Entscheidungsdatum
13.01.2026Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W259 2310449-1/13E , W259 2310449-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Begehrens auf Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 23.01.2024 Einsicht genommenen Personalaktes war, richtet, stattgegeben und und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Begehrens auf Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 23.01.2024 Einsicht genommenen Personalaktes war, richtet, stattgegeben und und der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird im Übrigen, somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2.I., 2.II.a., 2.II.b., 3. des angefochtenen Bescheides und der Zurückweisung des Eventualbegehrens, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt 2.II.b. des angefochtenen Bescheides das darin angeführte Datum „23. Januar 2024“ zu lauten hat.römisch zwei. Die Beschwerde wird im Übrigen, somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2.I., 2.II.a., 2.II.b., 3. des angefochtenen Bescheides und der Zurückweisung des Eventualbegehrens, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt 2.II.b. des angefochtenen Bescheides das darin angeführte Datum „23. Januar 2024“ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Ermahnung vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 BDG sowie § 45 Abs. 1 BDG verletzt hätte und ihm daher eine Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG erteilt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um die Mittagszeit des XXXX 2023 am Abteilungsgang der Abteilung XXXX vor den Hafträumen XXXX und XXXX der Justizanstalt XXXX lautstark eine verbale Auseinandersetzung mit XXXX über Inhaftierte der Justizanstalt XXXX vor Inhaftierten der Abteilung XXXX ausgetragen habe. Im Zuge der Auseinandersetzung hätten sich der Beschwerdeführer und die XXXX gegenseitig beschimpft. Ihre Auseinandersetzung habe sich derart aufgeschaukelt, dass zwei E2b-Bedienstete deeskalierend auf sie einwirken mussten und einer dieser beiden Bediensteten den Beschwerdeführer sogar begleiten musste. Der Beschwerdeführer sei durch sein Verhalten u.a. auch seiner Vorbildfunktion als E2a-Bediensteter nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus belehrt und angewiesen, dass zukünftig Themen der Arbeitseinteilung in die nächste Leitungsebene weiterzuleiten seien. Bei Betreten einer Abteilung müsse eine klare Anmeldung der Anwesenheit im Dienstzimmer der jeweiligen Abteilung erfolgen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei weiteren Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet werden müsse.1. Mit Ermahnung vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG sowie Paragraph 45, Absatz eins, BDG verletzt hätte und ihm daher eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, BDG erteilt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um die Mittagszeit des römisch 40 2023 am Abteilungsgang der Abteilung römisch 40 vor den Hafträumen römisch 40 und römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 lautstark eine verbale Auseinandersetzung mit römisch 40 über Inhaftierte der Justizanstalt römisch 40 vor Inhaftierten der Abteilung römisch 40 ausgetragen habe. Im Zuge der Auseinandersetzung hätten sich der Beschwerdeführer und die römisch 40 gegenseitig beschimpft. Ihre Auseinandersetzung habe sich derart aufgeschaukelt, dass zwei E2b-Bedienstete deeskalierend auf sie einwirken mussten und einer dieser beiden Bediensteten den Beschwerdeführer sogar begleiten musste. Der Beschwerdeführer sei durch sein Verhalten u.a. auch seiner Vorbildfunktion als E2a-Bediensteter nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus belehrt und angewiesen, dass zukünftig Themen der Arbeitseinteilung in die nächste Leitungsebene weiterzuleiten seien. Bei Betreten einer Abteilung müsse eine klare Anmeldung der Anwesenheit im Dienstzimmer der jeweiligen Abteilung erfolgen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass bei weiteren Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet werden müsse.
2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 28.05.2024 folgende Anträge:
„Anträge auf Feststellung:
Zur Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte begehrt der Antragsteller folgende Feststellungen:
4.1 Es wird festgestellt, dass die am 4.3.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Antragsteller am 7.3.2024 gem. § 109 Abs 2 BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Antragsteller seine Dienstpflichten nicht verletzt hat.4.1 Es wird festgestellt, dass die am 4.3.2024 unterfertigte Ermahnung mit der der Antragsteller am 7.3.2024 gem. Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt wurde, ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da der Antragsteller seine Dienstpflichten nicht verletzt hat.
