TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/9 G311 2249775-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G311 2249775-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)       I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Zum Vorverfahren:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der BF beziehe monatliche Pensionsleistungen iHv gesamt rund 400 Euro, womit er zukünftig nicht in der Lage wäre, auf ihn zukommende Mietkosten sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt zu bestreiten und vermöge daran auch seine Ersparnisse nichts zu ändern. Er verfüge somit nicht über ausreichende Existenzmittel und habe zudem auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen können. Der BF halte sich zweifelsfrei seit XXXX im Bundesgebiet auf, jedoch habe er kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da der BF immer wieder mit Unterbrechungen bis zum Beginn seines Pensionsbezug im XXXX in unterschiedlichen Dienstverhältnissen beschäftigt gewesen sei und es zu einigen Unterbrechungen seiner Erwerbstätigkeit gekommen sei und diese jedenfalls mit Beginn seines Pensionsbezugs im XXXX geendet habe. Hinweise, dass sich der BF in diesen Zeiträumen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt bzw. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt habe, seien jedoch nicht hervorgekommen. Darüberhinaus habe der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, zu denen eine besondere Abhängigkeit bestehen würde und verfüge er auch über kein berücksichtigungswürdiges Privatleben. Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der BF beziehe monatliche Pensionsleistungen iHv gesamt rund 400 Euro, womit er zukünftig nicht in der Lage wäre, auf ihn zukommende Mietkosten sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt zu bestreiten und vermöge daran auch seine Ersparnisse nichts zu ändern. Er verfüge somit nicht über ausreichende Existenzmittel und habe zudem auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen können. Der BF halte sich zweifelsfrei seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, jedoch habe er kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da der BF immer wieder mit Unterbrechungen bis zum Beginn seines Pensionsbezug im römisch 40 in unterschiedlichen Dienstverhältnissen beschäftigt gewesen sei und es zu einigen Unterbrechungen seiner Erwerbstätigkeit gekommen sei und diese jedenfalls mit Beginn seines Pensionsbezugs im römisch 40 geendet habe. Hinweise, dass sich der BF in diesen Zeiträumen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt bzw. die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt habe, seien jedoch nicht hervorgekommen. Darüberhinaus habe der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, zu denen eine besondere Abhängigkeit bestehen würde und verfüge er auch über kein berücksichtigungswürdiges Privatleben. Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegenständliches Verfahren

