Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
,
G316 2298267-1/23E
G316 2298268-1/22E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) XXXX und 2) XXXX , beide StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Wolfgang SCHIMEK Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerden von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , beide StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Wolfgang SCHIMEK Rechtsanwalt GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024 wurden den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer oder BF) die mit Bescheiden vom 14.10.1985 hinsichtlich des BF1) und vom 28.02.1991 (hinsichtlich des BF2) zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024 wurden den kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF1) und römisch 40 (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer oder BF) die mit Bescheiden vom 14.10.1985 hinsichtlich des BF1) und vom 28.02.1991 (hinsichtlich des BF2) zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Die Beschwerdeführer brachten durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden gegen diese Bescheide ein, welche mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 26.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2025, G316 2298268-1/9E und G316 2298267-1/9E wurden die Beschwerden der BF mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und die Revisionen für zulässig erklärt.
Der mittels ordentlicher Revision angefochtene Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2025, Ro 2025/18/0002 bis 0003-6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Am 26.11.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsangehörige. Der BF1 ist der Vater des volljährigen BF2. Die BF sprechen Deutsch und Albanisch.
1.2. Der BF1 wurde in XXXX im ehemaligen Jugoslawien geboren. 1.2. Der BF1 wurde in römisch 40 im ehemaligen Jugoslawien geboren.
Der BF1 gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum christlich evangelischen Glauben. Der BF1 reiste im Jahr 1984 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde am 14.10.1985 in zweiter Instanz stattgegeben und dem BF Asyl gewährt. Der damalige Fluchtgrund des BF bezog sich auf seine damalige Teilnahme an Demonstrationen, welche gegen das ehemalige Jugoslawien geführt wurden mit dem Ziel der Gründung des Staates Kosovo.
Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde nach entsprechendem Antrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes XXXX vom 28.02.1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen.Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde nach entsprechendem Antrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes römisch 40 vom 28.02.1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen.
1.3. Der BF1 verfügte über einen Konventionsreisepass, ausgestellt am 10.08.2017, gültig bis 09.08.2022. Im Reisepass findet sich folgender Vermerk: „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Serbien“.
Am 08.11.2022 wurde dem BF1 ein weiterer Konventionsreisepass, gültig bis 07.11.2027 ausgestellt. Im Reisepass findet sich folgender Vermerk: „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Kosovo“.
Der BF 1 ist zudem im Besitz eines kosovarischen Identitätsdokumentes, gültig von 31.12.2015 bis 30.12.2025. Dieser wurde ihm von seinem Schwager aus dem Kosovo nach Albanien, wo sich der BF1 mit einer befreundeten Familie traf, mitgebracht, um allfällig geplante Reisen in den Kosovo zu vereinfachen.
1.4. Der BF1 reiste am XXXX .2021 über Albanien in den Kosovo und gab dort am XXXX .2021 eine Lesung aus seinem Buch. Aufgrund islamfeindlicher Passagen wurde der BF1 am XXXX .2021 wegen „Anstiftung zu Zwietracht und Intoleranz“ (Artikel 141 des kosovarischen Strafgesetzbuches) im Kosovo festgenommen und es wurde eine 30-tägige Untersuchungshaft gegen ihn bewilligt. Der BF1 wurde in diesem Prozess von einem Anwalt im Kosovo rechtlich vertreten. Nach 17 Tagen wurde der BF1 im Zuge einer Gerichtsverhandlung von der ihm vorgeworfenen Straftat freigesprochen und aus der Haft entlassen. Er verbachte daraufhin noch eine Nacht im Hotel und reiste am nächsten Tag ( XXXX .2021) zurück nach Österreich, wobei es bei der Ausreise keine Probleme gab. 1.4. Der BF1 reiste am römisch 40 .2021 über Albanien in den Kosovo und gab dort am römisch 40 .2021 eine Lesung aus seinem Buch. Aufgrund islamfeindlicher Passagen wurde der BF1 am römisch 40 .2021 wegen „Anstiftung zu Zwietracht und Intoleranz“ (Artikel 141 des kosovarischen Strafgesetzbuches) im Kosovo festgenommen und es wurde eine 30-tägige Untersuchungshaft gegen ihn bewilligt. Der BF1 wurde in diesem Prozess von einem Anwalt im Kosovo rechtlich vertreten. Nach 17 Tagen wurde der BF1 im Zuge einer Gerichtsverhandlung von der ihm vorgeworfenen Straftat freigesprochen und aus der Haft entlassen. Er verbachte daraufhin noch eine Nacht im Hotel und reiste am nächsten Tag ( römisch 40 .2021) zurück nach Österreich, wobei es bei der Ausreise keine Probleme gab.
Der BF verfügt im Kosovo über keine aufrechte Wohnadresse und hielt sich einmalig im Zeitraum von 13.07.2021 bis 06.09.2021 im Kosovo auf.
Der BF2 war noch nie im Kosovo aufhältig.
Die BF sind im Kosovo aktuell weder von staatlicher noch von privater Seite Bedrohungen ausgesetzt.
1.5. Am 14.09.2022 wurden seitens der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG eingeleitet. Am 15.09.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG an die zuständige Niederlassungsbehörde.1.5. Am 14.09.2022 wurden seitens der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Am 15.09.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG an die zuständige Niederlassungsbehörde.
Die Niederlassungsbehörde erteilte den BF von Amts wegen mittels Bescheiden gemäß § 45 Abs. 8 NAG die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Niederlassungsbehörde erteilte den BF von Amts wegen mittels Bescheiden gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.6. Der BF 1 bezieht in Österreich eine Alterspension und ist strafgerichtlich unbescholten.
Gegen den BF2 liegen zwei strafgerichtliche Verurteilungen aus dem Jahr 2006 und 2014 im Bundesgebiet vor.
1.7. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 26.04.2024 festgestellt:
Politische Lage
Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 29.1.2024a).
Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern (AA 29.1.2024a).
Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 18.3.2022).
Seit den Neuwahlen von Februar 2021 wird die Regierung von einer neuen Koalition aus der Partei VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 25.7.2023).
Im Konflikt zwischen Serbien und Kosovo bestand im Jahr 2023 zweimal die Gefahr einer Eskalation (GTAI 12.12.2023). Dies war beispielsweise im Frühjahr 2023 nach den Kommunalwahlen der Fall. Da diese Wahlen im Norden von der mehrheitlich ethnisch-serbischen Bevölkerung boykottiert wurden, wurden Kosovo-Albaner mit knapper Mehrheit zu Bürgermeistern gewählt, was bei den dort lebenden Serben Unmut auslöste. Die kosovarische Polizei und die KFOR mussten daraufhin die neugewählten Bürgermeister vor serbischen Demonstranten schützen. Ende Mai 2023 kam es neuerlich zu gewalttätigen Ausschreitungen auf beiden Seiten. Als Reaktion darauf beschloss die NATO, die KFOR-Truppe um 700 Soldaten aufzustocken. Im Juni 2023 verschärfte sich der Konflikt weiter, als drei kosovarische Polizisten in einen Vorfall verwickelt waren, der zu teilweisen Grenzschließungen durch die kosovarische Regierung führte. Im September 2023 verstärkte Serbien nach erneuten Auseinandersetzungen seine Militärpräsenz an der Grenze (lpb 29.1.2024). Mittlerweile hat sich die Lage etwas entspannt. Die internationale Gemeinschaft, allen voran die EU, versucht weiterhin, zwischen Serbien und Kosovo zu vermitteln (GTAI 12.12.2023).
Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 29.1.2024a).
Sicherheitslage
Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vgl. BMEIA 29.1.2024).Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vergleiche BMEIA 29.1.2024).
Besonders in der zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Stadt Mitrovicë (Mitrovica) und in den Gemeinden Leposaviq (Leposavic), Zubin Potoku (Zubin Potok) und Zvecan kam es vermehrt zu Spannungen zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen. Diese können unvermittelt aufflammen und in gewaltsame Unruhen ausarten. Kurzfristige Schließungen der beiden Grenzübergänge nach Serbien Brnjak und Jarinje sind möglich (EDA 30.1.2024).
Im September 2023 kam es nach Darstellung der kosovarischen Regierung zu einem Angriff von Serben auf eine kosovarische Polizeieinheit - ein Polizist wurde getötet. Im Zuge der Gegenoperationen kamen drei Serben zu Tode. In der Folge marschierte die serbische Armee an der serbisch-kosovarischen Grenze auf. Die Situation konnte schließlich auf politischer Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023a).
Ethnisch motivierte Spannungen können sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen (EDA 30.1.2024).
Während in Pristina und anderen Städten des Landes gelegentliche Demonstrationen die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen können, herrschen in den übrigen Teilen Kosovos grundsätzlich Ruhe und Stabilität. Seit dem ersten Halbjahr 2016 hat es keine gewalttätigen Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung gegeben (AA 29.1.2024b).
Rechtsschutz / Justizwesen
Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich jedoch als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 18.3.2022).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023).
Kosovo befindet sich generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionierenden Justizsystems. Fortschritte werden trotz einer Zunahme der Anzahl produktiver Gerichtsverhandlungen, einer schnelleren Anberaumung von Gerichtsverhandlungen und Verbesserungen bei der Einstellung von Richtern und Staatsanwälten, nur langsam erzielt. Die Personalsituation und die Organisation der Verwaltung im gesamten Justizwesen sind nach wie vor von Ineffizienz geprägt. Das nationale, zentralisierte Strafregistersystem wurde eingerichtet und ist seit Dezember 2022 online zugänglich und ermöglicht es der Öffentlichkeit, Strafregisterauszüge online zu erhalten (EC 27.11.2023).
Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze zur Regelung der disziplinarischen Haftung von Richtern und Staatsanwälten wurden eingeführt, weiters bewährte Verfahren zur Mediation sowie ein elektronisches Fallverwaltungssystem und ein zentrales Strafregister. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 18.3.2022).
Die Ombudsstelle äußerte allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, rechtzeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben (USDOS 20.3.2023).
Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 20.3.2023).
Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit 2008. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus, hat aber nur begrenzte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. EULEX bietet Unterstützung der kosovarischen Polizei im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen der kosovarischen Polizei und Interpol, Europol oder dem serbischen Innenministerium, erleichtert. Die Mission unterstützt auch die Fachkammern und die Fachstaatsanwaltschaft des Kosovo durch logistische und operative Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen kosovarischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus arbeiten die EULEX-Experten weiterhin mit ihren einheimischen Kollegen am Institut für Gerichtsmedizin zusammen, um das Schicksal vermisster Personen zu klären, indem sie Fachwissen und Beratung bei der Identifizierung möglicher illegaler Gräber sowie bei der Exhumierung und Identifizierung von Opfern des Kosovo-Konflikts anbieten. Nicht zuletzt verwaltet die Mission auch weiterhin ihr eigenes Zeugenschutzprogramm (EULEX 12.2.2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 9.3.2023). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und religiöse Gruppierungen kommt (USDOS 20.3.2023). Unabhängige Journalisten stehen nach wie vor unter Druck, und der Staat reagiert nur unzureichend (HRW 11.1.2024).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 9.3.2023). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und religiöse Gruppierungen kommt (USDOS 20.3.2023). Unabhängige Journalisten stehen nach wie vor unter Druck, und der Staat reagiert nur unzureichend (HRW 11.1.2024).
In Kosovo ist eine Vielzahl von Medien tätig (FH 9.3.2023; vgl. AA 25.7.2023). Es gibt jedoch Fälle von unzulässiger Einflussnahme auf die redaktionelle Linie, auch bei Radio Television Kosovo (RTK), dem öffentlichen Sender. Journalisten berichten über Schikanen und Einschüchterungen, insbesondere in den sozialen Medien (FH 9.3.2023).In Kosovo ist eine Vielzahl von Medien tätig (FH 9.3.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Es gibt jedoch Fälle von unzulässiger Einflussnahme auf die redaktionelle Linie, auch bei Radio Television Kosovo (RTK), dem öffentlichen Sender. Journalisten berichten über Schikanen und Einschüchterungen, insbesondere in den sozialen Medien (FH 9.3.2023).