4.2 Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe zur Ausforschung des Antragstellers in der Dienststelle eine Videoauswertung vornehmen, deren Durchführung der Dienststellenausschuss nicht zugestimmte hat.
4.3 Es wird festgestellt,
a) dass am 23.1.2024 der Personalakt des Antragstellers nicht alle ihn betreffenden und potentiell nachteiligen Dokumente enthalten hat und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde alle ihn betreffenden und potentiell nachteiligen Dokumente, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in seinem Personalakt einlegt und seine allfällige Stellungnahme dazu anschließt;
b) die Dienstbehörde am 23.1.2024 die im Personalakt des Antragstellers aufliegenden Schriftstücke weder fortlaufend nummeriert, noch chronologisch geführt hat, sodass deren Führung den gesetzlichen Anforderungen widerspricht und die Wahrung seiner subjektiven-dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde seinen Personalakt fortlaufend nummeriert und chronologisch führt.
Eventualbegehren: Falls die fehlende Chronologie darauf zurückzuführen ist, dass einzelne Aktenstücke entfernt wurden, beantragt der Antragsteller die Feststellung, dass ihm am 23.1.2024 verweigert wurde, in alle durch die Dienstbehörde in seinem Personalakt gesammelten Schriftstücke zu seiner Person Einsicht zunehmen und dadurch seine subjektiven- dienstlichen Rechte verletzt wurden.
Zudem begehrt der Antragsteller bis spätestens 27.5.2024 Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 23.1.2024 Einsicht genommenen Personalaktes war.“
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in der Nacht vom 03.12.2022 auf den 04.12.2022 als Nachtdienstkommandant der Justizanstalt XXXX im Dienst gewesen sei. Bei einer Kontrolle der U-Abteilung seien in einem Haftraum Signale von Mobiltelefonen festgestellt worden. Da es sich dabei um unerlaubte Gegenstände gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer die Öffnung des Haftraums angeordnet, um diese zu entziehen. Zusätzlich seien weitere verbotene und teils gefährliche Gegenstände, darunter mehrere Waffen im strafrechtlichen Sinn sowie eine stark überhitzte Kabeltrommel, gefunden und entfernt worden. XXXX , Kommandant der Abteilung, habe vor Gericht erklärt, er habe gegen die Öffnung des Haftraums nichts einzuwenden gehabt. Seine Stellvertreterin, XXXX , habe den Vorgang hingegen als gezielte Schikane gegen sie und Herrn XXXX bewertet, von „Hinterlist“ gesprochen und darin den Versuch gesehen, belastendes Material zu suchen. Sie habe einem Hausarbeiter ein Schneidemesser überlassen und habe dies damit gerechtfertigt, dass es noch weitaus gefährliche Gegenstände gebe und alle Hausmeister österreichischer Justizanstalten Schneidemesser in ihren Hafträumen haben würden. Die Haftraumöffnung habe XXXX als erhebliche persönliche Kränkung empfunden und begegne dem Beschwerdeführer seither mit Voreingenommenheit und Antipathie, was zu sachfremden dienstlichen Entscheidungen und letztlich zu einem Konflikt am XXXX 2023 geführt habe. Im Zuge einer Vernehmung am 25.01.2024 sei der Beschwerdeführer zu diesem Konflikt befragt worden. Er habe klargestellt, nur deshalb laut geworden zu sein, weil er von XXXX bewusst provoziert worden sei und habe bestritten, falsche Vorwürfe erhoben zu haben. Trotzdem sei er am 07.03.2024 mit einer „Ermahnung iSd § 109 Abs. 2 BDG 1979“ belegt worden. Die darin enthaltenen Behauptungen – etwa, er sei von einem Bediensteten begleitet worden – seien nach seiner Auffassung unrichtig und das Verhalten stelle insgesamt keine Dienstpflichtverletzung dar. Nach § 109 Abs. 2 BDG hätte eine Ermahnung nur erteilt werden dürfen, wenn die Anstaltsleiterin nach Vorerhebungen zu dem Schluss gekommen wäre, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sehe hierin Willkür, da sein Verhalten keinen Anlass für eine Ermahnung geboten habe. Er beantrage daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermahnung, um die Verletzung seiner subjektiven dienstlichen Rechte feststellen zu lassen, künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren und rechtliche Klarheit für die Zukunft zu schaffen.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in der Nacht vom 03.12.2022 auf den 04.12.2022 als Nachtdienstkommandant der Justizanstalt römisch 40 im Dienst gewesen sei. Bei einer Kontrolle der U-Abteilung seien in einem Haftraum Signale von Mobiltelefonen festgestellt worden. Da es sich dabei um unerlaubte Gegenstände gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer die Öffnung des Haftraums angeordnet, um diese zu entziehen. Zusätzlich seien weitere verbotene und teils gefährliche Gegenstände, darunter mehrere Waffen im strafrechtlichen Sinn sowie eine stark überhitzte Kabeltrommel, gefunden und entfernt worden. römisch 40 , Kommandant der Abteilung, habe vor Gericht erklärt, er habe gegen die Öffnung des Haftraums nichts einzuwenden gehabt. Seine Stellvertreterin, römisch 40 , habe den Vorgang hingegen als gezielte Schikane gegen sie und Herrn römisch 40 bewertet, von „Hinterlist“ gesprochen und darin den Versuch gesehen, belastendes Material zu suchen. Sie habe einem Hausarbeiter ein Schneidemesser überlassen und habe dies damit gerechtfertigt, dass es noch weitaus gefährliche Gegenstände gebe und alle Hausmeister österreichischer Justizanstalten Schneidemesser in ihren Hafträumen haben würden. Die Haftraumöffnung habe römisch 40 als erhebliche persönliche Kränkung empfunden und begegne dem Beschwerdeführer seither mit Voreingenommenheit und Antipathie, was zu sachfremden dienstlichen Entscheidungen und letztlich zu einem Konflikt am römisch 40 2023 geführt habe. Im Zuge einer Vernehmung am 25.01.2024 sei der Beschwerdeführer zu diesem Konflikt befragt worden. Er habe klargestellt, nur deshalb laut geworden zu sein, weil er von römisch 40 bewusst provoziert worden sei und habe bestritten, falsche Vorwürfe erhoben zu haben. Trotzdem sei er am 07.03.2024 mit einer „Ermahnung iSd Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979“ belegt worden. Die darin enthaltenen Behauptungen – etwa, er sei von einem Bediensteten begleitet worden – seien nach seiner Auffassung unrichtig und das Verhalten stelle insgesamt keine Dienstpflichtverletzung dar. Nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG hätte eine Ermahnung nur erteilt werden dürfen, wenn die Anstaltsleiterin nach Vorerhebungen zu dem Schluss gekommen wäre, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer sehe hierin Willkür, da sein Verhalten keinen Anlass für eine Ermahnung geboten habe. Er beantrage daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermahnung, um die Verletzung seiner subjektiven dienstlichen Rechte feststellen zu lassen, künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren und rechtliche Klarheit für die Zukunft zu schaffen.
