TE Bvwg Beschluss 2026/1/16 W150 2278028-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2026
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Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
AVG §58 Abs1
AVG §63 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W150 2278028-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 12.05.2025, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde vom 08.05.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.04.2025, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 12.05.2025, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde vom 08.05.2025 gegen die Mitteilung gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 10.04.2025, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) stellte am 26.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem BF mit Erkenntnis vom 22.01.2024, Zahl: W250 2278028-1/7E, den Status des Asylberechtigten zu.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 10.04.2025, dem BF zugestellt am 15.04.2025, wurde diesem mitgeteilt, dass am 10.04.2025 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status als subsidiär Schutzberechtigter (gemeint: Asylberechtigter) eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den BF dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der BF müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

4. Am 08.05.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 10.04.2025 ein, mit der auch ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um einen Bescheid nach § 56 AVG handle. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ sei hierfür nicht erforderlich, sondern liege ein Bescheid bereits dann vor, wenn die Erledigung „nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Inhalt eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähig Weise normativ entscheidet“. Im konkreten Fall ergebe sich der normative Charakter aus der verbindlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen des BF. So führe die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zur automatischen Beendigung des Familienverfahrens nach § 35 AsylG und werde das Verfahren nach § 46 NAG bis zur endgültigen Entscheidung über die Aberkennung gemäß § 38 AVG ausgesetzt. 4. Am 08.05.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung des BFA über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 10.04.2025 ein, mit der auch ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um einen Bescheid nach Paragraph 56, AVG handle. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ sei hierfür nicht erforderlich, sondern liege ein Bescheid bereits dann vor, wenn die Erledigung „nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Inhalt eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähig Weise normativ entscheidet“. Im konkreten Fall ergebe sich der normative Charakter aus der verbindlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen des BF. So führe die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zur automatischen Beendigung des Familienverfahrens nach Paragraph 35, AsylG und werde das Verfahren nach Paragraph 46, NAG bis zur endgültigen Entscheidung über die Aberkennung gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025, dem BF zugestellt am 15.05.2025, wies das BFA die Beschwerde vom 08.05.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um eine bloße Verfahrensanordnung handle, gegen die gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig sei. Der Beschwerde des BF fehle es somit an der Beschwerdelegitimation iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG, weshalb sie zurückzuweisen sei. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025, dem BF zugestellt am 15.05.2025, wies das BFA die Beschwerde vom 08.05.2025 gegen die Mitteilung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens um eine bloße Verfahrensanordnung handle, gegen die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig sei. Der Beschwerde des BF fehle es somit an der Beschwerdelegitimation iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG, weshalb sie zurückzuweisen sei.

6. Am 28.05.2025 wurde vom BF beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) eingebracht. 6. Am 28.05.2025 wurde vom BF beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2025 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) eingebracht.

7. Der Vorlageantrag wurde von der belangten Behörde dem BVwG am 02.06.2025 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2024, Zahl: W250 2278028-1/7E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.1. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.01.2024, Zahl: W250 2278028-1/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Mit Schreiben des BFA vom 10.04.2025 wurde dem BF gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 10.04.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.1.2. Mit Schreiben des BFA vom 10.04.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 10.04.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Mitteilung der belangten Behörde vom 10.04.2025.


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3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Rechtslage:

So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden vergleiche VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich vergleiche VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat vergleiche dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein vergleiche VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung vergleiche VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gegenständlich gilt es, angesichts des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ vom 10.04.2025 tatsächlich um einen Bescheid handelt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist schließlich unter anderem das Vorliegen eines Bescheids.Gegenständlich gilt es, angesichts des Beschwerdevorbringens zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ vom 10.04.2025 tatsächlich um einen Bescheid handelt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist schließlich unter anderem das Vorliegen eines Bescheids.

Zunächst einmal weist die gegenständliche Mitteilung, deren Urheber zwar eine Verwaltungsbehörde ist, nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierte äußere Form eines Bescheides auf, weil sie weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Damit diese dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).Zunächst einmal weist die gegenständliche Mitteilung, deren Urheber zwar eine Verwaltungsbehörde ist, nicht die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG normierte äußere Form eines Bescheides auf, weil sie weder ausdrücklich als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Damit diese dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).

Dies trifft hinsichtlich der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, entgegen den Beschwerdeausführungen, nicht zu:Dies trifft hinsichtlich der angefochtenen Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, entgegen den Beschwerdeausführungen, nicht zu:

Die belangte Behörde hat dem BF lediglich in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes abschließend zu entscheiden. Das BFA bringt damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem BF zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen. Die belangte Behörde hat dem BF lediglich in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes abschließend zu entscheiden. Das BFA bringt damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem BF zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.

Der belangten Behörde kommt im Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 zudem nicht die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Einleitung eines solchen Verfahrens zu, vielmehr ist die nach § 7 AsylG 2005 von der belangten Behörde zu entscheidende Angelegenheit – allenfalls - die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches, sohin die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft mittels Bescheid.Der belangten Behörde kommt im Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 zudem nicht die Befugnis zur Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Einleitung eines solchen Verfahrens zu, vielmehr ist die nach Paragraph 7, AsylG 2005 von der belangten Behörde zu entscheidende Angelegenheit – allenfalls - die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches, sohin die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft mittels Bescheid.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA mit der in Rede stehenden Mitteilung die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hätte, zumal auch in Paragraph 7, Absatz 2 a, letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (lediglich) formlos mitzuteilen ist.

Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 10.04.2025 nachgekommen.Dies entspricht auch Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: VerfahrensRL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet. Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde mit der Mitteilung vom 10.04.2025 nachgekommen.

In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und gemäß den Art. 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 10.04.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 3 der VerfahrensRL ergibt sich somit keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit. a der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der VerfahrensRL beanstandet werden. In weiterer Folge - was jedoch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wäre dem BF gemäß Artikel 45, Absatz eins, Litera b, der VerfahrensRL in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera b und gemäß den Artikel 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegensprechen würden, ihm den internationalen Schutz abzuerkennen, worauf der BF in der Mitteilung vom 10.04.2025 ebenfalls hingewiesen wurde. Erst danach haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL sicherzustellen, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, schriftlich ergeht. Diese Entscheidung hat dann eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Aus Artikel 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, der VerfahrensRL ergibt sich somit keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Artikel 45, Absatz eins, Litera a, der VerfahrensRL, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Artikel 45, Absatz 3, der VerfahrensRL beanstandet werden.

Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß StbG 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.

Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 10.04.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung des BFA vom 10.04.2025 nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu qualifizieren ist, weshalb diese erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid - also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).

An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zur automatischen Beendigung des Familienverfahrens nach § 35 AsylG führe und sich aus dieser verbindlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen des BF der normative Charakter der Mitteilung ergebe. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach die Einleitung des Aberkennungsverfahrens zur automatischen Beendigung des Familienverfahrens nach Paragraph 35, AsylG führe und sich aus dieser verbindlichen Gestaltung von Rechtsverhältnissen des BF der normative Charakter der Mitteilung ergebe.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass anerkannten Flüchtlingen, wie auch dem BF, aufgrund eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens Nachteile entstehen können, so beispielsweise bei Einreiseanträgen gemäß § 35 AsylG. Dahingehend bleibt jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR 22. GP 54f) ausdrücklich festgehalten wurde, dass auch gegen die Mitteilung des Bundesasylamts (gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005) kein Rechtsmittel möglich ist, wohl aber könne nach den Vorschriften des FPG gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Die Mitteilung des Bundesasylamts gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Anfechtung zugänglich sein. Sie dient auch nicht dazu, die Frage einer Asylgewährung abschließend zu beurteilen, sondern ist lediglich Grundlage für die Erteilung eines Einreisetitels. Ausgehend davon war über die Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung an den Fremden nach der anzuwendenden Rechtslage durch das Bundesasylamt im Verfahren nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 kein Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527). Nachdem auch die gegenständliche Mitteilung nicht dazu dient, die Frage einer Asylaberkennung abschließend zu beurteilen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die zuvor ausgeführten höchstgerichtlichen Erwägungen Bedacht zu nehmen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass anerkannten Flüchtlingen, wie auch dem BF, aufgrund eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens Nachteile entstehen können, so beispielsweise bei Einreiseanträgen gemäß Paragraph 35, AsylG. Dahingehend bleibt jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54f) ausdrücklich festgehalten wurde, dass auch gegen die Mitteilung des Bundesasylamts (gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005) kein Rechtsmittel möglich ist, wohl aber könne nach den Vorschriften des FPG gegen die Verweigerung des Visums ein - je nach Fall - ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel ergriffen werden. Die Mitteilung des Bundesasylamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Anfechtung zugänglich sein. Sie dient auch nicht dazu, die Frage einer Asylgewährung abschließend zu beurteilen, sondern ist lediglich Grundlage für die Erteilung eines Einreisetitels. Ausgehend davon war über die Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung an den Fremden nach der anzuwendenden Rechtslage durch das Bundesasylamt im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 kein Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527). Nachdem auch die gegenständliche Mitteilung nicht dazu dient, die Frage einer Asylaberkennung abschließend zu beurteilen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die zuvor ausgeführten höchstgerichtlichen Erwägungen Bedacht zu nehmen.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass im Rahmen eines von den Familienangehörigen des BF gestellten Antrags auf Familienzusammenführung gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des gegen den BF anhängigen Aberkennungsverfahrens eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte und in der Folge eine Abweisung eines solchen Antrags erfolgen würde, dies in erster Linie die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Zudem steht den Familienangehörigen des BF im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass im Rahmen eines von den Familienangehörigen des BF gestellten Antrags auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund des gegen den BF anhängigen Aberkennungsverfahrens eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA zu ergehen hätte und in der Folge eine Abweisung eines solchen Antrags erfolgen würde, dies in erster Linie die Familienangehörigen des BF betrifft, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte. Der BF selbst ist keine Partei im Antragsverfahren seiner Familienangehörigen auf Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Zudem steht den Familienangehörigen des BF im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des BF eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.

Im Ergebnis weist die bekämpfte Mitteilung der belangten Behörde vom 10.04.2025 somit weder die äußere Form eines Bescheides auf, noch ist ein Willen des beschlussfassenden Organs hinsichtlich der normativen Regelung einer Verwaltungsangelegenheit erkennbar bzw. kommt der belangten Behörde dahingehend auch keine Bescheiderlassungskompetenz nach dem AsylG zu. Bei der gegenständlichen Mitteilung handelt es sich somit um keinen Bescheid, weshalb ein tauglicher Beschwerdegegenstand nicht vorliegt und die gegenständliche Beschwerde sohin zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Antragslegimitation Asylaberkennung Bescheidqualität Beschwerdevorentscheidung Familienzusammenführung geänderte Verhältnisse Mitteilung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W150.2278028.2.00

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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