TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/13 L523 2291358-1

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Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7
B-VG Art133 Abs4
NSchG Art7 Abs2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NSchG Art. 7 heute
  2. NSchG Art. 7 gültig ab 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. NSchG Art. 7 gültig von 01.01.2013 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. NSchG Art. 7 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992

Spruch


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L523 2291358-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Drin. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Wirleitner, Oberlindober, Gursch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 21.02.2024, AZ: XXXX , betreffend die Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Drin. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Wirleitner, Oberlindober, Gursch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 21.02.2024, AZ: römisch 40 , betreffend die Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Der Antrag von Frau XXXX , SVNR: XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , vom 15.03.2023 auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung von
01.01.1993 bis 31.03.2022 wird
Der Antrag von Frau römisch 40 , SVNR: römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , vom 15.03.2023 auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung von , 01.01.1993 bis 31.03.2022 wird

I. für die Zeiträume:römisch eins. für die Zeiträume:

01.01.1993 bis 31.05.2012, 01.11.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.2016 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016, 01.03.2017 bis 31.03.2017

als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass Frau XXXX als Dienstnehmerin nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlag.als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass Frau römisch 40 als Dienstnehmerin nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unterlag.

II. Dem Antrag wird für die Zeiträume:römisch zwei. Dem Antrag wird für die Zeiträume:

01.06.2012 bis 31.10.2012, 01.01.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017, 01.04.2017 bis 31.03.2022

stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX als Dienstnehmerin dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlag.stattgegeben und festgestellt, dass Frau römisch 40 als Dienstnehmerin dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unterlag.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2024 stellte die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG fest, dass der Antrag von XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung von 01.01.1993 bis 31.03.2022 für die Zeiträume: 01.01.1993 bis 17.03.2013, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.20216 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016 sowie 01.03.2017 bis 31.03.2017 (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen und festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlegen sei. Dem Antrag für die Zeiträume: 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 (Spruchpunkt II.) wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlegen sei. Da die Beschwerdeführerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehabt hätte, die verjährten Beiträge nachzukaufen, hätte vorerst auf die Berechnung verzichtet werden können. Auf die Möglichkeit der Nachreichung wurde hingewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2024 stellte die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG fest, dass der Antrag von römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung von 01.01.1993 bis 31.03.2022 für die Zeiträume: 01.01.1993 bis 17.03.2013, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.20216 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016 sowie 01.03.2017 bis 31.03.2017 (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abgewiesen und festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unterlegen sei. Dem Antrag für die Zeiträume: 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unterlegen sei. Da die Beschwerdeführerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehabt hätte, die verjährten Beiträge nachzukaufen, hätte vorerst auf die Berechnung verzichtet werden können. Auf die Möglichkeit der Nachreichung wurde hingewiesen.

Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen zum Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Nachtschwerarbeit schon dem Grunde nach nicht erfüllen würde. Sie würde das geforderte Mindestausmaß von sechs Nachtschichten in diesem Zeitraum unterschreiten bzw. nicht erreichen. Bei der vorgenommenen Überprüfung sei auch die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsberechnung berücksichtigt worden, wobei die Beschwerdeführerin keine der angegeben Bedingungen erfüllt habe.Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen zum Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Nachtschwerarbeit schon dem Grunde nach nicht erfüllen würde. Sie würde das geforderte Mindestausmaß von sechs Nachtschichten in diesem Zeitraum unterschreiten bzw. nicht erreichen. Bei der vorgenommenen Überprüfung sei auch die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsberechnung berücksichtigt worden, wobei die Beschwerdeführerin keine der angegeben Bedingungen erfüllt habe.

Zum Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl an Nachtschichten erreicht hätte. Dabei sei für die konsumierten Urlaubstage bei einem Drittel angenommen worden, dass sie auf eine Nachtschicht gefallen seien. Die in den Arbeitsaufzeichnungen angeführten Urlaubstage seien durch drei dividiert worden, um gleichmäßig auf die Früh, Spät- und Nachtschicht aufgeteilt zu werden. Für vereinzelte Monate seien keine bzw. nicht lesbare Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden, welche nicht mitberücksichtigt werden hätten können.Zum Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl an Nachtschichten erreicht hätte. Dabei sei für die konsumierten Urlaubstage bei einem Drittel angenommen worden, dass sie auf eine Nachtschicht gefallen seien. Die in den Arbeitsaufzeichnungen angeführten Urlaubstage seien durch drei dividiert worden, um gleichmäßig auf die Früh, Spät- und Nachtschicht aufgeteilt zu werden. Für vereinzelte Monate seien keine bzw. nicht lesbare Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden, welche nicht mitberücksichtigt werden hätten können.

Gegenständlich sei unstrittig, dass es sich im Zuge der Nachtschichten von der Beschwerdeführerin in der Produktionshalle durchgeführten Tätigkeit um Nachtarbeit gehandelt habe. Strittig sei jedoch hingegen, ob es sich bei dieser Nachtarbeit – wegen der Arbeit bei andauerndem starkem Lärm – auch um Nachtschwerarbeit iSd NSchG gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Zeitraum durchgehend in der Käserei tätig gewesen. Der Produktionsablauf sei immer derselbe gewesen, unabhängig ob tagsüber oder während der Nacht. Das Produktionsrad sei immer durchgelaufen. Der Grenzwert des Lärmexpositionspegels sei in der Käseproduktion mehr als 85 dB (A) gewesen. Der überwiegende Teil der betriebenen Tätigkeit (320,00 Minuten) sei daher unter erschwerten Lärmbedingungen geleistet worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schichtumstellung ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeiterin beschäftigt gewesen sei. Ab 2012 hätte diese in der dritten Schicht, dh. 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr gearbeitet. Nach Art. VII Abs. 1 NSchG leiste ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr mindestens sechs Stunden arbeite, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft falle, Nacharbeit. Nach Art. VII Abs.2 Z 4 NSchG leiste ein Arbeitnehmer Nachtschwerarbeit im Sinne des Abs.1, der bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überritten werde. Die Lärmberichte hätten einen Lärmexpositionspegel von 85 dB (A) im Bereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin überschritten und hätte sohin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeit iSd Art. VII NSchG eingestuft werden müssen. Der Zeitraum von 2012 sei außerdem nicht verjährt, weil die Beschwerdeführerin nicht gewusst hätte, dass ihr damaliger Dienstgeber sie nicht als Nachtschwerarbeiterin gemeldet habe. Weder dieser Umstand, noch die vorliegenden unlesbaren Zeitaufzeichnungen hätten zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zumindest als Schwerarbeiterin iSd Schwerarbeitsverordnung eingestuft hätte werden müssen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schichtumstellung ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeiterin beschäftigt gewesen sei. Ab 2012 hätte diese in der dritten Schicht, dh. 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr gearbeitet. Nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG leiste ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr mindestens sechs Stunden arbeite, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft falle, Nacharbeit. Nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG leiste ein Arbeitnehmer Nachtschwerarbeit im Sinne des Absatz eins,, der bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überritten werde. Die Lärmberichte hätten einen Lärmexpositionspegel von 85 dB (A) im Bereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin überschritten und hätte sohin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, NSchG eingestuft werden müssen. Der Zeitraum von 2012 sei außerdem nicht verjährt, weil die Beschwerdeführerin nicht gewusst hätte, dass ihr damaliger Dienstgeber sie nicht als Nachtschwerarbeiterin gemeldet habe. Weder dieser Umstand, noch die vorliegenden unlesbaren Zeitaufzeichnungen hätten zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zumindest als Schwerarbeiterin iSd Schwerarbeitsverordnung eingestuft hätte werden müssen.

3. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.03.2022 in der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.), im Betrieb in der XXXX , XXXX , als Käserin beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.03.2022 in der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.), im Betrieb in der römisch 40 , römisch 40 , als Käserin beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin verrichtete bei der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste.Die Beschwerdeführerin verrichtete bei der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste.

Erst ab dem 01.06.2012 arbeitete die Beschwerdeführerin nachweislich und eigenen Angaben zufolge auch in mindestens sechs stündigen Nachtschichten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, da ab diesem Zeitpunkt das Schichtmodell 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingeführt wurde.

Die konkreten Tage, an welchen die Beschwerdeführerin in der Nachtschicht gearbeitet hat, sind den diesbezüglichen Arbeitsaufzeichnungen – welche ab dem Jahr 2005 vorliegen und aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 auch in verfahrensrelevanten Nachtschichten arbeitete – zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die diesbezügliche Beilage zum verfahrensgegenständlichen Bescheid „Analyse der Nachtschichten gem. NSchG“ den vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen im Grunde entspricht und hierdurch die Nachtschichten der Beschwerdeführerin klar und zusammenfassend ausgewiesen werden.

