TE Bvwg Beschluss 2026/1/13 W611 2268820-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W611 2268820-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Maga. Julia RESCH nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, über die Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Maga. Julia RESCH nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2025, Zahl: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, über die Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2024, Zahl: W131 2268820-1/9E, wurde dem Beschwerdeführer schließlich der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2024, Zahl: W131 2268820-1/9E, wurde dem Beschwerdeführer schließlich der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

2. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt bekanntgegeben, dass derzeit geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024, W131 2268820-1/9E, zuerkannte Status eines Asylberechtigten abzuerkennen sei, da im Zuge der Prüfung des Asylverfahrens festgestellt worden sei, dass sich aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes unter Baschar al-Assad mit 08.12.2024 die Situation in Syrien grundlegend geändert habe und derzeit nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien aktuell noch in irgendeiner Form einer staatlichen Verfolgung durch das Assad-Regime ausgesetzt sein könnte. Der Status eines Asylberechtigten sei einem Fremden mit Bescheid von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG). Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aktuell keinem Verfolgungsrisiko aufgrund einem der in der GFK angeführten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt und er wurde aufgefordert, einer allfälligen Stellungnahme auch Nachweise betreffend seine Identität vorzulegen. 2. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 18.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt bekanntgegeben, dass derzeit geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2024, W131 2268820-1/9E, zuerkannte Status eines Asylberechtigten abzuerkennen sei, da im Zuge der Prüfung des Asylverfahrens festgestellt worden sei, dass sich aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes unter Baschar al-Assad mit 08.12.2024 die Situation in Syrien grundlegend geändert habe und derzeit nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien aktuell noch in irgendeiner Form einer staatlichen Verfolgung durch das Assad-Regime ausgesetzt sein könnte. Der Status eines Asylberechtigten sei einem Fremden mit Bescheid von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG). Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aktuell keinem Verfolgungsrisiko aufgrund einem der in der GFK angeführten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt und er wurde aufgefordert, einer allfälligen Stellungnahme auch Nachweise betreffend seine Identität vorzulegen.

3. Mit Schreiben vom 24.12.2024, beim Bundesamt am 27.12.2024 einlangend, nahm der Beschwerdeführer zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens begründet Stellung.

4. Am 31.03.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine Beschwerde gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024“ ein.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Diese Auffassung wurde dahingehend begründet, dass die Erledigung die Bezeichnung der Behörde sowie eine Unterschrift enthalte, an den Beschwerdeführer gerichtet sei und normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden habe, indem sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe. Aus dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung ergebe sich das Gebot, hoheitliche Entscheidungen, die Rechtsfolgen festlegen würden, an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des Aktes ermögliche. Mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens seien Rechtsfolgen in Form von Einschränkungen von Rechtspositionen verbunden. Mehrere gesetzliche Bestimmungen würden nämlich allein auf den Umstand anknüpfen, dass ein Verfahren zur Statusaberkennung anhängig gemacht bzw. eingeleitet worden sei. Bei der schriftlichen, mit einer Begründung versehenen behördlichen Erledigung handle es sich um einen Bescheid, sofern auch die weiteren Kriterien für die Annahme einer Bescheidqualität erfüllt seien. Eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ohne Rechtschutzmöglichkeiten würde den Erfolg von Anträgen auf Familienzusammenführung von Umständen abhängig machen, die allein in der Sphäre der Asylbehörde lägen. Aus alldem folge die Pflicht der Behörde, über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Bescheidform zu entscheiden. Der Erledigung der Behörde komme daher ungeachtet des Umstandes, dass sie als „Mitteilung“ bezeichnet sei, Bescheidqualität zu.

Weiters wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem das Aberkennungsverfahren unzulässigerweise eingeleitet wurde, gestellt.

