Entscheidungsdatum
09.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W293 2315999-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23.04.2025, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23.04.2025, Zl. römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.10.2024 machte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX Ansprüche nach § 23b GehG geltend. Er sei am XXXX .06.2024 im Dienst vom Untergebrachten XXXX vorsätzlich am Körper verletzt worden. Das Strafverfahren gegen diesen sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Die Verletzung sei von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt worden. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag eine Erklärung bei, wonach er keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Verbrechensopfergesetz erhalten habe, weiters ein Schreiben der BVAEB vom 09.07.2024, wonach der Unfall seitens der Versicherung als Dienstunfall gewertet werde.1. Mit Schreiben vom 23.10.2024 machte der Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter des Forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 Ansprüche nach Paragraph 23 b, GehG geltend. Er sei am römisch 40 .06.2024 im Dienst vom Untergebrachten römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt worden. Das Strafverfahren gegen diesen sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Die Verletzung sei von der BVAEB als Dienstunfall anerkannt worden. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag eine Erklärung bei, wonach er keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Verbrechensopfergesetz erhalten habe, weiters ein Schreiben der BVAEB vom 09.07.2024, wonach der Unfall seitens der Versicherung als Dienstunfall gewertet werde.
2. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 15.11.2024 bekannt, dass das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren gegen den untergebrachten Täter von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters im Tatzeitpunkt eingestellt worden sei. Nachdem kein Zivilurteil gegen den Täter erwirkt werden könne, werde zur Beurteilung der Schmerzperioden im Zusammenhang mit der Verletzung des Beschwerdeführers aus dem gegenständlichen Dienstunfall die Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Sodann wurde der geltend gemachte Verdienstausgang konkretisiert. Zu den Verletzungsfolgen führte der Beschwerdeführer aus, der Täter habe ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzt, wodurch er ein Knochenmarksödem an der Schulter, eine Prellung des Jochbeinbogens sowie ein HWS-Syndrom erlitten habe. Beigelegt wurden medizinische Behandlungsunterlagen sowie die Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, weiters eine ärztliche Stellungnahme der betreffenden Justizanstalt, nach der davon ausgegangen wird, dass beim Täter zum Tatzeitpunkt ein psychotisches Zustandsbilds vorgelegen habe, sodass von einer aufgehobenen Diskretionsfähigkeit auszugehen sei.
3. Am 13.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides bzw. um Bekanntgabe, welche Hindernisse einer bescheidmäßigen Erledigung entgegenstehen würden.
4. Mit Schreiben vom 04.04.2025 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass in Aussicht genommen werde, seinen Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG abzuweisen. Nach Darstellung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung führte sie an, dass die Voraussetzungen des § 23b GehG nicht erfüllt seien, weil keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege und der Schädiger bekannt und weder abwesend noch flüchtig, jedoch zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig gewesen sei, somit nicht schuldhaft gehandelt habe. Folglich liege im gegenständlichen Fall kein Fremdverschulden vor.4. Mit Schreiben vom 04.04.2025 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass in Aussicht genommen werde, seinen Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, f. GehG abzuweisen. Nach Darstellung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage sowie der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung führte sie an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG nicht erfüllt seien, weil keine gerichtliche Entscheidung über allfällige Ansprüche vorliege und der Schädiger bekannt und weder abwesend noch flüchtig, jedoch zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig gewesen sei, somit nicht schuldhaft gehandelt habe. Folglich liege im gegenständlichen Fall kein Fremdverschulden vor.