Minderheitenfeindliche Propaganda erfolgt in kosovarischen Medien nicht (AA 25.7.2023).
Es gibt keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führt. Einige Journalisten verzichten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhalten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschweren sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hindern, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohen die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen. Journalisten beschweren sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hindern, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 20.3.2023).
Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von regierungskritischen Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt; dies hat eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge. Journalisten wurden der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption (BS 18.3.2022), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 20.3.2023).
Der öffentlich-rechtliche Fernseh- und Rundfunksender RTK strahlt Sendungen in den Minderheitensprachen Serbisch, Türkisch, Romanes, Goranisch und Bosnisch aus, während RTK 2 sein Programm ausschließlich in serbischer Sprache ausstrahlt (AA 25.7.2023).
Im Dezember 2022 meldete die Journalistenvereinigung des Kosovo 29 Fälle, in denen Regierungsbeamte, politische Führer, Justizmitarbeiter, kommunale oder religiöse Gruppen Journalisten körperlich angriffen oder verbal bedrohten oder Cyberangriffe auf Medieneinrichtungen durchführten (USDOS 20.3.2023).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten haben sich in den letzten Jahren zwar verbessert (FH 9.3.2023) und entsprechen zum Teil internationalen Standards, aber in den Strafvollzugsanstalten gibt es weiterhin Probleme, wobei USDOS Korruption, die Verbreitung radikaler religiöser oder politischer Ansichten,Gewalt zwischen Gefangenen und unzureichende Behandlung von Gefangenen mit psychischen Erkrankungen erwähnt (USDOS 20.3.2023), Freedom House hingegen eine mangelhafte medizinische Versorgung und die fallweise Misshandlung inhaftierter Personen durch die Polizei nennt (FH 9.3.2023).
Das KRCT (Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims) berichtet, dass Konflikte und Gewalt zwischen den Gefangenen weiterhin ein Problem darstellen. Weiters herausfordernd sind Fälle von Schmuggel, in die Justizvollzugsbeamte verwickelt waren, trotz der Verpflichtung der Regierung, diesen durch transparente Disziplinarmaßnahmen zu bekämpfen. Justizvollzugsbeamte bestätigten, dass mutmaßliche Korruptionsfälle der Polizei Kosovos zur Untersuchung gemeldet wurden. Die Einrichtungen und die Behandlung von Insassen mit Behinderungen entsprechen weiterhin nicht dem Standard. Die Kapazitäten des forensisch-psychiatrischen Instituts Kosovos für die Behandlung und Unterbringung von inhaftierten Personen mit psychischen Erkrankungen sind weiterhin begrenzt. Das KRCT berichtet, dass Inhaftierte mit psychischen Störungen - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - aus Platzmangel in psychiatrischen Anstalten zusammen mit gesunden Gefängnisinsassen untergebracht werden. Das Justizministerium leitete Schritte ein, um die Unterbringung und Behandlung von Gefangenen mit psychischen Störungen anzupassen (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden führen nicht immer ordnungsgemäße Untersuchungen von Misshandlungsvorwürfen durch. Außerdem funktioniert der gesetzlich vorgeschriebene interne Beschwerdemechanismus nicht, da zu spät oder gar nicht auf die Beschwerden reagiert wird. Zudem liegen Berichte vor, dass Beschwerdeformulare fehlten bzw. den Insassen der Haftanstalten nicht zur Verfügung standen. Es kommt oft vor, dass Häftlinge Missbräuche aus mangelndem Vertrauen und Angst vor Vergeltung nicht melden. Die Regierung gestattet Besuche unabhängiger Menschenrechtsbeobachter, aber nur die nationale Institution der Ombudsperson und EULEX hatten das ganze Jahr über kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 20.3.2023).
