TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 W272 2310029-1

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Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53
FPG §55
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W272 2310029-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zahl: 760078907/240729465, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zahl: 760078907/240729465, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: BF), stellte für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zahl 06 00.789-BAG wurde ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zahl 06 00.789-BAG wurde ihm der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt.

3. Mit 19.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling darüber informiert, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, XXXX und XXXX die Obsorge für den minderjährigen BF und seinen minderjährigen Geschwistern dem Land Wien als Kinder und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante der Kinder XXXX , geboren am XXXX übertragen wurde. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedelung der Kinder nach Russland zu. 3. Mit 19.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling darüber informiert, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, römisch 40 und römisch 40 die Obsorge für den minderjährigen BF und seinen minderjährigen Geschwistern dem Land Wien als Kinder und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante der Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 übertragen wurde. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedelung der Kinder nach Russland zu.

4. Am 24.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling (GZ XXXX ) darüber informiert, dass der BF seit März 2018 bei der obsorgeberechtigten Tante rechtmäßig in Moskau, Russland wohnhaft ist.4. Am 24.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling (GZ römisch 40 ) darüber informiert, dass der BF seit März 2018 bei der obsorgeberechtigten Tante rechtmäßig in Moskau, Russland wohnhaft ist.

5. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig ist. Der Bescheid wurde gemäß § 23 Abs. 2 ZustG im Akt ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Begründet wurde diese Hinterlegung damit, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig ist und zufolge der Information der Minderjährige seit März 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig ist und nun rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante gemeldet ist. Die Hinterlegung erfolgte mit 05.12.2018.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig ist. Der Bescheid wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Begründet wurde diese Hinterlegung damit, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig ist und zufolge der Information der Minderjährige seit März 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig ist und nun rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante gemeldet ist. Die Hinterlegung erfolgte mit 05.12.2018.

6. Mit 07.05.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er der Sohn des Herrn XXXX , welchem die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei und mit ihm in Österreich in einem Familienverband lebe. Der BF sei in Österreich geboren, habe hier die Schule absolviert, sei kurzzeitig im SOS Kinderdorf untergebracht worden und danach zu seiner Tante nach Moskau verzogen. Diese habe ihn danach nach Inguschetien geschickt. Dem BF sei die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt sei, ob dieser Aberkennungsbescheid zugestellt worden sei und sei daher die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht. Der BF befürchte eine unrechtmäßige Rekrutierung zur russischen Armee, daher sei ein Verbleib in Heimatland unmöglich. Es werde daher das Bleiberecht beantragt, um mit dem Vater im Familienverband zu leben. Mitvorgelegt wurden die Geburtsurkunde und Schulzeugnisse, sowie ein Protokoll zur Obsorgeübertragung des BG Mödling, 2Ps 39/17f.6. Mit 07.05.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er der Sohn des Herrn römisch 40 , welchem die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei und mit ihm in Österreich in einem Familienverband lebe. Der BF sei in Österreich geboren, habe hier die Schule absolviert, sei kurzzeitig im SOS Kinderdorf untergebracht worden und danach zu seiner Tante nach Moskau verzogen. Diese habe ihn danach nach Inguschetien geschickt. Dem BF sei die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt sei, ob dieser Aberkennungsbescheid zugestellt worden sei und sei daher die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht. Der BF befürchte eine unrechtmäßige Rekrutierung zur russischen Armee, daher sei ein Verbleib in Heimatland unmöglich. Es werde daher das Bleiberecht beantragt, um mit dem Vater im Familienverband zu leben. Mitvorgelegt wurden die Geburtsurkunde und Schulzeugnisse, sowie ein Protokoll zur Obsorgeübertragung des BG Mödling, 2Ps 39/17f.

7. Am 21.06.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem BFA in Beisein einer Dolmetscherin für die Russische Sprache. Der BF gab an, dass er seit Dezember 2023 nunmehr durchgehend in Österreich sei. Er habe kein Visum erhalten, wenngleich eine Einladung von seinem Vater, welcher in Österreich lebe, ausgestellt worden sei. Er wisse nicht, ob er eine Krankenversicherung habe und wohne derzeit bei seinem Vater, welcher arbeite. In Österreich habe er die Volksschule, in Russland die Mittelschule besucht. Seine Kernfamilie lebe ansonsten in Russland. In Österreich habe er auch eine Arbeit gefunden. Gegen eine Rückkehr nach Russland spreche die Gefahr in die Armee zu kommen und in die Ukraine in den Krieg geschickt zu werden.

