Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
BDG 1979 §38Spruch
,
W122 2315081-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Manuela HAFNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Johannes Dörner & Alexander Singer, gegen den Bescheid des Personalamtes der ÖSTERREICHISCHE POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT vom 13.02.2025, Zl. PA-146/24-A02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Manuela HAFNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Johannes Dörner & Alexander Singer, gegen den Bescheid des Personalamtes der ÖSTERREICHISCHE POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT vom 13.02.2025, Zl. PA-146/24-A02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Weisung vom 12.09.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Dienststelle XXXX mit Lenkdienst XXXX dienstzugeteilt.Mit Weisung vom 12.09.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Dienststelle römisch 40 mit Lenkdienst römisch 40 dienstzugeteilt.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Dienststelle Verkehrsstelle XXXX bei gleich bleibenden Lenkdienst versetzt.Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Dienststelle Verkehrsstelle römisch 40 bei gleich bleibenden Lenkdienst versetzt.
Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Vorgesetzte seines Vorgesetzten sei.
Mit Beschwerde vom 13.03.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich um Mobbing bzw. Bossing handeln würde. Ein Compliance Sachverhalt würde nicht vorliegen. Es bestünde eine Vereinbarung, die seine Lebensgefährtin bei disziplinarrechtlichen Angelegenheiten entbinden würde. Auch in anderen Fällen wären Angehörige in Vorgesetztenfunktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Er lebt in einer Lebensgemeinschaft mit der Vorgesetzten des Vorgesetzten (Disponent) von seinem vor der gegenständlichen Versetzung innegehabten Arbeitsplatz.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund der gegenständlichen Versetzung weiterhin seinen Dienst in XXXX – wie auch davor zu versehen. Die personalzuständige Stelle ist jedoch nunmehr der Disponent und die Verkehrsleitung in XXXX bzw. Regionalmanagement Ost. Eine nach außen in Erscheinung getretene Einschränkung der Weisungsbefugnis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gibt es nicht. Eine intern kommunizierte, nicht oder nicht zur Gänze an die Vorgesetzten des Beschwerdeführers mitgeteilte „Erklärung über das Absehen von der Verkehrsleitung bei Interessenskonflikten“ wurde von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Vorgesetzten unterschiedlich interpretiert – insbesondere hinsichtlich der vermeintlichen Einschränkung auf disziplinarrechtliche Angelegenheiten oder sämtliche Angelegenheiten, die den Beschwerdeführer betreffen. Das persönliche Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, ist nach außen getreten und führte zu Vorwürfen hinsichtlich der Personalgebarung und Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion.Der Beschwerdeführer hat aufgrund der gegenständlichen Versetzung weiterhin seinen Dienst in römisch 40 – wie auch davor zu versehen. Die personalzuständige Stelle ist jedoch nunmehr der Disponent und die Verkehrsleitung in römisch 40 bzw. Regionalmanagement Ost. Eine nach außen in Erscheinung getretene Einschränkung der Weisungsbefugnis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gibt es nicht. Eine intern kommunizierte, nicht oder nicht zur Gänze an die Vorgesetzten des Beschwerdeführers mitgeteilte „Erklärung über das Absehen von der Verkehrsleitung bei Interessenskonflikten“ wurde von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Vorgesetzten unterschiedlich interpretiert – insbesondere hinsichtlich der vermeintlichen Einschränkung auf disziplinarrechtliche Angelegenheiten oder sämtliche Angelegenheiten, die den Beschwerdeführer betreffen. Das persönliche Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, ist nach außen getreten und führte zu Vorwürfen hinsichtlich der Personalgebarung und Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion.
Durch die gegenständliche Personalmaßnahme konnte dieser Anschein der Befangenheit, der bereits nach außen gedrungen ist, beseitigt werden. Der Beschwerdeführer wird weiterhin an seiner alten Dienststelle in XXXX eingesetzt. Es änderte sich lediglich die personalzuständige Stelle – nunmehr XXXX – damit konnte das Weisungsverhältnis und die Ingerenzmöglichkeit seiner Lebensgefährtin in Bezug auf seine Diensteinteilung und Dienstverrichtung aufgelöst werden.Durch die gegenständliche Personalmaßnahme konnte dieser Anschein der Befangenheit, der bereits nach außen gedrungen ist, beseitigt werden. Der Beschwerdeführer wird weiterhin an seiner alten Dienststelle in römisch 40 eingesetzt. Es änderte sich lediglich die personalzuständige Stelle – nunmehr römisch 40 – damit konnte das Weisungsverhältnis und die Ingerenzmöglichkeit seiner Lebensgefährtin in Bezug auf seine Diensteinteilung und Dienstverrichtung aufgelöst werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig und konnten aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer vermeint lediglich, dass es sich um eine willkürlich gegen ihn gerichtete Maßnahme handelt und er ein “Bauernopfer” wäre. Die nach außen getretenen Vorwürfe ordnet der Beschwerdeführer einer bestimmten Person zu, was nichts an der Tatsache ändert, dass seine Lebensgefährtin Vorgesetzte seines Vorgesetzten war und diesbezüglich Vorwürfe erhoben wurden. Die Tatsache der erhobenen Vorwürfen gegen die Parteilichkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers blieb unbestritten.
