Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L515 2323708-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2025, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt
III. des angefochtenen Bescheides nach dem Wort „nach“ das Wort „Georgien“ eingefügt wird.römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach dem Wort „nach“ das Wort „Georgien“ eingefügt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) reiste am 13.09.2020 in das Bundesgebiet ein und ist seit 14.09.2020 aufrecht - und bis dato durchgehend - im Bundesgebiet gemeldet.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) reiste am 13.09.2020 in das Bundesgebiet ein und ist seit 14.09.2020 aufrecht - und bis dato durchgehend - im Bundesgebiet gemeldet.
I.2. Die bP stellte am 08.10.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Im Rahmen der Antragstellung wurde ein Konvolut an Beweismittel vorgelegt, wie die Geburtsurkunde inkl. deutscher Übersetzung, Kopie des Reisepasses, Mitversicherungs-bestätigung ÖGK, Lohnzettel der in Österreich lebenden Großmutter, Kontoauszüge der bP, Jahreszeugnisse der bP, Bestätigungen zu Schulbesuch und schulischen Aktivitäten.römisch eins.2. Die bP stellte am 08.10.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Im Rahmen der Antragstellung wurde ein Konvolut an Beweismittel vorgelegt, wie die Geburtsurkunde inkl. deutscher Übersetzung, Kopie des Reisepasses, Mitversicherungs-bestätigung ÖGK, Lohnzettel der in Österreich lebenden Großmutter, Kontoauszüge der bP, Jahreszeugnisse der bP, Bestätigungen zu Schulbesuch und schulischen Aktivitäten.
I.3. Nach wiederholtem Ersuchen der bP auf Terminverlegung zur Einvernahme (aufgrund bevorstehender Schularbeiten bzw. wegen des Heimaturlaubs in Georgien) fand schließlich am 02.09.2025 die Einvernahme der bP vor einem Organwalter der bB, in Anwesenheit der Vertretung und Vertrauensperson der bP statt. Gleich zu Beginn der Einvernahme legte die bP einen georgischen Reisepass Nr. XXXX - ausgestellt am 26.07.2024 gültig bis 26.07.2034 - vor. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:römisch eins.3. Nach wiederholtem Ersuchen der bP auf Terminverlegung zur Einvernahme (aufgrund bevorstehender Schularbeiten bzw. wegen des Heimaturlaubs in Georgien) fand schließlich am 02.09.2025 die Einvernahme der bP vor einem Organwalter der bB, in Anwesenheit der Vertretung und Vertrauensperson der bP statt. Gleich zu Beginn der Einvernahme legte die bP einen georgischen Reisepass Nr. römisch 40 - ausgestellt am 26.07.2024 gültig bis 26.07.2034 - vor. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„…
LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie vorlegen wollen?
VP: Eine Anmeldung für die XXXX . Bestätigung über Mitversicherung, Auszug über die Überweisung finanzieller Mittel von den Eltern. Überweisung von Frau XXXX (Mutter).VP: Eine Anmeldung für die römisch 40 . Bestätigung über Mitversicherung, Auszug über die Überweisung finanzieller Mittel von den Eltern. Überweisung von Frau römisch 40 (Mutter).
Anmerkung: Wird in Kopie vorgelegt und zum Akt genommen.
…
Anmerkung: VP spricht ausgezeichnet Deutsch.
LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente ein?
VP: Ich bin gesund.
LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem?
VP: Ja, von RA KLAMMER.
Anmerkung: es besteht auch eine Zustellvollmacht.
LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen, wann und wo wurden Sie geboren.
VP: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 .
LA: Wie ist Ihr Personenstand? Haben Sie Obsorgepflichten?
VP: Ledig. Ich habe keine Obsorgepflichten.
LA: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich?
VP: Mein Oma, sie heißt XXXX . Befragt gebe ich an, sie hat einen Daueraufenthalt EU.VP: Mein Oma, sie heißt römisch 40 . Befragt gebe ich an, sie hat einen Daueraufenthalt EU.