8. Mit 03.07.2024 wurde eine Vollmacht für die Caritas der ED Wien-Hilfe in Not vorgelegt.

9. Mit Eingabe vom 18.09.2024 erfolgte eine Stellungnahme des BF durch seine Rechtsvertretung. Der BF brachte vor, dass er nach dem Tod seiner Mutter nach Russland zu seiner Tante, welche nach österreichischem Recht die Obsorge erhalten hatte, gezogen sei. Danach sei er zu seinem Onkel und von dort nach Österreich zurückgekehrt. Er befürchte die Einberufung zum Militär und zur Entsendung in den Ukrainekrieg, deswegen kehrte er zurück. Nicht bekannt sei, ob der Aberkennungsbescheid des BF dem Obsorgeberechtigten zugekommen sei.

10. Der BF teilte am 23.12.2025 mit, dass er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an die MA 35 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zurückgezogen hat.

11. Dem minderjährigen Bruder des BF XXXX wurde gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.11. Dem minderjährigen Bruder des BF römisch 40 wurde gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

12. Dem BF wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 14.02.2025 (zugestellt am 19.02.2025) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 Asyl 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt IV.).12. Dem BF wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 14.02.2025 (zugestellt am 19.02.2025) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asyl 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

13. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 07.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang und begehrte die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei.13. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 07.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang und begehrte die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei.

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich geboren sei, die Schule besucht habe und aufgrund des Todes der Mutter zur Tante nach Moskau geschickt worden sei und in weiterer Folge zum Onkel nach Inguschetien. Danach habe der BF versucht mittels Visum nach Österreich einzureisen, dies sei ihm nicht gelungen und er entschied sich ohne Abwarten eines Ergebnisses eines Verfahrens bei der MA 35, mit seinem minderjährigen Bruder nach Österreich einzureisen, da er Angst hatte im Zuge des Krieges gegen die Ukraine in das russische Militär einberufen zu werden. Weiters sei unklar, ob der Aberkennungsbescheid dem Vertreter des BF ordnungsgemäß zugekommen sei.

14. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.03.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

15. Mit Parteiengehör vom 22.09.2025 ersuchte das BVwG den BF darzulegen, ob er beabsichtige einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen oder einen solchen gestellt habe.

Mit Eingabe vom 25.09.2025 legte der BF dar, dass er keinen Antrag stelle werde.

16. Mit Parteiengehör vom 06.11.2025 wurde die Parteien aufgefordert bekannt zu geben, ob der Aberkennungsbescheid der Tante des BF zugestellt worden sei, zumal die Adresse bekannt gewesen ist.

17. Mit Stellungnahme vom 19.11.2025 teilte der BF mit, dass der Aberkennungsbescheid nie zugestellt und damit niemals erlassen worden sei.

18. Mit Stellungnahme vom 02.12.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass der ehemalige Sachbearbeiter nicht mehr im Dienst sei und daher nicht festgestellt werden konnte, warum keine Zustellung an die Tante des BF erfolgt sei. Es könne sein, dass es wie derzeit zu einem Aufnahmestopp für Briefsendungen gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Identität steht fest. 1.1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Identität steht fest.

1.1.2. Am 17.01.2006 stellte die Mutter des BF für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.01.2006 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.1.2. Am 17.01.2006 stellte die Mutter des BF für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.01.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der BF lebte in Österreich und besuchte die Volksschule und die Neue Mittelschule. Im Jahr 2017 verstarb die Mutter.

1.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, XXXX wurde die Obsorge für den BF dem Land Wien als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , XXXX übertragen. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedlung der Kinder nach Russland zu. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 1.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, römisch 40 wurde die Obsorge für den BF dem Land Wien als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 übertragen. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedlung der Kinder nach Russland zu. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 19.April 2018 von der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Mödling informiert. Die belangte Behörde hielt am 24.04.2018 nochmals Rücksprache mit dem Bezirksgericht bezüglich der Pflegschaftssache und wurde mitgeteilt, dass der BF rechtmäßig seit März 2018 in Moskau wohnhaft ist.

1.1.4. Ohne Information bezüglich der Absicht der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.11.2018, der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist. Der Bescheid wurde ausgestellt für den BF vertreten durch seine Tante, Frau XXXX , geboren am XXXX . Der Bescheid wurde mittels Beurkundung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG im Akt ohne vorhergehendem Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegeben Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Begründet wurde die Zustellung damit, dass Informationen zufolge der BF seit März 2018 rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante lebe. Deshalb erscheine auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung im Akt erfolgte mit 05.12.2018. 1.1.4. Ohne Information bezüglich der Absicht der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.11.2018, der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist. Der Bescheid wurde ausgestellt für den BF vertreten durch seine Tante, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Bescheid wurde mittels Beurkundung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt ohne vorhergehendem Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegeben Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Begründet wurde die Zustellung damit, dass Informationen zufolge der BF seit März 2018 rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante lebe. Deshalb erscheine auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung im Akt erfolgte mit 05.12.2018.