Auch das Argument von fixen Dienstplänen, in die durch seine Lebensgefährtin für gewöhnlich nicht eingegriffen wird, ändert nichts daran, dass der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers Weisungen von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers umzusetzen hatte. Weder beim Beschwerdeführer noch bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers welche als Zeugin vernommen wurde, bestand ein Problembewusstsein hinsichtlich divergierender privater und dienstlicher Interessen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 135a iVm § 38 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 135 a, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 38 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Gemäß Paragraph 38, BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
Da sich weder am Ort noch an der Art und Weise der täglichen Dienstverrichtung des Beschwerdeführers irgendetwas änderte, sondern er lediglich eine andere dienstführende vorgesetzte Stelle erhielt, war der Eingriff in seine Rechte marginal.
Weder aufgrund des Dienstortes noch aufgrund der zu verrichtenden Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Personalmaßnahme irgendwelche Nachteile erlitten. In die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird durch die Belassung im Dienstplan in XXXX nicht eingegriffen. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, sich nicht auf andere Dienstpläne in XXXX bewerben zu können ist dem die klare schriftliche Zusage der Vorgesetzten entgegen zu halten (Schreiben vom 24.03.2025). Das vorgetragene Argument, er könne sich nicht auf andere Dienste bewerben, basiert lediglich auf seinem Misstrauen gegenüber seinen Vorgesetzten und widerspricht den klaren Zusagen welche sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt wurden.Weder aufgrund des Dienstortes noch aufgrund der zu verrichtenden Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Personalmaßnahme irgendwelche Nachteile erlitten. In die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird durch die Belassung im Dienstplan in römisch 40 nicht eingegriffen. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, sich nicht auf andere Dienstpläne in römisch 40 bewerben zu können ist dem die klare schriftliche Zusage der Vorgesetzten entgegen zu halten (Schreiben vom 24.03.2025). Das vorgetragene Argument, er könne sich nicht auf andere Dienste bewerben, basiert lediglich auf seinem Misstrauen gegenüber seinen Vorgesetzten und widerspricht den klaren Zusagen welche sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt wurden.
„Ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder zumindest Verwendungsänderung liegt vor, wenn der bisherigen Verwendung ein Verwendungshindernis nach §§ 42 f entgegensteht bzw der zu versetzende Beamte sonst einer Fähigkeit oder Befugnis entbehrt, die für die Ausübung des bisherigen Arbeitsplatzes erforderlich ist.“ Fellner/Nogratnig, BDG § 38 (Stand 1.9.2025, rdb.at). Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Vorgesetzten seines Vorgesetzten nicht verheiratet im Wortsinn des § 42 Abs. 2 BDG 1979 ist, begründet die Lebensgemeinschaft (§ 36a Abs. 1 Z 5 AVG) ein Naheverhältnis und im konkreten Fall auch ein Verwendungshindernis. „Ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung oder zumindest Verwendungsänderung liegt vor, wenn der bisherigen Verwendung ein Verwendungshindernis nach Paragraphen 42, f entgegensteht bzw der zu versetzende Beamte sonst einer Fähigkeit oder Befugnis entbehrt, die für die Ausübung des bisherigen Arbeitsplatzes erforderlich ist.“ Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 38, (Stand 1.9.2025, rdb.at). Auch wenn der Beschwerdeführer mit der Vorgesetzten seines Vorgesetzten nicht verheiratet im Wortsinn des Paragraph 42, Absatz 2, BDG 1979 ist, begründet die Lebensgemeinschaft (Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 5, AVG) ein Naheverhältnis und im konkreten Fall auch ein Verwendungshindernis.
Die Anträge des Beschwerdeführers weitere Zeugen zu befragen sind nicht geeignet, den oben festgestellten Sachverhalt zu verändern. Andere Naheverhältnisse innerhalb des Unternehmens zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern müssen dahingestellt bleiben, da es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist weiters nicht zulässig, weil es sich gegenständlich um Beweiswürdigungsfragen handelt und die Rechtsfrage zu Eingriffen in die familiären, persönlichen und sozialen Verhältnisse im Zusammenhang mit Versetzungen hinreichend geklärt sind.
Schlagworte
Arbeitsplatz Befangenheit Dienstort Gleichwertigkeit Lebensgefährten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Versetzung Vorgesetzter wichtiges dienstliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W122.2315081.1.00Im RIS seit
25.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026