Zurechenbare Organe der Dienstbehörde hätten am 02.12.2023 oder 03.12.2023 zur Ausforschung des Beschwerdeführers eine Videoauswertung vorgenommen, ohne dass der Dienststellenausschuss dieser zugestimmt habe. Eine derartige Videoüberwachung sei gemäß § 102b Abs 3 StVG verboten. Zwar biete § 102b StVG eine Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Justizanstalten, jedoch enthalte § 102b Abs 3 StVG ausdrücklich keine Grundlage für die Videoauswertung eines Beamten bei seiner Dienstverrichtung. Die Leistungskontrolle von Beamten mittels Videoüberwachung sei daher – auch nach Einführung dieser Norm – unzulässig. Selbst wenn behauptet werden sollte, die Videoauswertung habe nicht primär der Leistungskontrolle des Beschwerdeführers gedient, sei sie dennoch rechtswidrig, da § 102b Abs 1 StVG die Zulässigkeit der Videoüberwachung ausschließlich auf die Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt sowie die Sicherung der Ordnung in der Anstalt beschränke. Eine Überwachung eines Beamten bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit durch Vorgesetzte widerspreche diesen Zwecken. Diese Rechtsverletzung stehe im Widerspruch zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Diese Fürsorgepflicht habe die Dienstbehörde verletzt, indem sie den Beschwerdeführer ohne gesetzliche Grundlage ermahnt, zu seiner Ausforschung eine unzulässige Videoauswertung vorgenommen und seinen Personalakt rechtswidrig geführt habe. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gründe sich insoweit auch auf § 43a BDG als Schutzgesetz, da die Dienstbehörde verpflichtet sei, einen rechtmäßigen Zustand am zugewiesenen Arbeitsplatz zu schaffen. Hieraus ergebe sich das spiegelbildliche Recht des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der Fürsorgepflicht angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, um weitere Verletzungen seiner subjektiven dienstlichen Rechte zu verhindern. Zusammenfassend stünden dem Beschwerdeführer subjektive Rechte aus der Fürsorgepflicht im Rahmen einer Dienstrechtsangelegenheit zu, sodass sein Feststellungsinteresse zu Recht bestehe.Zurechenbare Organe der Dienstbehörde hätten am 02.12.2023 oder 03.12.2023 zur Ausforschung des Beschwerdeführers eine Videoauswertung vorgenommen, ohne dass der Dienststellenausschuss dieser zugestimmt habe. Eine derartige Videoüberwachung sei gemäß Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG verboten. Zwar biete Paragraph 102 b, StVG eine Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Justizanstalten, jedoch enthalte Paragraph 102 b, Absatz 3, StVG ausdrücklich keine Grundlage für die Videoauswertung eines Beamten bei seiner Dienstverrichtung. Die Leistungskontrolle von Beamten mittels Videoüberwachung sei daher – auch nach Einführung dieser Norm – unzulässig. Selbst wenn behauptet werden sollte, die Videoauswertung habe nicht primär der Leistungskontrolle des Beschwerdeführers gedient, sei sie dennoch rechtswidrig, da Paragraph 102 b, Absatz eins, StVG die Zulässigkeit der Videoüberwachung ausschließlich auf die Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt sowie die Sicherung der Ordnung in der Anstalt beschränke. Eine Überwachung eines Beamten bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit durch Vorgesetzte widerspreche diesen Zwecken. Diese Rechtsverletzung stehe im Widerspruch zu höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Diese Fürsorgepflicht habe die Dienstbehörde verletzt, indem sie den Beschwerdeführer ohne gesetzliche Grundlage ermahnt, zu seiner Ausforschung eine unzulässige Videoauswertung vorgenommen und seinen Personalakt rechtswidrig geführt habe. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers gründe sich insoweit auch auf Paragraph 43 a, BDG als Schutzgesetz, da die Dienstbehörde verpflichtet sei, einen rechtmäßigen Zustand am zugewiesenen Arbeitsplatz zu schaffen. Hieraus ergebe sich das spiegelbildliche Recht des Beschwerdeführers auf einen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der Fürsorgepflicht angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, um weitere Verletzungen seiner subjektiven dienstlichen Rechte zu verhindern. Zusammenfassend stünden dem Beschwerdeführer subjektive Rechte aus der Fürsorgepflicht im Rahmen einer Dienstrechtsangelegenheit zu, sodass sein Feststellungsinteresse zu Recht bestehe.