Ferner wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers das Bundesamt das eingeleitete Aberkennungsverfahren zu Unrecht führe, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Es könne von einem Wegfall der Umstände nicht die Rede sein, weil ein angemessener Beobachtungszeitraum noch lange nicht erreicht worden und derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die politische und Menschenrechtssituation in Syrien weiter entwickeln werde. Sohin sei die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig. Es wurden Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahren sowie auf Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde zurückgewiesen. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass aus (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge, dass es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, sondern um eine Verfahrensanordnung, gegen die eine abgesonderte Beschwerde im Verwaltungsverfahren nicht zulässig sei. Daher fehle der Beschwerde die Legitimation im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass aus (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge, dass es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens um keinen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, sondern um eine Verfahrensanordnung, gegen die eine abgesonderte Beschwerde im Verwaltungsverfahren nicht zulässig sei. Daher fehle der Beschwerde die Legitimation im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2025 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 17.04.2025, beim Bundesamt am 22.04.2025 einlangend, fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die Erlassung der behördlichen Entscheidung einen Versagungsgrund für die nach § 35 AsylG bezweckte Familienzusammenführung darstelle und somit in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen werde. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke rechtsgestaltend, da sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren, was eine notwendige Voraussetzung für die stattgebende Erledigung ihrer Anträge sei.Begründend wurde ausgeführt, dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die Erlassung der behördlichen Entscheidung einen Versagungsgrund für die nach Paragraph 35, AsylG bezweckte Familienzusammenführung darstelle und somit in das Recht auf Familienzusammenführung eingegriffen werde. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens wirke rechtsgestaltend, da sie dem Beschwerdeführer die Eigenschaft nehme, als Bezugsperson im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für seine Familienangehörigen zu fungieren, was eine notwendige Voraussetzung für die stattgebende Erledigung ihrer Anträge sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2021 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2024, Zahl: W131 2268820-1/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2021 wurde schlussendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2024, Zahl: W131 2268820-1/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen stellte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2025, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen stellte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang des gegenständlichen Verfahrens und den relevanten Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus dem Vorlageantrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte Paragraph 14, VwGVG lautet:

„§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)“

Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:Der mit „Vorlageantrag“ betitelte Paragraph 15, VwGVG lautet:

„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (vgl. VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN) (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, Rn. 12).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über vergleiche VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN) vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342, Rn. 12).

Schon aus dem Wortlaut des § 14 VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich Bescheid erlassen und dagegen eine Beschwerde erhoben wurde.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 14, VwGVG ergibt sich, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur „im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ erlassen werden kann, was voraussetzt, dass im Verfahren auch tatsächlich Bescheid erlassen und dagegen eine Beschwerde erhoben wurde.

2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (vgl. „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 3 zu § 58 AVG). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 6 zu § 58 AVG). Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein vergleiche „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 3 zu Paragraph 58, AVG). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen vergleiche „Hengstschläger/Leeb AVG2 Rz 6 zu Paragraph 58, AVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde sind, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. VwGH vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Anspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH vom 31.01.2000, 99/10/0202; vom 10.08.2000, 2000/07/0043 sowie vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH vom 31.03.2009, 2004/10/0118). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde sind, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH vom 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche VwGH vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Anspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH vom 31.01.2000, 99/10/0202; vom 10.08.2000, 2000/07/0043 sowie vom 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH vom 31.03.2009, 2004/10/0118).

Die gegenständlich in Beschwerde gezogene Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf, da sie weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist noch einen Spruch und/oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die gegenständlich in Beschwerde gezogene Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) weist nicht die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG normierten Kriterien auf, da sie weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist noch einen Spruch und/oder eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

3. Es ist daher zu prüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (vgl. VfGH vom 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfGH vom 16.03.2005, B 166/05). Dies ist bei der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht der Fall:3. Es ist daher zu prüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt vergleiche VfGH vom 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen vergleiche VfGH vom 16.03.2005, B 166/05). Dies ist bei der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 18.07.2024 zuerkannte Status eines Asylberechtigten abzuerkennen sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Situation in Syrien grundlegend geändert habe und derzeit nicht festgestellt werden könne, dass er in Syrien noch einer staatlichen Verfolgung durch das Assad Regime ausgesetzt sein könnte. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass er in seinem Herkunftsstaat aktuell keinem Verfolgungsrisiko aufgrund einem der in der GFK angeführten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer wurde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und er wurde aufgefordert, einer allfälligen Stellungnahme auch Nachweise betreffend seine Identität vorzulegen (vgl. AS 380).Im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024 (AS 379) wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass derzeit geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 18.07.2024 zuerkannte Status eines Asylberechtigten abzuerkennen sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Situation in Syrien grundlegend geändert habe und derzeit nicht festgestellt werden könne, dass er in Syrien noch einer staatlichen Verfolgung durch das Assad Regime ausges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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