Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
,
W226 2160176-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zahl 1091831005-251137105 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zahl 1091831005-251137105 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Asylverfahren im Bundesgebiet:
1.1. Der BF reiste spätestens am 20.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu diesem Antrag wurde der BF am 21.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.09.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) einvernommen.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.10.2015 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.05.2018 erteilt.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.10.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.05.2018 erteilt.
1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
1.5. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mehrfach verlängert. Zuletzt wurde diese mit Bescheid vom 12.07.2024, Zl. 1091831005-151593029, um weitere 2 Jahre verlängert.
1.6. Am 21.10.2024 wurde das BFA von den ungarischen Behörden darüber informiert, dass der BF am XXXX geflogen ist, von wo aus er weiter nach XXXX reiste. Bei seiner Einreise nach Ungarn wies sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass aus. 1.6. Am 21.10.2024 wurde das BFA von den ungarischen Behörden darüber informiert, dass der BF am römisch 40 geflogen ist, von wo aus er weiter nach römisch 40 reiste. Bei seiner Einreise nach Ungarn wies sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass aus.
2. Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
2.1. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2024 leitete das BFA gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für subsidiären Schutz infolge geänderter Verhältnisse und infolge geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorliegen würden.
2.2. Am 09.01.2025 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, muttersprachlich Paschtu, jedoch auch Dari, Farsi, Englisch und Deutsch zu sprechen. Der BF habe in Österreich nur einen A1 Deutschkurs besucht, weil er in Afghanistan keine Schule besucht habe, daher tue er sich schwer. Der BF sei gesund und nehme keine Medikamente. Er könne arbeiten gehen.
Der BF gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX geboren und habe keine Schule besucht. Danach habe der BF als Verkäufer gearbeitet. In Österreich habe er nach Erhalt des Status des subsidiär Schutzberechtigten begonnen zu arbeiten. 5 Jahre lang habe er auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er 3 Monate lang bei einer Firma in XXXX gewesen. Derzeit sei der BF auf Arbeitssuche. Einen Deutschkurs habe er für 3 Monate besucht, die Prüfung jedoch nicht abgelegt. Im Bundesgebiet habe der BF viele Freunde aus Österreich und aus Afghanistan. Der BF bekomme Notstandshilfe, 2 Monate lang habe er EUR 500,- bekommen. Der BF sei im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er besuche in Österreich weder die Schule, noch Kurse, Vereine oder die Universität, sondern versuche Arbeit zu finden. 2018 habe der BF Probleme wegen strafbarer Handlungen gehabt und sei 2 Monate lang in Haft gewesen. Er habe eine 8-monatige (bedingte) Haftstrafe aufgrund von Drogenproblemen erhalten. Der BF gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und habe keine Schule besucht. Danach habe der BF als Verkäufer gearbeitet. In Österreich habe er nach Erhalt des Status des subsidiär Schutzberechtigten begonnen zu arbeiten. 5 Jahre lang habe er auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er 3 Monate lang bei einer Firma in römisch 40 gewesen. Derzeit sei der BF auf Arbeitssuche. Einen Deutschkurs habe er für 3 Monate besucht, die Prüfung jedoch nicht abgelegt. Im Bundesgebiet habe der BF viele Freunde aus Österreich und aus Afghanistan. Der BF bekomme Notstandshilfe, 2 Monate lang habe er EUR 500,- bekommen. Der BF sei im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er besuche in Österreich weder die Schule, noch Kurse, Vereine oder die Universität, sondern versuche Arbeit zu finden. 2018 habe der BF Probleme wegen strafbarer Handlungen gehabt und sei 2 Monate lang in Haft gewesen. Er habe eine 8-monatige (bedingte) Haftstrafe aufgrund von Drogenproblemen erhalten.