LA: Welche Angehörigen haben Sie in Georgien?
VP: Meine ganze Familie, meine Mutter, mein Vater meine Schwester.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
VP: Ja. Sicher.
LA: Sie haben vorgelegt, dass Sie von Ihren Eltern finanziell unterstützt werden. Wie viel Geld bekommen Sie?
VP: Ich bekomme im Monat 500 Euro von meinen Eltern seit letztem Jahr und voriges Jahr waren es 700 Euro, ich brauche nicht so viel, ich brauche nicht mehr als 500 Euro, ich wohne bei meiner Großmutter unentgeltlich und ich brauche die 500 Euro für meine privaten Bedürfnisse.
LA: Das heißt Ihre Großmutter kommt zur Gänze für Ihre Lebenserhaltungskosten auf?
VP: Ja.
LA: Sie haben eine Bestätigung der XXXX vorgelegt, wonach sie in Wien studieren möchten.LA: Sie haben eine Bestätigung der römisch 40 vorgelegt, wonach sie in Wien studieren möchten.
VP: Ja, ich studiere schon.
LA: Müssen Sie Studiengebühren zahlen?
VP: Ja, ca. 750 Euro pro Semester.
LA: Wer bezahlt die Gebühren?
VP: Meine Eltern.
LA: Was macht Großmutter beruflich?
VP: Sie ist Reinigungskraft. Befragt gebe ich an, sie verdient bis zu 2.000 Euro im Monat.
LA: Hat Ihre Großmutter eine Verpflichtungserklärung unterschrieben für Sie?
VP: Nein, aber das kann sie machen. Sie hat die Obsorge übernommen, als ich 15 Jahre alt hat sie die Obsorge übernommen, am 14 September 2020.
LA: Beschreiben Sie mir seit wann und weshalb Sie in Österreich sind?
VP: Ich bin seit 13.09.2020 da. Und der Grund war hochwertige Ausbildung und bessere Zukunft für mich, und weil ich meine Oma hier habe sie ist nicht jung sie ist alt und sie braucht eine Person hier. Ich bin die Enkelin, man soll schon jemanden haben, nicht allein und einsam sein. Befragt gebe ich an meine Oma ist 64 Jahre alt geworden. Befragt gebe ich an, es gibt keinen Großvater.
Anmerkung: Vertreter gibt an die Großmutter lebt schon seit 20 Jahre in Österreich allein.
LA: Haben Sie seither Österreich verlassen?
VP: Ja. Ich habe Urlaub gemacht. In Georgien und wo anders auch aber meisten in Georgien. Die Sommerferien habe ich außerhalb Österreichs mit der Familie verbracht.
LA: Haben Sie sonst Verwandte im EU Raum oder in einem anderen Land außer Georgien?
VP: Nein.
LA: Was war der Zweck (Aufenthaltszweck) Ihrer Einreise in Österreich?
VP: Ich wollte hier die Schule fertig machen und dann studieren und der Aufenthalt bei der Großmutter. Ich habe vor meiner Einreise im September 2020 jeden Sommer hier in Österreich verbracht und ich kannte Wien sehr gut und ich war sehr froh, dass ich mit meiner Oma Zeit verbringen konnte. Und ich bin froh, dass ich hier bin, und ich hoffe ich kann hierbleiben und studieren und was Gutes zurückgeben.
LA: Welch Ausbildung abgeschlossen und wo?
VP: Ich habe die HAK Matura. Befragt gebe ich an, in Georgien bin ich bis zur 10 Schulstufe in die Schule gegangen.
LA: Haben Sie in Georgien gearbeitet?
VP: Nein. Nur Praktikum für die Schule, bei einer Bank. In den Sommerferien. Letze und vorletzten Sommer, habe ich in Georgien ein Praktikum in einer Bank gemacht, das Praktikum war für die Ausbildung in Österreich.
LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert?
VP: Meine Eltern haben mich unterstützt.
LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bisher in Österreich gesetzt?
VP: Ich habe die Schule absolviert. Ich wurde als „ XXXX “ nominiert. Das ist auf YouTube zu sehen. Ich habe eine Medaille bekommen, weil ich einen Notendurchschnitt von 1,8 hatte. Und ich habe hier Freunde, mehr als in Georgien und ich bin schon seit fünf Jahren da. Und wir haben sehr hart gearbeitet für die Matura, ich habe die Mathe Maturabeispiele projiziert und eine Studi-Session gemacht. Ich kann mir nicht vorstellen, ohne sie zu studieren. Wir wollen den Bachelor machen und es ist nicht leicht, wir haben Vieles vor.VP: Ich habe die Schule absolviert. Ich wurde als „ römisch 40 “ nominiert. Das ist auf YouTube zu sehen. Ich habe eine Medaille bekommen, weil ich einen Notendurchschnitt von 1,8 hatte. Und ich habe hier Freunde, mehr als in Georgien und ich bin schon seit fünf Jahren da. Und wir haben sehr hart gearbeitet für die Matura, ich habe die Mathe Maturabeispiele projiziert und eine Studi-Session gemacht. Ich kann mir nicht vorstellen, ohne sie zu studieren. Wir wollen den Bachelor machen und es ist nicht leicht, wir haben Vieles vor.
LA: Verfügen Sie über eine Sozialversicherung?
VP: Ich bin mit der Großmutter mitversichert.
LA: Warum haben Sie diesen Aufenthaltstitel beantragt? Begründen Sie dies bitte konkret und ausführlich!
VP: Ich finde, dass ich integriert bin. Österreich ist mein zweites Zuhause ich wollte mit meiner Oma wohnen, ich habe hier Freunde, ich bin hier, seit ich 15 Jahre alt bin und ich sehe meine Zukunft hier. Ich möchte eine hochwertige Ausbildung haben und einen akademischen Titel der international gültig ist und ich möchte hier arbeiten und hier meine Zukunft gestalten und ich sehe meine Zukunft hier und natürlich möchte bei meiner Oma wohnen, und natürlich möchte sie, dass ich bei ihr wohne, wenn ich in Georgien bin vermisst sie mich und ich sie und ich glaube sie kann nicht mehr ohne mich leben, wir unterstützten einander.
Vertreter: Sie spricht fließend Italienisch und ist hochbegabt und wird das Studium vermutlich in Rekordzeit abschließen und hätte durch die Gewährung eines Aufenthaltstitels die Möglichkeit in Zukunft in Österreich eine qualifiziert hochwertige Beschäftigung aufzunehmen.
LA: Stehen Sie in Österreich zu irgendwelchen Personen in Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Mit der Oma.
LA: Haben Sie Ersparnisse oder andere Vermögenswerte?
VP: Nein. Ich habe bis zu 1.000 Euro am Konto.
LA: Sind Sie in Österreich oder einem anderen Land mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wurden Sie jemals in Österreich strafrechtlich verurteilt oder Verwaltungsübertretungen begangen?
VP: Nein.
LA: Sie haben eine offene Strafverfügung vom Flughafen?
Anmerkung: Vertreter gibt an, das ist geklärt und erledigt, das BFA am Flughafen hatte ein Einreiseverbot eingetragen, das nicht existierte und daher wieder gelöscht.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, wenn ja, in welche Funktion stehen Sie? Sind sie ehrenamtlich tätig.
VP: Nein.
LA: Haben Sie Kredite oder Schulden?
VP: Nein.
LA: Werden Sie in Georgien strafrechtlich oder politisch verfolgt?
VP: Nein.
LA: Würde etwas gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen?
VP: Nein. Ich bin sehr westlich orientiert und die Werte, die die EU und Österreich repräsentieren die Gleichheit, Demokratie und Freiheit sind sehr wichtig für mich und deshalb möchte ich eine Ausbildung und auch wohnen in einem Land wo diese Werte gelebt und unterreichtet werden. Ich habe viele Freunde hier und kann mir ein Studium ohne sie nicht vorstellen.
Anmerkung: Vertreter gibt an: In Georgien gibt es im Moment schwierige Verhältnisse die Unis werden von der Regierung überwacht, es gibt keine Freiheit.
LA: Wäre es möglich, dass Sie ausreise und über die MA 35 einen Aufenthalt „Studierender“ beantragen?
VP: Das kann ich nicht beantworten, dass kann mein Anwalt sagen.
Anmerkung: Vertreter gibt an: Die MA 35 hat den damaligen Schüleraufenthaltstitel abgewiesen, weil das Einkommen der Eltern nicht ausreichend dokumentiert werden konnte, daran hat sich nichts geändert, die Wahrscheinlichkeit, dass die MA 35 nunmehr einen Aufenthaltstitel erteilten wird, ist sehr gering.
LA: Was machen Ihre Eltern beruflich in Georgien?
VP: Meine Mutter ist Zahnärztin und hat eine eigene Praxis, mein Vater ist selbstständig und vermietet Räume für Geschäfte.
LA: Möchten Sie noch etwas angeben, dass nicht gefragt wurde?
VP: Ich möchte einfach danke sagen, dass ich hier in der Schule lernen durfte und hoffentlich hier studieren darf, man muss dankbar sein, was man hat.
Anmerkung: an den Vertreter:
LA: Möchten Sie noch etwas angeben oder Fragen stellen?
Vertreter: Nein, Fragen gibt es keine aber ich möchte angebe, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen, nicht nur ist das familiäre Verhältnis mit der Großmutter sehr eng, es besteht auch eine enge Verbindung mit Schulfreunden, die sich jetzt in der Universität fortsetzen sollte. XXXX ist versichert, sie hat ausreichend Einkommen, es besteht keine Gefahr, dass sie der Republik Österreich zur Last fällt.Vertreter: Nein, Fragen gibt es keine aber ich möchte angebe, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen, nicht nur ist das familiäre Verhältnis mit der Großmutter sehr eng, es besteht auch eine enge Verbindung mit Schulfreunden, die sich jetzt in der Universität fortsetzen sollte. römisch 40 ist versichert, sie hat ausreichend Einkommen, es besteht keine Gefahr, dass sie der Republik Österreich zur Last fällt.
…“
Weitere Beweismittel, wie das Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Nominierung als XXXX HAK 2025, die Studienbestätigung für das Wintersemester 2025/26, das Studienblatt, diverse Kontoauszüge der Angehörigen der bP, unentgeltliche Wohnrechts-vereinbarung zwischen der Großmutter und der bP, eine Haftungserklärung der Großmutter für die bP wurden vorgelegt.Weitere Beweismittel, wie das Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Nominierung als römisch 40 HAK 2025, die Studienbestätigung für das Wintersemester 2025/26, das Studienblatt, diverse Kontoauszüge der Angehörigen der bP, unentgeltliche Wohnrechts-vereinbarung zwischen der Großmutter und der bP, eine Haftungserklärung der Großmutter für die bP wurden vorgelegt.
I.4. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 20.09.2025 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und die Abschiebung als zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde abgewiesen, zumal die bP letztlich einen georgischen Reisepass vorlegen konnte (Spruchpunkt V.)römisch eins.4. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 20.09.2025 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Abschiebung als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde abgewiesen, zumal die bP letztlich einen georgischen Reisepass vorlegen konnte (Spruchpunkt römisch fünf.)
