TE Bvwg Beschluss 2026/1/8 W274 2289702-2

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Veröffentlicht am 08.01.2026
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Entscheidungsdatum

08.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


,

W274 2289702-2/11E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Dr. Stefan LÖSCHER, Rechtsanwalt, Heuplatz 2, 9020 Klagenfurt, der gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2025, W274 2289702-2/3E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 18 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Dr. Stefan LÖSCHER, Rechtsanwalt, Heuplatz 2, 9020 Klagenfurt, der gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2025, W274 2289702-2/3E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, BFA-VG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Erkenntnis vom 22.10.2025, W274 2289702-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem sein (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Art. 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt wurde, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.), hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.Mit Erkenntnis vom 22.10.2025, W274 2289702-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem sein (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Artikel 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt wurde, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.), hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne unter einem über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 erhob der Revisionswerber ao. Revision gegen dieses (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das angefochtene Teilerkenntnis ist durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „vollzugstauglich“. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar; sie wurden auch von den unterinstanzlichen Behörden nicht festgestellt. Mit der allfälligen Abschiebung des Beschwerdeführers ist jedoch für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden: Der Beschwerdeführer hat bereits vorgebracht, dass ihm in Syrien politische Verfolgung aufgrund seiner Gesinnung droht und er willkürlicher Gewalt ausgesetzt werden würde. Ihm droht daher unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls gegeben sind. Schließlich würde der Beschwerdeführer seine Parteirechte nicht mehr wahrnehmen können.“Das angefochtene Teilerkenntnis ist durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung „vollzugstauglich“. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar; sie wurden auch von den unterinstanzlichen Behörden nicht festgestellt. Mit der allfälligen Abschiebung des Beschwerdeführers ist jedoch für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden: Der Beschwerdeführer hat bereits vorgebracht, dass ihm in Syrien politische Verfolgung aufgrund seiner Gesinnung droht und er willkürlicher Gewalt ausgesetzt werden würde. Ihm droht daher unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls gegeben sind. Schließlich würde der Beschwerdeführer seine Parteirechte nicht mehr wahrnehmen können.“

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall ist nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG kommt ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zu, wie sich aus § 16 Abs 4 BFA-VG ergibt, wonach eine solche Entscheidung „durchsetzbar“ und die Einbringung einer Beschwerde dagegen lediglich mit dem befristeten Aufschub der Durchführung verbunden ist. Daher kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision erreichen (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, sowie 05.08.2022, Ra 2022/11/0125). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG kommt ihrerseits keine aufschiebende Wirkung zu, wie sich aus Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ergibt, wonach eine solche Entscheidung „durchsetzbar“ und die Einbringung einer Beschwerde dagegen lediglich mit dem befristeten Aufschub der Durchführung verbunden ist. Daher kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision erreichen vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0143, sowie 05.08.2022, Ra 2022/11/0125).

Dem Antrag kommt daher keine Berechtigung zu.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Folgeantrag Interessenabwägung öffentliche Interessen Provisorialverfahren unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2289702.2.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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