Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W105 2312572-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. 1374753703/232229971, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. 1374753703/232229971, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Usbeken und dem moslemischen Glauben anzugehören. Er stamme aus der Provinz Faryab. Er habe Afghanistan im August 2023 verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gereist sei. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester würden noch in Afghanistan leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass er in Afghanistan als Motorradhändler tätig gewesen sei und gebrauchte Motorräder gekauft und weiterverkauft habe. Vor seiner Flucht habe er ein Motorrad gekauft und 50 % des Kaufpreises bezahlt. Später sei herausgekommen, dass das Motorrad gestohlen sei. Deshalb sei er angezeigt worden und habe er an das Gericht der Taliban kommen müssen. Aus Angst vor den Taliban sei er vor seiner zweiten Gerichtsverhandlung aus Afghanistan geflüchtet.
Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban habe.
Anlässlich der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari am 21.02.2025 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien ihm korrekt und vollständig übersetzt worden und es habe keine Probleme mit dem Dolmetscher gegeben. Er stamme aus der Provinz Faryab, gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, sei verlobt gewesen, jedoch sei die Verlobung aufgelöst worden. Sein Vater sei vor sechs oder sieben Jahren verstorben. Seine Mutter, vier Brüder und eine Schwester würden in der Provinz Faryab leben. Seine älteren Brüder würden am Bau arbeiten. Ein Bruder habe ein Geschäft für Medikamente für Tiere. Seine Familie habe ein eigenes Haus und es würden seine Mutter und seine Geschwister in diesem Haus leben. Er habe noch drei Onkel und drei Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Seine Onkel väterlicherseits hätten ein eigenes Geschäft. Er stehe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Kontakt. Es gehe ihnen gesundheitlich und wirtschaftlich gut.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er einen Motorradhandel mit gebrauchten Motorrädern geführt habe. Eines Tages habe ihn sein Cousin mütterlicherseits gefragt, ob er ein neuwertiges Motorrad um einen guten Preis kaufen wolle. Es sei dann ein Mann mit einem Motorrad vorbeigekommen und habe dieser ihm einen Fixpreis von 35.000,00 genannt. Er habe auch gesagt, dass der Cousin des Beschwerdeführers ihn geschickt habe. Sein Cousin wäre später dazugekommen und habe gefragt, ob sie sich schon handelseinig geworden seien. Das habe der Beschwerdeführer verneint und gefordert, dass der Verkäufer mit dem Preis hinuntergehen solle. Der Beschwerdeführer habe das Motorrad schließlich um den vom Verkäufer geforderten Preis übernommen und gefordert, dass jener ihm die Papiere gebe, jedoch habe der Verkäufer gesagt, dass er die Papiere nachher bringen würde. Da der Beschwerdeführer das Motorrad zwischenzeitig vielleicht verkaufen habe wollen, habe sein Cousin für den Verkäufer gebürgt. In den nächsten zwei Tagen sei ein potentieller Käufer gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, woher er das Motorrad habe und er sich die Papiere anschauen wolle. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er die Papiere ihm nicht zeigen könne, da er sie nicht habe. Daraufhin habe der Mann gesagt, dass der Beschwerdeführer betrogen worden wäre, da er selbst der Eigentümer wäre und die Papiere hätte. Er habe daraufhin seinen Cousin kontaktiert, der aber weder vom Verkauf des Motorrades noch von der Bürgschaft, die er für den Verkäufer abgegeben habe, etwas wissen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei dann vorübergehend festgenommen worden. Es sei dann sein Bruder gekommen und sei er durch die Bürgschaft seines Bruders wieder freigelassen worden. Er sei dann von der Staatsanwaltschaft angerufen worden und habe man den Beschwerdeführer befragt, wo 120 g Gold und 5000,00 USD seien. Nach der Befragung habe man den Beschwerdeführer ins Gefängnis bringen wollen, jedoch habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht ins Gefängnis könne, da er seine Unschuld sonst nicht beweisen könne. Aus dem Grund sei er wieder gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Nach 25 Tagen habe man ihm gesagt, dass er einen Gerichtstermin hätte und sei er dorthin gegangen. Man habe ihn nach der Verhandlung wieder festnehmen wollen, jedoch sei durch die Vorsprache eines Imams der Moschee die Bürgschaft akzeptiert worden. Man habe ihm jedoch gesagt, dass man nach der zweiten Verhandlung keine Bürgschaft akzeptieren würde und der Beschwerdeführer dann ins Gefängnis müsse. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer dann gesagt, dass der Richter entschieden hätte, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers abgehackt würde und er dem Mann 120 g Gold und 5.000,00 USD geben müsse. Seine Familie habe dann die Familie seines Cousins mütterlicherseits zum Essen eingeladen, jedoch sei sein Cousin nicht gekommen. Seine Tante habe erzählt, dass der Beschwerdeführer ihren Sohn in die Sache hineinreiten würde und er damit nichts zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Grund dann entschieden, dass er das Land verlassen sollte. Er sei dann mit seinen beiden Brüdern in den Iran ausgereist, jedoch seien seine Brüder vor kurzem nach Afghanistan abgeschoben worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Verfahrensidentität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft darlegen können und es habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK festgestellt werden können.
Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seiner Herkunftsprovinz Faryab sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Er verfüge in Afghanistan über eine hinreichende Existenzgrundlage und über familiäre Anknüpfungspunkte. In Afghanistan würden noch seine Mutter, vier Brüder und seine Schwester in seinem Elternhaus leben und habe der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit Berufserfahrung. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seiner Herkunftsprovinz Faryab sei als ausreichend sicher festzustellen. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Er verfüge in Afghanistan über eine hinreichende Existenzgrundlage und über familiäre Anknüpfungspunkte. In Afghanistan würden noch seine Mutter, vier Brüder und seine Schwester in seinem Elternhaus leben und habe der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit Berufserfahrung. Er sei mit den Gebräuchen in Afghanistan vertraut.
In ihren beweiswürdigenden Erwägungen wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage, unplausibel und daher unglaubhaft sei. Es sei etwa auszuschließen, dass ein Händler ein Geschäft in der genannten Form abschließe, daher praktisch den vollen Preis für eine Ware bezahle, ohne im Besitz der Papiere zu sein und sich einzig auf das Versprechen das Verkäufers zu verlassen, die Papiere nachzubringen. Auch sei unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht spätestens am nächsten Tag, an dem er die Papiere immer noch nicht gehabt habe, Druck auf seinen als Bürgen fungierenden Cousin erzeugt habe, da der Verkäufer ihm die Papiere innerhalb der nächsten ein bis zwei Stunden nach dem Kauf zugesichert habe. Es sei auch nicht plausibel, warum man den Beschwerdeführer auf der Polizeistation festnehmen hätte sollen, wenn es gegen ihn keinen Beweis gegeben haben soll. Auch wäre der Beschwerdeführer, wenn man einen tatsächlichen Grund für seine Festnahme gehabt hätte, nicht bloß mit einer Bürgschaft freigekommen. Auch werde anhand seiner Ausführungen zur angeblichen Gerichtsverhandlung klar, dass der Beschwerdeführer mit einem Konstrukt im Asylverfahren argumentiere. Seine für das angebliche Ausbleiben eines Urteilsspruchs angeführte Begründung, wonach man ihm keine Angst habe machen wollen, sei völlig absurd und spreche gegen jeden üblichen Vorgang vor Gerichten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sein Haus bei einem derart großen Diebstahl niemals durchsucht worden sein soll oder dass der potentielle Käufer des Motorrades dem Beschwerdeführer nicht auch den Diebstahl von Gold und Geld vorgeworfen hätte. Seine Angaben seien auch mehrfach widersprüchlich, da der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme am 21.02.2025 angegeben habe, dass seine Brüder in Afghanistan leben würden. Er habe sein Vorbringen dann jedoch dahingehend abgeändert, dass seine Brüder doch nicht in der Heimatprovinz leben würden. Auch sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angeführt habe, dass er als Anzahlung für das Motorrad 50 % des Kaufpreises geleistet habe, er jedoch vor dem BFA erklärt habe, dass er 30.000,00 von 35.000,00 übergeben habe, was mehr als 85 % der Gesamtsumme entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe somit weder glaubhaft machen können, dass er ein gestohlenes Motorrad gekauft habe, noch dass er deshalb jemals vor Gericht gestanden sei. Rechtlich folge daraus, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und sei seine Versorgung und seine Unterbringung im Falle seiner Rückkehr somit gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschafts- und Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Gegen eine Rückkehrkehrentscheidung würden angesichts der fehlenden familiären oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet sowie mangels einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration keine Hinderungsgründe vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 06.05.2025 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer selbständig als Motorradverkäufer tätig gewesen und telefonisch von seinem Cousin kontaktiert worden wäre, ein neuwertiges Motorrad zu einem angeblich günstigen Preis zu kaufen. Der Beschwerdeführer habe dem Kauf zugestimmt und habe