgerschaftsrecht der Republik Armenien vom 28.11.1995 sieht in Art.13 vor, dass Personen über 18 Jahren die sich entweder legal in Armenien oder aber in einem fremden Land aufhalten um die armenische Staatsbürgerschaft ansuchen können, sofern sie sichZudem ist der Anfragebeantwortung des Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 vom 18.07.2025 unter anderem zu entnehmen, wie der Prozess der Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft für (ethnische) Armenier aus Syrien abläuft: Das Staatsbürgerschaftsrecht der Republik Armenien vom 28.11.1995 sieht in Artikel 13, vor, dass Personen über 18 Jahren die sich entweder legal in Armenien oder aber in einem fremden Land aufhalten um die armenische Staatsbürgerschaft ansuchen können, sofern sie sich
a) Während der letzten drei Jahre legal in Armenien wohnhaft waren.
b) Die armenische Sprache beherrschen.
c) Kenntnisse über die Verfassung der Republik Armenien haben.
Für ethnische Armenier mit syrischer Staatsbürgerschaft wurde das Anerkennungsverfahren mit Dekret vom 23.11.2007 N 1390-N vereinfacht. Die Anerkennung als ethnischer Armenier kann entsprechend diesem erfolgen durch a) Einen Passvermerk im entsprechenden Pass des Landes über die Zugehörigkeit zur Armenischen Ethnie (Anmerkung des SV: wie z.B. in Reisepässen der UdSSR bzw. RF üblich).
b) Einen entsprechenden ethnischen Vermerk auf der Geburtsurkunde.
c) Eine Meldebestätigung oder ein anderes Reisedokument mit entsprechendem ethnischem Vermerk.
d) Eine Taufurkunde sofern sie von einer im Anhang 4 N 1390-N angeführten Kirche stammt (konkret: Armenische Apostolische Kirche, Armenische Apostolische Kirche von Kilikien, Armenische Evangelische Kirche, Armenische Katholische Kirche; jeweils mir den Patriarchaten und Diözesen).
Zum Ablauf für den Antragsteller:
1) Die Antragstellung ist mit den entsprechenden Papieren (auf diese wird hier nicht im Detail eingegangen, z.B. 6 Passfotos, Notarielle Beglaubigungen, ergänzende Unterlagen bei Eheschließungen und Kindern, Apostillen…) bei der für Staatsbürgerschaften zuständigen Stelle des Innenministeriums oder aber bei der Armenischen Botschaft in Syrien abzugeben. In weiterer Folge findet eine Prüfung des Antrages und eine Weiterleitung an die Sicherheitsbehörden statt. Bei positivem Ergebnis wird der Antrag an die Präsidentschaftskanzlei weitergeleitet. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vereidigung entweder in Armenien oder aber in der Botschaft bzw. im Konsulat der Botschaft (hier Syrien).
2) Die Dauer des Verfahrens liegt bei Vorliegen aller Unterlagen bei durchschnittlich 90 Tagen. Die Kosten betragen 1.000 AMD (rund 2 €), wobei für Armenier aus Kriegsgebieten (hier Syrien) eine gänzliche Gebührenbefreiung besteht. Diese bezieht sich selbstverständlich nicht auf Vorkosten wie notarielle Beglaubigungen, Apostillen etc.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft für ethnische Armenier aus Syrien relativ rasch, kostengünstig und, von üblichen bürokratischen Abläufen abgesehen, unkompliziert erfolgt. Die Zugehörigkeit zur armenischen Ethnie ist über eine Reihe von Nachweisen möglich. Bei Relevanz allfälliger Details mögen diese bei Bedarf beim SV nachgefragt werden.
Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenis