Entscheidungsdatum
08.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W609 2286480-1/16E , W609 2286480-1/16E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen und oben bezeichneten Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.07.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig (Spruchpunkt II).Mit dem in Beschwerde gezogenen und oben bezeichneten Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 24.07.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die – neben inhaltlichen Unzulänglichkeiten – soweit hier wesentlich mit näherer Begründung einen Zustellmangel rügt.
Die gegenständliche Rechtssache wurde am 14.02.2024 zur hg. Gerichtsabteilung W184 protokolliert. Aufgrund einer Verfügung des hg. Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.08.2025 wurde die Rechtssache der hg. Gerichtsabteilung W184 abgenommen und mit 01.09.2025 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W609 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 15.09.2025 und vom 02.10.2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung Parteiengehör; diese Schreiben wurden mit Schreiben vom 01.10.2025 und vom 22.10.2025 beantwortet.
Mit Schreiben vom 28.10.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (Diakonie) um Vorlage des E-Mails, mit dem dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid übermittelt worden sei.
Mit E-Mail vom 04.11.2025 übermittelte die Diakonie das E-Mail, mit dem sie der Schwester des Beschwerdeführers am 09.01.2025 den verfahrensgegenständlichen Bescheid übermittelt hatte.
Mit Schreiben vom 05.01.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Mitteilung, ob dortamts Anhaltspunkte dafür bekannt seien, dass eine Heilung des Zustellmangels eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 07.01.2026 führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass eine Heilung des Zustellmangels gegenständlich nicht möglich sein dürfte.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 04.01.2025 der Diakonie postalisch übermittelt. Festgestellt wird, dass die Diakonie keine Zustellvollmacht hatte.
Die Urschrift des Bescheides wurde mittels Amtssignatur, Unterschrift des Genehmigers und Rundstampiglie genehmigt. Die Ausfertigung, die an die Diakonie übermittelt wurde, enthält eine Amtssignatur.
Die Diakonie übermittelte eine Ablichtung des amtssignierten Bescheides qua E-Mail an die Schwester des Beschwerdeführers.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bescheid den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers auf sonstige Art und Weise zugegangen wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ein originales Dokument, das die Amtssignatur trug, in die Verfügungsgewalt, den Besitz oder sonst in die Sphäre der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gelangt wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf der unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A:
Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 26.06.2013, 2011/22/0122; 18.03.2013, 2010/05/0046, m. w. N.). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, vermag er keine Rechtswirkung nach außen zu entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz. 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 26.06.2013, 2011/22/0122; 18.03.2013, 2010/05/0046, m. w. N.). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, vermag er keine Rechtswirkung nach außen zu entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] Rz. 426 f., mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
§ 7 Zustellgesetz (ZustG) sagt: „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“Paragraph 7, Zustellgesetz (ZustG) sagt: „Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
Nach § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Eine Heilung des Zustellmangels kommt nur in Betracht, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt (Ritz/Koran, Bundesabgabenordnung Kommentar8 [2025], § 7 ZustG Rz. 7 m. w. N.). Die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokuments reicht für die Heilung eines Zustellmangels nicht hin (Kolonovits/Muzak/Stöger a. a. O. Rz. 203/1 m. w. N.). Insbesondere nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 13.06.2022, Ra 2021/01/0042; VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004, m. w. N.).Eine Heilung des Zustellmangels kommt nur in Betracht, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt (Ritz/Koran, Bundesabgabenordnung Kommentar8 [2025], Paragraph 7, ZustG Rz. 7 m. w. N.). Die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokuments reicht für die Heilung eines Zustellmangels nicht hin (Kolonovits/Muzak/Stöger a. a. O. Rz. 203/1 m. w. N.). Insbesondere nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 13.06.2022, Ra 2021/01/0042; VwGH 09.04.2020, Ro 2020/16/0004, m. w. N.).
„Im Falle der ,privaten? Weiterleitung des in Papierform empfangenen Dokuments ist für eine Weiterleitung per eMail, also für eine Weiterleitung auf elektronischem Weg, ein Scannen dieses Papierdokuments erforderlich. Mit Hilfe des Scannens wird das Papierdokument in ein elektronisches Dokument überführt. Wird daher ein in Papierform empfangenes Dokument vom Empfänger ,privat? per eMail an die eMail-Adresse des weiteren in der Zustellverfügung genannten Empfängers übermittelt, so erhält dieser weitere Empfänger lediglich eine Ablichtung des Originals. Eine Heilung des Zustellmangels kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer derartigen Vorgansweise nicht eintreten“ (Bundesfinanzgericht 05.12.2023, RV/6100405/2021).
Da das Übermitteln einer elektronisch erstellten Abschrift („Scan“) des Bescheides per E-Mail nach dem Gesagten für sich genommen schon nicht geeignet ist, einen Zustellmangel zu heilen (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Wien 19.03.2020, VGW-031/055/2358/2020), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter nach dem Übermitteln der elektronisch erstellten Abschrift des Bescheides an seine Schwester vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung Kenntnis erlangt haben. Der Bescheid wurde nicht erlassen, weshalb sich die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig erweist.Da das Übermitteln einer elektronisch erstellten Abschrift („Scan“) des Bescheides per E-Mail nach dem Gesagten für sich genommen schon nicht geeignet ist, einen Zustellmangel zu heilen vergleiche dazu auch Verwaltungsgericht Wien 19.03.2020, VGW-031/055/2358/2020), erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter nach dem Übermitteln der elektronisch erstellten Abschrift des Bescheides an seine Schwester vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung Kenntnis erlangt haben. Der Bescheid wurde nicht erlassen, weshalb sich die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig erweist.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 26.06.2001, 2000/04/0190, vom 18.03.2013, 2010/05/0046, vom 26.06.2013, 2011/22/0122, vom 09.04.2020, Ro 2020/16/0004, und vom 13.06.2022, Ra 2021/01/0042), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 26.06.2001, 2000/04/0190, vom 18.03.2013, 2010/05/0046, vom 26.06.2013, 2011/22/0122, vom 09.04.2020, Ro 2020/16/0004, und vom 13.06.2022, Ra 2021/01/0042), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylverfahren Bescheiderlassung E - Mail Heilung Kenntnisnahme Kopie Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zurückweisung ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2286480.1.00Im RIS seit
26.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026