Entscheidungsdatum
13.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W140 2331402-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (16:50 Uhr) bis XXXX (15:12 Uhr) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (16:50 Uhr) bis römisch 40 (15:12 Uhr) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (16:50 Uhr) bis XXXX (12:25 Uhr) wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (12:25 Uhr) bis XXXX (15:12 Uhr) wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (16:50 Uhr) bis römisch 40 (12:25 Uhr) wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (12:25 Uhr) bis römisch 40 (15:12 Uhr) wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 26.10.2025 von der LPD XXXX wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Am XXXX wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung gemäß der STPO festgenommen. Durch Kräfte der XXXX wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde nach Schilderung des Sachverhalts am XXXX ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Absatz 3 Z 1 BFA-VG erlassen und der BF wurde am XXXX um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 26.10.2025 von der LPD römisch 40 wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Am römisch 40 wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung gemäß der STPO festgenommen. Durch Kräfte der römisch 40 wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde nach Schilderung des Sachverhalts am römisch 40 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer eins, BFA-VG erlassen und der BF wurde am römisch 40 um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt.
Am XXXX wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:Am römisch 40 wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:
„(…)F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein.
F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin?
A: Ich verstehe die Dolmetscherin gut.
F: Verstehen Sie Deutsch?
A: Nein.
F: Wie geht es Ihnen?
A: Mir geht es okay.
F: Geben Sie Ihre Identität bekannt!
A: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX in Serbien geboren. A: Mein Name ist römisch 40 und ich bin am römisch 40 in Serbien geboren.
F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Mein Reisepass ist bei meiner Ex-Freundin in der Wohnung.
F: Wie lautet die Adresse?
A: XXXX , das ist im XXXX . A: römisch 40 , das ist im römisch 40 .
F: Was meinen Sie mit Ex-Freundin? Sind Sie nicht mehr zusammen?
A: Nein, gestern Abend haben wir uns getrennt.
F: War das der Grund für den Polizeieinsatz?
A: Sie hat erwähnt, dass ich ihr etwas angetan habe. Sie hat von Drohungen gesprochen. Man kann sich unsere Handys anschauen und überprüfen, ob es zu diesen Drohungen kam. Das war so nicht.
Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör
Am XXXX wurden Sie um 23:50 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem Sie wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung gemäß der STPO festgenommen wurden. Zudem ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot bestehend ist und Sie nicht aufrecht gemeldet sind. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA nach Schilderung des Sachverhalts wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG erlassen und Sie wurden um 05:10 Uhr gemäß § 40 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. Am römisch 40 wurden Sie um 23:50 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem Sie wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung gemäß der STPO festgenommen wurden. Zudem ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot bestehend ist und Sie nicht aufrecht gemeldet sind. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA nach Schilderung des Sachverhalts wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG erlassen und Sie wurden um 05:10 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt.
F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Wir haben gestritten, das stimmt. Aber ich habe sie nicht geschlagen. Ich habe eine Gaspistole und eine Luftdruckpistole. Ich habe sie aber nicht benutzt. Die Waffen waren im Keller.
F: Wie kam es zu dem Waffenverbot?
A: das weiß ich nicht.
F: Wie hat die Polizei erfahren, dass Sie die Waffen haben?
A: Das dürfte meine Ex-Freundin der Polizei erzählt haben.
F: Wieso haben Sie diese Waffen überhaupt?
A: das ist mein Hobby. Schießen.
F: Mit einer Gaspistole?
A: Ihr Sohn und ich haben die Gaspistole doch gefunden. So war das. Aus irgendeinem Grund haben wir sie nicht entsorgt, sondern behalten.
F: Herr XXXX , was möchten Sie zu Ihrer Festnahme wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und gefährlicher Drohung angeben?F: Herr römisch 40 , was möchten Sie zu Ihrer Festnahme wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und gefährlicher Drohung angeben?
A: Meine Ex-Freundin hat zu mir gesagt, ich soll mir ihre Schlüssel nehmen, damit ich welche habe und sie nicht aufwecken muss. Als ich nach Hause gekommen bin, hat die Polizei schon auf mich gewartet. Ich war unterwegs.
F: Also meinen Sie, dass alles frei erfunden ist?
A: Genau so ist es.
F: Haben Sie noch einen Wohnungsschlüssel?
A: Nein.
F: Ist die Beziehung beendet?
A: Ja.
F: Wo würden Sie heute nächtigen?
A: Bei einem Freund von mir.
F: Haben Sie mehrere Freunde und Bekanntschaften?
A: Ja, ich habe hier viele Freunde. Auch viele Verwandte.
F: Welche Verwandte haben Sie hier?
A: Einen Cousin und viele Freunde.
F: Bei wem können Sie nächtigen?
A: Ich könnte bei einigen schlafen. Ich könnte eigentlich bei allen schlafen. Auch bei meinem Cousin.
F: Sie wurden bereits am 26.10.2025 wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht, da Sie sich seit 13.08.2024 durchgehend im Schengen-Raum aufhalten. Das bedeutet, dass Ihnen bewusst sein muss, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden.
A: Ja, mir wurde mitgeteilt, dass ich illegal hier bin. Das ist mir auch bewusst.
F: Bis dato sind Sie aber nicht freiwillig ausgereist. Warum ignorieren Sie behördliche Vorgaben?
A: Ich habe doch meine Ex-Freundin hier. Außerdem möchte ich weiterhin hierbleiben.
F: Es ist Ihnen aber nicht gestattet, sich in Österreich aufzuhalten. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel und sind illegal in Österreich.
A: Okay.
F: Was ist Ihr Aufenthaltszweck? Warum befinden Sie sich in Österreich?
A: Mir gefällt Österreich und XXXX sehr gerne. Ich möchte hier arbeiten. A: Mir gefällt Österreich und römisch 40 sehr gerne. Ich möchte hier arbeiten.
F: Ist Ihnen bewusst, dass Sie hier nicht arbeiten dürfen?
A: Das weiß ich.
F: Wieso wollen Sie dann hier bleiben, um zu arbeiten, wenn Sie wissen, dass Sie das nicht dürfen?
A: Ich komme aus Serbien, aus XXXX , und mir gefällt es hier in Österreich besser. Alles ist schöner.A: Ich komme aus Serbien, aus römisch 40 , und mir gefällt es hier in Österreich besser. Alles ist schöner.
F: Verfügen Sie über Existenzmittel?
A: 80-90 Euro. In der Wohnung hatte ich auch Geld. Das Geld habe ich von meinem Vater überwiesen bekommen. Ich selbst habe kein Geld.
F: Wann haben Sie zuletzt Geld verdient?
A: Daran kann ich mich nicht erinnern.
F: Wann waren Sie zuletzt erwerbstätig?
A: das war 2024.
F: Wie kommen Sie dann zu Geld? Immer nur durch Unterstützungen von Freunden und der Familie?
A: Ja.
F: Wieso gehen Sie keiner Beschäftigung nach?
A: Weil es illegal wäre.
F: Wo nehmen Sie in Österreich Unterkunft?
A: Ich habe bei der Ex-Freundin gewohnt, jetzt müsste ich schauen, wo ich nächtige.
F: Wieso sind bzw. waren Sie in Österreich bis dato nicht behördlich gemeldet?
A: Das weiß ich nicht.
Sie über einen Wohnungsschlüssel für eine Unterkunft?
A: Nein.
F: Wann befanden Sie sich zuletzt in Ihrem Heimatland?
A: Im August 2024.
F: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden?
A: Ja.
F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige?
A: Nur weiter entfernte Verwandte.
F: Wen haben Sie in Serbien?
A: In Serbien habe ich meinen Bruder, meinen Vater und drei Kinder.
F: Mit wem leben Sie in Serbien zusammen?
A: Mit meiner Familie.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: geschieden.
Zu Ihrem Leben in Serbien:
F: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
A: In XXXX . A: In römisch 40 .
F: Beschreiben Sie bitte Ihre schulische Ausbildung und Ihre beruflichen Tätigkeiten!
A: Insgesamt zwölf Jahre und ich habe die Berufsschule für Gastronomie und Tourismus besucht.
F: Welchen Erwerbstätigkeiten gingen Sie bis dato nach?
A: Ich war in der Gastronomie beschäftigt sowie als Security-Mitarbeiter und am Bau.
F: Sind Sie in Ö Mitglied in einem Verein, ehrenamtlich beschäftigt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland staatliche Probleme?
A: Nein.
F: Werden Sie in Serbien verfolgt?
A: Nein.
F: Wann wollten Sie in Ihre Heimat zurückkehren?
A: Darüber möchte ich nicht sprechen.
F: Haben Sie Ihre Ausreise bereits organisiert?
A: Nein.
F: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich habe Probleme, aber darüber spreche ich nicht. Ob Frau war Golf
F: Möchten Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren?
A: Nein. Aber wenn ich muss, dann muss ich.
F: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen?