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit XXXX wieder durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei. Es sei bereits im Jahr XXXX gegen den BF eine Ausweisung erlassen worden, da er die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfüllt habe. Ermittlungen der Niederlassungsbehörde hätten ergeben, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiterhin nicht erfülle, da er es unterlassen habe nachzuweisen, wie er seinen Aufenthalt finanziere. Eine Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt habe ergeben, dass er derzeit keine Ausgleichszulage beziehe und über eine rumänische Pension in der Höhe von 1862 Lei (374,14 Euro) verfüge. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es müsse in Frage gestellt werden, dass er über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er erfülle somit nicht die Voraussetzungen um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können und halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem bestehe die Gefahr, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 wieder durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei. Es sei bereits im Jahr römisch 40 gegen den BF eine Ausweisung erlassen worden, da er die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfüllt habe. Ermittlungen der Niederlassungsbehörde hätten ergeben, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiterhin nicht erfülle, da er es unterlassen habe nachzuweisen, wie er seinen Aufenthalt finanziere. Eine Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt habe ergeben, dass er derzeit keine Ausgleichszulage beziehe und über eine rumänische Pension in der Höhe von 1862 Lei (374,14 Euro) verfüge. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es müsse in Frage gestellt werden, dass er über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er erfülle somit nicht die Voraussetzungen um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können und halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem bestehe die Gefahr, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatzes seiner Rechtsvertretung vom XXXX , bei der belangten Behörde mit E-Mail vom selben Tag einlangend, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sein Freizügigkeitsrecht wahrnehme und gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er lebe und arbeite in Österreich seit etwa 15 Jahren. Er verfüge über ein aufrechtes und beachtenswertes Privatleben in Österreich sowie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis. In Rumänien hingegen habe der BF keine Verwandten mehr. Darüberhinaus sei auf das fortgeschrittene Alter und den angeschlagenen Gesundheitszustand des BF Rücksicht zu nehmen. Der BF leide unter Herz- und Lungenproblemen und müsse deswegen regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen. Er sei krankenversichert, verfüge über ausreichende Existenzmittel und nehme weder Sozialhilfe noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Er erhalte neben seiner rumänischen Pension iHv 419,67 Euro auch eine österreichische Pension iHv 95,53 Euro sowie finanzielle Unterstützung von Freunden iHv ca. 530,-- Euro monatlich. Zudem erhalte er von seiner in Deutschland lebenden Tochter regelmäßig Überweisungen per Western Union iHv ungefähr 300,-- Euro im Monat. Von einem Verwandten, welcher in London lebe, würden durchschnittlich weitere 100,-- Euro an ihn überwiesen werden. Er wohne bei einem Freund und habe er keine Mietkosten zu tragen. Zudem verfüge er über ein Bankvermögen iHv 3.098,-- Euro (Stand 11.03.2025). Somit ergebe sich eine Deckung der notwendigen Existenzmittel. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatzes seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 , bei der belangten Behörde mit E-Mail vom selben Tag einlangend, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sein Freizügigkeitsrecht wahrnehme und gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er lebe und arbeite in Österreich seit etwa 15 Jahren. Er verfüge über ein aufrechtes und beachtenswertes Privatleben in Österreich sowie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis. In Rumänien hingegen habe der BF keine Verwandten mehr. Darüberhinaus sei auf das fortgeschrittene Alter und den angeschlagenen Gesundheitszustand des BF Rücksicht zu nehmen. Der BF leide unter Herz- und Lungenproblemen und müsse deswegen regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen. Er sei krankenversichert, verfüge über ausreichende Existenzmittel und nehme weder Sozialhilfe noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Er erhalte neben seiner rumänischen Pension iHv 419,67 Euro auch eine österreichische Pension iHv 95,53 Euro sowie finanzielle Unterstützung von Freunden iHv ca. 530,-- Euro monatlich. Zudem erhalte er von seiner in Deutschland lebenden Tochter regelmäßig Überweisungen per Western Union iHv ungefähr 300,-- Euro im Monat. Von einem Verwandten, welcher in London lebe, würden durchschnittlich weitere 100,-- Euro an ihn überwiesen werden. Er wohne bei einem Freund und habe er keine Mietkosten zu tragen. Zudem verfüge er über ein Bankvermögen iHv 3.098,-- Euro (Stand 11.03.2025). Somit ergebe sich eine Deckung der notwendigen Existenzmittel.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu einen angemessenen Durchsetzungsaufschub erteilen.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurden eidesstattliche Erklärungen betreffend die finanzielle Unterstützung des BF, Kontoauszüge des BF, der Versicherungsdatenauszug des BF, ein Auszug bezüglich Krankenversicherungsauszahlungen der NÖGK, medizinische Unterlagen, eine Bestätigung über den rumänischen Pensionsbezug sowie einen Bankauszug betreffend den Bezug einer österreichischen Pension in Vorlage gebracht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein handschriftliches Schreiben von XXXX XXXX vom XXXX vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF in seiner Wohnung lebe und keine Miete zu bezahlen habe. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde dem BF binnen Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt Schlussausführungen zu erstatten und allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein handschriftliches Schreiben von römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF in seiner Wohnung lebe und keine Miete zu bezahlen habe. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde dem BF binnen Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt Schlussausführungen zu erstatten und allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen.

Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sind bislang keine entsprechenden Unterlagen eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines rumänischen Personalausweises fest. Der BF wurde in XXXX /Rumänien geboren, ist in seinem Heimatland aufgewachsen, hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Seine Muttersprache ist Rumänisch (vgl. Kopie des rumänischen Personalausweises; AS 54; Erkenntnis BVwG vom XXXX GZ XXXX , S 3; Verhandlungsniederschrift 26.08.2025, S 3) Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines rumänischen Personalausweises fest. Der BF wurde in römisch 40 /Rumänien geboren, ist in seinem Heimatland aufgewachsen, hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Seine Muttersprache ist Rumänisch vergleiche Kopie des rumänischen Personalausweises; AS 54; Erkenntnis BVwG vom römisch 40 GZ römisch 40 , S 3; Verhandlungsniederschrift 26.08.2025, S 3)

Laut eigenen Angaben leidet der BF an Herzproblemen und muss Kontrolltermine bezüglich seiner Lunge und seines Herzens wahrnehmen. Im November 2017 hat er sich einer zweifachen Bypassoperation unterzogen und wurden ihm im Jahr 2018 Stents implantiert bzw. musste er sich in der Vergangenheit mehrerer medizinischer Eingriffe unterziehen. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3; Patientenbrief XXXX vom XXXX , AS 126; weitere medizinische Unterlagen, AS 124 ff.)Laut eigenen Angaben leidet der BF an Herzproblemen und muss Kontrolltermine bezüglich seiner Lunge und seines Herzens wahrnehmen. Im November 2017 hat er sich einer zweifachen Bypassoperation unterzogen und wurden ihm im Jahr 2018 Stents implantiert bzw. musste er sich in der Vergangenheit mehrerer medizinischer Eingriffe unterziehen. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3; Patientenbrief römisch 40 vom römisch 40 , AS 126; weitere medizinische Unterlagen, AS 124 ff.)

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint erstmals mit XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Demnach weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint erstmals mit römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Demnach weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:

- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldung

- XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung

- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldung

- XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung

- XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldung

- XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung

- seit XXXX Hauptwohnsitzmeldung- seit römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung

(vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )

Der BF weist seit XXXX einen durchgehenden österreichischen Pensionsbezug iHv derzeit 119,58 Euro auf. Zuvor ging der BF im Bundesgebiet immer nur kurzzeitig einer Beschäftigung nach. Desweiteren scheinen Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug auf. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug gehen auch immer wieder Unterbrechungen seiner Versicherungszeiten vor XXXX hervor. (vgl. AJWEB Auszug vom XXXX )Der BF weist seit römisch 40 einen durchgehenden österreichischen Pensionsbezug iHv derzeit 119,58 Euro auf. Zuvor ging der BF im Bundesgebiet immer nur kurzzeitig einer Beschäftigung nach. Desweiteren scheinen Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug auf. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug gehen auch immer wieder Unterbrechungen seiner Versicherungszeiten vor römisch 40 hervor. vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 )

Der BF erhält darüberhinaus auch einen rumänischen Pensionsbezug. Im Jahr XXXX hat er demnach 2120 LEI (umgerechnet 416,59 Euro) im Monat erhalten. (vgl. Bestätigungen über den rumänischen Pensionsbezug samt deutscher Übersetzung, AS 241 ff.)Der BF erhält darüberhinaus auch einen rumänischen Pensionsbezug. Im Jahr römisch 40 hat er demnach 2120 LEI (umgerechnet 416,59 Euro) im Monat erhalten. vergleiche Bestätigungen über den rumänischen Pensionsbezug samt deutscher Übersetzung, AS 241 ff.)

Aktuelle Ersparnisse sowie Überweisungen seiner Tochter und seines Enkelkindes sowie anderer Personen wurden vom BF nicht belegt.