Die Eltern des BF würden sich freuen, dass er sich in Österreich befinde. Der BF verfüge noch über seine Eltern, seine Frau und seine Stiefkinder, die 4 Kinder seines Bruders (Anm.: die Ehefrau des BF ist die Witwe seines (verstorbenen) Bruders). Eine Tochter sei verheiratet und lebe in Afghanistan. Ein Sohn sei vor 3 Jahren verstorben, ein Sohn lebe im Iran und ein weiterer Sohn lebe in Afghanistan. Ein Onkel des BF vs. sei durch die Taliban getötet worden. Der BF habe auch noch 3 Onkel ms. im Herkunftsstaat, die in XXXX leben würden. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie, zuletzt habe er vor 2 Tagen mit seinem Vater telefoniert. Seiner Familie gehe es mittelmäßig, sie hätten ein eigenes Haus und sein Vater arbeite als Landwirt. Der BF schicke seiner Familie manchmal Geld. Sein Sohn im Iran arbeite in einer Firma, die Aluminium verarbeite. Die Familie des BF würde diesen bei Bedarf, soweit es ginge, auch unterstützen. Die Umstände seien jedoch nicht gut. Politisch sei es immer noch schlecht. Die Onkel des BF seien Bauern und habe sein Vater ein Grundstück von 3 bis 4 Jirib in der Nähe eines Berges. Die Eltern des BF würden sich freuen, dass er sich in Österreich befinde. Der BF verfüge noch über seine Eltern, seine Frau und seine Stiefkinder, die 4 Kinder seines Bruders Anmerkung, die Ehefrau des BF ist die Witwe seines (verstorbenen) Bruders). Eine Tochter sei verheiratet und lebe in Afghanistan. Ein Sohn sei vor 3 Jahren verstorben, ein Sohn lebe im Iran und ein weiterer Sohn lebe in Afghanistan. Ein Onkel des BF vs. sei durch die Taliban getötet worden. Der BF habe auch noch 3 Onkel ms. im Herkunftsstaat, die in römisch 40 leben würden. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie, zuletzt habe er vor 2 Tagen mit seinem Vater telefoniert. Seiner Familie gehe es mittelmäßig, sie hätten ein eigenes Haus und sein Vater arbeite als Landwirt. Der BF schicke seiner Familie manchmal Geld. Sein Sohn im Iran arbeite in einer Firma, die Aluminium verarbeite. Die Familie des BF würde diesen bei Bedarf, soweit es ginge, auch unterstützen. Die Umstände seien jedoch nicht gut. Politisch sei es immer noch schlecht. Die Onkel des BF seien Bauern und habe sein Vater ein Grundstück von 3 bis 4 Jirib in der Nähe eines Berges.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF nichts. Er habe sich jedoch in Österreich ein Leben aufgebaut. In Afghanistan habe er private Feinde und könne er dort nicht arbeiten. Sein Onkel habe Probleme mit „ihnen“ gehabt, weshalb es nun Probleme der Familie seien. Der BF habe selbst XXXX einen Monat für die Taliban gearbeitet, dann sei er vor ihnen weggelaufen. Sein Onkel sei für die Republik tätig gewesen. Deshalb gäbe es Probleme. Die Taliban hätten den BF für den Krieg trainiert. Es sei möglich, dass der BF noch gesucht werde, weil er eine andere Einstellung habe. Sie hätten viele Bekannte bei den Taliban, die den BF kennen würden. In den letzten 3 Jahren sei einer seiner Söhne von den Taliban getötet worden und ein Bruder des BF sei bereits zuvor getötet worden. Zuletzt seit der BF 2013 in Afghanistan gewesen, danach nicht mehr. Er sei in der Türkei und im Iran gewesen. Seine Reisepässe seien zu Hause. Auf Vorhalt seiner Reise nach XXXX gab der BF zunächst an, dass er im Iran gewesen sei. Auf neuerlichen Vorhalt gab er zu, seine Familie besucht zu haben. Seine Frau und sein Sohn seien nach XXXX gekommen. 3 Monate lang sei der BF im Herkunftsstaat gewesen. Davon habe er einen Monat und 10 Tage im Iran verbracht. Es sei richtig, dass der BF ca. einen Monat und 20 Tage in Afghanistan verbracht habe. In den Iran sei der BF dann über den Landweg gefahren. Der BF habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Er sei eingereist und zu Hause gewesen. Der BF habe eine Wohnung gemietet und dort hätten sie sich aufgehalten. Bei der Einreise habe es keine Probleme gegeben, da er über den Landweg aus dem Iran gekommen sei. Am Flughafen bei der Ausreise habe es auch keine Probleme gegeben. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF nichts. Er habe sich jedoch in Österreich ein Leben aufgebaut. In Afghanistan habe er private Feinde und könne er dort nicht arbeiten. Sein Onkel habe Probleme mit „ihnen“ gehabt, weshalb es nun Probleme der Familie seien. Der BF habe selbst römisch 40 einen Monat für die Taliban gearbeitet, dann sei er vor ihnen weggelaufen. Sein Onkel sei für die Republik tätig gewesen. Deshalb gäbe es Probleme. Die Taliban hätten den BF für den Krieg trainiert. Es sei möglich, dass der BF noch gesucht werde, weil er eine andere Einstellung habe. Sie hätten viele Bekannte bei den Taliban, die den BF kennen würden. In den letzten 3 Jahren sei einer seiner Söhne von den Taliban getötet worden und ein Bruder des BF sei bereits zuvor getötet worden. Zuletzt seit der BF 2013 in Afghanistan gewesen, danach nicht mehr. Er sei in der Türkei und im Iran gewesen. Seine Reisepässe seien zu Hause. Auf Vorhalt seiner Reise nach römisch 40 gab der BF zunächst an, dass er im Iran gewesen sei. Auf neuerlichen Vorhalt gab er zu, seine Familie besucht zu haben. Seine Frau und sein Sohn seien nach römisch 40 gekommen. 