Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
,
W217 2266508-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 31.10.2023, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages gemäß § 88 Abs. 2a FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 31.10.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses:
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
Das beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.01.2024, protokolliert unter der GZ W217 2266508-2/4Z, ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und heißt XXXX .1.1. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und heißt römisch 40 .
1.2. Mit Bescheid vom 22.12.2022 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, unter Spruchpunkt I. abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.2. Mit Bescheid vom 22.12.2022 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, unter Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2023 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 04.07.2023 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), GZ XXXX , wurde die angefochtene Entscheidung bestätigt.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2023 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 04.07.2023 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), GZ römisch 40 , wurde die angefochtene Entscheidung bestätigt.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtige gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Er begründete dies damit, reisen zu wollen.1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtige gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Er begründete dies damit, reisen zu wollen.
1.5. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 04.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erhalt eines Fremdenpasses mitgeteilt und weiters darauf hingewiesen, dass das „Online Konsulat“ die Möglichkeit biete, einen nationalen Reisepass zu beantragen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bestätigung der syrischen Botschaft binnen einem Monat vorzulegen, aus der hervorgeht, ob und warum dem Beschwerdeführer kein syrischer Reisepass ausgestellt werden könne und schriftlich dazu Stellung zu nehmen, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, einen nationalen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde zu erlangen.
1.6. In seiner Stellungnahme vom 05.09.2023 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass durch die Antragstellung und der damit einhergehenden Bekanntgabe seiner Kontaktdaten an die syrische Botschaft es ihm nicht möglich sei, persönlich oder online mit syrischen Behörden Kontakt aufzunehmen, zumal dies seine Sicherheit gefährde und die syrischen Behörden von seinem Verbleib informiert werden würden. Zudem fürchte er Konsequenzen für seine noch in Syrien verbliebenen Verwandten.
1.7. Am 11.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Die syrische Botschaft in Wien stelle Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus.1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2023, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Die syrische Botschaft in Wien stelle Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, es könne ihm nicht zugesonnen werden, mit der syrischen Botschaft in Kontakt zu treten. Dieses Ansinnen der Behörde sei unstatthaft, weil damit dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 4 BFA-VG ebenso wie den dahinterstehenden völkerrechtlichen Usancen mit Blick auf den Schutz von Flüchtlingen und auch ihrer im Einflussbereich des Herkunftsstaats verbliebenen Angehörigen konterkariert würde. Der Beschwerdeführer könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebene Familie, seine Ehefrau, seine zwei Kinder und sein Bruder, Probleme bekommen könnten. Zudem wolle er nicht das syrische Unrechtsregime mit den aktuellen Kosten für einen Reisepass in Höhe von bereits USD 800,00 bis 2.000,00 finanzieren.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, es könne ihm nicht zugesonnen werden, mit der syrischen Botschaft in Kontakt zu treten. Dieses Ansinnen der Behörde sei unstatthaft, weil damit dem Sinn und Zweck des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG ebenso wie den dahinterstehenden völkerrechtlichen Usancen mit Blick auf den Schutz von Flüchtlingen und auch ihrer im Einflussbereich des Herkunftsstaats verbliebenen Angehörigen konterkariert würde. Der Beschwerdeführer könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine in der Heimat verbliebene Familie, seine Ehefrau, seine zwei Kinder und sein Bruder, Probleme bekommen könnten. Zudem wolle er nicht das syrische Unrechtsregime mit den aktuellen Kosten für einen Reisepass in Höhe von bereits USD 800,00 bis 2.000,00 finanzieren.
1.10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.11. Mit Beschluss vom 11.01.2024, W217 22666508-2/4Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 11.10.2023 neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 38 AVG iVm § 17 VwGVG aus.1.11. Mit Beschluss vom 11.01.2024, W217 22666508-2/4Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den am 11.10.2023 neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus.
1.11.1. Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.11.1. Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
1.11.2. Am 08.04.2025 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung gem. § 68 AVG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W217 2301154-1/10E, stattgegeben und der Bescheid vom 19.09.2024 aufgehoben.1.11.2. Am 08.04.2025 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung gem. Paragraph 68, AVG mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W217 2301154-1/10E, stattgegeben und der Bescheid vom 19.09.2024 aufgehoben.