Der BF lebt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Wohnung eines Bekannten und liegt eine Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung dieser Wohnung vor. (vgl. handschriftliche Bestätigung vom XXXX )Der BF lebt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Wohnung eines Bekannten und liegt eine Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung dieser Wohnung vor. vergleiche handschriftliche Bestätigung vom römisch 40 )

Der BF wurde im XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten. Dabei wurde ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet, eine unerlaubte Arbeitsaufnahme und eine Übertretung des Meldegesetzes festgestellt. Der BF wurde ohne Ausweis und mittellos betreten und wurde über ihn sodann die Schubhaft verhängt. Im Folgenden wurde von der Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und wurde er daraufhin außer Landes gebracht. (vgl. Anhaltemeldung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 1 ff.; Bescheid über die Anordnung der Schubhaft der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 3 ff.; Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 27 ff.; Verständigung über die Rückführung vom 21.01.2004, AS 45) Der BF wurde im römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten. Dabei wurde ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet, eine unerlaubte Arbeitsaufnahme und eine Übertretung des Meldegesetzes festgestellt. Der BF wurde ohne Ausweis und mittellos betreten und wurde über ihn sodann die Schubhaft verhängt. Im Folgenden wurde von der Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und wurde er daraufhin außer Landes gebracht. vergleiche Anhaltemeldung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 ff.; Bescheid über die Anordnung der Schubhaft der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 3 ff.; Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 27 ff.; Verständigung über die Rückführung vom 21.01.2004, AS 45)

Dem BF wurde am XXXX eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ vom XXXX ausgestellt. (vgl. Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 237)Dem BF wurde am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ vom römisch 40 ausgestellt. vergleiche Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 237)

Am XXXX brachte der BF einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der XXXX ein. Da der BF weder ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz noch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hatte, wurde von der Niederlassungsbehörde festgestellt, dass er das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG nicht erworben hat und wurde die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. (vgl. Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG der XXXX vom XXXX , AS 52)Am römisch 40 brachte der BF einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der römisch 40 ein. Da der BF weder ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz noch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hatte, wurde von der Niederlassungsbehörde festgestellt, dass er das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG nicht erworben hat und wurde die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. vergleiche Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG der römisch 40 vom römisch 40 , AS 52)

Am XXXX ist der BF aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist. Laut Angaben des BF war er kurz in Rumänien und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland und ist einen Monat später wieder in das Bundesgebiet eingereist. (vgl. Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom XXXX ; Kopie Ticket vom XXXX , AS 101; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Am römisch 40 ist der BF aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist. Laut Angaben des BF war er kurz in Rumänien und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland und ist einen Monat später wieder in das Bundesgebiet eingereist. vergleiche Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom römisch 40 ; Kopie Ticket vom römisch 40 , AS 101; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5)

Am XXXX beantragte der BF abermals die Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der XXXX , welcher ihm in weiterer Folge wiederum nicht erteilt wurde. (vgl. Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom XXXX )Am römisch 40 beantragte der BF abermals die Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der römisch 40 , welcher ihm in weiterer Folge wiederum nicht erteilt wurde. vergleiche Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom römisch 40 )

Der dem BF am Ende der Beschwerdeverhandlung eingeräumten Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen Schlussausführungen zu erstatten bzw. allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen, kam der BF nicht nach und legte bislang keine entsprechenden Bestätigungen vor. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Der dem BF am Ende der Beschwerdeverhandlung eingeräumten Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen Schlussausführungen zu erstatten bzw. allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen, kam der BF nicht nach und legte bislang keine entsprechenden Bestätigungen vor. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5)

Laut eigenen Angaben lebt ein Cousin des BF im Bundesgebiet, mit welchem er in Kontakt steht. Desweiteren lebt seine Tochter in Deutschland und ein Enkelkind in Großbritannien. In Rumänien lebt eine Stiefschwester, zu welcher er, seiner Aussage nach, keinen Kontakt hat. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 205, Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Laut eigenen Angaben lebt ein Cousin des BF im Bundesgebiet, mit welchem er in Kontakt steht. Desweiteren lebt seine Tochter in Deutschland und ein Enkelkind in Großbritannien. In Rumänien lebt eine Stiefschwester, zu welcher er, seiner Aussage nach, keinen Kontakt hat. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , AS 205, Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5)