1.1.5. Mit Beschluss der öffentlichen Verwaltung des Gemeindebezirks NASRANOWSKIJ Stadt Nasrau, Republik Inguschetien wurde XXXX , geboren im Jahr XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX Str. XXXX , zum Vormund des BF mit 10.09.2018 bestellt. Die Echtheit der Urkunde kann nicht festgestellt werden.1.1.5. Mit Beschluss der öffentlichen Verwaltung des Gemeindebezirks NASRANOWSKIJ Stadt Nasrau, Republik Inguschetien wurde römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 Str. römisch 40 , zum Vormund des BF mit 10.09.2018 bestellt. Die Echtheit der Urkunde kann nicht festgestellt werden.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Der BF reiste im Jahr 2024 wieder in das Bundesgebiet ein und stelle am 07.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass er in Österreich aufgewachsen sei und nach dem Tod seiner Mutter nach Russland zu seiner obsorgeberechtigten Tante verzogen sei. Am 03.01.2019 sei dem BF die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt ist, dass der Aberkennungsbescheid jemals der obsorgeberechtigten Tante zugestellt worden sei und damit die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht sei. 1.2.1. Der BF reiste im Jahr 2024 wieder in das Bundesgebiet ein und stelle am 07.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass er in Österreich aufgewachsen sei und nach dem Tod seiner Mutter nach Russland zu seiner obsorgeberechtigten Tante verzogen sei. Am 03.01.2019 sei dem BF die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt ist, dass der Aberkennungsbescheid jemals der obsorgeberechtigten Tante zugestellt worden sei und damit die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht sei.

1.2.2. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.02.2025 wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt IV.) Der Bescheid wurde am 19.02.2025 zugestellt und 07.03.2025 rechtzeitig vollinhaltlich Beschwerde dagegen erhoben.1.2.2. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.02.2025 wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt römisch vier.) Der Bescheid wurde am 19.02.2025 zugestellt und 07.03.2025 rechtzeitig vollinhaltlich Beschwerde dagegen erhoben.

1.2.3. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.4. Der Aberkennungsbescheid vom 30.11.2018 mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass dem BF nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dem BF steht die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zu und kommt ihn der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Bescheid wurde adressiert an den BF, vertreten durch seine Tante XXXX , geboren am XXXX , jedoch weder dem BF, noch der Tante wurde der Bescheid zugestellt. Auch dem Onkel XXXX wurde der Bescheid weder zugestellt, noch an ihn gerichtet. Die Behörde hat keinen Zustellversuch vorgenommen, obwohl ihnen der Aufenthaltsort des BF bekannt war und eine Zustellung zumindest über die Botschaft in Moskau oder durch internationalem Zustellversuch möglich gewesen ist. Der belangten Behörde war leicht feststellbar, dass der Vater noch immer im Bundesgebiet aufhältig ist und dieser Kontakt mit der Tante hätte herstellen können. Nicht festgestellt wird, dass eine Zustellung in die Russische Föderation oder Kontaktaufnahme mit der Tante nicht möglich gewesen ist.1.2.4. Der Aberkennungsbescheid vom 30.11.2018 mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass dem BF nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dem BF steht die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zu und kommt ihn der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Bescheid wurde adressiert an den BF, vertreten durch seine Tante römisch 40 , geboren am römisch 40 , jedoch weder dem BF, noch der Tante wurde der Bescheid zugestellt. Auch dem Onkel römisch 40 wurde der Bescheid weder zugestellt, noch an ihn gerichtet. Die Behörde hat keinen Zustellversuch vorgenommen, obwohl ihnen der Aufenthaltsort des BF bekannt war und eine Zustellung zumindest über die Botschaft in Moskau oder durch internationalem Zustellversuch möglich gewesen ist. Der belangten Behörde war leicht feststellbar, dass der Vater noch immer im Bundesgebiet aufhältig ist und dieser Kontakt mit der Tante hätte herstellen können. Nicht festgestellt wird, dass eine Zustellung in die Russische Föderation oder Kontaktaufnahme mit der Tante nicht möglich gewesen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA (2. Teile – festgehalten mit Teil 1 und Teil 2), dem Aberkennungsakt, dem vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts mit den eingebrachten Dokumenten und Stellungnahmen.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Namen ergibt sich aus dem im Akt liegenden Reisepass (AS 21). Das Geburtsdatum und der Geburtsort aus dem im Akt einliegenden Geburtsurkunde (AS 12 Teil 1).

2.1.2. Die Feststellung zur Antragsstellung auf internationalen Schutz und dem Zuerkennungsbescheid des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag sowie dem Bescheid (AS 1 -7 Teil 1).

Dass der BF in weiterer Folge in Österreich lebte und die Volksschule und Neue Mittelschule besuchte ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Schulzeugnissen von 2015 - 2018 (AS 10 – 15).

Die Feststellung des Todes der Mutter des BF im Jahr 2017 ergibt sich aus dem Protokoll des BG Mödling vom 18.04.2017 (AS 16f) und der Tatsache, dass die Mutter mit 06.02.2017 nicht mehr gemeldet ist, da sie verstorben ist (AS 19).

2.1.3. Die Feststellungen des Beschlusses der Obsorgeübertragung über dem BF im Jahr 2018 an die Tante XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , XXXX , ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegenden Kopie der Aktenteile des genannten Verfahrens und der Mitteilung des BF Mödlings vom 19.April 2018, welche ebenfalls im Aberkennungsakt aufliegend ist (AS 1 – 3 Aberkennungsakt).2.1.3. Die Feststellungen des Beschlusses der Obsorgeübertragung über dem BF im Jahr 2018 an die Tante römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegenden Kopie der Aktenteile des genannten Verfahrens und der Mitteilung des BF Mödlings vom 19.April 2018, welche ebenfalls im Aberkennungsakt aufliegend ist (AS 1 – 3 Aberkennungsakt).

Dass das BFA am 24.04.2018 bezüglich der Obsorgeentscheidung nochmals mit dem Bezirksgericht Mödling Kontakt aufnahm ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegende Aktenvermerk vom 24.04.2018 (AS 5 Aberkennungsakt).

2.1.4. Die Feststellungen zum Aberkennungsbescheid ergibt sich aus dem im Akt liegenden Aberkennungsbescheid (AS 11 ff Aberkennungsakt). Dass hier die Einleitung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht an die Tante des BF oder den BF mitgeteilt wurde ergibt sich daraus, dass im Aberkennungsbescheid keine dementsprechenden Maßnahmen festgehalten wurden. Dass der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegenden Amtsvermerk – Beurkundung vom 05.12.2018 (AS 9 Aberkennungsakt).

2.1.5. Die Übertragung der Obsorge über den BF an seinen Onkel XXXX ergibt sich aus dem Vorbringen des BF vom 23. 12. 2023 und der übersetzten Kopie der Bestellungsurkunde von Herrn XXXX zum Vormund durch die Verwaltung des Gemeindebezirkes Nasranowskij vom 10.09.2018 (AS 62). Die Echtheit kann nicht festgestellt werden, da lediglich eine Kopie vorgelegt wurde. 2.1.5. Die Übertragung der Obsorge über den BF an seinen Onkel römisch 40 ergibt sich aus dem Vorbringen des BF vom 23. 12. 2023 und der übersetzten Kopie der Bestellungsurkunde von Herrn römisch 40 zum Vormund durch die Verwaltung des Gemeindebezirkes Nasranowskij vom 10.09.2018 (AS 62). Die Echtheit kann nicht festgestellt werden, da lediglich eine Kopie vorgelegt wurde.

2.2. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren:

2.2.1. Die Einreise und Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergibt sich aus dem Einblick in das ZMR und dem im Akt aufliegenden Antrag (AS 1 – 7 Teil 2).2.2.1. Die Einreise und Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergibt sich aus dem Einblick in das ZMR und dem im Akt aufliegenden Antrag (AS 1 – 7 Teil 2).

2.2.2. Der gegenständliche Bescheid liegt im Akt auf (AS 144 ff Teil 2). Die Zustellung ergibt sich aufgrund des im Akt aufliegenden Zustellnachweises (AS 252) und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund des Eingangsstempels des Beschwerdeschreibens (AS 261).

2.2.3. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister.

2.2.4. Bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 30.11.2018 und daher der aufrechte Status des Asylberechtigten des BF und damit der Flüchtlingseigenschaft wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen. Dass der Vater im Bundesgebiet aufhältig war ist aus dem ZMR ersichtlich und war der Behörde dies auch aus dem Pflegschaftsverfahren bekannt. Die belangte Behörde hätte auch über den Vater die Zustellmöglichkeit an die Tante bzw. den Aufenthalt des BF erheben können. Da es dem Bezirksgericht im Jahr 2018 möglich gewesen ist mit der Tante Kontakt aufzunehmen, kann nicht festgestellt werden, dass dies der belangten Behörde nicht möglich gewesen ist. Eine Unmöglichkeit der Zustellung konnte nach Erhebung des Verwaltungsgerichts im Internet nicht festgestellt werden und ist das Vorbringen der belangten Behörde diesbezüglich unsubtantiiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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