TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/14 L518 2328774-1

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Veröffentlicht am 14.01.2026
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Entscheidungsdatum

14.01.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §34 Abs5
BFA-VG §40 Abs4 Satz2
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L518 2328774-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch TKT-Rechtsanwälte, gegen die Anordnung der Festnahme, Anhaltung und Umsetzung der Abschiebung durch das BFA, Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, ZI. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch TKT-Rechtsanwälte, gegen die Anordnung der Festnahme, Anhaltung und Umsetzung der Abschiebung durch das BFA, Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 zu Recht:

A)

l. Die Beschwerde gegen die Festnahme, Anhaltung und versuchte Umsetzung der Abschiebung durch das BFA, wird gemäß § 22a Abs. 1 Z1 iVm § 34 Abs. 3 Z. 3 und Abs. 5 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 2. Satz idgF als unbegründet abgewiesen.l. Die Beschwerde gegen die Festnahme, Anhaltung und versuchte Umsetzung der Abschiebung durch das BFA, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. Il Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBI. römisch eins l Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 27.11. 2021 brachte der BF nach illegaler Einreise in den EU-Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Am 27.11. 2021 brachte der BF nach illegaler Einreise in den EU-Schengenraum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Mit Bescheid vom 23.03.2023, wies das BFA zu GZ: 1290266607 – 211825571 den Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten und gem. § 8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 23.03.2023, wies das BFA zu GZ: 1290266607 – 211825571 den Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

I.3. Das binnen offener Frist eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wurde am 11.3.2025, Zl. L510 2271282-2/32E als unbegründet abgewiesen und war eine Revision gem. Art. 122 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis erwuchs am 11.03.2025 in Rechtskraft und war die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 26.03.2025.römisch eins.3. Das binnen offener Frist eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde wurde am 11.3.2025, Zl. L510 2271282-2/32E als unbegründet abgewiesen und war eine Revision gem. Artikel 122, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Erkenntnis erwuchs am 11.03.2025 in Rechtskraft und war die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 26.03.2025.

I.4. Am 01.12.2025, um 22.00 Uhr erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme gem. § 34 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG.römisch eins.4. Am 01.12.2025, um 22.00 Uhr erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG.

I.5. Am 04.12.2025 brachte der BF um 03.40 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.5. Am 04.12.2025 brachte der BF um 03.40 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.

Um 05.00 Uhr wurde der BF vom PAZ HG zum Flughafen Wien verbracht, wo er um 05.30 Uhr die Außerlandesbringen vereitelte und der BF zum PAZ HG zurückverbracht wurde.

Folglich wurde um 07.02 Uhr der BFA-JD von der vereitelten Außerlandesbringung in Kenntnis gesetzt, und erfolgte die Anordnung den BF neuerlich einer ED-Behandlung sowie Einvernahme im Folgeverfahren zu unterziehen.

Um 15.44 Uhr wurde dem BF ein Mandatsbescheid über die Verhängung eines gelinderen Mittelt gem. § 77 iVm. § 76 Abs.2 Z 1 iVm. § 57 Abs. 1 AVG ausgefolgt und der BF aus der Anhaltung entlassen.Um 15.44 Uhr wurde dem BF ein Mandatsbescheid über die Verhängung eines gelinderen Mittelt gem. Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG ausgefolgt und der BF aus der Anhaltung entlassen.

I.6. Gegen die Anordnung der Festnahme, die Anhaltung und versuchte Umsetzung der Abschiebung durch das BFA richtet sich die gegenständliche Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. römisch eins.6. Gegen die Anordnung der Festnahme, die Anhaltung und versuchte Umsetzung der Abschiebung durch das BFA richtet sich die gegenständliche Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers.

Im Rahmen eines ersten, mit 04.12.2025 datiertem Schriftsatz beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Aussetzung der Abschiebemaßnahme, da keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegen würde.