I.4.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.4.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.4.2. Nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP ging die bB letztlich davon aus, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen – die bP befand sich den überwiegenden Teil ihres Aufenthalts im Bundesgebiet unrechtmäßig in Österreich - in den Hintergrund treten würden. Die bB kam daher zu dem Entschluss, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten sei und in diesem Zusammenhang eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. römisch eins.4.2. Nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP ging die bB letztlich davon aus, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen – die bP befand sich den überwiegenden Teil ihres Aufenthalts im Bundesgebiet unrechtmäßig in Österreich - in den Hintergrund treten würden. Die bB kam daher zu dem Entschluss, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei und in diesem Zusammenhang eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.
I.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bB eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung und mangelhafte Begründung vorgeworfen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. So sei die bP entgegen der Meinung der bB am 13.09.2020 rechtmäßig nach Österreich gereist. Die bP habe das NAG-Verfahren abgewartet, welches sich schließlich bis 24.06.2024 gezogen habe. Zudem sei die bP bestmöglich integriert, habe ein inniges Verhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Großmutter und sei ihr Lebensunterhalt durch diese und ihre in Georgien berufstätigen Eltern gesichert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG sei in Anbetracht aller Umstände gerechtfertigt und werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.römisch eins.5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bB eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung und mangelhafte Begründung vorgeworfen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. So sei die bP entgegen der Meinung der bB am 13.09.2020 rechtmäßig nach Österreich gereist. Die bP habe das NAG-Verfahren abgewartet, welches sich schließlich bis 24.06.2024 gezogen habe. Zudem sei die bP bestmöglich integriert, habe ein inniges Verhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Großmutter und sei ihr Lebensunterhalt durch diese und ihre in Georgien berufstätigen Eltern gesichert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 55, AsylG sei in Anbetracht aller Umstände gerechtfertigt und werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
I.6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag dar.römisch eins.6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag dar.
I.7. Exkurs: Das von der bP betriebene Verfahren nach dem NAGrömisch eins.7. Exkurs: Das von der bP betriebene Verfahren nach dem NAG
Sie stellte am 01.10.2020 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthalts-gesetz (NAG). Weiters beantragte sie die Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG. Mit Bescheid vom 20.11.2020 wies die zuständige NAG-Behörde den Antrag wegen Nichterfüllung mehrerer Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 NAG ab. Mit am 17.05.2021 mündlich verkündetem und mit 14.06.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/023/16829/2020-18, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2024, Ra 2021/22/0156 zurückgewiesen. Das Höchstgericht ging davon aus, dass von der Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Sie stellte am 01.10.2020 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthalts-gesetz (NAG). Weiters beantragte sie die Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Mit Bescheid vom 20.11.2020 wies die zuständige NAG-Behörde den Antrag wegen Nichterfüllung mehrerer Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, NAG ab. Mit am 17.05.2021 mündlich verkündetem und mit 14.06.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/023/16829/2020-18, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2024, Ra 2021/22/0156 zurückgewiesen. Das Höchstgericht ging davon aus, dass von der Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Die bP stellte am 07.10.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher letztlich mit Bescheid am 02.10.2024 durch die zuständige Magistratsabteilung (MA 35) abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Inlandsantragstellung damit begründet, dass die Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts (von 90 Tagen) deutlich überschritten wurde und eine anders-lautende Entscheidung auch Art. 8 EMRK nicht zulässt. Im Bescheid wird zudem festgehalten, dass gem. § 21 Abs. 6 NAG die Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffen würde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die bP stellte am 07.10.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher letztlich mit Bescheid am 02.10.2024 durch die zuständige Magistratsabteilung (MA 35) abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Inlandsantragstellung damit begründet, dass die Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts (von 90 Tagen) deutlich überschritten wurde und eine anders-lautende Entscheidung auch Artikel 8, EMRK nicht zulässt. Im Bescheid wird zudem festgehalten, dass gem. Paragraph 21, Absatz 6, NAG die Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffen würde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die Identität der bP steht fest. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Die bP ist volljährig, ledig, Staatsangehörige von Georgien, stammt aus dem von der international ankerkannten Regierung kontrollierten Gebiet und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Identität der bP steht fest. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Die bP ist volljährig, ledig, Staatsangehörige von Georgien, stammt aus dem von der international ankerkannten Regierung kontrollierten Gebiet und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die bP reiste am 13.09.2020 – aufrecht gemeldet seit 14.09.2020 bei der Großmutter XXXX in Wien – aufgrund der Aufnahme an der XXXX , Handels-akademie und Handelsschule der Wiener Kaufmannschaft in das Bundesgebiet ein. Die bP reiste am 13.09.2020 – aufrecht gemeldet seit 14.09.2020 bei der Großmutter römisch 40 in Wien – aufgrund der Aufnahme an der römisch 40 , Handels-akademie und Handelsschule der Wiener Kaufmannschaft in das Bundesgebiet ein.