ihm daraufhin ein unbekannter Mann das Motorrad persönlich vorbeigebracht. Da der Mann keine Papiere bei sich gehabt habe, habe der Cousin des Beschwerdeführers sich für den Mann verbürgt. Zwei Tage nach dem Kauf sei ein Interessent im Geschäft erschienen und habe sich als Eigentümer des Motorrades zu erkennen gegeben. Er habe ebenso behauptet, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Cousin kontaktiert, der jede Verantwortung von sich gewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei dann von der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen kontaktiert worden und habe er erfahren, dass auch Geld und Gold gestohlen worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zwar beteuert, jedoch hätte er in Haft genommen werden sollen, was er jedoch abwenden habe können. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Unschuld zu beweisen, habe der Richter entschieden, dass der Beschwerdeführer neben einer finanziellen Wiedergutmachung mit einer Körperstrafe bestraft werden sollte. Angesichts der drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, aus seinem Heimatland zu fliehen. Weiters sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Ihm drohe weiters auch eine Verfolgung als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer. Durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den eigenen Länderfeststellungen sei der belangten Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung und eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung unterlaufen. Das Fehlen von Unterlagen zum Kaufvertrag sei etwa damit zu erklären, dass der Cousin des Beschwerdeführers sich damit einverstanden erklärt habe, für den Verkäufer zu bürgen. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach nicht plausibel sei, warum der potentielle Käufer dem Beschwerdeführer nicht sofort auch den Diebstahl von Gold und Geld, sondern lediglich den Diebstahl des Motorrads vorgeworfen habe, sei festzuhalten, dass diese Umstände außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen seien. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und der aktuellen Rechtslage hätte die Behörde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 06.05.2025 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer selbständig als Motorradverkäufer tätig gewesen und telefonisch von seinem Cousin kontaktiert worden wäre, ein neuwertiges Motorrad zu einem angeblich günstigen Preis zu kaufen. Der Beschwerdeführer habe dem Kauf zugestimmt und habe ihm daraufhin ein unbekannter Mann das Motorrad persönlich vorbeigebracht. Da der Mann keine Papiere bei sich gehabt habe, habe der Cousin des Beschwerdeführers sich für den Mann verbürgt. Zwei Tage nach dem Kauf sei ein Interessent im Geschäft erschienen und habe sich als Eigentümer des Motorrades zu erkennen gegeben. Er habe ebenso behauptet, dass das Motorrad gestohlen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen Cousin kontaktiert, der jede Verantwortung von sich gewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei dann von der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen kontaktiert worden und habe er erfahren, dass auch Geld und Gold gestohlen worden seien. Der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zwar beteuert, jedoch hätte er in Haft genommen werden sollen, was er jedoch abwenden habe können. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Unschuld zu beweisen, habe der Richter entschieden, dass der Beschwerdeführer neben einer finanziellen Wiedergutmachung mit einer Körperstrafe bestraft werden sollte. Angesichts der drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Bestrafung habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, aus seinem Heimatland zu fliehen. Weiters sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Ihm drohe weiters auch eine Verfolgung als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer. Durch die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den eigenen Länderfeststellungen sei der belangten Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung und eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung unterlaufen. Das Fehlen von Unterlagen zum Kaufvertrag sei etwa damit zu erklären, dass der Cousin des