Der BF ist unbescholten, es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Der BF ist unbescholten, es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie seines rumänischen Personalausweises im Akt steht die Identität des BF fest. Seine Schul- und Berufsausbildung sowie die Erwerbstätigkeit im Heimatland gehen aus dem, dem Akt hinzugefügten, Erkenntnis des BVwG vom XXXX GZ XXXX hervor. Dass seine Muttersprache Rumänisch ist, steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie seines rumänischen Personalausweises im Akt steht die Identität des BF fest. Seine Schul- und Berufsausbildung sowie die Erwerbstätigkeit im Heimatland gehen aus dem, dem Akt hinzugefügten, Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 GZ römisch 40 hervor. Dass seine Muttersprache Rumänisch ist, steht unzweifelhaft fest.

Dass sich der BF in der Vergangenheit medizinischen Eingriffen unterziehen musste, wird durch die vorgelegten Befunde im Akt belegt. Die aktenkundigen Befunde sind jedoch nicht mehr aktuell, da sie sich auf einen Zeitraum von XXXX bis XXXX beziehen. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, an Herz- und Lungenproblemen zu leiden und regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen zu müssen, jedoch wurden von ihm keine aktuellen medizinischen Befunde in Vorlage gebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass er regelmäßige Arzttermin im Bundesgebiet wahrzunehmen hat.Dass sich der BF in der Vergangenheit medizinischen Eingriffen unterziehen musste, wird durch die vorgelegten Befunde im Akt belegt. Die aktenkundigen Befunde sind jedoch nicht mehr aktuell, da sie sich auf einen Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 beziehen. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, an Herz- und Lungenproblemen zu leiden und regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen zu müssen, jedoch wurden von ihm keine aktuellen medizinischen Befunde in Vorlage gebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass er regelmäßige Arzttermin im Bundesgebiet wahrzunehmen hat.

Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich unzweifelhaft aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Sein ununterbrochener österreichischer Pensionsbezug seit XXXX sowie seine kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten, seine früheren Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug können durch die Abfrage seine Sozialversicherungsdaten belegt werden. Sein ununterbrochener österreichischer Pensionsbezug seit römisch 40 sowie seine kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten, seine früheren Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug können durch die Abfrage seine Sozialversicherungsdaten belegt werden.

Hinsichtlich des rumänischen Pensionsbezuges wurden vom BF entsprechende Unterlagen samt deutscher Übersetzung vorgelegt, womit ein solcher festzustellen war.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurden vom BF drei eidesstattliche Erklärungen von angeblichen Bekannten des BF vorgelegt, welche bestätigen hätten sollen, dass der BF von diesen monatlich insgesamt 530 Euro erhalten solle. In der Beschwerdeverhandlung machte er jedoch keine diesbezüglichen Angaben mehr. Vielmehr wurde seitens des Rechtsvertreters, im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF von seiner in Deutschland lebenden Tochter monatlich 500 Euro und von seinem in Großbritannien lebenden Sohn monatlich 300 Euro erhalten solle. In der Beschwerde wurde noch vorgebracht, dass der BF 300 Euro von der Tochter und 100 Euro von einem Verwandten in Großbritannien erhalte. Bestätigungen hinsichtlich dieser von ihm behaupteten Überweisungen wurden vom BF trotz Gewährung einer Nachreichfrist bislang nicht eingebracht. Desweiteren hat der BF im Zuge der Beschwerdeerhebung Kontoauszüge vom XXXX vorgelegt, welche ein Kontoguthaben an diesem Tag iHv 3.124,90 Euro belegen sollen. Eine aktuelle Bestätigung hinsichtlich seiner Ersparnisse wurde vom BF jedoch ebensowenig nachgereicht. Somit ist davon auszugehen, dass der BF über keine weitere finanzielle Unterstützung über seinen Pensionsbezug hinaus erhält bzw. über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden vom BF drei eidesstattliche Erklärungen von angeblichen Bekannten des BF vorgelegt, welche bestätigen hätten sollen, dass der BF von diesen monatlich insgesamt 530 Euro erhalten solle. In der Beschwerdeverhandlung machte er jedoch keine diesbezüglichen Angaben mehr. Vielmehr wurde seitens des Rechtsvertreters, im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF von seiner in Deutschland lebenden Tochter monatlich 500 Euro und von seinem in Großbritannien lebenden Sohn monatlich 300 Euro erhalten solle. In der Beschwerde wurde noch vorgebracht, dass der BF 300 Euro von der Tochter und 100 Euro von einem Verwandten in Großbritannien erhalte. Bestätigungen hinsichtlich dieser von ihm behaupteten Überweisungen wurden vom BF trotz Gewährung einer Nachreichfrist bislang nicht eingebracht. Desweiteren hat der BF im Zuge der Beschwerdeerhebung Kontoauszüge vom römisch 40 vorgelegt, welche ein Kontoguthaben an diesem Tag iHv 3.124,90 Euro belegen sollen. Eine aktuelle Bestätigung hinsichtlich seiner Ersparnisse wurde vom BF jedoch ebensowenig nachgereicht. Somit ist davon auszugehen, dass der BF über keine weitere finanzielle Unterstützung über seinen Pensionsbezug hinaus erhält bzw. über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt.

Der BF legte eine handschriftliche Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung der Wohnung eines Bekannten vor. Dennoch ist vor dem Hintergrund seiner lediglich in geringer Höhe vorhandenen monatlichen Pensionsbezüge davon auszugehen, dass der BF über keine in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG geforderten ausreichenden Existenzmittel verfügt. Der BF legte eine handschriftliche Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung der Wohnung eines Bekannten vor. Dennoch ist vor dem Hintergrund seiner lediglich in geringer Höhe vorhandenen monatlichen Pensionsbezüge davon auszugehen, dass der BF über keine in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geforderten ausreichenden Existenzmittel verfügt.

Die Feststellung, dass dem BF im XXXX eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ seitens der XXXX ausgestellt wurde, geht aus der aktenkundigen Kopie der Anmeldebescheinigung hervor. Die Feststellung, dass dem BF im römisch 40 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ seitens der römisch 40 ausgestellt wurde, geht aus der aktenkundigen Kopie der Anmeldebescheinigung hervor.

Aus der Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG der XXXX vom XXXX ergibt sich, dass der BF im XXXX erstmals einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts eingebracht hat und aufgrund des Umstandes, dass er keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen hat, ein Daueraufenthaltsrecht als nicht gegeben erachtet und das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Aus der Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG der römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF im römisch 40 erstmals einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts eingebracht hat und aufgrund des Umstandes, dass er keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen hat, ein Daueraufenthaltsrecht als nicht gegeben erachtet und das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.

Dass der BF am XXXX aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist ist, wird durch die entsprechende Eintragung im IZR belegt. Desweiteren ist ein schlecht leserliches Ticket im Akt befindlich. Der BF hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er sich nur kurz im Heimatland und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland aufgehalten habe und nach einem Monat wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Es ist somit von keiner tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines damaligen Aufenthalts auszugehen. Dass der BF am römisch 40 aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist ist, wird durch die entsprechende Eintragung im IZR belegt. Desweiteren ist ein schlecht leserliches Ticket im Akt befindlich. Der BF hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er sich nur kurz im Heimatland und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland aufgehalten habe und nach einem Monat wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Es ist somit von keiner tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines damaligen Aufenthalts auszugehen.

Die Feststellungen des BF hinsichtlich seiner Angehörigen im Bundesgebiet und außerhalb von Österreich sowie in seinem Heimatland basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich seines in Österreich lebenden Cousins hat der BF zwar in der Beschwerde angegeben mit diesem in Kontakt zu stehen, jedoch ist kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zu diesem hervorgekommen.

Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.       Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.       sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)       die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)       die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)       bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten