Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W263 2321442-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX nun XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 25.08.2025, VN XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von römisch 40 nun römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 25.08.2025, VN römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.08.2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Folgendes aus:
„Gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. 560/1978 idgF, in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idgF, wird über Ihren Antrag vom 07.06.2025 wie folgt entschieden:„Gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, idgF, in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, idgF, wird über Ihren Antrag vom 07.06.2025 wie folgt entschieden:
Ihre endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung werden wie folgt festgestellt:
Beitragsgrundlage KV 2021: Euro 854,29 monatlich
Beitragsgrundlage PV 2021: Euro 854,29 monatlich
Angewendete Gesetzesbestimmungen:
§§ 25 Abs. 1, 2 und 4; 25a; 35 GSVG in der jeweils geltenden Fassung.Paragraphen 25, Absatz eins, 2 und 4; 25a; 35 GSVG in der jeweils geltenden Fassung.
BEGRÜNDUNG
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Frau XXXX , unterlag als Inhaberin der Gewerbeberechtigungen lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 05.02.2015 bis 24.05.2022) und lautend auf „Filmproduktion“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 01.05.2020 bis 24.05.2022) im maßgebenden Kalenderjahr 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Frau römisch 40 , unterlag als Inhaberin der Gewerbeberechtigungen lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 05.02.2015 bis 24.05.2022) und lautend auf „Filmproduktion“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 01.05.2020 bis 24.05.2022) im maßgebenden Kalenderjahr 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
Überdies war sie im Jahr 2021 bis 30.04.2021 als geschäftsführende Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen „ XXXX “ gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.Überdies war sie im Jahr 2021 bis 30.04.2021 als geschäftsführende Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Bereits in den Jahren zuvor, durchgehend seit 01.07.2013, wurde sie aufgrund auch anderer Gewerbeberechtigungen („Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fetten“ aufrecht vom 14.12.2011 bis 4.2.2015, wobei ein Nichtbetrieb vom 14.12.2011 bis 31.1.2012 gemeldet war, und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ – aufrecht vom 22.2.2016 bis 2.5.2017) in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG einbezogen, so auch in dem dem Kalenderjahr 2021 drittvorangegangenen Kalenderjahr 2018.Bereits in den Jahren zuvor, durchgehend seit 01.07.2013, wurde sie aufgrund auch anderer Gewerbeberechtigungen („Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fetten“ aufrecht vom 14.12.2011 bis 4.2.2015, wobei ein Nichtbetrieb vom 14.12.2011 bis 31.1.2012 gemeldet war, und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ – aufrecht vom 22.2.2016 bis 2.5.2017) in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG einbezogen, so auch in dem dem Kalenderjahr 2021 drittvorangegangenen Kalenderjahr 2018.
Seit dem Veranlagungsjahr 2012 wurden der SVS durchgehend die maßgebenden Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden mitgeteilt.
Aufgrund der übermittelten Daten der Abgabenbehörde ergeben sich
? für das Veranlagungsjahr 2018 sowohl aus dem Einkommensteuerbescheid vom 19.08.2020, der SVS übermittelt am 16.10.2020, als auch aus dem Einkommensteuerbescheid vom 13.04.2022, der SVS übermittelt am 10.06.2022, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 9.813,60 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 11.974,84,
? für das Veranlagungsjahr 2021 aus dem Einkommensteuerbescheid vom 20.12.2022, der SVS übermittelt am 15.02.2023, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 1.262,03 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 1.913,85.