A: Nein. Ich möchte nur wissen, ob mir meine Ex-Freundin die Sachen bringen kann. Das ist mir lieber als ein Besuch der Polizei bei ihr. Außerdem habe ich Hunger und möchte bald mein Mittagessen konsumieren.
F: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin?
A: XXXX . Geburtsdatum: XXXX .A: römisch 40 . Geburtsdatum: römisch 40 .
F: Ihnen wird mitgeteilt, dass gegen Sie im Anschluss der Einvernahme eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Das passt.
F: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie aufgrund der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet für 18 Monate nicht betreten dürfen. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
Entscheidung
Sie befinden sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet, da Sie mehrere Strafrechtsdelikte begangen haben, über keine Existenzmittel (aus eigenen Kräften) verfügen Ihren Aufenthaltszweck nicht erfüllen und die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 innerhalb von 180 Tagen weit überschritten haben.
Aufgrund des Umstandes, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind, nicht behördlich gemeldet sind und für die Behörde nicht greifbar sind, ist über Sie die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft zu verhängen.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.
Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, ich keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, ich keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle.
Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX , AFA 3 – Fremdenpolizei ( XXXX 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.“Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , AFA 3 – Fremdenpolizei ( römisch 40 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.“
F: Möchten Sie noch etwas sagen oder haben Sie Fragen?
A: Nein.(…)“
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 16:50 Uhr).Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 16:50 Uhr).
Am 29.12.2025 übermittelte die LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF (AS 99 ff). Das Verfahren ist laufend.Am 29.12.2025 übermittelte die LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF (AS 99 ff). Das Verfahren ist laufend.
Am 29.12.2025, 09:50 Uhr, stellte der BF im PAZ einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.12.2025 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass es vor dem Hintergrund der politischen Situation schwierig sei, eine Arbeit zu finden und es seiner Familie und ihm finanziell nicht gut gehe. Etwaige Verfolgungsgründe oder andere Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor. Ferner ergab sich im Rahmen der Erstbefragung, dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien aufgehalten hat. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf.
Mit Mitteilung vom 29.12.2025 gemäß § 28 Abs 2 AsylG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, XXXX , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird.Mit Mitteilung vom 29.12.2025 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, römisch 40 , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird.
Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 12:25 Uhr).Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 12:25 Uhr).
Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich seit August 2024 im Schengenraum befinde. Er führe im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die beiden planten zu heiraten. Kurz vor der Inschubhaftnahme sei es zu einem Streit zwischen dem BF und der Lebensgefährtin gekommen und die Lebensgefährtin zeigte den BF aus einem Missverständnis an. Der BF und die Lebensgefährtin hätten sich kurz danach wieder versöhnt. Zum Beweis, dass es sich bei den kolportierten Straftaten um ein Missverständnis handle und der BF eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin habe wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Der BF sei im weiteren Verfahren hinsichtlich einer zu erlassenden Anordnung zur Außerlandesbringung ausreisewillig und werde einer solchen Entscheidung gegebenenfalls freiwillig nachkommen. Zudem verfüge der BF über finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin, Freunde und Verwandte. Die vom BFA herangezogenen Kriterien könnten die Verhängung von Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Aufgrund der nunmehr wieder stabilen Lebensgemeinschaft des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei die mangelnde Ausreisebereitschaft auch nachvollziehbar und es sei davon auszugehen, dass dem BF in diesem Zusammenhang ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der BF sei im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch mit seiner Ausreise einverstanden und bereit an dieser mitzuwirken. Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG vermöge die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu stützen. Weiters sei der BF entgegen den Feststellungen der Behörde in Österreich sozial stark verankert, insbesondere da er sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt habe, bei ihr eine gesicherte Wohnmöglichkeit habe und die beiden die Eheschließung beabsichtigen würden. Daneben habe der BF Verwandte und Freunde im Bundesgebiet. Weiters sei der Reisepass des BF sichergestellt worden. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, stelle sich der Sachverhalt durch die Versöhnung mit der Lebensgefährtin nun anders dar. Der BF verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50. Da dem BF mit der Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in der Höhe von € 50 entstanden seien, ergehe der Antrag, im Fall des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zuhanden des BF zuzusprechen.Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich seit August 2024 im Schengenraum befinde. Er führe im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die beiden planten zu heiraten. Kurz vor der Inschubhaftnahme sei es zu einem Streit zwischen dem BF und der Lebensgefährtin gekommen und die Lebensgefährtin zeigte den BF aus einem Missverständnis an. Der BF und die Lebensgefährtin hätten sich kurz danach wieder versöhnt. Zum Beweis, dass es sich bei den kolportierten Straftaten um ein Missverständnis handle und der BF eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin habe wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Der BF sei im weiteren Verfahren hinsichtlich einer zu erlassenden Anordnung zur Außerlandesbringung ausreisewillig und werde einer solchen Entscheidung gegebenenfalls freiwillig nachkommen. Zudem verfüge der BF über finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin, Freunde und Verwandte. Die vom BFA herangezogenen Kriterien könnten die Verhängung von Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Aufgrund der nunmehr wieder stabilen Lebensgemeinschaft des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei die mangelnde Ausreisebereitschaft auch nachvollziehbar und es sei davon auszugehen, dass dem BF in diesem Zusammenhang ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der BF sei im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch mit seiner Ausreise einverstanden und bereit an dieser mitzuwirken. Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG vermöge die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu stützen. Weiters sei der BF entgegen den Feststellungen der Behörde in Österreich sozial stark verankert, insbesondere da er sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt habe, bei ihr eine gesicherte Wohnmöglichkeit habe und die beiden die Eheschließung beabsichtigen würden. Daneben habe der BF Verwandte und Freunde im Bundesgebiet. Weiters sei der Reisepass des BF sichergestellt worden. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, stelle sich der Sachverhalt durch die Versöhnung mit der Lebensgefährtin nun anders dar. Der BF verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50. Da dem BF mit der Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in der Höhe von € 50 entstanden seien, ergehe der Antrag, im Fall des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zuhanden des BF zuzusprechen.
Am 08.01.2026 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:
„(…) Entgegen den Ausführungen der BBU ist die Schubhaftverhängung seit XXXX verhältnismäßig und es besteht beim BF weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. „(…) Entgegen den Ausführungen der BBU ist die Schubhaftverhängung seit römisch 40 verhältnismäßig und es besteht beim BF weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.
Dies aus folgenden Gründen:
In der Beschwerde wird folgendes vorgebracht:
Der BF und seine Lebensgefährtin haben sich kurz nach der Festnahme wieder versöhnt und wollen weiterhin zusammenleben.
Die Lebensgefährtin des BF wird im weiteren dbzgl. Strafverfahren das Missverständnis aufklären und ist aufgrund der Versöhnung von einer gesicherten Wohnmöglichkeit auszugehen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine bloße Versöhnung mit der Lebensgefährtin nichts am bisherigen Verhalten des BF im fremdenrechtlichen Verfahren sowie an seinem persönlichen Erscheinungsbild ändert. Dazu ist erneut auszuführen, dass der BF den Sohn seiner Lebensgefährtin mehrmals (an verschiedenen Tagen) mit dem Zuführen von physischer Gewalt drohte, seine Lebensgefährtin in ihrer Wohnung einsperrte und sowohl seine Lebensgefährtin als auch deren Sohn mit dem Umbringen bedrohte.
Ferner ist dezidiert darauf hinzuweisen, dass gegen dem BF auch ein Waffenverbot erlassen wurde, da dieser im Besitz einer Schreckschusswaffe und einer Gasdruckpistole war. Diesbezüglich ist auf den Abschlussbericht der LPD XXXX zu verweisen. Bezüglich der gefährlichen Drohung darf auf folgende Textaussage aus der Zeugenbefragung der Lebensgefährtin verwiesen werden:Ferner ist dezidiert darauf hinzuweisen, dass gegen dem BF auch ein Waffenverbot erlassen wurde, da dieser im Besitz einer Schreckschusswaffe und einer Gasdruckpistole war. Diesbezüglich ist auf den Abschlussbericht der LPD römisch 40 zu verweisen. Bezüglich der gefährlichen Drohung darf auf folgende Textaussage aus der Zeugenbefragung der Lebensgefährtin verwiesen werden:
„Wenn du die Polizei anrufst, stehen schon meine Leute vor der Türe, die wissen, wo deine Familie wohnt. Ich werde dir Hände und Füße brechen.“
Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der Befragung zweifelsfrei an, dass die Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX beendet wurde. Dass nunmehr, wie in der Beschwerde behauptete, von einer stabilen Partnerschaft gesprochen werden kann, ist vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten klar zurückzuweisen, insbesondere, da es sich hier um kein einmaliges Fehlverhalten handelte. Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der Befragung zweifelsfrei an, dass die Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 beendet wurde. Dass nunmehr, wie in der Beschwerde behauptete, von einer stabilen Partnerschaft gesprochen werden kann, ist vor dem Hinter