3 Monate lang sei der BF im Herkunftsstaat gewesen. Davon habe er einen Monat und 10 Tage im Iran verbracht. Es sei richtig, dass der BF ca. einen Monat und 20 Tage in Afghanistan verbracht habe. In den Iran sei der BF dann über den Landweg gefahren. Der BF habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Er sei eingereist und zu Hause gewesen. Der BF habe eine Wohnung gemietet und dort hätten sie sich aufgehalten. Bei der Einreise habe es keine Probleme gegeben, da er über den Landweg aus dem Iran gekommen sei. Am Flughafen bei der Ausreise habe es auch keine Probleme gegeben.
Der Stiefsohn des BF sei vor etwa 3 Jahren getötet worden, der BF habe es erst in Afghanistan erfahren. Dem BF habe niemand von seinem Tod erzählt. In seinem Dorf gäbe es kein Internet, in der Hauptstadt von XXXX könne man telefonieren. Sein Stiefsohn sei durch amerikanische Bombardierungen getötet worden. Der Stiefsohn des BF sei vor etwa 3 Jahren getötet worden, der BF habe es erst in Afghanistan erfahren. Dem BF habe niemand von seinem Tod erzählt. In seinem Dorf gäbe es kein Internet, in der Hauptstadt von römisch 40 könne man telefonieren. Sein Stiefsohn sei durch amerikanische Bombardierungen getötet worden.
Auf dem Grundstück der Familie könne der BF nicht arbeiten, weil er seine Heimat nicht betreten könne. Nach XXXX könne er, dort könne er jedoch nicht arbeiten und würden ebendort täglich Menschen getötet. Auf dem Grundstück der Familie könne der BF nicht arbeiten, weil er seine Heimat nicht betreten könne. Nach römisch 40 könne er, dort könne er jedoch nicht arbeiten und würden ebendort täglich Menschen getötet.
Der BF bitte ihm den Status nicht abzuerkennen und ihm eine weitere Chance zu geben.
2.3. Mit dem Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 12.07.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 AAbs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 2.3. Mit dem Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 12.07.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, AAbs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für die Aberkennung und zu seiner Rückkehrsituation, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht mehr dergestalt, dass gleichsam jeder Zivilist durch seine Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts unterliegen würde. Dem BF sei bei einer Rückkehr auch die notdürftigste Lebensgrundlage nicht mehr entzogen. Der BF verfüge über eine hinreichende Existenzgrundlage im Herkunftsstaat, zumal er ein junger, arbeitsfähiger Mann sei, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zuzumuten ist. Außerdem verfüge der BF über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat. In einer Gesamtschau sei nunmehr davon auszugehen, dass der BF seine Lebensbedürfnisse in Afghanistan befriedigen könne, was der BF mit seiner freiwilligen Heimreise auch gezeigt habe. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sei nicht zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, da der BF im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe und über keine nennenswerten Bindungen verfüge. Der BF habe die deutsche Sprache nicht erlernt und lediglich einen A1 Deutschkurs besucht. Zu seinen Lasten falle die begangene Straftat ins Gewicht. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für die Aberkennung und zu seiner Rückkehrsituation, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht mehr dergestalt, dass gleichsam jeder Zivilist durch seine Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts unterliegen würde. Dem BF sei bei einer Rückkehr auch die notdürftigste Lebensgrundlage nicht mehr entzogen. Der BF verfüge über eine hinreichende Existenzgrundlage im Herkunftsstaat, zumal er ein junger, arbeitsfähiger Mann sei, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zuzumuten ist. Außerdem verfüge der BF über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat. In einer Gesamtschau sei nunmehr davon auszugehen, dass der BF seine Lebensbedürfnisse in Afghanistan befriedigen könne, was der BF mit seiner freiwilligen Heimreise auch gezeigt habe. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, da der BF im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe und über keine nennenswerten Bindungen verfüge. Der BF habe die deutsche Sprache nicht erlernt und lediglich einen A1 Deutschkurs besucht. Zu seinen Lasten falle die begangene Straftat ins Gewicht.