Die Dienstbehörde sei verpflichtet, Personalaufzeichnungen zu führen. Auch wenn § 520 Geo grundsätzlich für Justizbeamte der Gerichte I. und II. Instanz gelte, habe XXXX klargestellt, dass diese Bestimmungen auf Beamte des Justizressorts – somit auch auf Justizwachebeamte – verallgemeinerungsfähig seien. Damit unterliege die Personalaktenführung denselben Anforderungen wie in § 520 Abs. 2 Geo iVm §§ 371 ff Geo, insbesondere der Pflicht zur chronologischen und vollständigen Aktenführung mit fortlaufender Nummerierung aller Schriftstücke, um Vollständigkeit, Rechtssicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Nach den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 sei der Personalakt in Buchform zu führen, sämtliche Aktenblätter fortlaufend zu nummerieren und dürften Schriftstücke, die für den Beamten nachteilig seien, nur nach vorheriger Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme in den Personalakt aufgenommen werden. Diese Anforderungen dienten dem Schutz vor Manipulation, unvollständigen Akten und der unbemerkten Entfernung oder Hinzufügung von Schriftstücken. Der am 23.01.2024 eingesehene Personalakt des Beschwerdeführers sei weder sorgfältig noch chronologisch sortiert, nicht journalisiert und weise keine fortlaufende Nummerierung auf. Dadurch sei es jederzeit möglich, Aktenstücke hinzuzufügen oder zu entfernen, ohne dass der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlange. Zudem habe er in einem sogenannten Personal-Hilfsakt einen ihm unbekannten Aktenvermerk gefunden, in dem die Anstaltsleiterin festhielt, er habe Dienst verrichtet, obwohl er zuvor eine Infusion erhalten habe. Dieser Vermerk sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, sodass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die unterlassene ordnungsgemäße Personalaktenführung sowie das Vorenthalten dieses für den Beschwerdeführer nachteiligen Aktenvermerks verletze ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten. Festzustellen sei daher, dass die Dienstbehörde gegen ihre Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung verstoßen habe, indem sie weder die Vollständigkeit noch die formgerechte Führung des Personalakts gewährleistet noch dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu für ihn nachteiligen Bestandteilen gewährt habe.Die Dienstbehörde sei verpflichtet, Personalaufzeichnungen zu führen. Auch wenn Paragraph 520, Geo grundsätzlich für Justizbeamte der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz gelte, habe römisch 40 klargestellt, dass diese Bestimmungen auf Beamte des Justizressorts – somit auch auf Justizwachebeamte – verallgemeinerungsfähig seien. Damit unterliege die Personalaktenführung denselben Anforderungen wie in Paragraph 520, Absatz 2, Geo in Verbindung mit Paragraphen 371, ff Geo, insbesondere der Pflicht zur chronologischen und vollständigen Aktenführung mit fortlaufender Nummerierung aller Schriftstücke, um Vollständigkeit, Rechtssicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Nach den Durchführungsbestimmungen zum BDG 1979 sei der Personalakt in Buchform zu führen, sämtliche Aktenblätter fortlaufend zu nummerieren und dürften Schriftstücke, die für den Beamten nachteilig seien, nur nach vorheriger Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme in den Personalakt aufgenommen werden. Diese Anforderungen dienten dem Schutz vor Manipulation, unvollständigen Akten und der unbemerkten Entfernung oder Hinzufügung von Schriftstücken. Der am 23.01.2024 eingesehene Personalakt des Beschwerdeführers sei weder sorgfältig noch chronologisch sortiert, nicht journalisiert und weise keine fortlaufende Nummerierung auf. Dadurch sei es jederzeit möglich, Aktenstücke hinzuzufügen oder zu entfernen, ohne dass der Beschwerdeführer hiervon Kenntnis erlange. Zudem habe er in einem sogenannten Personal-Hilfsakt einen ihm unbekannten Aktenvermerk gefunden, in dem die Anstaltsleiterin festhielt, er habe Dienst verrichtet, obwohl er zuvor eine Infusion erhalten habe. Dieser Vermerk sei dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, sodass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die unterlassene ordnungsgemäße Personalaktenführung sowie das Vorenthalten dieses für den Beschwerdeführer nachteiligen Aktenvermerks verletze ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten. Festzustellen sei daher, dass die Dienstbehörde gegen ihre Verpflichtung zur gesetzmäßigen Personalaktenführung verstoßen habe, indem sie weder die Vollständigkeit noch die formgerechte Führung des Personalakts gewährleistet noch dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu für ihn nachteiligen Bestandteilen gewährt habe.
