TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/14 W231 2291972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
EMRK 4.ZP Art2
FPG §88 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W231 2291972-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 1371732906/232463842, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2024, Zl. 1371732906/232463842, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung am 28.11.2023 mittels Formblattes einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung am 28.11.2023 mittels Formblattes einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG.

Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.12.2023 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abzuweisen. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung wurde die Möglichkeit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Am 12.03.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde ein.Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.12.2023 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung wurde die Möglichkeit geboten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Am 12.03.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme bei der Behörde ein.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG in Betracht komme.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Abs. FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG in Betracht komme.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie wurde am XXXX in Österreich geboren und verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie wurde am römisch 40 in Österreich geboren und verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Die Beschwerdeführerin wird durch ihre Mutter gesetzlich vertreten, welche sich in Österreich rechtmäßig aufhält. Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt ebenfalls über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin verfügt über einen gültigen Reisepass und ist die etwa zweieinhalbjährige Beschwerdeführerin darauf angewiesen, ihre Mutter bei Reisen ins Ausland begleiten zu können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung getätigten Angaben sowie dem aktenkundigen Aufenthaltstitel.

Die Feststellung, dass sie im Bundesgebiet geboren ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen Aufenthaltstitel.

Anhand der hinsichtlich ihrer Mutter amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister war festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sowie einen Reisepass verfügt.

Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien. Da ihre Mutter unstrittig über einen Reisepass verfügt und demnach auch Auslandsreisen vornehmen kann und die Beschwerdeführerin erst rd. zweieinhalb Jahre alt ist, ist festzustellen, dass sie darauf angewiesen ist, die Mutter bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

[…]

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

[…].“

Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (4. ZPEMRK) lautet wie folgt:

„Artikel 2 – Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).

Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR, 14.06.2022, L. B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR, 14.06.2022, L. B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH in Bezug auf das eben genannte Urteil des EGMR hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH in Bezug auf das eben genannte Urteil des EGMR hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden. Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden.

Bei der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin wurde vor rd. Zweieinhalb Jahren in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß § 10 IntG, zu erfüllen. Bei der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin wurde vor rd. Zweieinhalb Jahren in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß Paragraph 10, IntG, zu erfüllen.

Für die Beschwerdeführerin besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der Beschwerdeführerin, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihrer Mutter, von der sie abhängig ist und die über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bzw. ihre Mutter bei Auslandsreisen begleiten zu können.Für die Beschwerdeführerin besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der Beschwerdeführerin, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihrer Mutter, von der sie abhängig ist und die über ein gültiges Reisedokument verfügt, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bzw. ihre Mutter bei Auslandsreisen begleiten zu können.

Da sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Mutter, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen Reisepass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK bilden. Da sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Mutter, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über einen gültigen Reisepass verfügt, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden.

Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin daher als unverhältnismäßig.

Darüber hinaus wurden vom BFA zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen der Beschwerdeführerin die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Auslandsreise Ausreise Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Freizügigkeit Fremdenpass Kindeswohl Lebensalter Minderjährige Niederlassung rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Unmündige Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2291972.1.00

Im RIS seit

12.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten