TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/9 W252 2291835-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2026
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Entscheidungsdatum

09.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs5
DSG §1
DSG §9 Abs1
DSG §9 Abs1a
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6 Abs1 litf
DSGVO Art85
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 9 heute
  2. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2023
  3. DSG Art. 2 § 9 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  4. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.04.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005
  7. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2005
  1. DSG Art. 2 § 9 heute
  2. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2023
  3. DSG Art. 2 § 9 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  4. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.04.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005
  7. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2005

Spruch


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W252 2291835-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA MMag. Michael Krenn, 1070 Wien, Museumsstraße 5/19 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.03.2024, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA MMag. Michael Krenn, 1070 Wien, Museumsstraße 5/19 (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.03.2024, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 14.12.2023, verbessert am 27.12.2023, erhob die mitbeteiligte Partei (in Folge „MP“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) habe auf seiner Website einen gegen diesen (den BF) erlassenen Bescheid ohne Schwärzung des Namens der MP veröffentlicht und ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

2. Mit Bescheid vom 19.03.2024 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt, und stellte fest, dass der BF die MP durch die Veröffentlichung des Namens der MP auf der Webseite XXXX im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Außerdem trug sie dem BF auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution den Namen sowie sämtliche weiteren personenbezogenen Daten der MP von der in Spruchpunkt 1 genannten Webseite zu löschen (Spruchpunkt 2.). Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass der BF kein Medienunternehmen bzw Mediendienst sei. Die Verarbeitung der Daten der MP sei mangels berechtigtem Interesse bzw mangels Erforderlichkeit unrechtmäßig.2. Mit Bescheid vom 19.03.2024 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt, und stellte fest, dass der BF die MP durch die Veröffentlichung des Namens der MP auf der Webseite römisch 40 im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat (Spruchpunkt 1.). Außerdem trug sie dem BF auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution den Namen sowie sämtliche weiteren personenbezogenen Daten der MP von der in Spruchpunkt 1 genannten Webseite zu löschen (Spruchpunkt 2.). Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass der BF kein Medienunternehmen bzw Mediendienst sei. Die Verarbeitung der Daten der MP sei mangels berechtigtem Interesse bzw mangels Erforderlichkeit unrechtmäßig.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 16.04.2024. In dieser führte der BF zusammengefasst aus, dass die hinter dem Medium XXXX , für welches er Medieninhaber sei, stehende Organisation den Organisationsgrad und die Struktur eines Medienunternehmens habe. Die belangte Behörde sei daher gemäß § 9 DSG unzuständig. Im Übrigen bestehe ein öffentliches Informationsinteresse über die Erlassung von Untersagungsbescheiden bei Demonstrationen, weshalb die Veröffentlichung gerechtfertigt gewesen sei.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 16.04.2024. In dieser führte der BF zusammengefasst aus, dass die hinter dem Medium römisch 40 , für welches er Medieninhaber sei, stehende Organisation den Organisationsgrad und die Struktur eines Medienunternehmens habe. Die belangte Behörde sei daher gemäß Paragraph 9, DSG unzuständig. Im Übrigen bestehe ein öffentliches Informationsinteresse über die Erlassung von Untersagungsbescheiden bei Demonstrationen, weshalb die Veröffentlichung gerechtfertigt gewesen sei.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 10.05.2024, hg eingelangt am 14.05.2024, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Website XXXX verfolgt den Zweck der Erleichterung der Arbeit von Aktivist:innen, stellt verschiedene Materialien im Zusammenhang mit dem XXXX mit einem einheitlichen Layout bereit und koordiniert gemeinsame Aktivitäten von 15 selbständigen aktiven Mitgliedsgruppen und 5 unterstützenden Mitgliedsgruppen. Die Grundsätze der Arbeit werden definiert wie folgt: Solidarität mit XXXX ; Solidarität mit XXXX und Menschenrechtsgruppen, die für die Rechte XXXX eintreten; Eintreten für eine friedliche Lebensmöglichkeit XXXX selbst, für ihre Befreiung aus den Zwängen XXXX und ein Beitrag zur Lösung des Konflikts.1.1. Die Website römisch 40 verfolgt den Zweck der Erleichterung der Arbeit von Aktivist:innen, stellt verschiedene Materialien im Zusammenhang mit dem römisch 40 mit einem einheitlichen Layout bereit und koordiniert gemeinsame Aktivitäten von 15 selbständigen aktiven Mitgliedsgruppen und 5 unterstützenden Mitgliedsgruppen. Die Grundsätze der Arbeit werden definiert wie folgt: Solidarität mit römisch 40 ; Solidarität mit römisch 40 und Menschenrechtsgruppen, die für die Rechte römisch 40 eintreten; Eintreten für eine friedliche Lebensmöglichkeit römisch 40 selbst, für ihre Befreiung aus den Zwängen römisch 40 und ein Beitrag zur Lösung des Konflikts.

Auf dieser Website finden sich Aufrufe zu Demonstrationsteilnahmen, Diskussionsrunden, Buchvorstellungen und kritische Beiträge zum Thema XXXX (z.B. Briefe, Meinungsreden oder Kommentare) von einer Vielzahl an Autor:innen, ua auch vom BF selbst.Auf dieser Website finden sich Aufrufe zu Demonstrationsteilnahmen, Diskussionsrunden, Buchvorstellungen und kritische Beiträge zum Thema römisch 40 (z.B. Briefe, Meinungsreden oder Kommentare) von einer Vielzahl an Autor:innen, ua auch vom BF selbst.

1.2. Der BF bezeichnet sich als Medieninhaber bzw Herausgeber der Website und betreut diese hauptsächlich mit einer weiteren Person XXXX . Weiters sind sechs Personen „gelegentlich“ mit dem Hochladen von Inhalten befasst. Inhaltliche, organisatorische und administrative Belange werden bei alle zwei Wochen stattfindenden Treffen dieser zwei regelmäßig bzw sechs gelegentlich eingebundenen Personen gemeinsam in einem Forum mit Vertretern der Mitgliedsgruppen gefasst. Inhaltliche Artikel werden von sechs bis sieben Personen verfasst, wobei die Mitgliedsgruppen regelmäßig selbst Beiträge/Ankündigungen verfassen, die dann unkommentiert und unbearbeitet veröffentlicht werden.1.2. Der BF bezeichnet sich als Medieninhaber bzw Herausgeber der Website und betreut diese hauptsächlich mit einer weiteren Person römisch 40 . Weiters sind sechs Personen „gelegentlich“ mit dem Hochladen von Inhalten befasst. Inhaltliche, organisatorische und administrative Belange werden bei alle zwei Wochen stattfindenden Treffen dieser zwei regelmäßig bzw sechs gelegentlich eingebundenen Personen gemeinsam in einem Forum mit Vertretern der Mitgliedsgruppen gefasst. Inhaltliche Artikel werden von sechs bis sieben Personen verfasst, wobei die Mitgliedsgruppen regelmäßig selbst Beiträge/Ankündigungen verfassen, die dann unkommentiert und unbearbeitet veröffentlicht werden.

1.3. Die MP ist Organwalter der Versammlungsbehörde der Landespolizeidirektion XXXX , dort als Sachbearbeiter tätig und zur Genehmigung von hoheitlichen Akten berechtigt.1.3. Die MP ist Organwalter der Versammlungsbehörde der Landespolizeidirektion römisch 40 , dort als Sachbearbeiter tätig und zur Genehmigung von hoheitlichen Akten berechtigt.

1.4. Der BF veröffentlichte auf der Website am XXXX einen Beitrag mit dem Titel „Untersagungsbescheid XXXX sowie Einspruch“, der ua ein persönliches Statement des BF sowie den Untersagungsbescheid als PDF Anhang („Untersagungsbescheid XXXX “) enthielt.1.4. Der BF veröffentlichte auf der Website am römisch 40 einen Beitrag mit dem Titel „Untersagungsbescheid römisch 40 sowie Einspruch“, der ua ein persönliches Statement des BF sowie den Untersagungsbescheid als PDF Anhang („Untersagungsbescheid römisch 40 “) enthielt.

Mit diesem, an den BF adressierten Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde eine vom BF angezeigte Versammlung untersagt. Dieser Bescheid enthielt ungeschwärzt und lesbar den Namen der MP als Sachbearbeiter:in und deren Zeichnung als Genehmigung.Mit diesem, an den BF adressierten Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde eine vom BF angezeigte Versammlung untersagt. Dieser Bescheid enthielt ungeschwärzt und lesbar den Namen der MP als Sachbearbeiter:in und deren Zeichnung als Genehmigung.

1.5. Der BF veröffentlichte eine ungeschwärzte Version des Bescheides, weil von Untersagungsbescheiden betroffene Personen wissen sollten, mit wem sie es zu tun haben und es ein öffentliches Interesse an Bescheiden gebe, mit denen Demonstrationen untersagt werden. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, zu wissen, welcher Soldat, welcher Polizist, welcher Beamte, welche wichtige Person des öffentlichen Lebens sich Verletzungen von Grundrechten der Bürger schuldig macht. Die Versammlungsfreiheit sei ein wesentliches Grundrecht, weshalb die Öffentlichkeit ein Interesse an diesbezüglichen behördlichen Einschränkungen habe.

1.6. Der durch die Landespolizeidirektion XXXX erlassene Bescheid vom XXXX ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht veröffentlicht.1.6. Der durch die Landespolizeidirektion römisch 40 erlassene Bescheid vom römisch 40 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht veröffentlicht.

1.7. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde der ursprüngliche Beitrag, abrufbar unter XXXX , der den Untersagungsbescheid, der den Namen der MP enthält, von der Website entfernt. Der Beitrag „Untersagungsbescheid XXXX sowie Einspruch“ vom XXXX ist nunmehr unter dem Link XXXX abrufbar, wobei der Bescheid nunmehr bezüglich des Namens der MP geschwärzt ist.1.7. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde der ursprüngliche Beitrag, abrufbar unter römisch 40 , der den Untersagungsbescheid, der den Namen der MP enthält, von der Website entfernt. Der Beitrag „Untersagungsbescheid römisch 40 sowie Einspruch“ vom römisch 40 ist nunmehr unter dem Link römisch 40 abrufbar, wobei der Bescheid nunmehr bezüglich des Namens der MP geschwärzt ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Website ergeben sich aus einer Einsicht in diese sowie insbesondere den dortigen Angaben unter „Wer wir sind“. Die Inhalte der Website ergeben sich aus einer Einschau auf der Website unter dem Punkt „Artikel“ (vgl OZ 5, XXXX _Artikel; OZ 5, XXXX _Wer_Wir_Sind).2.1. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Website ergeben sich aus einer Einsicht in diese sowie insbesondere den dortigen Angaben unter „Wer wir sind“. Die Inhalte der Website ergeben sich aus einer Einschau auf der Website unter dem Punkt „Artikel“ vergleiche OZ 5, römisch 40 _Artikel; OZ 5, römisch 40 _Wer_Wir_Sind).

2.2. Die Feststellungen zur Organisation der Website ergeben sich aus den nachvollziehbaren und detaillierten Angaben des BF in seiner Bescheidbeschwerde, die den Ablauf der Entscheidungsfindung unter Einbindung der Mitgliedsorganisationen darlegen. Selbiges gilt für das regelmäßige, selbständige veröffentlichen von Beiträgen der Mitgliedsorganisationen (siehe OZ 1, S 141 ff). Das diesbezügliche Vorbingen wird dem BF als Wahr unterstellt.

2.3. Die Feststellungen zur MP ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der MP in ihrer verfahrensleitenden Eingabe vom 14.12.2023 (OZ 1, S 6), die der BF in weiterer Folge dem Grunde nach nicht bestritt.

2.4. Die Angaben zum veröffentlichten Beitrag ergeben sich aus einer Einschau auf der Website des BF unter XXXX . Zwischenzeitlich wurde der Name der MP zwar geschwärzt, dass dieser ursprünglich jedoch im Klartext lesbar war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der MP (OZ 1, S 6, 44 f).2.4. Die Angaben zum veröffentlichten Beitrag ergeben sich aus einer Einschau auf der Website des BF unter römisch 40 . Zwischenzeitlich wurde der Name der MP zwar geschwärzt, dass dieser ursprünglich jedoch im Klartext lesbar war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und der MP (OZ 1, S 6, 44 f).

2.5. Die Beweggründe des BF für das Veröffentlichen des Bescheides ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in seiner Bescheidbeschwerde. Dabei betonte er mehrfach das öffentliche Interesse an Untersagungen von Demonstrationen, welches den Namen der genehmigenden Person mitumfasse (vgl OZ 1, S 53 ff, 144 ff).2.5. Die Beweggründe des BF für das Veröffentlichen des Bescheides ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in seiner Bescheidbeschwerde. Dabei betonte er mehrfach das öffentliche Interesse an Untersagungen von Demonstrationen, welches den Namen der genehmigenden Person mitumfasse vergleiche OZ 1, S 53 ff, 144 ff).

2.6. Dass der Bescheid vom XXXX nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at) veröffentlicht wurde, ergibt sich aus einer diesbezüglichen amtswegigen Recherche. Gegenteiliges wurde von den Parteien nicht behauptet (siehe OZ 5, RIS_Gesamtabfrage_26.09.2025).2.6. Dass der Bescheid vom römisch 40 nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at) veröffentlicht wurde, ergibt sich aus einer diesbezüglichen amtswegigen Recherche. Gegenteiliges wurde von den Parteien nicht behauptet (siehe OZ 5, RIS_Gesamtabfrage_26.09.2025).

2.7. Dass die ursprünglich von der MP genannte Website mittlerweile nicht mehr abrufbar ist, ergibt sich aus einer diesbezüglichen amtswegigen Recherche, welche bloß „404 We are so sorry! Page not found.“ ausgibt (siehe OZ 5, XXXX _Error404). Der ursprüngliche Beitrag ist nun unter dem festgestellten Link abrufbar, wobei schwarze Balken den Namen der MP verdecken (siehe OZ 5, XXXX _Untersagungsbescheid). Da es auf den genauen Zeitpunkt der Löschung im Ergebnis nicht ankam, konnten weitere diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben.2.7. Dass die ursprünglich von der MP genannte Website mittlerweile nicht mehr abrufbar ist, ergibt sich aus einer diesbezüglichen amtswegigen Recherche, welche bloß „404 We are so sorry! Page not found.“ ausgibt (siehe OZ 5, römisch 40 _Error404). Der ursprüngliche Beitrag ist nun unter dem festgestellten Link abrufbar, wobei schwarze Balken den Namen der MP verdecken (siehe OZ 5, römisch 40 _Untersagungsbescheid). Da es auf den genauen Zeitpunkt der Löschung im Ergebnis nicht ankam, konnten weitere diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

3.1. Zur gegenständlichen Verarbeitung (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides):

Der Name der MP ist zweifelsfrei ein personenbezogenes Datum iSd Art 4 Z 1 DSGVO und dessen Veröffentlichung auf der Website des BF stellt eine Verarbeitung nach Art 4 Z 2 DSGVO dar. Die Veröffentlichung wurde im Rahmen eines Beitrags des BF durch diesen selbst vorgenommen (Zeichnung des Artikels mit XXXX ), weshalb er datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art 4 Z 7 DSGVO) für die gegenständliche Datenverarbeitung ist.Der Name der MP ist zweifelsfrei ein personenbezogenes Datum iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und dessen Veröffentlichung auf der Website des BF stellt eine Verarbeitung nach Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar. Die Veröffentlichung wurde im Rahmen eines Beitrags des BF durch diesen selbst vorgenommen (Zeichnung des Artikels mit römisch 40 ), weshalb er datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für die gegenständliche Datenverarbeitung ist.

3.2. Zum Medienprivileg:

Die MP behauptete in ihrer Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Veröffentlichung ihres Namens auf der Website des BF (OZ 1, S 6 f). Der BF beruft sich ua auf das Medienprivileg nach § 9 DSG. Bei der verfahrensgegenständlichen Website handle es sich um ein Medienunternehmen, weshalb die belangte Behörde nach § 9 DSG unzuständig sei.Die MP behauptete in ihrer Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Veröffentlichung ihres Namens auf der Website des BF (OZ 1, S 6 f). Der BF beruft sich ua auf das Medienprivileg nach Paragraph 9, DSG. Bei der verfahrensgegenständlichen Website handle es sich um ein Medienunternehmen, weshalb die belangte Behörde nach Paragraph 9, DSG unzuständig sei.

Mit Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287/2022 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 9 Abs 1 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr.24/2018 (in der Folge auch „§ 9 DSG (alt)“) als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 30.06.2024 in Kraft. Mit 01.07.2024 trat die neue Fassung des § 9 Abs 1 und 1a DSG, idF BGBL I. Nr. 62/2024, in Kraft (in der Folge auch „§ 9 DSG (neu)“). Der Gesetzgeber sah keine Übergangsbestimmungen vor. In vergleichbaren Fällen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines abgeschlossenen Vorgangs einer möglichen Datenschutzverletzung im Recht auf Geheimhaltung die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist. Ob die Löschung des ungeschwärzten Bescheides mit dem Namen der MP von der Website vor oder nach Inkrafttreten des § 9 DSG (neu) stattgefunden hat, kann dahingestellt bleiben, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht:Mit Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287/2022 ua., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 9, Absatz eins, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.24 aus 2018, (in der Folge auch „§ 9 DSG (alt)“) als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 30.06.2024 in Kraft. Mit 01.07.2024 trat die neue Fassung des Paragraph 9, Absatz eins und eins a DSG, in der Fassung BGBL römisch eins. Nr. 62/2024, in Kraft (in der Folge auch „§ 9 DSG (neu)“). Der Gesetzgeber sah keine Übergangsbestimmungen vor. In vergleichbaren Fällen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines abgeschlossenen Vorgangs einer möglichen Datenschutzverletzung im Recht auf Geheimhaltung die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist. Ob die Löschung des ungeschwärzten Bescheides mit dem Namen der MP von der Website vor oder nach Inkrafttreten des Paragraph 9, DSG (neu) stattgefunden hat, kann dahingestellt bleiben, da es im Ergebnis keinen Unterschied macht:

3.2.1. Zu § 9 DSG (alt); Verarbeitungen, die bis zum 30.06.2024 abgeschlossen waren:3.2.1. Zu Paragraph 9, DSG (alt); Verarbeitungen, die bis zum 30.06.2024 abgeschlossen waren:

§ 9 Abs 1 DSG (alt) beschränkt die Ausnahme für datenschutzrechtliche Verarbeitungen für journalistische Zwecke auf Medienunternehmen und Mediendienste iSd MedienG. „Bürger:innenjournalismus“ ist von § 9 Abs 1 DSG (alt) nicht umfasst.Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) beschränkt die Ausnahme für datenschutzrechtliche Verarbeitungen für journalistische Zwecke auf Medienunternehmen und Mediendienste iSd MedienG. „Bürger:innenjournalismus“ ist von Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) nicht umfasst.

Maßgeblich für die Definition als Medienunternehmen nach § 1 Abs 1 Z 6 MedienG ist die wirtschaftliche Organisationseinheit, zu deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört, und zwar (regelmäßig) durch eine Redaktion und eine Vielzahl angestellter bzw freier Medienmitarbeiter. Vorrausetzung ist ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen. Zum Medienunternehmer wird der Website-Gestalter erst, wenn er über den bloß privaten Verbreitungszweck hinaus ein Unternehmen betreibt, das die inhaltliche Gestaltung der Website zum Unternehmenszweck hat, und zwar als einen primären; Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen im Internet anpreisen, stecken mitunter auch viele Ressourcen in ihre Webpräsenz. Medienunternehmen sind sie deshalb aber nicht (vgl Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal (Hrsg), Mediengesetz Praxiskommentar4 § 1 MedienG Rz 25 f; sowie OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x und 17.07.2018, 4 Ob 91/18p).Maßgeblich für die Definition als Medienunternehmen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG ist die wirtschaftliche Organisationseinheit, zu deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört, und zwar (regelmäßig) durch eine Redaktion und eine Vielzahl angestellter bzw freier Medienmitarbeiter. Vorrausetzung ist ein Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen. Zum Medienunternehmer wird der Website-Gestalter erst, wenn er über den bloß privaten Verbreitungszweck hinaus ein Unternehmen betreibt, das die inhaltliche Gestaltung der Website zum Unternehmenszweck hat, und zwar als einen primären; Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen im Internet anpreisen, stecken mitunter auch viele Ressourcen in ihre Webpräsenz. Medienunternehmen sind sie deshalb aber nicht vergleiche Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal (Hrsg), Mediengesetz Praxiskommentar4 Paragraph eins, MedienG Rz 25 f; sowie OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x und 17.07.2018, 4 Ob 91/18p).

Angewendet auf den Fall bedeutet das:

Wie der BF selbst vorbrachte, sind grundsätzlich nur zwei Personen mit dem Hochladen von Inhalten betraut. Die übrigen sechs vom BF genannten Personen befassen sich hiermit nur „gelegentlich“. Inhaltliche, organisatorische und administrative Belange werden bei Treffen dieser zwei regelmäßig bzw sechs gelegentlich eingebundenen Personen gemeinsam in einem Forum mit Vertretern der Mitgliedsgruppen gefasst. Inhaltliche Artikel werden von sechs bis sieben Personen verfasst, wobei die Mitgliedsgruppen regelmäßig selbst Beiträge/Ankündigungen verfassen, die dann unkommentiert und unbearbeitet veröffentlicht werden.

Aus den getroffenen Feststellungen zur internen Organisation ist nicht zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Website einen derartigen Organisationsgrad aufweist, dass deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums wäre. Dies ergibt sich ua daraus, dass neben dem BF und seinem Team rund 20 verschiedene Mitgliedergruppen/Teilnehmerorganisationen/-Vereine geradezu einen direkten Zugang zur Website haben und dort selbst Beiträge und Ankündigungen ohne Kommentierung oder Bearbeitung durch das Team des BF erstellen können. Der bloße Umstand, dass sich das Redaktionsteam laut dem BF mit den Vertretern der Mitgliederorganisationen abstimmt, ändert an dieser Ansicht nichts. Der BF stellt die Vorgänge schließlich so dar, dass das „Redaktionsteam“ die selbständigen Veröffentlichungen der Teilnehmerorganisationen grundsätzlich nicht beeinflussen kann, sondern sich allenfalls mit diesen (wohl allenfalls thematisch bzw zeitlich) abstimmt, um doppelte Veröffentlichungen oder ähnliches zu vermeiden. Eine tatsächliche unternehmerische Kontrolle – insbesondere hinsichtlich der selbständigen Veröffentlichungen – kann der BF und sein „Redaktionsteam“ aber offensichtlich nicht auf die Mitgliedergruppen ausüben.

Wie der BF selbst erkennt ist eine der Voraussetzungen eines Medienunternehmens eine Vielzahl angestellter bzw freier Medienmitarbeiter. Dass der Gesetzgeber bzw die Rechtsprechung darunter bereits, wie im vorliegenden Fall, zwei Personen, die dies regelmäßig sowie sechs Personen, die nur gelegentlich eingebunden sind, verstanden wissen wollte, kann bezweifelt werden. Dies ua vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs 1 Z 11 MedienG „Medienmitarbeiter“ ua dadurch definiert, dass diese die journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.Wie der BF selbst erkennt ist eine der Voraussetzungen eines Medienunternehmens eine Vielzahl angestellter bzw freier Medienmitarbeiter. Dass der Gesetzgeber bzw die Rechtsprechung darunter bereits, wie im vorliegenden Fall, zwei Personen, die dies regelmäßig sowie sechs Personen, die nur gelegentlich eingebunden sind, verstanden wissen wollte, kann bezweifelt werden. Dies ua vor dem Hintergrund, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, MedienG „Medienmitarbeiter“ ua dadurch definiert, dass diese die journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.

Die Website stellt sich daher nach den Informationen des BF viel mehr als eine Plattform der selbständig agierenden Mitgliedergruppen zur Verbreitung von Informationen über geplante Aktionen und deren selbständig verfasste Beiträge dar. Dass die verfahrensgegenständliche Website hier in Form eines Unternehmens geführt wird, dessen primärer Zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums ist, kam nicht hervor. Der Umstand, dass sich das „Redaktionsteam“ des BF stets mit den Mitgliederorganisationen abstimmen muss, zeigt, dass der BF und sein Team hier keine zentrale Leitungsfunktion innehaben, sondern die Organisation hierbei in einem gemeinsamen Forum von zweiwöchigen Zusammenkünften erfolgt, wobei sich der Großteil des „Redaktionsteams“ nur gelegentlich mit der Ausgestaltung der Website und deren Inhalten befasst.

Es wird hierbei nicht verkannt, dass das Betreiben der Website für den BF sicherlich einen erheblichen Aufwand darstellt, so übernimmt er hierbei auch „CMS-nahe administrative Tätigkeiten“, Behördenkontakte und die finanzielle Administration (OZ 1, S 133). Der Umstand, dass hierbei viele Ressourcen in ihre Webpräsenz gesteckt werden, wie der BF dies betont (OZ 1, S 133), reicht allerdings nicht aus (siehe vgl Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal (Hrsg), Mediengesetz Praxiskommentar4 § 1 MedienG Rz 25 f). In einer Gesamtzusammenschau erreicht die Website XXXX keinen derartigen Organisationsgrad, dass von einem Medienunternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 6 MedienG gesprochen werden kann.Es wird hierbei nicht verkannt, dass das Betreiben der Website für den BF sicherlich einen erheblichen Aufwand darstellt, so übernimmt er hierbei auch „CMS-nahe administrative Tätigkeiten“, Behördenkontakte und die finanzielle Administration (OZ 1, S 133). Der Umstand, dass hierbei viele Ressourcen in ihre Webpräsenz gesteckt werden, wie der BF dies betont (OZ 1, S 133), reicht allerdings nicht aus (siehe vergleiche Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal (Hrsg), Mediengesetz Praxiskommentar4 Paragraph eins, MedienG Rz 25 f). In einer Gesamtzusammenschau erreicht die Website römisch 40 keinen derartigen Organisationsgrad, dass von einem Medienunternehmen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG gesprochen werden kann.

Mangels Vorliegen eines Medienunternehmens iSd MedienG, kommt das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG (alt) nicht zur Anwendung.Mangels Vorliegen eines Medienunternehmens iSd MedienG, kommt das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) nicht zur Anwendung.

3.2.1.1. Zur allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des § 9 DSG (alt):3.2.1.1. Zur allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 9, DSG (alt):

Denkbar wäre, dass die Website bzw der Beitrag des BF, wenn sie schon kein Medienunternehmen iSd MedienG ist, zumindest unter den Begriff des sogenannten „Bürger:innenjournalismus“ fällt, der in § 9 Abs 1 DSG (alt) aber nicht berücksichtigt wurde. Diese fehlende Berücksichtigung des „Bürger:innenjournalismus“ könnte allerdings unionsrechtswidrig sein:Denkbar wäre, dass die Website bzw der Beitrag des BF, wenn sie schon kein Medienunternehmen iSd MedienG ist, zumindest unter den Begriff des sogenannten „Bürger:innenjournalismus“ fällt, der in Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) aber nicht berücksichtigt wurde. Diese fehlende Berücksichtigung des „Bürger:innenjournalismus“ könnte allerdings unionsrechtswidrig sein:

Art 85 DSGVO sieht eine Öffnungsklausel für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken vor. Der österreichische Gesetzgeber setzte Art 85 DSGVO diesbezüglich mit § 9 Abs 1 DSG, BGBl I 24/2018, um, der am 25.05.2018 in Kraft trat. § 9 Abs 1 DSG (alt) sieht ergänzend vor, dass die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG erfolgt.Artikel 85, DSGVO sieht eine Öffnungsklausel für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken vor. Der österreichische Gesetzgeber setzte Artikel 85, DSGVO diesbezüglich mit Paragraph 9, Absatz eins, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018,, um, der am 25.05.2018 in Kraft trat. Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) sieht ergänzend vor, dass die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG erfolgt.

Eine europarechtskonforme Auslegung des § 9 Abs 1 DSG (alt) scheitert am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, wonach die Begriffe „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen sind (vgl auch Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen Privilegien des § 9 DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018/68, 188).Eine europarechtskonforme Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) scheitert am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, wonach die Begriffe „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen sind vergleiche auch Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen Privilegien des Paragraph 9, DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018/68, 188).

Eine unmittelbare Anwendung von Art 85 Abs 2 DSGVO scheidet ebenfalls aus, weil die Bestimmung keine inhaltlichen Regelungen, sondern nur den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen.Eine unmittelbare Anwendung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO scheidet ebenfalls aus, weil die Bestimmung keine inhaltlichen Regelungen, sondern nur den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen.

Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 1 DSG (alt) auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet ebenso aus, da eine Analogie eine planwidrige Lücke voraussetzt (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, RS 4 mwN), die nicht vorliegt. Die in § 9 Abs 1 DSG (alt) normierte Beschränkung war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art 85 Abs 2 DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich bei der letztlich beschlossenen Umsetzung des Art 85 Abs 2 DSGVO durch § 9 Abs 1 DSG (alt) um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt.Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet ebenso aus, da eine Analogie eine planwidrige Lücke voraussetzt (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, RS 4 mwN), die nicht vorliegt. Die in Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) normierte Beschränkung war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich bei der letztlich beschlossenen Umsetzung des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO durch Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt.

Selbst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH könnte daran nichts ändern, schließlich kann der EuGH die fehlende Umsetzung des Art 85 Abs 2 DSGVO bezüglich des Bürgerjournalismus nicht ersetzen (siehe zu alledem auch W258 2230578-1 und W258 2242235-1).Selbst ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH könnte daran nichts ändern, schließlich kann der EuGH die fehlende Umsetzung des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO bezüglich des Bürgerjournalismus nicht ersetzen (siehe zu alledem auch W258 2230578-1 und W258 2242235-1).

Somit wäre dem BF, selbst wenn man davon ausgeht, dass § 9 Abs 1 DSG (alt) unionsrechtswidrig ist, nicht geholfen, da keine Möglichkeit besteht diesen auf den Bürgerjournalismus auszudehnen.Somit wäre dem BF, selbst wenn man davon ausgeht, dass Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) unionsrechtswidrig ist, nicht geholfen, da keine Möglichkeit besteht diesen auf den Bürgerjournalismus auszudehnen.

3.2.2. Zu § 9 DSG (neu); Verarbeitungen, die erst nach dem 30.06.2024 abgeschlossen waren:3.2.2. Zu Paragraph 9, DSG (neu); Verarbeitungen, die erst nach dem 30.06.2024 abgeschlossen waren:

§ 9 Abs 1 DSG (neu) ist –soweit hier relevant – ebenfalls nur auf Medienunternehmen nach dem MedienG anwendbar, weshalb diese Bestimmung gegenständlich aus denselben Gründen, wie oben dargestellt, nicht zur Anwendung kommen kann.Paragraph 9, Absatz eins, DSG (neu) ist –soweit hier relevant – ebenfalls nur auf Medienunternehmen nach dem MedienG anwendbar, weshalb diese Bestimmung gegenständlich aus denselben Gründen, wie oben dargestellt, nicht zur Anwendung kommen kann.

§ 9 Abs 1a DSG (neu) enthält nunmehr Regelungen für den sogenannten „Bürger:innenjournalismus“. Allerdings fällt der gegenständliche Sachverhalt unter keinen der dort geregelten Tatbestände. Es geht gegenständlich weder um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zugunsten des BF (§ 9 Abs 1a iVm § 9 Abs 1 Z 1 DSG (neu)), noch um eine Fragestellung zu Informationspflichten und dem Recht auf Widerspruch (§ 9 Abs 1a iVm § 9 Abs 1 Z 4 DSG (neu)), noch handelt es sich in diesem Fall um ein behördliches Verfahren mit europäischem Auslandsbezug (§ 9 Abs 1a iVm § 9 Abs 1 Z 13 DSG (neu)). Auch § 9 Abs 1 Z 3 DSG (neu) ist im gegenständlichen Fall nicht betroffen. Darüber hinaus handelt es sich außerdem nicht um eine Fallkonstellation, in der eine Privilegierung der Verarbeitung zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit von persönlichen Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, oder über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten und damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln schlagend wird, noch kommen die weiteren Erlaubnistatbestände insbesondere iZm Betroffenenrechten gegenständlich zur Anwendung.Paragraph 9, Absatz eins a, DSG (neu) enthält nunmehr Regelungen für den sogenannten „Bürger:innenjournalismus“. Allerdings fällt der gegenständliche Sachverhalt unter keinen der dort geregelten Tatbestände. Es geht gegenständlich weder um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zugunsten des BF (Paragraph 9, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, DSG (neu)), noch um eine Fragestellung zu Informationspflichten und dem Recht auf Widerspruch (Paragraph 9, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, DSG (neu)), noch handelt es sich in diesem Fall um ein behördliches Verfahren mit europäischem Auslandsbezug (Paragraph 9, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 13, DSG (neu)). Auch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, DSG (neu) ist im gegenständlichen Fall nicht betroffen. Darüber hinaus handelt es sich außerdem nicht um eine Fallkonstellation, in der eine Privilegierung der Verarbeitung zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit von persönlichen Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, oder über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten und damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln schlagend wird, noch kommen die weiteren Erlaubnistatbestände insbesondere iZm Betroffenenrechten gegenständlich zur Anwendung.

§§ 9 Abs 1 bzw Abs 1a DSG (neu) kommen daher ebenfalls nicht zur Anwendung.Paragraphen 9, Absatz eins, bzw Absatz eins a, DSG (neu) kommen daher ebenfalls nicht zur Anwendung.

Da das Medienprivileg (weder alt noch neu) nicht zur Anwendung gelangt, ist die Datenverarbeitung anhand der allgemeinen Regelungen der DSGVO zu prüfen.

3.3. Zur allgemeinen Verfügbarkeit:

Sofern der BF vermeint, dass die Daten der MP aufgrund deren allgemeinen Verfügbarkeit keinem Geheimhaltungsinteresse zugänglich seien, übersieht er, dass diese aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG stammende Ausnahme in einem Fall wie hier, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nicht zur Anwendung gelangt (siehe zum diesbezüglichen Vorbringen des BF OZ 1, S 62, 136). Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist die gegenständliche Datenverarbeitung auch dann nicht vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausgenommen, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten im Sinn des § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG handelt (vgl VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016, Rz 24 ff).Sofern der BF vermeint, dass die Daten der MP aufgrund deren allgemeinen Verfügbarkeit keinem Geheimhaltungsinteresse zugänglich seien, übersieht er, dass diese aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG stammende Ausnahme in einem Fall wie hier, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nicht zur Anwendung gelangt (siehe zum diesbezüglichen Vorbringen des BF OZ 1, S 62, 136). Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist die gegenständliche Datenverarbeitung auch dann nicht vom Recht auf Schutz personenbezogener Daten ausgenommen, wenn es sich um allgemein verfügbare Daten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz DSG handelt vergleiche VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016, Rz 24 ff).

Darüber hinaus ist der vom BF veröffentlichte Bescheid nicht im RIS veröffentlicht, weshalb nicht einmal eine allgemeine Verfügbarkeit vorliegt. Auf die diesbezügliche Argumentation des BF (siehe ua OZ 1, S 135 ff), wonach zahlreiche behördliche Entscheidungen öffentlich im RIS abrufbar seien, war daher nicht weiter einzugehen.

3.4. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere mit den in Art 5 dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art 6 der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl EuGH 03.04.2025, C-710/23, Ministerstvo zdravotnictví (Daten zum Vertreter einer juristischen Person), Rz 33).Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere mit den in Artikel 5, dieser Verordnung aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, der Verordnung aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen vergleiche EuGH 03.04.2025, C-710/23, Ministerstvo zdravotnictví (Daten zum Vertreter einer juristischen Person), Rz 33).

3.4.1. Zum berechtigten Interesse nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:3.4.1. Zum berechtigten Interesse nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.

In Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten.

Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse, Rz 45 ff).

Angewendet auf den Fall bedeutet das:

Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid sinngemäß aus, dass weder ein legitimer Zweck für die Verarbeitung vorliege, noch sei diese erforderlich (OZ 1, S 8).

Der BF begründete die Verarbeitung mit einem öffentlichen Informationsinteresse. Im RIS seien zahllose individuelle Rechtsakte – auch von Behörden – abrufbar und der:die jeweilige Organwalter:in ersichtlich. Im Übrigen habe die MP – abgesehen vom Wunsch anonym bleiben zu wollen – keine einer Veröffentlichung widersprechenden Interessen dargelegt (vgl OZ 1, S 134 ff).Der BF begründete die Verarbeitung mit einem öffentlichen Informationsinteresse. Im RIS seien zahllose individuelle Rechtsakte – auch von Behörden – abrufbar und der:die jeweilige Organwalter:in ersichtlich. Im Übrigen habe die MP – abgesehen vom Wunsch anonym bleiben zu wollen – keine einer Veröffentlichung widersprechenden Interessen dargelegt vergleiche OZ 1, S 134 ff).

Da grundsätzlich ein breites Spektrum von Interessen als „berechtigt“ gelten kann, ist auch das behauptete Interesse des BF über bestehende Einschränkungen bzw Verletzungen von Grundrechten und über die damit in Verbindung stehenden behördlichen Entscheidungen zu informieren und darüber in einen allgemeinen Diskurs zu treten zu beleuchten.

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit ist nicht ersichtlich inwiefern es dem BF ohne Nennung des Namens der MP unmöglich wäre, über die ihm zugegangene behördliche Entscheidung zu informieren und einen allgemeinen Diskurs bezüglich bescheidmäßiger Untersagungen von Demonstrationen zu führen.

Hierzu brachte der BF in seiner Stellungnahme vom 07.02.2024 vor der belangten Behörde vor, dass gerade heute die Aufklärung der Bevölkerung über Einschränkungen der demokratischen Grundrechte wichtig sei. Es stehe daher im dringenden öffentlichen Interesse zu wissen – welcher Soldat, welcher Polizist, welcher Beamte, welche wichtige Person des öffentlichen Lebens sich Verletzungen von Grundrechten der Bürger schuldig mache (vgl OZ 1, S 62). Dem kann nicht gefolgt werden:Hierzu brachte der BF in seiner Stellungnahme vom 07.02.2024 vor der belangten Behörde vor, dass gerade heute die Aufklärung der Bevölkerung über Einschränkungen der demokratischen Grundrechte wichtig sei. Es stehe daher im dringenden öffentlichen Interesse zu wissen – welcher Soldat, welcher Polizist, welcher Beamte, welche wichtige Person des öffentlichen Lebens sich Verletzungen von Grundrechten der Bürger schuldig mache vergleiche OZ 1, S 62). Dem kann nicht gefolgt werden:

Das Handeln von Organwalter:innen mit entsprechender Approbationsbefugnis wird der jeweiligen Behörde, der die Organwalter:innen zugeordnet sind, zugerechnet (vgl ua VwGH 29.01.1998, 87/17/0245, RS 5). Der hier von der MP verfasste Bescheid wir somit der LPD XXXX als Versammlungsbehörde zugerechnet (siehe §§ 6 Abs 1 iVm 16 Abs 1 lit a Versammlungsgesetz). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die Nennung des Namens der MP auch nur einen Mehrwert bezüglich des öffentlichen Diskurses hätte, schließlich wurde die vom BF angezeigte Demonstration von der LPD XXXX und nicht von der MP untersagt. Die vom BF angestrebte Information sowie der allgemeine Diskurs über Untersagungen von Demonstrationen kann daher ebenso wirksam auch ohne Nennung des Namens der MP als Sachbearbeiter erfolgen.Das Handeln von Organwalter:innen mit entsprechender Approbationsbefugnis wird der jeweiligen Behörde, der die Organwalter:innen zugeordnet sind, zugerechnet vergleiche ua VwGH 29.01.1998,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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