3. Mit Schriftsatz vom 15.01.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde aufgrund der Verletzung der Entscheidungs- und Auskunftspflicht der belangten Behörde ein.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX 2025, wurde Folgendes ausgesprochen:4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 2025, wurde Folgendes ausgesprochen:
„1. Ihr Antrag vom 28. Mai 2024 auf Feststellung, dass die am 4. März 2024 unterfertigte Ermahnung, mit der Sie am 7. März 2024 gemäß § 109 Abs. 2 BDG ermahnt wurden, Sie in Ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da Sie Ihre Dienstpflichten nicht verletzt haben, wird abgewiesen.„1. Ihr Antrag vom 28. Mai 2024 auf Feststellung, dass die am 4. März 2024 unterfertigte Ermahnung, mit der Sie am 7. März 2024 gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG ermahnt wurden, Sie in Ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, weil die Ermahnung rechtswidrig ergangen ist, da Sie Ihre Dienstpflichten nicht verletzt haben, wird abgewiesen.
2. Ihr Antrag vom 28. Mai 2024 auf Feststellung, dass
I. die Dienstbehörde Sie in Ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe zur Ausforschung Ihrer Person in der Dienststelle eine Videoauswertung vornehmen, deren Durchführung der Dienststellenausschuss nicht zugestimmt hat,römisch eins. die Dienstbehörde Sie in Ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe zur Ausforschung Ihrer Person in der Dienststelle eine Videoauswertung vornehmen, deren Durchführung der Dienststellenausschuss nicht zugestimmt hat,
II.römisch zwei.
a. am 23. Januar 2024 Ihr Personalakt nicht alle Sie betreffenden und potentiell nachteiligen Dokumente enthalten hat und die Wahrung Ihrer subjektiven dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde alle Sie betreffenden und potentiell nachteiligen Dokumente, nachdem Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wurde, in Ihrem Personalakt einlegt und Ihre allfällige Stellungnahme dazu einschließt,
b. die Dienstbehörde am 13. Januar 2024 die in Ihrem Personalakt aufliegenden Schriftstücke weder fortlaufend nummeriert, noch chronologisch geführt hat, sodass deren Führung den gesetzlichen Anforderungen widerspricht und die Wahrung Ihrer subjektiven dienstlichen Rechte es erfordert, dass die Dienstbehörde Ihren Personalakt fortlaufend nummeriert und chronologisch führt,
samt Ihrem Eventualbegehren, dass, falls die fehlende Chronologie darauf zurückzuführen ist, dass einzelne Aktenstücke entfernt wurden, festgestellt werden soll, dass Ihnen am 23. Januar 2024 verweigert wurde, in alle durch die Dienstbehörde in Ihrem Personalakt gesammelten Schriftstücke zu Ihrer Person Einsicht zu nehmen und dadurch Ihre subjektiven-dienstlichen Rechte verletzt wurden und dem Begehren auf Auskunft darüber, in welcher Form die Dienstbehörde die laufende Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt festhält und wieso diese Protokollierung nicht Teil des in den am 12. Januar 2024 Einsicht genommenen Personalaktes war, wird vollumfänglich zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 15. Jänner 2025 wird eingestellt.“
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1 zusammengefasst ausgeführt, dass nach der Entscheidung des VwGH vom 19.07.2023, Ra 2021/12/0078, ein Rechtsanspruch auf Feststellung bestehe, ob eine Ermahnung rechtswidrig war oder zurecht ausgesprochen wurde. Aus der Antragsbegründung ergebe sich, dass die begehrte Feststellung ausdrücklich darauf gründe, die Rechtswidrigkeit der Ermahnung festzustellen und so die Verletzung der subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers zu erkennen. Zudem diene sie der Klarstellung für die Zukunft und der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen. Im Ergebnis diene die begehrte Feststellung dem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers.