5. In seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 trat der Beschwerdeführer der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass mangels Fremdverschuldens des Täters infolge seiner Unzurechnungsfähigkeit kein Anspruch auf Bevorschussung von Schmerzengeld und Verdienstentgang nach §§ 23a f. GehG zustehen würde, entgegen. Der gegenständliche Dienstunfall sei vom Schutzbereich des § 23b Abs. 4 GehG umfasst. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes seien auch Dienstunfälle wie der gegenständliche Vorfall unter § 23b Abs. 4 GehG zu subsumieren. Andernfalls würden Justizwachebeamte, die einem besonders hohen Verletzungsrisiko in einer forensisch-therapeutischen Anstalt ausgesetzt seien, unsachlich schlechter behandelt werden als Justizwachebedienstete im Normalvollzug oder sonstige Exekutivbedienstete.5. In seiner Stellungnahme vom 10.04.2025 trat der Beschwerdeführer der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass mangels Fremdverschuldens des Täters infolge seiner Unzurechnungsfähigkeit kein Anspruch auf Bevorschussung von Schmerzengeld und Verdienstentgang nach Paragraphen 23 a, f. GehG zustehen würde, entgegen. Der gegenständliche Dienstunfall sei vom Schutzbereich des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG umfasst. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes seien auch Dienstunfälle wie der gegenständliche Vorfall unter Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zu subsumieren. Andernfalls würden Justizwachebeamte, die einem besonders hohen Verletzungsrisiko in einer forensisch-therapeutischen Anstalt ausgesetzt seien, unsachlich schlechter behandelt werden als Justizwachebedienstete im Normalvollzug oder sonstige Exekutivbedienstete.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung abgewiesen. Inhaltlich wurde – wie schon in der Mitteilung vom 04.04.2025 – nach Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass kein Fremdverschulden vorliege, weil der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig gewesen sei und somit iSd § 11 StGB nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 23b GehG seien nicht erfüllt.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung abgewiesen. Inhaltlich wurde – wie schon in der Mitteilung vom 04.04.2025 – nach Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass kein Fremdverschulden vorliege, weil der Schädiger zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig gewesen sei und somit iSd Paragraph 11, StGB nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, GehG seien nicht erfüllt.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er vor, die Auslegung der Bestimmung des § 23b Abs. 4 GehG sei durch die belangte Behörde gleichheitswidrig erfolgt. Bei verfassungskonformer Auslegung seien unter die Begriffe „unzulässig oder nicht erfolgen kann“ auch jene Dienstunfälle von Beamten zu subsumieren, bei denen deswegen keine zivilgerichtliche Entscheidung erwirkt werden könne, weil der Täter im Tatzeitpunkt deliktsunfähig gewesen sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum „Fremdverschulden“ sei anlassbezogen nicht anzuwenden. Diese Judikatur sei ausschließlich auf jene Dienstunfälle anzuwenden, wo den Beamten (alleiniges) Eigenverschulden an seiner Dienstverletzung treffe. Beamt:innen, welche einen Dienstunfall durch einen deliktsfähigen Täter erleiden würden, würden vermögensmäßig besser gestellt als Beamt:innen, welche durch einen deliktsunfähigen Täter verletzt werden würden. 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er vor, die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG sei durch die belangte Behörde gleichheitswidrig erfolgt. Bei verfassungskonformer Auslegung seien unter die Begriffe „unzulässig oder nicht erfolgen kann“ auch jene Dienstunfälle von Beamten zu subsumieren, bei denen deswegen keine zivilgerichtliche Entscheidung erwirkt werden könne, weil der Täter im Tatzeitpunkt deliktsunfähig gewesen sei. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum „Fremdverschulden“ sei anlassbezogen nicht anzuwenden. Diese Judikatur sei ausschließlich auf jene Dienstunfälle anzuwenden, wo den Beamten (alleiniges) Eigenverschulden an seiner Dienstverletzung treffe. Beamt:innen, welche einen Dienstunfall durch einen deliktsfähigen Täter erleiden würden, würden vermögensmäßig besser gestellt als Beamt:innen, welche durch einen deliktsunfähigen Täter verletzt werden würden.
Er stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und dem Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung stattgeben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 15.07.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist als Justizwachebeamter an der Forensisch-therapeutischen Justizanstalt XXXX tätig.1.1. Der Beschwerdeführer ist als Justizwachebeamter an der Forensisch-therapeutischen Justizanstalt römisch 40 tätig.
1.2. Er wurde im Rahmen seines Dienstes am XXXX .06.2024 durch den in diesem Zeitpunkt zurechnungsunfähigen Untergebrachten XXXX vorsätzlich am Körper verletzt. Dies hatte eine Körperverletzung zur Folge. Der Beschwerdeführer war aufgrund dessen 35 Tage im Krankenstand.1.2. Er wurde im Rahmen seines Dienstes am römisch 40 .06.2024 durch den in diesem Zeitpunkt zurechnungsunfähigen Untergebrachten römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt. Dies hatte eine Körperverletzung zur Folge. Der Beschwerdeführer war aufgrund dessen 35 Tage im Krankenstand.
1.3. Das Strafverfahren gegen den Täter wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters eingestellt.
1.4. Der Unfall des Beschwerdeführers wurde von der BVAEB als Dienstunfall gewertet.
1.5. Die belangte Behörde stellte im verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass der Vorfall eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zur Folge hatte und seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.
Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zu den beim Beschwerdeführer eingetretenen Schmerzperioden angestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten:
Besondere Hilfeleistungen
§ 23a Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 , odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, , oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.
3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (statt vieler: VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.2. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (statt vieler: VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 83 c, GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).
3.3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl I 100/2025, erfolgte unter anderem eine Novellierung des § 23b GehG. In § 23b Abs. 1 wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war. 3.3. Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025,, erfolgte unter anderem eine Novellierung des Paragraph 23 b, GehG. In Paragraph 23 b, Absatz eins, wurde eine Ziffer 3 angefügt, wonach für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, leg. cit ein Anspruch auch dann als übernehmbar gilt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen und u.a. der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.
Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 2 GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Z 3 adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe AB 11735 BlgNR 28. GP 5).Nach dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zielen die Änderungen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen. Nach der zuvor geltenden Rechtslage setze die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, GehG zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verstehe dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens. In der Praxis führe dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen seien, obwohl ein Dienstunfall vorliege, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar sei. Typische Konstellationen seien insbesondere Fälle von Zurechnungsunfähigkeit. Durch die Einfügung der neuen Ziffer 3, in Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG werde die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gelte nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall vorliege, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (Litera a bis d) liege. Dies ermögliche die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichere die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, blieben davon unberührt. Die neue Ziffer 3, adressiere die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiere (siehe Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 5).
Gemäß § 175 Abs. 115 GehG trat § 23b GehG mit 01.01.2026 in Kraft. § 23b GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten (AB 11735 BlgNR 28. GP 5 f.).Gemäß Paragraph 175, Absatz 115, GehG trat Paragraph 23 b, GehG mit 01.01.2026 in Kraft. Paragraph 23 b, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025 ist auf alle Verfahren anzuwenden, in denen am 01.01.2026 noch kein rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Diesbezüglich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass die Übergangsbestimmung dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts entspreche, wonach Verfahrensnormen – sofern das Gesetz nichts anderes bestimme – unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden. Diese ausdrückliche Übergangsregelung schaffe Rechtsklarheit und gewährleiste eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossener Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten Ausschussbericht 11735 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 5 f.).
3.4. Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a GehG vorliegen – was von der belangten Behörde im Übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid explizit festgehalten wurde – und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.3.4. Nachdem gegenständlich gegen den Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieser folglich nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist nunmehr die aktuelle Rechtslage anzuwenden und gilt somit ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG vorliegen – was von der belangten Behörde im Übrigen im verfahrensgegenständlichen Bescheid explizit festgehalten wurde – und der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war.
3.5. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.? Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
? Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
? Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).? Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.6. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Der Dienstunfall hatte eine Körperverletzung zur Folge. Die belangte Behörde ging aufgrund des 35-tägigen Krankenstandes des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dieser voraussichtlich durch mindestens zehn Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und somit die Voraussetzungen des § 23a GehG erfüllt seien. Ein entsprechendes ärztliches Gutachten insbesondere zur Ermittlung der Schmerzperioden wurde jedoch nicht eingeholt.3.6. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Der Dienstunfall hatte eine Körperverletzung zur Folge. Die belangte Behörde ging aufgrund des 35-tägigen Krankenstandes des Beschwerdeführers selbst davon aus, dass dieser voraussichtlich durch mindestens zehn Tage in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG erfüllt seien. Ein entsprechendes ärztliches Gutachten insbesondere zur Ermittlung der Schmerzperioden wurde jedoch nicht eingeholt.
Gegenständlich sind der belangten Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung subjektiv keine Ermittlungsmängel vorzuwerfen. Nach der damaligen Rechtslage ging die belangte Behörde unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung nur dann zu leisten sei, wenn ein Fremdverschulden vorliege. Insofern hat sie zu diesem Zeitpunkt auch keine näheren Ermittlungen zur Frage der Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen angestellt.
Nunmehr wurde die Rechtslage durch die Dienstrechts-Novelle 2025 jedoch insofern geändert, als ein Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung auch in Fällen von zurechnungsunfähigen Tätern zu gewähren ist. Die Anwendung dieser Rechtslage gebietet jedoch umfangreiche Ermittlungen, so zum Umfang der erlittenen Schmerzperioden, wofür ein ärztliches Gutachten erforderlich ist. Derartige Ermittlungen können von der belangten Behörde, die insbesondere in den Justizanstalten über amtsärztliches Personal verfügt, wesentlich effizienter ausgeführt werden als vom Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gehen, sodass auch aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Eine derartige Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer auch in eventu so beantragt.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Erhebungen zur Frage der Dauer der Schmerzperioden einzuholen haben.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die nunmehrige Rechtslage sieht explizit vor, dass auch im Fall zurechnungsunfähiger Täter:innen ein Vorschuss zu leisten ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die nunmehrige Rechtslage sieht explizit vor, dass auch im Fall zurechnungsunfähiger Täter:innen ein Vorschuss zu leisten ist.
Schlagworte
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