2.4. Mit Information zur Rechtsberatung vom 15.01.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.4. Mit Information zur Rechtsberatung vom 15.01.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
2.5. Mit Stellungnahme vom 21.01.2025 verwies der BF auf höchstgerichtliche Judikatur zu den Aberkennungsgründen und führte aus, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Lage nicht eingetreten sei. Dem BF sei im Jahr 2017 subsidiärer Schutz aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Logar und Nangarhar erteilt worden. Zudem wurde festgestellt, dass der BF in einer anderen Provinz nicht ortskundig sei und ebendort über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Seit der letzten erfolgten Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten sich die Umstände nicht geändert. Es wurde auf weitere Länderberichte hingewiesen und auf die schlechte Menschenrechtslage verwiesen. Rückkehrer aus Europa seien darüber hinaus ebenfalls in Afghanistan in Gefahr. Der BF lebe bereits seit 9 Jahren in Österreich, weshalb er im Herkunftsstaat als von westlichen Werten beeinflusst angesehen würde. Das erhöhe das Risiko von Diskriminierung, Schikane und Angriffen auf seine Person. Darüber hinaus sei auf näher genannte Erkenntnisse des BVwG zu verweisen. Insgesamt werde daher beantragt das Aberkennungsverfahren einzustellen.
2.6. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 21.01.2025, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, dass das Vorbringen des BF dem normierten Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG nicht entgegenstehe. Der BF habe den Dialekt des Dolmetschers nicht einwandfrei verstanden und sich aufgrund der Einvernahme zu einer möglichen Aberkennung nach einem fast 10-jährigen Aufenthalt in Österreich in einer Ausnahmesituation befunden. 2.6. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 21.01.2025, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, dass das Vorbringen des BF dem normierten Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG nicht entgegenstehe. Der BF habe den Dialekt des Dolmetschers nicht einwandfrei verstanden und sich aufgrund der Einvernahme zu einer möglichen Aberkennung nach einem fast 10-jährigen Aufenthalt in Österreich in einer Ausnahmesituation befunden.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich insbesondere mangelhafter Feststellungen bedient. Der BF verfüge über kein ausreichend gesichertes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz sei im Übrigen nicht als ausreichend sicher zu beurteilen. Der BF verfüge dort auch nicht über eine hinreichende Existenzgrundlage. Eine tiefergreifende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei nicht erfolgt. Verwiesen werde auf die EUAA Country Guidance aus Mai 2024 und auf die UNHCR-Richtlinien aus 2018. Insbesondere gehöre der BF als verwestlicht wahrgenommene Person einer Risikogruppe an, wobei dazu aus den Länderberichten zitiert wurde. Außerdem wurde auf die schlechte wirtschaftliche Lage, die mangelhafte Grundversorgung und die allgemein schlechte humanitäre Situation hingewiesen. Dem BF sei insgesamt eine Rückkehr aufgrund der volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage nach Afghanistan unzumutbar.
Außerdem habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Der BF könne gerade keine Unterstützung von seiner Familie im Herkunftsstaat erhalten, weil er seine Familie aus Österreich unterstütze. Diese könnten sich nicht selbsterhalten. Zudem habe der BF seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Onkeln in Afghanistan. Auch die Lage am Arbeitsmarkt sei prekär, der BF könne im Herkunftsstaat keine Arbeit finden.
Die belangte Behörde habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Diesbezüglich wurde höchstgerichtliche Judikatur umfassend dargestellt und zur Sicherheits- sowie Versorgungslage neuerlich Stellung genommen. Die Lage habe sich keinesfalls verbessert, sondern sogar verschlechtert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der BF befinde sich seit 2015 in Österreich und habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF über Freunde und soziale Kontakte im Bundesgebiet verfüge. Er habe sich beruflich verfestigt und sei der Eingriff in sein schützenswertes Privatleben als unverhältnismäßig anzusehen. Eine Rückkehrentscheidung sei als dauerhaft unzulässig zu bewerten.
Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) sämtliche zu Lasten des BF gehende Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und feststellen, dass die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei; 4.) dem Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entsprechen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilen; 5.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 ERMK erteilt wird; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 7.) in eventu die ordentliche Revision zulassen. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) sämtliche zu Lasten des BF gehende Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und feststellen, dass die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei; 4.) dem Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entsprechen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilen; 5.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel nach Artikel 8, ERMK erteilt wird; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 7.) in eventu die ordentliche Revision zulassen.
2.7. Die Beschwerdevorlage vom 14.02.2025 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2025 ein.
2.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.2.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.9. Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan (Beweismittelliste Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 geladen.
2.9. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 verlegte das BVwG die mündliche Verhandlung auf 02.05.2025.
2.10. Am 02.05.2025 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF fand mit Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Paschtu statt.
2.11. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.06.2025, W247 2160176-3/13E, die Beschwerde als unbegründet ab. Dies mit folgender – soweit relevant – wiedergegebenen Begründung:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Der BF ist verheiratet und hat 2 leibliche Kinder, sowie 4 Stiefkinder. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er hat keine Schule besucht und im Herkunftsstaat als Verkäufer gearbeitet. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung. Der BF ist im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Er hat keine Schule besucht und im Herkunftsstaat als Verkäufer gearbeitet. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung.
Spätestens am 20.10.2015 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 12.07.2024 um weitere 2 Jahre, verlängert. Spätestens am 20.10.2015 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 12.07.2024 um weitere 2 Jahre, verlängert.
Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die Sicherheitslage, sowohl in seiner Heimatprovinz XXXX als auch in der Provinz Nangarhar, wo er ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge zu den volatilen Provinzen in Afghanistan zählen würden. Die Sicherheitslage sei prekär. In den andere Provinzen Afghanistans sei der BF nicht ortskundig und verfüge auch über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die Sicherheitslage, sowohl in seiner Heimatprovinz römisch 40 als auch in der Provinz Nangarhar, wo er ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge zu den volatilen Provinzen in Afghanistan zählen würden. Die Sicherheitslage sei prekär. In den andere Provinzen Afghanistans sei der BF nicht ortskundig und verfüge auch über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.
Im Herkunftsstaat verfügt der BF noch über seine Eltern, seine Ehefrau (ca. XXXX Jahre), 3 Stiefkinder im Alter von XXXX Jahren. Ein Stiefsohn des BF ist vor ca. 3 Jahren beim Bombardement eines Dorfs ums Leben gekommen. Die Ehefrau des BF war zuvor mit dem verstorbenen Bruder des BF verheiratet. Der BF hat mit seiner Ehefrau Zwillingstöchter, die am XXXX in Afghanistan geboren sind. Diese sind während des Aufenthalts des BF im Herkunftsstaat entstanden. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus samt Grundstück in XXXX und eine 3-4 Jirib große Landwirtschaft, welche der Vater des BF bewirtschaftet. Die Eltern des BF, seine Ehefrau und deren Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Eigentumshaus. Der Vater des BF kümmert sich um dessen Familie vor Ort, der BF unterstützt diese mit EUR 200,- bis EUR 300,- im Monat. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat hat der BF zumindest 2-3 Mal pro Monat Kontakt über das Telefon. Auch mit Freunden in Afghanistan telefoniert der BF gelegentlich. Im Herkunftsstaat verfügt der BF noch über seine Eltern, seine Ehefrau (ca. römisch 40 Jahre), 3 Stiefkinder im Alter von römisch 40 Jahren. Ein Stiefsohn des BF ist vor ca. 3 Jahren beim Bombardement eines Dorfs ums Leben gekommen. Die Ehefrau des BF war zuvor mit dem verstorbenen Bruder des BF verheiratet. Der BF hat mit seiner Ehefrau Zwillingstöchter, die am römisch 40 in Afghanistan geboren sind. Diese sind während des Aufenthalts des BF im Herkunftsstaat entstanden. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus samt Grundstück in römisch 40 und eine 3-4 Jirib große Landwirtschaft, welche der Vater des BF bewirtschaftet. Die Eltern des BF, seine Ehefrau und deren Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Eigentumshaus. Der Vater des BF kümmert sich um dessen Familie vor Ort, der BF unterstützt diese mit EUR 200,- bis EUR 300,- im Monat. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat hat der BF zumindest 2-3 Mal pro Monat Kontakt über das Telefon. Auch mit Freunden in Afghanistan telefoniert der BF gelegentlich.