1.11.3. Auf Anfrage des BVwG teilte das BFA am 16.01.2026 mit, dass bisher noch keine Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Folgeantrags im fortgesetzten Verfahren ergangen ist.
1.12. Auf Ersuchen des BVwG teilte das BFA mit, dass dem Beschwerdeführer am 26.01.2024 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8 AsylG verlängert wurde.1.12. Auf Ersuchen des BVwG teilte das BFA mit, dass dem Beschwerdeführer am 26.01.2024 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 8, AsylG verlängert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 17.05.2022 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im ho. Verfahren zu XXXX legte der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass im Original, ausgestellt in XXXX am XXXX und gültig bis XXXX (Pass- Nr: XXXX ) sowie einen syrischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX im Original vor. Die Dokumente wurden im Rahmen einer Überprüfung für authentisch befunden.Im ho. Verfahren zu römisch 40 legte der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass im Original, ausgestellt in römisch 40 am römisch 40 und gültig bis römisch 40 (Pass- Nr: römisch 40 ) sowie einen syrischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 im Original vor. Die Dokumente wurden im Rahmen einer Überprüfung für authentisch befunden.
Mit Bescheid vom 22.12.2022 des BFA, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2023 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 04.07.2023 des BVwG, GZ XXXX , wurde die Beschwerde betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 22.12.2022 des BFA, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.01.2023 Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 04.07.2023 des BVwG, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als unbegründet abgewiesen.
Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtige gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), welchen die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.10.2024 abwies. Am 02.08.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtige gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), welchen die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.10.2024 abwies.
Am 11.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Beschluss vom 11.01.2024, W217 22666508-2/4Z, setzte das BVwG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BFA über den am 11.10.2023 neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aus.
Dem Beschwerdeführer wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8 AsylG für zwei Jahre am 26.01.2024 verlängert.Dem Beschwerdeführer wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 8, AsylG für zwei Jahre am 26.01.2024 verlängert.
Das Assad-Regime wurde im Zuge einer Großoffensive unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Anfang Dezember 2024 gestürzt. Deren Anführer, Ahmed al-Sharaa, wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach der aktuellen Auskunftslage des syrischen Konsulates in Wien ist eine erstmalige Ausstellung eines syrischen Reisepasses für syrische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab dem 11.08.2025 möglich. Hierfür hat eine Vereinbarung eines Termins beim syrischen Konsulat in Wien über die Website www.ecsc-expat.sy zu erfolgen. Für die Beantragung des syrischen Reisepasses ist ein persönliches Erscheinen des Antragstellers bei diesem Termin sowie die Abnahme von Fingerabdrücken und elektronischen Unterschriften für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren notwendig. Zudem ist es syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern mit altem/abgelaufenem Pass seit 11.08.2025 möglich, sich in Wien den alten Pass verlängern zu lassen. Mitzubringen ist der abgelaufene Reisepass sowie zwei aktuelle Fotos mit weißem Hintergrund. Auch ist eine Beantragung mit einem Personalweis im Original mit gestempeltem Foto möglich. Die Ausstellung eines Reisepasses dauert ca. einen Monat. Die Kosten betragen 180 Euro.
Der Beschwerdeführer verfügt sowohl über einen abgelaufenen syrischen Reisepass als auch über einen syrischen Personalausweis, jeweils im Original. Er ist der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 01.12.2025 bekannt zu geben, aus welchen Gründen ihm die Beantragung eines Reisepasses derzeit unmöglich sein sollte, nicht nachgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verfahren getätigten Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten im Original (syrischer Personalausweis; syrischer Reisepass OZ 7 bis 9). Dass die Dokumente für authentisch befunden wurden ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie dessen Verlängerung und die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BVwG ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Folgeantrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, dessen Abweisung durch die belangte Behörde sowie die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens mit Beschluss ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Die Informationen zu den oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich der erstmaligen Ausstellung eines syrischen Passes für syrische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger durch das syrische Konsulat in Wien und dem Verlauf des Verfahrens resultieren aus der ins Verwaltungsverfahren eingebrachten Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2] vom 27. August 2025.