Da Beschwerdegegenstand naturgemäß jene Zeiträume sind, für welche die Behörde entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Nachtschwerarbeitszeit feststellte, werden zur Übersichtlichkeit seitens des erkennenden Gerichtes auch lediglich diese Zeiträume – 01.01.1993 bis 17.03.2013, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.2016 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016 sowie 01.03.2017 bis 31.03.2017 (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides) – explizit thematisiert:

Für die Jahre 1993 bis 2011 liegen keinerlei Arbeitsaufzeichnungen vor, welche der Beschwerdeführerin mindestens sechs stündige Nachtschichten (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) ausweisen.

Im Jahr 2012 werden der Beschwerdeführerin entsprechend der Arbeitsaufzeichnungen sowie seitens der Behörde unter Berücksichtigung von konsumierten Urlaubszeiten Nachtschichten im Juni an 15 Tagen, im Juli an 5 Tagen, im August an 12 Tagen, im September an 7 Tagen, im Oktober an 6 Tagen und im November an 4 Tagen ausgewiesen.

Von Jänner bis März 2013 werden der Beschwerdeführerin im Jänner an 11 Tagen, im Februar an 7 Tagen und im März an 4 Tagen Nachtschichten ausgewiesen.

Im Jahr 2015 werden der Beschwerdeführerin mangels Zeitaufzeichnungen für die Monate Jänner, Februar, August und Dezember keine Nachtschichten ausgewiesen. Im März werden ihr 3 Tage, im April 1 Tag, im Mai 4 Tage, im Juni 6 Tage und im Juli 4 Tage in einer Nachtschicht ausgewiesen.

Von Jänner bis Februar 2016 werden der Beschwerdeführerin 4 Tage Nachtschicht im Februar ausgewiesen, wobei für Jänner die Zeitaufzeichnung fehlt. Im September 2016 sind es 4 Tage (ebenso zuvor im August und im Juli), im November 2016 sind es 3 Tage (zuvor im Oktober 8 Tage).

Im März 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin an 4 Tagen in Nachtschicht (zuvor im Februar 6 Tage und im Jänner 2 Tage).

Die im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides angeführten Zeiträume – 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 – wurden der Beschwerdeführerin ohnehin seitens der Behörde als Nachtschwerarbeitszeiten anerkannt und erübrigt sich insofern ein näheres Eingehen hierauf. Die im Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides angeführten Zeiträume – 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 – wurden der Beschwerdeführerin ohnehin seitens der Behörde als Nachtschwerarbeitszeiten anerkannt und erübrigt sich insofern ein näheres Eingehen hierauf.

An den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführerin lagen während der Nachtschichten im Jahr 2013 und 2018 folgende Lärmpegelwerte vor:

Käserei

Minuten/Tag

dB (A) -2013

dB (A) -2018

Waschplatz

20,00

85,5

85,5

Käser/Podest

140,00

86,1

86,1

Ausblaser

140,00

88,9

88,9

Abfüllung

20,00

87,1

87,1

Rüstzeit

160,00

83,7

84,2

Gesamtdurchschnitt

240,00

86,6

86,7

Der Lärmpegel am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin hat während der ihr verrichteten Nachtschichten im Zeitraum 01.06.2012 bis zum Jahr 2022 den Wert von 85 dB (A) überschritten.

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung für ihre Tätigkeit bei der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.).Die Beschwerdeführerin stellte am 15.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung für ihre Tätigkeit bei der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.).

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, den Lärmmessberichten der AUVA vom 18.03.2013 und 16.01.2018 sowie den Angaben der seitens der belangten Behörde einvernommenen Zeugen, dem gegenständlichen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen.

Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung zum bestandenen Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Versicherungsdatenauszuges und wurde das bestandene Dienstverhältnis zudem seitens der XXXX eGen bestätigt (OZ 6 des Verwaltungsakts). Dass es sich bei der XXXX eGen um die Rechtsnachfolgerin der XXXX reg.Gen.m.b.H handelt, kann dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Firmenbuchauszuges abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX eGen als Käserin beschäftigt war, kann den übereinstimmenden Aussagen der durch die belangte Behörde einvernommenen Zeugen (ehemalige Arbeiter der XXXX eGen) (OZ 26, 27 und OZ 30 des Verwaltungsaktes) und den Angaben der Beschwerdeführerin selbst abgeleitet werden.Die Feststellung zum bestandenen Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Versicherungsdatenauszuges und wurde das bestandene Dienstverhältnis zudem seitens der römisch 40 eGen bestätigt (OZ 6 des Verwaltungsakts). Dass es sich bei der römisch 40 eGen um die Rechtsnachfolgerin der römisch 40 reg.Gen.m.b.H handelt, kann dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Firmenbuchauszuges abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 eGen als Käserin beschäftigt war, kann den übereinstimmenden Aussagen der durch die belangte Behörde einvernommenen Zeugen (ehemalige Arbeiter der römisch 40 eGen) (OZ 26, 27 und OZ 30 des Verwaltungsaktes) und den Angaben der Beschwerdeführerin selbst abgeleitet werden.

Dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste darunter auch Nachschichtdienste verrichtete, wurde gleichlautend von der Beschwerdeführerin (Beschwerde, OZ 35.1 des Verwaltungsakts) als auch von der XXXX eGen vorgebracht (Stellungnahme vom 30.03.2023, OZ 6, des Verwaltungsakts).Dass die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste darunter auch Nachschichtdienste verrichtete, wurde gleichlautend von der Beschwerdeführerin (Beschwerde, OZ 35.1 des Verwaltungsakts) als auch von der römisch 40 eGen vorgebracht (Stellungnahme vom 30.03.2023, OZ 6, des Verwaltungsakts).

Die Feststellungen zu den seitens der Beschwerdeführerin verrichteten Nachtdiensten ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen, wobei jene Monate, in welchen keine bzw. unlesbare Zeitaufzeichnungen vorlagen nicht berücksichtigt werden konnten. Andere Beweismittel, die die Verrichtung von Nachtschichtdienste durch die Beschwerdeführerin in den unberücksichtigt gebliebenen Zeiträumen nachweisen könnten, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang auch im Beschwerdevorbringen aus, dass sie ab dem Jahr 2012 aufgrund einer Schichtumstellung fortan auch in Nachtschichten zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr gearbeitet hat.

Die diesbezüglich seitens der Behörde vorgenommene konkrete Aufschlüsselung der Nachtdienstzeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni 2005 bis März 2022 in der Bescheidbeilage „Analyse der Nachtschichten gem. NSchG“ erscheint dem Gericht nach Durchsicht und an Hand der im Akt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen nachvollziehbar und im Wesentlichen korrekt. Seitens der Beschwerdeführerin wurden hierüber auch keinerlei Bedenken betreffend der Richtigkeit dieser angeführten Nachtschichtzeiten vorgebracht, sodass diese den gerichtlichen Feststellungen auch zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen über die am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2018 vorgelegenen Lärmpegelwerte ergeben sich aus den von der AUVA erstellten Lärmmessberichten vom 18.03.2013 und 16.01.2018. Diese Gutachten basieren auf Befundaufnahmen durch Sachverständige mit entsprechender Expertise auf den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführerin während laufenden Tagesbetrieb. Nachdem der Produktionsablauf tag-und nachtsüber im Betrieb der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) nach Angaben der durch die belangte Behörde einvernommenen ehemaligen Arbeiter der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) (OZ 26 und 27 des Verwaltungsaktes) ident war, können die Ergebnisse der Gutachten auch für den Nachtbetrieb herangezogen werden und bestehen auch keine Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Gutachten.Die Feststellungen über die am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2018 vorgelegenen Lärmpegelwerte ergeben sich aus den von der AUVA erstellten Lärmmessberichten vom 18.03.2013 und 16.01.2018. Diese Gutachten basieren auf Befundaufnahmen durch Sachverständige mit entsprechender Expertise auf den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführerin während laufenden Tagesbetrieb. Nachdem der Produktionsablauf tag-und nachtsüber im Betrieb der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) nach Angaben der durch die belangte Behörde einvernommenen ehemaligen Arbeiter der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) (OZ 26 und 27 des Verwaltungsaktes) ident war, können die Ergebnisse der Gutachten auch für den Nachtbetrieb herangezogen werden und bestehen auch keine Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Gutachten.