Infolge des verbalen Konflikts zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 seien beide Bedienstete zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Die Anstaltsleiterin habe sodann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung geprüft. Unter Bezug auf § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 habe sie festgestellt, dass das Verhalten beider Bediensteten eine Dienstpflichtverletzung darstelle, jedoch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Daher habe sie sowohl XXXX als auch dem Beschwerdeführer jeweils eine Ermahnung erteilt. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Willkür könne im gewählten Vorgehen nicht erkannt werden.Infolge des verbalen Konflikts zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 seien beide Bedienstete zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Die Anstaltsleiterin habe sodann das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung geprüft. Unter Bezug auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 habe sie festgestellt, dass das Verhalten beider Bediensteten eine Dienstpflichtverletzung darstelle, jedoch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Daher habe sie sowohl römisch 40 als auch dem Beschwerdeführer jeweils eine Ermahnung erteilt. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Willkür könne im gewählten Vorgehen nicht erkannt werden.
Zu den Spruchpunkten 2. I., 2. II. a., 2. II. b. und dem Eventualbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid nur unter bestimmten gesetzlichen oder durch Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zulässig sei. Die beantragten Feststellungen würden kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen und würden teils unzulässige abstrakte Rechtsfragen oder bloße Tatsachenfeststellungen, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnten, betreffen. Das Auskunftsbegehren zur Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt sei zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer kein entsprechendes Auskunftsrecht dargelegt habe.Zu den Spruchpunkten 2. römisch eins., 2. römisch zwei. a., 2. römisch zwei. b. und dem Eventualbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid nur unter bestimmten gesetzlichen oder durch Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zulässig sei. Die beantragten Feststellungen würden kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen und würden teils unzulässige abstrakte Rechtsfragen oder bloße Tatsachenfeststellungen, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnten, betreffen. Das Auskunftsbegehren zur Protokollierung der Zugriffe in den elektronischen Personalakt sei zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer kein entsprechendes Auskunftsrecht dargelegt habe.
Zur Säumnisbeschwerde wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Bescheid innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist ergangen sei.
5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2025 im Wesentlichen mit, dass Zugriffe auf das elektronische Aktensystem zwar laufend protokolliert werden würden, eine Auswertung jedoch nur anlassbezogen erfolge und nur dann Teil des Aktes werde, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden sei. Gleichzeitig übermittelte sie dem Beschwerdeführer eine Liste mit Protokollierungen vom 02.06.2012 bis 22.03.2024, worin das Datum, die Uhrzeit sowie Veränderungen dokumentiert wurden.5. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 2025 im Wesentlichen mit, dass Zugriffe auf das elektronische Aktensystem zwar laufend protokolliert werden würden, eine Auswertung jedoch nur anlassbezogen erfolge und nur dann Teil des Aktes werde, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden sei. Gleichzeitig übermittelte sie dem Beschwerdeführer eine Liste mit Protokollierungen vom 02.06.2012 bis 22.03.2024, worin das Datum, die Uhrzeit sowie Veränderungen dokumentiert wurden.
6. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.04.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keine Dienstpflicht verletzt habe und die Ermahnung unbegründet ergangen sei. Insbesondere begründe die belangte Behörde eine angebliche Verletzung des § 43 Abs 2 BDG zu Unrecht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber XXXX , obwohl dieser stets seinen Dienst einwandfrei, gewissenhaft und treu verrichtet habe. Vielmehr habe das Verhalten der XXXX – durch ihr Unverständnis und provokatives Vorgehen – den Betriebsfrieden gestört und das Funktionieren einer gesetzestreuen Dienstverrichtung gefährdet. Die Ermahnung sei daher willkürlich erfolgt, ohne sachlich nachvollziehbaren Grund und ohne ausreichende Ermittlungen, was eine Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 43a BDG darstelle. Zudem habe die Anstaltsleitung gegen § 45 Abs 1 BDG verstoßen, indem sie Missstände nicht abgestellt, sondern dem Beschwerdeführer fälschlich eine Dienstpflichtverletzung unterstellt habe. Auch habe sie ihr Ermessen nach § 109 Abs 2 BDG pflichtwidrig ausgeübt, da die Vorerhebungen weder unparteiisch noch gewissenhaft erfolgt seien. Das Öffnen eines Haftraums bei begründetem Verdacht auf verbotene Gegenstände stelle keine Dienstpflichtverletzung dar und dürfe nicht zu Anfeindungen oder einer willkürlichen Ermahnung führen.6. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.04.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keine Dienstpflicht verletzt habe und die Ermahnung unbegründet ergangen sei. Insbesondere begründe die belangte Behörde eine angebliche Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu Unrecht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber römisch 40 , obwohl dieser stets seinen Dienst einwandfrei, gewissenhaft und treu verrichtet habe. Vielmehr habe das Verhalten der römisch 40 – durch ihr Unverständnis und provokatives Vorgehen – den Betriebsfrieden gestört und das Funktionieren einer gesetzestreuen Dienstverrichtung gefährdet. Die Ermahnung sei daher willkürlich erfolgt, ohne sachlich nachvollziehbaren Grund und ohne ausreichende Ermittlungen, was eine Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG darstelle. Zudem habe die Anstaltsleitung gegen Paragraph 45, Absatz eins, BDG verstoßen, indem sie Missstände nicht abgestellt, sondern dem Beschwerdeführer fälschlich eine Dienstpflichtverletzung unterstellt habe. Auch habe sie ihr Ermessen nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG pflichtwidrig ausgeübt, da die Vorerhebungen weder unparteiisch noch gewissenhaft erfolgt seien. Das Öffnen eines Haftraums bei begründetem Verdacht auf verbotene Gegenstände stelle keine Dienstpflichtverletzung dar und dürfe nicht zu Anfeindungen oder einer willkürlichen Ermahnung führen.
Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich Zitate aus VwGH-Judikatur ohne fundierte Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe die Feststellung begehrt, dass er durch die Ausforschung seiner Person in der Dienststelle per Videoauswertung ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt sei. Die Videoauswertung sei rechtswidrig erfolgt, weshalb ein begründetes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht gemäß § 43a BDG, die die belangte Behörde verpflichte, den Beschwerdeführer vor einer solchen rechtswidrigen Ausforschung zu schützen. Weiters gründe sich das Feststellungsinteresse auf § 43 Abs 2 BDG, da durch die rechtswidrige Ausforschung die Würde des Beschwerdeführers verletzt und der Betriebsfrieden gestört worden sei, was die Zusammenarbeit erschwere. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, diesen Missstand abzustellen und einen angemessenen Zustand am Arbeitsplatz herzustellen. Durch das Unterlassen dieser Maßnahmen habe sie ihre Verpflichtungen aus §§ 43, 43a BDG verletzt, was das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung begründe.Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich Zitate aus VwGH-Judikatur ohne fundierte Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe die Feststellung begehrt, dass er durch die Ausforschung seiner Person in der Dienststelle per Videoauswertung ohne Zustimmung des Dienststellenausschusses in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt sei. Die Videoauswertung sei rechtswidrig erfolgt, weshalb ein begründetes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG, die die belangte Behörde verpflichte, den Beschwerdeführer vor einer solchen rec