2 verheiratete Schwestern des BF leben in XXXX in der Provinz XXXX . Mehrere Onkel des BF ms. arbeiten als Tagelöhner und leben ebenfalls in XXXX . Die Brüder der Ehefrau des BF gehören zu den Taliban. Insgesamt verfügt der BF über etwa 300 Verwandte im Herkunftsstaat. 2 verheiratete Schwestern des BF leben in römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Mehrere Onkel des BF ms. arbeiten als Tagelöhner und leben ebenfalls in römisch 40 . Die Brüder der Ehefrau des BF gehören zu den Taliban. Insgesamt verfügt der BF über etwa 300 Verwandte im Herkunftsstaat.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und er befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 2024 reiste der BF in den Iran und anschließend in den Herkunftsstaat. Der BF hielt sich zumindest insgesamt 3 Monate lang in Afghanistan und im Iran auf. Am XXXX flog der BF von XXXX und von dort weiter nach Budapest. Bei seiner Einreise in Budapest hat sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass ausgewiesen. Der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 2024 reiste der BF in den Iran und anschließend in den Herkunftsstaat. Der BF hielt sich zumindest insgesamt 3 Monate lang in Afghanistan und im Iran auf. Am römisch 40 flog der BF von römisch 40 und von dort weiter nach Budapest. Bei seiner Einreise in Budapest hat sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass ausgewiesen. Der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses.
Im Bundesgebiet war der BF von 22.08.2018 - 23.09.2018, von 01.11.2018 - 20.11.2018, von 29.04.2019 - 26.09.2019, von 01.10.2019 - 13.12.2019, von 20.01.2020 - 30.01.2020, von 06.02.2020 - 12.03.2020, von 08.04.2020 - 06.05.2020, von 26.05.2020 - 15.06.2020, von 16.06.2020 - 23.09.2020, von 17.05.2021 - 14.06.2021, von 21.06.2021 - 24.06.2021, von 06.07.2021 - 14.07.2021, von 27.07.2021 - 19.11.2021, am 23.07.2021, von 28.04.2022 - 31.05.2022, von 07.06.2022 - 29.09.2022, von 12.10.2022 - 02.12.2022, von 02.10.2023 - 17.11.2023, von 11.07.2023 - 15.09.2023, von 20.01.2025 - 11.04.2025 als Arbeiter, insbesondere auf Baustellen, tätig. Von 09.12.2024 - 15.12.2024, von 23.11.2023 - 04.04.2024, von 10.05.2021 - 16.05.2021 und von 22.10.2018 - 31.10.2018 war der BF geringfügig beschäftigt. Nunmehr ist der BF seit 14.04.2025 ebenfalls auf einer Baustelle Vollzeit erwerbstätig. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Der BF besuchte in Österreich von 03.04.2018 bis 08.05.2018 einen A1 Deutschkurs. Er verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Darüber hinaus ist der BF keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich nachgegangen. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF hat einen Kollegen- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher Betreuung.
Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 2 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich ist eine Verurteilung ersichtlich. Eine Verurteilung des BF wurde bereits getilgt:
01) LG F.STRAFS. XXXX 01) LG F.STRAFS. römisch 40
§ 27 (2a) 2. Fall SMG § 15 StGBParagraph 27, (2a) 2. Fall SMG Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 16.02.2025
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar am Vorplatz des Bahnhofs XXXX , öffentlich, nämlich für zumindest zehn Personen wahrnehmbar, I./ überlassen hat, und zwar einem näher genannten verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes XXXX zwei Kugeln zu 2,4 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) um EUR 20,-; II./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB) hat, indem er es zum unmittelbaren Verkauf bereithielt, und zwar 1,1 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und 7,8 Gramm (brutto) Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC).Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar am Vorplatz des Bahnhofs römisch 40 , öffentlich, nämlich für zumindest zehn Personen wahrnehmbar, römisch eins./ überlassen hat, und zwar einem näher genannten verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes römisch 40 zwei Kugeln zu 2,4 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) um EUR 20,-; römisch zwei./ zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB) hat, indem er es zum unmittelbaren Verkauf bereithielt, und zwar 1,1 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und 7,8 Gramm (brutto) Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC).
Der BF hat sich dadurch des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht.
Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache Tatbegehung gewertet, als mildern wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet.