Nachdem die vorläufigen Beiträge für das Jahr 2018 im Jahr 2018 zunächst abstellend auf die vorläufige Beitragsgrundlage von Euro 833,36 vierteljährlich im Jahr 2018 vorgeschrieben wurden, wurde nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 mit 16.10.2020 die endgültige Beitragsgrundlage für 2018 mit Euro 2.558,03 sowohl in Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung ermittelt und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten vorläufigen Beiträge die endgültigen Beiträge im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Jahres 2021 wie folgt vorgeschrieben:
? Vorschreibung 1. Quartal 2021 vom 23.01.2021
Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018 1. Teilbetrag
PV Euro 957,24
KV Euro 395,88
KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,90
? Vorschreibung 2. Quartal 2021 vom 24.04.2021
Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018 2. Teilbetrag
PV Euro 957,24
KV Euro 395,88
KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,90
? Vorschreibung 3. Quartal 2021 vom 24.07.2021
Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018 3. Teilbetrag
PV Euro 957,24
KV Euro 395,88
KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,90
? Vorschreibung 4. Quartal 2021 vom 24.10.2021
Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018 4. Teilbetrag
PV Euro 957,12
KV Euro 395,64
KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,70
Abstellend auf die im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen maßgebenden Einkünfte wurde für das Kalenderjahr 2021 eine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 2.778,02 ermittelt und wurden diese vorläufigen Beiträge im Jahr 2021 wie folgt vorgeschrieben:
? Vorschreibung 1. Quartal 2021 vom 23.01.2021
UV-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 31,26
PV-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 1.541,79
KV-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 566,73
KV-Familienversicherungsbeitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021
Euro 1.275,12
SeVO-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 127,50
Infolge eines Antrages der Frau XXXX vom 08.02.2021 auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2021 auf die Mindestbeitragsgrundlage wurden die vorläufigen monatlichen Beiträge für 2021 abstellend auf eine Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von Euro 574,36 in der Pensionsversicherung und Euro 475,86 in der Krankenversicherung wie folgt vorgeschrieben:Infolge eines Antrages der Frau römisch 40 vom 08.02.2021 auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2021 auf die Mindestbeitragsgrundlage wurden die vorläufigen monatlichen Beiträge für 2021 abstellend auf eine Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von Euro 574,36 in der Pensionsversicherung und Euro 475,86 in der Krankenversicherung wie folgt vorgeschrieben:
? Vorschreibung 2. Quartal 2021 vom 24.04.2021
PV-Beitrag (Gutschrift) für 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 1.223,01
KV-Beitrag (Gutschrift) für 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 469,65
KV-Familienversicherungsbeitrag (Gutschrift) für 1.1.2021 bis 31.3.2021
Euro 1.056,72
SeVO-Beitrag (Gutschrift) 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 105,66
(somit Gutschrift aus dem 1. Quartal, in dem noch von einer vorläufigen Beitragsgrundlage von Euro 2.778,02 ausgegangen worden war)
UV-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 31,26
PV-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 318,78
KV-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 97,08
KV-Familienversicherungsbeitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021
Euro 218,40
SeVO-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 21,84
? Vorschreibung 3. Quartal 2021 vom 24.07.2021
UV-Beitrag 1.7.2021 bis 30.9.2021 Euro 31,26
PV-Beitrag 1.7.2021 bis 30.9.2021 Euro 318,78
KV-Beitrag 1.7.2021 bis 30.9.2021 Euro 97,08
SeVO-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 21,48
KV-Familienversicherungsbeitrag (Gutschrift) 1.6.2021 bis 30.6.2021
Euro 72,80
(Gutschrift, da mit Schreiben vom 05.05.2021 und 1.6.2021 der Austritt aus der Familienversicherung erklärt wurde)
? Vorschreibung 4. Quartal 2021 vom 23.10.2021
UV-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 31,26
PV-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 318,78
KV-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 97,08
SeVO-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 21,84
Demnach errechnen sich im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebene Beiträge
? für das Kalenderjahr 2018 (Differenz endgültige Beiträge zu den bereits 2018 vorgeschriebenen vorläufigen Beiträgen)
in der Pensionsversicherung von Euro 3.828,84
in der Krankenversicherung von Euro 1.583,28
? für das Kalenderjahr 2021 (vorläufige Beiträge)
in der Pensionsversicherung von Euro 1.275,12
in der Krankenversicherung von Euro 388,32
Eine Vorschreibung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 ergebenden Nachbelastung in der Höhe von Euro 6.731,52 erfolgte nicht bereits im Jahr 2020. Es erging am 24.10.2020 lediglich eine Information, in der explizit dargelegt wurde, dass der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 ergebende Nachbelastungsbetrag bei weiterhin aufrechter Versicherung ab 2021 in Teilbeträgen gemeinsam mit den laufenden Beiträgen ab 2021 vorgeschrieben wird.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt; was die behördlichen und finanzamtlichen Mitteilungen anlangt, aus unbedenklichen Urkunden, deren Inhalt von der Versicherten auch nicht bestritten wurde.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die jeweiligen Kalenderjahre auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Geschäftsführer bestellenden Gesellschafter mit beschränkter Haftung. Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG der so ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die jeweiligen Kalenderjahre auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Geschäftsführer bestellenden Gesellschafter mit beschränkter Haftung. Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG der so ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten.
Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gemäß § 25 Abs. 3 GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage tritt gemäß § 25 Abs. 6 GSVG die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen.An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen.
Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG (also wenn eine Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr bestanden hat) die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden.Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (also wenn eine Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr bestanden hat) die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden.
Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 GSVG auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 3 GSVG darf die herabgesetzte Beitragsgrundlage die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 (diese beträgt im Jahr 2021 in der Krankenversicherung Euro 475,86 und für Kammermitglieder in der Pensionsversicherung Euro 574,36) nicht unterschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Satz 1 GSVG auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Satz 3 GSVG darf die herabgesetzte Beitragsgrundlage die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, (diese beträgt im Jahr 2021 in der Krankenversicherung Euro 475,86 und für Kammermitglieder in der Pensionsversicherung Euro 574,36) nicht unterschreiten.
§ 35 Abs. 2 GSVG determiniert, dass bei gemeinsamer Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalenderquartals diese Beiträge mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig werden.Paragraph 35, Absatz 2, GSVG determiniert, dass bei gemeinsamer Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalenderquartals diese Beiträge mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig werden.
Wenn die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person ergibt, so ist gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz GSVG diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustatten.Wenn die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person ergibt, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz GSVG diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustatten.
Unter Heranziehung der im Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 1.262,03 und Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 1.913,85 ist unter Hinzurechnung der im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, nämlich für das Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt Euro 1.663,44 (gemäß § 35 Abs. 2 für ein Kalendervierteljahr gemeinsam vorgeschrieben) und infolge des am 19.08.2020 ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 für das Beitragsjahr 2018 (gemäß § 35 Abs. 3 in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustattenden) vorgeschriebenen Nachbelastung aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage von insgesamt Euro 5.412,12, bei einer gesamten Pflichtversicherung für das gesamte Kalenderjahr 2021 bestehenden Pflichtversicherung die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 in der KV und PV mit Euro 854,29 festzustellen.”Unter Heranziehung der im Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 1.262,03 und Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 1.913,85 ist unter Hinzurechnung der im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, nämlich für das Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt Euro 1.663,44 (gemäß Paragraph 35, Absatz 2, für ein Kalendervierteljahr gemeinsam vorgeschrieben) und infolge des am 19.08.2020 ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 für das Beitragsjahr 2018 (gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustattenden) vorgeschriebenen Nachbelastung aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage von insgesamt Euro 5.412,12, bei einer gesamten Pflichtversicherung für das gesamte Kalenderjahr 2021 bestehenden Pflichtversicherung die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 in der KV und PV mit Euro 854,29 festzustellen.”
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (fristgerecht) erhobene Beschwerde vom 09.09.2025, in der die Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt ausführt:
„[…] Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 25.08.2025, zugestellt am 04.09.2025, wurde für das Beitragsjahr 2021 eine Beitragsgrundlage in Höhe von Euro 10.251,48 jährlich (monatlich 854,29 Euro) sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pensionsversicherung festgesetzt.
Dem Bescheid liegt nach dessen Begründung die Einkommensteuerveranlagung 2021 vom 20. Dezember 2022 zugrunde, die der SVS am 15. Februar 2023 übermittelt wurde.
Aus dieser Einkommensteuerveranlagung ergeben sich jedoch lediglich folgende Einkünfte:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 1.262,03 Euro,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 1.913,85 Euro.
Die maßgebliche Summe der Einkünfte für das Jahr 2021 beträgt somit 3.175,88 Euro. Dies entspricht auch der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität.
Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Begründung, wie aus der erklärten und nachgewiesenen Einkunftssumme von 3.175,88 Euro eine Beitragsgrundlage von 10.251,48 Euro ermittelt wurde. Vielmehr finden sich im Bescheid zahlreiche Ausführungen zu Beitragsgrundlagen vergangener Jahre (bis 2018) sowie zu vorläufigen Vorschreibungen für 2021. Eine schlüssige Herleitung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 fehlt jedoch gänzlich.
Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Berechnung oder Begründung, wie die Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 ermittelt wurde. Damit fehlt es an einer gesetzlich gebotenen Darlegung gemäß § 58 Abs. 2 AVG. Ein Bescheid ohne ausreichende Begründung ist inhaltlich nicht überprüfbar und daher rechtswidrig. Aufgrund des gänzlichen Fehlens einer schlüssigen Berechnungsgrundlage ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Berechnung oder Begründung, wie die Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 ermittelt wurde. Damit fehlt es an einer gesetzlich gebotenen Darlegung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG. Ein Bescheid ohne ausreichende Begründung ist inhaltlich nicht überprüfbar und daher rechtswidrig. Aufgrund des gänzlichen Fehlens einer schlüssigen Berechnungsgrundlage ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Ich habe für das Jahr 2021 insgesamt 3.459,46 Euro gezahlt. 4 vierteljährliche Vorauszahlungen im Jahr 2021, Informationsschreiben zum endgültigen Betrag, 1 Zahlung im Jahr 2023. Bestätigt durch SVS-Kontoauszüge und weitere Dokumente – der Berechnung beigefügt. Diese Zahlungen erfolgten daher ohne Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung und stellen einen finanziellen Schaden dar, der durch die Einreichung einer Beschwerde gegen den Bescheid behoben werden muss.
Begründung:
Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 58 AVGVerletzung der Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, AVG
Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Darstellung, wie die Beitragsgrundlage ermittelt wurde. Es fehlen sowohl die konkreten Berechnungsgrundlagen als auch die rechtlichen Verweise, auf die sich die belangte Behörde stützt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG hat ein Bescheid die maßgeblichen Tatsachen sowie die rechtlichen Erwägungen, auf die er sich stützt, anzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung wurde von der SVS nicht eingehalten. Der Bescheid ist daher gänzlich nicht begründet und somit rechtswidrig.Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Darstellung, wie die Beitragsgrundlage ermittelt wurde. Es fehlen sowohl die konkreten Berechnungsgrundlagen als auch die rechtlichen Verweise, auf die sich die belangte Behörde stützt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG hat ein Bescheid die maßgeblichen Tatsachen sowie die rechtlichen Erwägungen, auf die er sich stützt, anzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung wurde von der SVS nicht eingehalten. Der Bescheid ist daher gänzlich nicht begründet und somit rechtswidrig.
Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVGVerletzung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 37, AVG
Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Berechnungsgrundlagen einzusehen oder dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde ihr das gesetzlich verankerte Recht auf Parteiengehör nach § 37 AVG verwehrt. Ein solches Vorgehen verletzt die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin und macht den Bescheid ebenfalls rechtswidrig.Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Berechnungsgrundlagen einzusehen oder dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde ihr das gesetzlich verankerte Recht auf Parteiengehör nach Paragraph 37, AVG verwehrt. Ein solches Vorgehen verletzt die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin und macht den Bescheid ebenfalls rechtswidrig.
Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung
Mangels nachvollziehbarer Begründung und fehlender Offenlegung der Berechnungsgrundlagen ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsbasis die SVS die Nachbemessung der Beitragsgrundlage vorgenommen hat. Der Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig. Ohne klare Rechtsgrundlage durfte keine Vorschreibung erfolgen.
[…]”
Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Parteiengehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien und wurden höchstgerichtliche Judikate angeführt.
Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und ausschließlich aufgrund der schriftlichen Unterlagen zu entscheiden.Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und ausschließlich aufgrund der schriftlichen Unterlagen zu entscheiden.
Der Beschwerde wurden neben dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2025, der Einkommensteuerbescheid 2021, eine Tabelle zur Berechnung des Gesamtzahlungsbetrags für 2021 samt Erklärungen zum Kontoauszug vom 23. Jänner 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom 24. April 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom 24. Juli 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom 23. Oktober 2021, eine Information über die endgültige Bemessung 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom 20. Jänner 2024, eine Zahlungsbestätigung 2021 vom 04.01.2022 – Einzelsummen, eine Zahlungsbestätigung 2024 vom 02.01.2025 – Einzelsummen und eine Übersicht über den Zinsenlauf 2021 angeschlossen.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2025 unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargelegte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der soweit unbedenklichen Aktenlage. In einem anderen Verfahren (zur Zl. XXXX ) legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Namensänderungsurkunde samt deutscher Übersetzung in Kopie vor. Die Beschwerde richtet sich primär gegen die behauptete fehlende bzw. unzureichende Begründung und Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 durch die SVS.Der Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der soweit unbedenklichen Aktenlage. In einem anderen Verfahren (zur Zl. römisch 40 ) legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Namensänderungsurkunde samt deutscher Übersetzung in Kopie vor. Die Beschwerde richtet sich primär gegen die behauptete fehlende bzw. unzureichende Begründung und Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 durch die SVS.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise samt Überschriften:
„Beitragsgrundlage
§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 g