Die bP stellte am 08.10.2024 - persönlich - gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG vor der bB.Die bP stellte am 08.10.2024 - persönlich - gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vor der bB.
Die bP absolvierte am 10.06.2025 im Bundesgebiet die XXXX und studiert aktuell als ordentliche Studentin an der XXXX Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Die bP verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Die bP lebt gemeinsam mit ihrer Großmutter (unentgeltlich) in deren Wohnung. Seit 14.09.2020 scheint die bP als aufrecht gemeldet bei ihrer in Wien lebenden Großmutter im Zentralen Melderegister auf. Die bP ist seit diesem Tag an durchgehend im Bundesgebiet bei ihrer Großmutter gemeldet. Die Großmutter hält sich rechtmäßig seit über 23 Jahren im Bundesgebiet auf und besuchte die bP bereits als Kind ihre Großmutter während der Ferien.Die bP absolvierte am 10.06.2025 im Bundesgebiet die römisch 40 und studiert aktuell als ordentliche Studentin an der römisch 40 Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Die bP verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Die bP lebt gemeinsam mit ihrer Großmutter (unentgeltlich) in deren Wohnung. Seit 14.09.2020 scheint die bP als aufrecht gemeldet bei ihrer in Wien lebenden Großmutter im Zentralen Melderegister auf. Die bP ist seit diesem Tag an durchgehend im Bundesgebiet bei ihrer Großmutter gemeldet. Die Großmutter hält sich rechtmäßig seit über 23 Jahren im Bundesgebiet auf und besuchte die bP bereits als Kind ihre Großmutter während der Ferien.
Die bP erhält regelmäßig Unterhaltszahlungen durch ihre in Georgien aufhältigen Eltern. Sie bezieht keine Leistungen aus der öffentlichen Hand. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und bei ihrer Großmutter bei der ÖGK mitversichert. Die Großmutter der bP ist im Bundesgebiet als Reinigungskraft beschäftigt.
Die bP verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ebenso reiste sie rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, zumal sie sichtlich nicht beabsichtigte für einen die Dauer von 90 Tagen nicht überschreitenden Einreisezweck aus touristischen oder geschäftlichen Gründen oder zu Besuchsgründen einzureisen, sondern mit ihrer Einreise einen zumindest mehrjährigen Aufenthalt zu Schul- und Studienzwecken bezweckte. Ihre Einreise im Rahmen der Visafreiheit georgischer Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen und die nunmehrige Antragstellung erfolgte sichtlich in Umgehungsabsicht fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen.
Die bP hat den Großteil ihrer Angehörigen in Georgien. Die Mutter der bP ist Zahnärztin, der Vater ist selbstständig in der Immobilienbranche. Außerdem hat die bP eine Schwester in Georgien sowie weitere Verwandte. Die bP verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über enge familiäre Bindungen. Den Großteil ihrer Ferien verbrachte die bP bei ihrer Familie im Herkunftsstaat und absolvierte sie während der letzten beiden Sommerferien ein Schulpraktikum bei einer Bank in Georgien.
Die bP ist als gesunder Mensch anzusprechen und bedarf keiner ärztlichen Betreuung. Darüber hinaus steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
I.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch eins.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und geht davon aus, dass