Bereits zuvor wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bereits zuvor wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in Straßenqualität gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Vorplatz der U-Bahn Station „ XXXX “ öffentlich, und zwar für mindestens 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt I./ überlassen hat, und zwar an einen unbekannten Abnehmer 2 Baggys zu je ca. 1 Gramm Marihuana gegen Zahlung von EUR 20,-; II./ zu überlassen versucht hat, indem er 42 Baggys mit insgesamt 46,2 Gramm Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in Straßenqualität gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Vorplatz der U-Bahn Station „ römisch 40 “ öffentlich, und zwar für mindestens 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt römisch eins./ überlassen hat, und zwar an einen unbekannten Abnehmer 2 Baggys zu je ca. 1 Gramm Marihuana gegen Zahlung von EUR 20,-; römisch zwei./ zu überlassen versucht hat, indem er 42 Baggys mit insgesamt 46,2 Gramm Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt.
Im Zuge der Strafzumessung wurde als erschwerend kein Umstand gewertet, als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet.
Diese Verurteilung ist bereits getilgt.
Der BF befand sich von 30.12.2018 bis 28.02.2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Der BF ist persönlich unglaubwürdig.
1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert.
Es liegen keine stichhaltigen Gründe (mehr) vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.“….Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.“….
Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan verwies das BVwG in der Beweiswürdigung auf folgende Überlegungen:
„2.4. Die Feststellungen zum fehlenden Schulbesuch des BF, seiner fehlenden Berufsausbildung und seinen beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat, sowie im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (S. 5 des VH-Prot.) in Zusammenschau mit einem AJ-Web Auszug. Die Feststellungen zum Eigentumshaus der Familie und der in ihrem Besitz befindlichen Landwirtschaft im Herkunftsstaat, welche der Vater des BF betreibt, beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA (S. 4ff des VH-Prot.). Erstmals vor dem BVwG führte der BF aus, dass die familieneigenen Grundstücke nicht bewirtschaftet werden könnten, weil es kein Wasser gäbe und dort nichts wachsen würde. Außerdem handle es sich bei dem Eigentumshaus seiner Familie lediglich um ein „Lehmhaus“ (S. 8 des VH-Prot.). Insgesamt erscheint dieses Vorbringen nicht glaubhaft, zumal der BF dies nunmehr erstmals vor dem BVwG so darstellte. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der BF die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie als schlechter darzustellen versucht als sie tatsächlich sind, um seine Chancen auf Erhalt seines Schutzstatus zu mehren. Der diesbezüglichen Schilderung des BF in der mündlichen Verhandlung wurde daher kein Glauben geschenkt. „2.4. Die Feststellungen zum fehlenden Schulbesuch des BF, seiner fehlenden Berufsausbildung und seinen beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat, sowie im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG Sitzung 5 des VH-Prot.) in Zusammenschau mit einem AJ-Web Auszug. Die Feststellungen zum Eigentumshaus der Familie und der in ihrem Besitz befindlichen Landwirtschaft im Herkunftsstaat, welche der Vater des BF betreibt, beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA Sitzung 4ff des VH-Prot.). Erstmals vor dem BVwG führte der BF aus, dass die familieneigenen Grundstücke nicht bewirtschaftet werden könnten, weil es kein Wasser gäbe und dort nichts wachsen würde. Außerdem handle es sich bei dem Eigentumshaus seiner Familie lediglich um ein „Lehmhaus“ Sitzung 8 des VH-Prot.). Insgesamt erscheint dieses Vorbringen nicht glaubhaft, zumal der BF dies nunmehr erstmals vor dem BVwG so darstellte. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der BF die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie als schlechter darzustellen versucht als sie tatsächlich sind, um seine Chancen auf Erhalt seines Schutzstatus zu mehren. Der diesbezüglichen Schilderung des BF in der mündlichen Verhandlung wurde daher kein Glauben geschenkt.
