Entscheidungsdatum
09.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W244 2269649-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr: Präsident des Bundesfinanzgerichtes) vom 04.12.2013, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr: Präsident des Bundesfinanzgerichtes) vom 04.12.2013, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin wurde am XXXX .2003 als Sonstiges Hauptberufliches Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates (im Folgenden: UFS) begründet. Mit Bescheid vom 10.03.2003 wurde unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der XXXX als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. 1. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .2003 als Sonstiges Hauptberufliches Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates (im Folgenden: UFS) begründet. Mit Bescheid vom 10.03.2003 wurde unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der römisch 40 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.
2. Mit Schreiben vom 29.03.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr sowie der bisher nicht berücksichtigten einschlägigen Zeiten in der Steuerberatung im Ausmaß von 10 Jahren und 5 Monaten.
3. Dieser Antrag wurde mit dem damals zu verwendenden Antragsformular vom 15.10.2010 ergänzt. Darin beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages zur Anrechnung von Zeiten nach dem 30.06. des Jahres der Vollendung des 9. Schuljahres und vor dem 18. Geburtstag sowie von Zeiten in der Steuerberatung.
4. Die Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates (nunmehr: Präsident des Bundesfinanzgerichtes; in weiterer Folge: belangte Behörde) teilte der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 19.12.2011 mit.
5. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 30.01.2012 wendete die Beschwerdeführerin die Unionsrechtswidrigkeit des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ein und ersuchte, mit der Bescheiderlassung abzuwarten, um arbeitsrechtliche Gutachten einholen zu können.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013, Zahl XXXX wurde der XXXX durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten als Vorrückungsstichtag ermittelt ([Spruchpunkt 1]). Hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten in der Steuerberatung im Ausmaß von 10 Jahren und 5 Monaten nach dem 18. Geburtstag wurde der Antrag jedoch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen ([Spruchpunkt 2]).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013, Zahl römisch 40 wurde der römisch 40 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten als Vorrückungsstichtag ermittelt ([Spruchpunkt 1]). Hinsichtlich der Anrechnung von Zeiten in der Steuerberatung im Ausmaß von 10 Jahren und 5 Monaten nach dem 18. Geburtstag wurde der Antrag jedoch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen ([Spruchpunkt 2]).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Bescheidbeschwerde. Darin wird u.a. ausgeführt, dass über den Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht abgesprochen worden sei. Hinsichtlich der Nichtanrechnung der sonstigen Zeiten im Ausmaß von 10 Jahren und 5 Monaten wendete die Beschwerdeführerin erneut Unionsrechtswidrigkeit ein.
8. Mit Schreiben vom 31.05.2014 brachte die Beschwerdeführerin die erste Beschwerdeergänzung ein.
9. In ihren weiteren Schreiben brachte die Beschwerdeführerin u.a. mehrere Aussetzungsersuchen ein bzw. ersuchte sie die belangte Behörde, von einer weiteren Bearbeitung des Aktes abzusehen.
10. Mit Schreiben vom 13.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin die zweite Beschwerdeergänzung ein, mit welcher die erste Beschwerdeergänzung zurückgezogen wurde. Darin wurde die Aufhebung des Spruchteiles 2 und stattdessen die Feststellung, dass – neben der bereits erfolgten Anrechnung der Zeiten vor dem 18. Lebensjahr – dem Vorrückungsstichtag XXXX zusätzliche (nach dem 18. Lebensjahr angefallene) Vordienstzeiten im Ausmaß von 10 Jahren und 2 Monaten vorangestellt werden, sowie damit einhergehend die daraus resultierende Abänderung des im Spruchteil 1 festgesetzten Vorrückungsstichtages mit Wirksamkeit 01.01.2004 beantragt. 10. Mit Schreiben vom 13.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin die zweite Beschwerdeergänzung ein, mit welcher die erste Beschwerdeergänzung zurückgezogen wurde. Darin wurde die Aufhebung des Spruchteiles 2 und stattdessen die Feststellung, dass – neben der bereits erfolgten Anrechnung der Zeiten vor dem 18. Lebensjahr – dem Vorrückungsstichtag römisch 40 zusätzliche (nach dem 18. Lebensjahr angefallene) Vordienstzeiten im Ausmaß von 10 Jahren und 2 Monaten vorangestellt werden, sowie damit einhergehend die daraus resultierende Abänderung des im Spruchteil 1 festgesetzten Vorrückungsstichtages mit Wirksamkeit 01.01.2004 beantragt.