Religionsfreiheit
Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 15.5.2023).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023); Einschränkungen sind nicht bekannt (AA 25.7.2023) und könnten grundsätzlich nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer verhängt werden (USDOS 15.5.2023). Weder Apostasie [Abfall vom Glauben; Anm.] noch Konversion oder Mission stehen unter Strafe (AA 25.7.2023). Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist aufgrund der Verfassung verboten (USDOS 15.5.2023).
Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch- orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 15.5.2023).
Religiöse Gruppen
Die Weltreligionsdatenbank 2020 der Universität Boston schätzt, dass 93 % der Bevölkerung (insbesondere der Ashkali, Bosniaken, Ägypter, Gorani, Roma und Türken) Muslime sind. Der Großteil bekennt sich zur hanafi-sunnitischen Schule; daneben bestehen auch Derwisch-Orden wie eine Sufi-Tarikat- und eine Sufi-Bektashi-Gemeinschaft. 6 % sind Christen und 1 % Atheisten oder Agnostiker oder gehören anderen Religionen an. Beinahe alle kosovarischen Serben gehören der serbisch orthodoxen Kirche (SOC) an; die meisten ethnischen Montenegriner und ein Teil der Roma sind christlich orthodox (USDOS 15.5.2023).
Schätzungsweise etwa 2,2 % der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben (CIA 8.2.2024), wobei sich die größten katholischen Gemeinden auf Gjakove, Janjeve/Janjevo, Kline/Klina, Pristina und Prizren konzentrieren (USDOS 15.5.2023). Zudem bestehen kleinere evangelikale Gemeinden. Es gibt sehr kleine jüdische Gemeinden mit einer Gesamtzahl von weniger als 100 Personen (AA 25.7.2023), in Prizren und Pristina. Die Zeugen Jehovas haben etwa 260 Mitglieder und die Kirche Jesu Christi etwa 145 Mitglieder (USDOS 15.5.2023).
Laut kosovarischer Polizei wurden im Laufe des Jahres 2022 64 Vorfälle gemeldet, die sich gegen religiöse Stätten richteten, verglichen mit 87 Vorfällen im Jahr 2021. Die Vorfälle betrafen 42 muslimische, 21 serbisch-orthodoxe und ein römisch-katholisches Gebäude (USDOS 15.5.2023).
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 25.7.2023).
Die Entwicklung des Landes wird durch massive soziale und wirtschaftliche Probleme wie eine hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), eine schlechte Infrastruktur und Energieversorgung, eine geringe Produktivität, ein unzureichender Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie durch eine mangelhafte Stabilität und geringen Anreiz für Investoren erschwert. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ 5.3.2024).
Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 29
5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein. Der Internationale Währungsfonds rechnet in den kommenden Jahren mit Wachstumsraten von drei bis vier Prozent (BMZ 5.3.2024).
Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. Das Land hat sich erfolgreich von einem Wachstumsmodell gelöst, das auf einer hohen Abhängigkeit von ausländischen Hilfsgeldern basierte, und übertrifft Vergleichsländer mit ähnlichem Pro-Kopf-Einkommen dank eines stetigen Anstiegs von Konsum und Investitionen, der durch den Zustrom von Diaspora-Geldern, öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und die Vertiefung der Finanzmärkte stark gefördert wurde, sowie einer stabilen Finanzpolitik und einem Umfeld niedriger Inflation. Obwohl das Wachstum im Kosovo weitgehend integrativ war, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere für Frauen und Jugendliche. Um weiter zu wachsen, muss das Kosovo Produktivitätsgewinne freisetzen und mehr hochwertige Arbeitsplätze schaffen. Dazu müssen Engpässe in der Infrastruktur beseitigt, Investitionen in das Humankapital Priorität eingeräumt und ein Umfeld geschaffen werden, das der Entwicklung des Privatsektors förderlich ist (WB o.D.).
Die kosovarische Wirtschaft wuchs 2023 - trotz der widrigen internationalen Umstände - um beachtliche 3,2 % und erwies sich damit als erstaunlich widerstandsfähig. Das Wachstum lag am gestiegenen privaten Konsum, der von den Überweisungen der Auslandskosovarinnen und -kosovaren profitierte, sowie an Exporten von Dienstleistungen, obwohl der Export von Gütern leicht rückläufig war. Für 2024 rechnen die Wirtschaftsforscher mit einem Zuwachs des BIP um 3,5 % und für 2025 um 3,7 %(WKO 12.2.2024).
Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2023 auf 11,5 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC o.D.).
Weiters wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Staatsbürgerschaftsregelungen, Kosovo vom 03.06.2015 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass laut Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Kosovo Nr. 04/L-215, das am 17. September 2013 in Kraft getreten ist, alle Personen, die am 1. Januar 1998 Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag einen gewöhnlichen Wohnsitz in der Republik Kosovo hatten, als Bürger der Republik Kosovo betrachtet werden.
Ein Staatsbürger der Republik Kosovo kann auch Staatsbürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein. Ein Angehöriger der kosovarischen Diaspora mit ständigen rechtmäßigen Wohnsitz außerhalb der Republik Kosovo, der nachweisen kann, dass er in der Republik Kosovo geboren wurde und enge familiäre und wirtschaftliche Verbindungen mit der Republik Kosovo hat, kann eingebürgert werden.
Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Personen, die nach der UNMIK-Regelung 2000/13 (Regulation on the Central Civil Registry: http://www.unmikonline.org/regulations/2000/reg13-00.htm) als "Resident of Kosovo" im zentralen Zivilregister eingetragen sind, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten und in das Staatsangehörigkeitsregister aufgenommen werden. Dies dürfte in der Regel auf die Inhaber von UNMIK-Reisedokumenten zutreffen, da diese nur nach vorheriger Registrierung als "Resident of Kosovo" ausgestellt wurden.
Laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde werden Personen, die die Kriterien nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen.Laut Auskunft des zuständigen Leiters der obersten Staatsangehörigkeitsbehörde werden Personen, die die Kriterien nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, auch schon vor der Eintragung als kosovarische Staatsangehörige angesehen.
Die Möglichkeiten zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo sind somit weit gefasst. Auch Personen, die Kosovo bereits vor dem 1. Januar 1998 verlassen und sich nicht als Permanent Resident of Kosovo registrieren lassen haben, können die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben haben.
[…]
Das deutsche Auswärtige Amt (AA) veröffentlicht Informationen über die Außenpolitik Deutschlands sowie umfangreiche Informationen zu fast allen Staaten der Welt.
Im Bericht vom 25.11.2014 befasste sich das deutsche Auswärtige Amt mit den Staatsbürgerschaftsregelungen der Republik Kosovo:
Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Personen, die nach der UNMIK-Regelung 2000/13 als "Resident of Kosovo" im zentralen Zivilregister eingetragen sind, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten und in das Staatsangehörigkeitsregister aufgenommen werden. Dies dürfte in der Regel auf die Inhaber von UNMIK-Reisedokumenten zutreffen, da diese nur nach vorheriger Registrierung als "Resident of Kosovo" ausgestellt wurden. Art 155 der kosovarischen Verfassung sieht vor, dass alle natürlichen Personen, die am 1. Januar 1998 als Bürger der Föderativen Republik Jugoslawiens den gewöhnlichen Wohnsitz in Kosovo hatten, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten.Das kosovarische Staatsangehörigkeitsgesetz sieht u.a. vor, dass alle Personen, die nach der UNMIK-Regelung 2000/13 als "Resident of Kosovo" im zentralen Zivilregister eingetragen sind, die kosovarische Staatsangehörigkeit erhalten und in das Staatsangehörigkeitsregister aufgenommen werden. Dies dürfte in der Regel auf die Inhaber von UNMIK-Reisedokumenten zutreffen, da diese nur nach vorheriger Registrierung als "Resident of Kosovo" ausgestellt wurden. Artikel 155, der kosovarischen Verf