TE Bvwg Beschluss 2026/1/13 W603 2329894-2

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Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W603 2329894-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über den am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von XXXX , XXXX , 1180 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über den am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von römisch 40 , römisch 40 , 1180 Wien:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 02.04.2025 (zugestellt am 08.04.2025), Beitragsnummer: XXXX , schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH XXXX (in der Folge: Antragstellerin) für die im Spruch ersichtliche Wohnadresse den ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 mit EUR 367,20 zur Zahlung vor (W603 2329894-1/1Z = OZ 2). Mit Bescheid vom 02.04.2025 (zugestellt am 08.04.2025), Beitragsnummer: römisch 40 , schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) für die im Spruch ersichtliche Wohnadresse den ORF-Beitrag für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 mit EUR 367,20 zur Zahlung vor (W603 2329894-1/1Z = OZ 2).

Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 09.05.2025 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid postalisch an die belangte Behörde (OZ 2).

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 16.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 2).

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei einen Verspätungsvorhalt vom 18.12.2025, in dem mitgeteilt wurde, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, „dass der Bescheid am 08.04.2025 (erster Tag Abholfrist) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt wurde. Ihre Beschwerde wurde aktenkundig erst am 09.05.2025 (Postaufgabestempel), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Behörde gesendet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Aktenstand beabsichtigt, Ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Sie haben die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 07.01.2026 Stellung zu nehmen.“ (OZ 2).Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei einen Verspätungsvorhalt vom 18.12.2025, in dem mitgeteilt wurde, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, „dass der Bescheid am 08.04.2025 (erster Tag Abholfrist) gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt wurde. Ihre Beschwerde wurde aktenkundig erst am 09.05.2025 (Postaufgabestempel), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Behörde gesendet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Aktenstand beabsichtigt, Ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Sie haben die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 07.01.2026 Stellung zu nehmen.“ (OZ 2).

Mit Beschluss vom 12.01.2026, W603 2329894-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin als verspätet zurück (OZ 2).

Ebenfalls am 12.01.2026 langte folgender, am 07.01.2026 zur Post gegebener, Antrag auf Wiedereinsetzung beim Bundesverwaltungsgericht (ohne Beilagen) ein:

 

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorgelegten behördlichen Verfahrensaktes und des gerichtlichen Verfahrensaktes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1. Rechtsgrundlagen

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet auszugsweise:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. (3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) … Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. … .

…“

2. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 16.12.2025 vorgelegt, das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom (einlangend) 12.01.2026 zuständig.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zum mit § 33 VwGVG i.W. identischen § 46 VwGG) trifft den Wiedereinsetzungswerber u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0120). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (zum mit Paragraph 33, VwGVG i.W. identischen Paragraph 46, VwGG) trifft den Wiedereinsetzungswerber u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0120).

Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung macht die Antragstellerin keine konkreten, nachvollziehbaren (datumsmäßigen) Angaben über die für die Beurteilung der Begründetheit und Rechtzeitigkeit des Antrages maßgebliche angebliche Ortsabwesenheit und schließt keine Bescheinigungsmittel dazu bei oder bietet solche zumindest an. Wird nicht glaubhaft gemacht, worin konkret ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Wiedereinsetzungswerber an einer fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung gehindert hätte, liegen soll, ist ein solcher Mangel nach der Rechtsprechung auch nicht verbesserungsfähig (VwGH 19.02.2009, 2006/18/0080), das Fehlen der Angaben zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt vielmehr keinen Form- bzw. Inhaltsmangel dar, der einer Verbesserung zugänglich wäre (VwGH 30.06.2010, 2010/12/0098). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher nach der Rechtsprechung spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden. Festzuhalten ist auch diesbezüglich, dass die Antragstellerin zu ihrem Vorbringen keinerlei Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag angeführt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Festzuhalten ist auch diesbezüglich, dass die Antragstellerin zu ihrem Vorbringen keinerlei Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag angeführt hat.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Gebührenpflicht Glaubhaftmachung minderer Grad eines Versehens ORF-Beitrag Ortsabwesenheit Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis unzulässiger Antrag Verschulden verspätete Beschwerde Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2329894.2.01

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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