Sämtliche Grundlagen, auf die sich das Gutachten gründet, sowie die Art der Beschaffung wurden dargestellt. Insbesondere wurde offen dargelegt, dass ein Schalpegel-Messgerät XXXX eingesetzt wurde und vor und nach der Messung kalibriert wurde. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus den Befunden in Verbindung mit deren Fachwissen sind schlüssig und nachvollziehbar. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in ihren Gutachten eine genaue Auswertung der Messdaten vorgenommen und festgestellt, dass alle Messergebnisse an den verschiedenen Positionen der Käserei, bis auf den Rüstplatz, einen Schallpegel über 85 dB (A) verzeichneten. Aus den weiteren Schlussfolgerungen ergab sich ein Mittelungspegel von 86,6 dB (A) (2013) bzw. 86,7 dB (A) (2018).Sämtliche Grundlagen, auf die sich das Gutachten gründet, sowie die Art der Beschaffung wurden dargestellt. Insbesondere wurde offen dargelegt, dass ein Schalpegel-Messgerät römisch 40 eingesetzt wurde und vor und nach der Messung kalibriert wurde. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus den Befunden in Verbindung mit deren Fachwissen sind schlüssig und nachvollziehbar. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in ihren Gutachten eine genaue Auswertung der Messdaten vorgenommen und festgestellt, dass alle Messergebnisse an den verschiedenen Positionen der Käserei, bis auf den Rüstplatz, einen Schallpegel über 85 dB (A) verzeichneten. Aus den weiteren Schlussfolgerungen ergab sich ein Mittelungspegel von 86,6 dB (A) (2013) bzw. 86,7 dB (A) (2018).

Für das erkennende Gericht ist der festgestellte Lärmpegel nicht zu beanstanden. Weder die belangte Behörde noch die XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) haben andere Messergebnisse vorgelegt oder wurde im Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten Lärmmessungen Gegenteiliges behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den objektiven Messberichten betreffend Lärm und kann keinen Grund erkennen, an den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen in den genannten Gutachten zu zweifeln. Für das erkennende Gericht ist der festgestellte Lärmpegel nicht zu beanstanden. Weder die belangte Behörde noch die römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) haben andere Messergebnisse vorgelegt oder wurde im Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten Lärmmessungen Gegenteiliges behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den objektiven Messberichten betreffend Lärm und kann keinen Grund erkennen, an den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen in den genannten Gutachten zu zweifeln.

Dadurch, dass die beiden vorliegenden Lärmmessberichte der Jahre 2013 und 2018 in zeitlich aufsteigender Abfolge erstellt wurden und deren Ergebnisse nahezu gleichlautend ausgefallen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Messergebnisse in den dazwischen gelegenen Zeiträumen (19.03.2013 bis 15.01.2018) und aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auch in den anschließenden Zeiträumen 16.01.2018 bis 31.03.2022 gleichlautend ausgefallen wären, wovon im Übrigen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde ausgehen.

Für den sehr kurzen und unmittelbar vor der Messung am 18.03.2023 gelegenen Zeitraum 01.06.2012 bis 17.03.2013 gelangt das Gericht – angesichts der Tatsache, dass beide Messungen selbst im Abstand von 5 Jahren zu ähnlichen Ergebnissen kamen, sowie im behördlichen Ermittlungsverfahren schlüssig zutage trat, dass sowohl die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, als auch der Produktionsablauf in der Folge bis zum Jahr 2022 stets gleich blieben – zur Auffassung, dass die vorliegenden Lärmmessberichte auch für diese relativ kurze Zeitspanne (beginnend mit dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin im geänderten Schichtmodell mit Nachtschichten in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr nachweislich zu arbeiten begann) herangezogen werden können.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass es das erkennende Gericht im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Lärmüberprüfungen über einen bereits verstrichenen Zeitraum anzustellen für nicht zweckmäßig erachtet, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Es wurde deswegen auf eine Gutachtenseinholung verzichtet (VwGH 11. 9. 1997, 97/07/0074; 25. 5. 2000, 99/07/0003).

Die Feststellung über die erfolgte Antragstellung samt dessen genauer Inhalt ergibt sich aus dem dazu im Verwaltungsakt einliegenden Formular.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des

Nachtschwerarbeitsgesetztes, BGBl. Nr. 354/1981, idgF lauten:Nachtschwerarbeitsgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, idgF lauten:

Artikel VIIArtikel römisch sieben

Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

1.

a)       in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,

b)       in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß,

c)       im Stollen- und Tunnelbau oder

d)       im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß.

2.       bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;

3.       bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21° Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;

4.       bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

5.       bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;

6.       wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;

7.       bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;

8.       bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;

9.       feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;

10.      wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;10. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;

11.      bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.

(3) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:

1.       Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;

2.       Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist;

3.       die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.

(4) Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.(4) Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.

(6) Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.(6) Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.

Artikel XIArtikel römisch elf

Finanzielle Maßnahmen

(1) – (5)

(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalender

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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