Dass die Eltern des BF, seine Ehefrau und seine leiblichen Kinder, sowie seine Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt leben, beruht ebenfalls auf den Angaben des BF im Verfahren. Zunächst führte der BF jedoch aus, dass diese im Eigentumshaus der Familie in XXXX leben würden. Wenig später vermeinte der BF auf Frage des erkennenden Richters, ob seine Familie im Herkunftsstaat noch am selben Ort, wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise, lebe, dass diese vor ca. 3 Monaten in einen anderen Distrikt in XXXX gezogen seien, weil es an ihrem vorherigen Wohnort kein Kinderspital gegeben habe. Die nunmehrige Ortschaft sei nahe an XXXX (S. 9 des VH-Prot.). Da der BF zunächst angab, dass seine Familie immer noch in ihrem Eigentumshaus wohne und der BF erst auf weitere Nachfrage von deren Umzug berichtete, konnte dieser den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, zumal der Eindruck erweckt wurde, der BF wollte eine Gefahrenlage für seine Familie am ursprünglichen Wohnort kreieren, um diese auch für seine Person in Anspruch nehmen zu können. Wenig später vermeinte der BF nämlich, dass sie auf der „schwarzen Liste“ der nunmehrigen Regierung stehen würden (S. 9 des VH-Prot.; s. dazu noch unten). Dass die Eltern des BF, seine Ehefrau und seine leiblichen Kinder, sowie seine Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt leben, beruht ebenfalls auf den Angaben des BF im Verfahren. Zunächst führte der BF jedoch aus, dass diese im Eigentumshaus der Familie in römisch 40 leben würden. Wenig später vermeinte der BF auf Frage des erkennenden Richters, ob seine Familie im Herkunftsstaat noch am selben Ort, wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise, lebe, dass diese vor ca. 3 Monaten in einen anderen Distrikt in römisch 40 gezogen seien, weil es an ihrem vorherigen Wohnort kein Kinderspital gegeben habe. Die nunmehrige Ortschaft sei nahe an römisch 40 Sitzung 9 des VH-Prot.). Da der BF zunächst angab, dass seine Familie immer noch in ihrem Eigentumshaus wohne und der BF erst auf weitere Nachfrage von deren Umzug berichtete, konnte dieser den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, zumal der Eindruck erweckt wurde, der BF wollte eine Gefahrenlage für seine Familie am ursprünglichen Wohnort kreieren, um diese auch für seine Person in Anspruch nehmen zu können. Wenig später vermeinte der BF nämlich, dass sie auf der „schwarzen Liste“ der nunmehrigen Regierung stehen würden Sitzung 9 des VH-Prot.; s. dazu noch unten).
2.5. Die Feststellungen zur Reise des BF nach Afghanistan im Jahr XXXX beruhen auf den Informationen der ungarischen Grenzpolizei, die auch das Rückflugticket des BF an die österreichischen Behörden übermittelten (AS 5ff), den Angaben des BF vor dem BFA (S. 6f des BFA-Prot.) und in der mündlichen Verhandlung (S. 11f des VH-Prot.). Zwar führte der BF vor dem BFA aus, insgesamt 3 Monate im Herkunftsstaat und im Iran gewesen zu sein, wobei er etwa ein Monat und 20 Tage lang in Afghanistan verbracht habe, vermeinte der BF in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls etwa 1 ½ Monate im Herkunftsstaat gewesen, sowie im Oktober XXXX nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Der BF gab auch selbst an, dass seine Zwillingstöchter im Zeitraum dieses Besuchs entstanden seien. Vor dem Hintergrund des Geburtstermins seiner Zwillingstöchter am XXXX ist jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF bereits spätestens Anfang Juli im Herkunftsstaat aufgehalten haben muss. 2.5. Die Feststellungen zur Reise des BF nach Afghanistan im Jahr römisch 40 beruhen auf den Informationen der ungarischen Grenzpolizei, die auch das Rückflugticket des BF an die österreichischen Behörden übermittelten (AS 5ff), den Angaben des BF vor dem BFA Sitzung 6f des BFA-Prot.) und in der mündlichen Verhandlung Sitzung 11f des VH-Prot.). Zwar führte der BF vor dem BFA aus, insgesamt 3 Monate im Herkunftsstaat und im Iran gewesen zu sein, wobei er etwa ein Monat und 20 Tage lang in Afghanistan verbracht habe, vermeinte der BF in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls etwa 1 ½ Monate im Herkunftsstaat gewesen, sowie im Oktober römisch 40 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Der BF gab auch selbst an, dass seine Zwillingstöchter im Zeitraum dieses Besuchs entstanden seien. Vor dem Hintergrund des Geburtstermins seiner Zwillingstöchter am römisch 40 ist jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF bereits spätestens Anfang Juli im Herkunftsstaat aufgehalten haben muss.
Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses ist, ergibt sich aus seinen Reisebewegungen (s. dazu 2.8.3.).
2.6.