11. Mit Schreiben vom 19.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung bzw. Klarstellung ihres Schreibens vom 13.12.2016 ein.
12. In ihren weiteren Schreiben und Telefonaten verwies die Beschwerdeführerin auf ein anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) und ersuchte die belangte Behörde erneut, von einer weiteren Bearbeitung des Aktes abzusehen.
13. Am 18.12.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgen könne.
14. In ihren weiteren Schreiben und Telefonaten brachte die Beschwerdeführerin u.a. mehrere Aussetzungsersuchen ein.
15. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, eine Novellierung des Besoldungsrechts.15. Mit Wirksamkeit vom 08.07.2019 erfolgte durch den Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, eine Novellierung des Besoldungsrechts.
16. Mit Schreiben vom 05.07.2021 brachte die Beschwerdeführerin die dritte Beschwerdeergänzung ein. Nun wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG idF 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) beantragt, das Besoldungsdienstrechtsalter zum 28.02.2015 im Ausmaß der sich ergebenden Differenz zwischen dem maßgeblichen Vorrückungsstichtag ( XXXX ) und dem ermittelten Vergleichsstichtag zu erhöhen. 16. Mit Schreiben vom 05.07.2021 brachte die Beschwerdeführerin die dritte Beschwerdeergänzung ein. Nun wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG in der Fassung 2. Dienstrechts-Novelle 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,) beantragt, das Besoldungsdienstrechtsalter zum 28.02.2015 im Ausmaß der sich ergebenden Differenz zwischen dem maßgeblichen Vorrückungsstichtag ( römisch 40 ) und dem ermittelten Vergleichsstichtag zu erhöhen.
17. Die belangte Behörde prüfte in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.10.2021 die Anrechnung der in Frage stehenden Zeiten als Zeiten einer „gleichwertigen Berufstätigkeit“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG und ersuchte gemäß § 169g Abs. 3 Z 3 GehG das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: BMKÖS) um Zustimmung.17. Die belangte Behörde prüfte in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.10.2021 die Anrechnung der in Frage stehenden Zeiten als Zeiten einer „gleichwertigen Berufstätigkeit“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG und ersuchte gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: BMKÖS) um Zustimmung.
18. Aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, sah sich der VwGH veranlasst, dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.18. Aufgrund der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, sah sich der VwGH veranlasst, dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit Beschluss vom 18.10.2021, Ra 2020/12/0068, bestimmte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
19. Das BMKÖS teilte mit E-Mail vom 18.11.2021 mit, dass eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG nicht möglich sei und dass eine Feinprüfung im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG vorzunehmen sei.19. Das BMKÖS teilte mit E-Mail vom 18.11.2021 mit, dass eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG nicht möglich sei und dass eine Feinprüfung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG vorzunehmen sei.
20. Auf Nachfrage übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2022 weitere Unterlagen samt detaillierter Ausführungen zur Durchführung einer Feinprüfung im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG.20. Auf Nachfrage übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.04.2022 weitere Unterlagen samt detaillierter Ausführungen zur Durchführung einer Feinprüfung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG.
21. Mit Schreiben vom 01.06.2022 wurde das BMKÖS erneut um Zustimmung ersucht.
22. Mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass durch des BMKÖS keine Zustimmung erteilt werden könne, da keine gleichwertige Berufstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG erkannt worden sei.22. Mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass durch des BMKÖS keine Zustimmung erteilt werden könne, da keine gleichwertige Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG erkannt worden sei.
23. Auf Ansuchen der Beschwerdeführerin wurde um eine detailliertere Begründung seitens des BMKÖS gebeten, welche durch die belangte Behörde mit E-Mail vom 13.10.2022 weitergeleitet wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die steuerberaterliche Tätigkeit nicht als gleichwertig angesehen werden könne. Diese Begründung wurde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17.10.2022 durch die belangte Behörde weitergeleitet.
24. Mit Stellungnahme vom 01.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und regte mit Verweis auf das derzeitige Revisionsverfahren zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W257 2245830-1 die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des VwGH an.
25. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.04.2023 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde mangels Vorliegens eines Anrechnungstatbestandes bzw. Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen nach §§ 12 Abs. 2 Z 1a iVm 169g Abs. 3 Z 3 GehG die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. 25. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.04.2023 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde mangels Vorliegens eines Anrechnungstatbestandes bzw. Erfüllung der Anrechnungsvoraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit 169g Absatz 3, Ziffer 3, GehG die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
26. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023 in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde.
27. Im Schreiben vom 06.06.2023 führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sie einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des beim VwGH anhängigen Verfahrens W257 2245830-1 zustimme.