In einem weiteren Schriftsatz begründete die Vertretung dass gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 fristgerecht Beschwerde an den VfGH (am 16.08.2025) erhoben worden sei. Über diese Beschwerde sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VfGH bislang nicht entschieden.

Begründend wird weiter ausgeführt, dass zwar einer ao. Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch hat das BFA fallgegenständlich von der Ermächtigung gem. § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG keinen Gebrauch gemacht und hat auch das BVwG durch die vollinhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso den § 18 BFA-VG nicht angewendet. Da der BF gegen das Erkenntnis des BVwG rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, bleibe es bei der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da weder das BFA noch der BVwG ausgesprochen habe, dass ihren Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.Begründend wird weiter ausgeführt, dass zwar einer ao. Revision an den VwGH sowie Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, jedoch hat das BFA fallgegenständlich von der Ermächtigung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG keinen Gebrauch gemacht und hat auch das BVwG durch die vollinhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso den Paragraph 18, BFA-VG nicht angewendet. Da der BF gegen das Erkenntnis des BVwG rechtzeitig Beschwerde erhoben hat, bleibe es bei der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da weder das BFA noch der BVwG ausgesprochen habe, dass ihren Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.

Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Judikatur führt die Vertretung weiter aus, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zwar rechtskräftig bleibe, jedoch nicht durchgesetzt werden könnte.

Darüber hinaus sei die Abschiebung infolge des Asyl(folge)antrages nicht zulässig.

I.7: Am 10.12.2025 wurde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurde die Entscheidung wie oben ausgeführt mündlich verkündet.römisch eins.7: Am 10.12.2025 wurde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und wurde die Entscheidung wie oben ausgeführt mündlich verkündet.

I.8. Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidungrömisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 22.12.2025 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Ziffer 1 FPG. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und somit Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 1 FPG.

Der BF brachte nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher erstinstanzlich hinsichtlich der beiden erstgenannten Spruchpunkte abschlägig entschieden wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Ees wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 15 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit ho. Entscheidung vom 11.03.2025 wurde dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel keine Folge gegeben und die Beschwerde unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 11.03.2025 in Rechtskraft und währte die Frist für die freiwillige Ausreise bis 26.03.2025. Gegen die ho. Entscheidung wurde an den VfGH fristgerecht eine Beschwerde herangetragen. Die aufschiebende Wirkung wurde bis zur ggst. Maßnahmenbeschwerde nicht zuerkannt.

Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über keine Aufenthaltsberechtigung. Der BF ist in Österreich seit 2022 einer legalen Beschäftigung nachgegangen und war selbsterhaltungsfähig. Zuletzt (vom 25.08.2025 bis zum 02.12.2025 (Meldungslegung der Finanzpolizei

)) war der BF rechtswidrig Beschäftigt, weshalb die Firma eine S Selbstanzeige erstattete. Laut rechtsfreundlicher Vertretung wurde durch die Arbeitgeberin im August 2025 die Antragstellung einer Arbeitsbewilligung an das AMS übersehen.

Die Familie - zwei Schwestern, ein Bruder und viele Cousinen und Cousins - der beschwerdeführenden Partei lebt in der Türkei. Diese lebt von der eigenen Landwirtschaft. Insgesamt leben eigenen Angaben des BF zu Folge 350 bis 450 Familienmitglieder im Heimatland.

Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF sowie deren Familie.

Der BF wurde am 01.12.2025 um 22.00 Uhr gem. § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ verbracht. Der BF wurde am 01.12.2025 um 22.00 Uhr gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ verbracht.

Am 04.12.2025 wurde versucht die Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Dies vereitelte der BF jedoch.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass das erste Asylverfahren des BF rechtskräftig abschlägig entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift.

Dass mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 zu Zl. 1290266607 – 211825571 der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.11.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, sowie eine Rückkehrentscheidung wider den BF erlassen, festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig und eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, steht außer Zweifel. Dies wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abrede gestellt.

Insoweit mit ho. Erkenntnis vom 11.03.2025, Zl. L510 2271282 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze abgewiesen und sohin auch die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, erwuchs die Entscheidung am 11.03.2025 in Rechtskraft. Insoweit dem BF in der Entscheidung eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise (zu Recht) eingeräumt wurde, und die beschwerdeführende Partei die bis 26.03.2025 währende Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen ließ, war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Insoweit der rechtsfreundlich vertretene BF vermeint, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würde, so ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen, wurde doch der zeitgerecht eingebrachten Beschwerde an den VfGH die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Wie in der Beschwerdeschrift selber festgehalten wurde, kommt einer ao Revision an den VwGH und/oder der Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Insoweit die Frist für die freiwillige Ausreise erheblich überschritten und sohin die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar und die aufschiebende Wirkung, welche die Durchsetzbarkeit der Entscheidung des BVwG suspendieren bzw. den Vollzug des Verwaltungsaktes aussetzen hätte können (vgl VwGH vom 10.11.2009, Zl. AW 2009/09/0076), nicht zuerkannt wurde, war den Ausführungen des BF nicht zu folgen.Insoweit mit ho. Erkenntnis vom 11.03.2025, Zl. L510 2271282 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze abgewiesen und sohin auch die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, erwuchs die Entscheidung am 11.03.2025 in Rechtskraft. Insoweit dem BF in der Entscheidung eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise (zu Recht) eingeräumt wurde, und die beschwerdeführende Partei die bis 26.03.2025 währende Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen ließ, war der BF ab diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Insoweit der rechtsfreundlich vertretene BF vermeint, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würde, so ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen, wurde doch der zeitgerecht eingebrachten Beschwerde an den VfGH die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Wie in der Beschwerdeschrift selber festgehalten wurde, kommt einer ao Revision an den VwGH und/oder der Beschwerde an den VfGH grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Insoweit die Frist für die freiwillige Ausreise erheblich überschritten und sohin die Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar und die aufschiebende Wirkung, welche die Durchsetzbarkeit der Entscheidung des BVwG suspendieren bzw. den Vollzug des Verwaltungsaktes aussetzen hätte können vergleiche VwGH vom 10.11.2009, Zl. AW 2009/09/0076), nicht zuerkannt wurde, war den Ausführungen des BF nicht zu folgen.

Insoweit erweisen sich die Ausführungen zu § 18 BFA-VG in der Beschwerdeschrift als obsolet.Insoweit erweisen sich die Ausführungen zu Paragraph 18, BFA-VG in der Beschwerdeschrift als obsolet.

Vielmehr bestätigte der BF auf konkrete Frage, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, dass sein Verfahren in Beschwerde war und er dieses Verfahren abwarten wollte.

Die Identität des BF steht fest.

Die Feststellung zur rechtmäßigen Arbeitsverrichtung sowie der vom 25.08.2025 bis dato (Meldungslegung am 02.12.2025) unbefugten Arbeitsausübung ergibt sich aus den vom BF und der belangten Behörde beigebrachten Bescheinigungsmittel (Arbeitsbewilligungen und Meldung der Finanzpolizei).

Dass der BF gesund und haftfähig ist, war mangels gegenteiligen Vorbringens festzustellen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Zudem genießt der BF im PAZ umfassende medizinische Betreuung und kann sich im Falle der Notwendigkeit jederzeit an einen der diensthabenden Amtsärzte wenden. Auch der Vollzugs- und Anhaltedatei lassen sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers entnehmen, weshalb seine Haftfähigkeit uneingeschränkt zu bejahen ist.

In Österreich halten sich nach Angaben des BF keine Familienmitglieder auf, während im Heimatland zwei Schwestern, ein Bruder und viele Cousinen und Cousins aufhalten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 01.03.2023. (5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 01.03.2023.

II.3.2. Zu Spruchteil A) römisch zwei.3.2. Zu Spruchteil A)

II.3.2.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:römisch zwei.3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:

Festnahmeauftrag

§ 34.Paragraph 34,

(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Festnahme

§ 40.Paragraph 40,

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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