Dass der Beschwerdeführer über einen alten/abgelaufenen syrischen Reisepass sowie einem syrischen Personalausweis verfügt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (s. auch OZ 7 bis 9). In Anbetracht der in der Anfragebeantwortung genannten Voraussetzungen (abgelaufener Reisepass; persönliche Antragstellung) für eine Neuausstellung erfüllt der Beschwerdeführer diese und kann einen neuen Pass beantragen. Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Neuausstellung seines abgelaufenen Passes nicht möglich wäre. Ebenso lagen keine Hinweise vor, dass er nicht in der Lage wäre, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf, darzulegen, weshalb ihm eine Ausstellung bei der Vertretungsbehörde unmöglich sei; eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Fortsetzung des Verfahrens3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Fortsetzung des Verfahrens
Mit Beschluss vom 11.01.2024, W217 22666508-2/4Z, setzte das BVwG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BFA über den am 11.10.2023 neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 38 AVG iVm § 17 VwGVG aus. Eine rechtskräftige Entscheidung des BFA über den Antrag erging bisher nicht. Mit Beschluss vom 11.01.2024, W217 22666508-2/4Z, setzte das BVwG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BFA über den am 11.10.2023 neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus. Eine rechtskräftige Entscheidung des BFA über den Antrag erging bisher nicht.
Mit Bescheid vom 22.12.2022 des BFA, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre am 26.01.2024 verlängert.Mit Bescheid vom 22.12.2022 des BFA, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre am 26.01.2024 verlängert.
Der VwGH geht davon aus, dass § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (vgl. etwa VwGH 30.01.2014, 2013/05/0214; 15.05.2012, 2009/05/0056, mwN). Einer Partei erwächst nach Ansicht des VwGH selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens, sodass sie zum einen durch die Fortsetzung (vgl. auch VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083) des Verfahrens vor Beendigung des anderen, die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 30.06.1992, 92/11/0077; 06.11.2013, 2012/05/0082; 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; vgl auch VwGH 28.11.1989, 89/11/0150; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 50, Stand 1.4.2021).Der VwGH geht davon aus, dass Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt vergleiche etwa VwGH 30.01.2014, 2013/05/0214; 15.05.2012, 2009/05/0056, mwN). Einer Partei erwächst nach Ansicht des VwGH selbst aus einer rechtskräftigen Aussetzung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens, sodass sie zum einen durch die Fortsetzung vergleiche auch VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083) des Verfahrens vor Beendigung des anderen, die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 30.06.1992, 92/11/0077; 06.11.2013, 2012/05/0082; 03.05.2018, Ra 2017/19/0609; vergleiche auch VwGH 28.11.1989, 89/11/0150; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 50, Stand 1.4.2021).
Eine förmliche Aussetzung gem. § 38 AVG bewirkt (lediglich), dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (des VwG) besteht. Hingegen hat sie nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre (VwGH 12.08.2014, 2012/10/0124; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 50/1, Stand 1.4.2021).Eine förmliche Aussetzung gem. Paragraph 38, AVG bewirkt (lediglich), dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (des VwG) besteht. Hingegen hat sie nicht zur Folge, dass damit die Anhängigkeit des ausgesetzten Verfahrens beseitigt oder vorübergehend als nicht gegeben anzusehen wäre (VwGH 12.08.2014, 2012/10/0124; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 50/1, Stand 1.4.2021).
Um eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden und dem Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung zu tragen, ist das Verfahren fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde inzwischen, wie bereits ausgeführt, am 26.01.2024 verlängert. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde spruchgemäß entschieden [s. A) II.].Um eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden und dem Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung zu tragen, ist das Verfahren fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde inzwischen, wie bereits ausgeführt, am 26.01.2024 verlängert. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde spruchgemäß entschieden [s. A) römisch zwei.].
3.2. Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) – (4) […]“
Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet wie folgt:
„§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“
3.2.2. Zu den rechtlichen Abwägungen im gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel des subsidiär Schutzberechtigten. Er fällt damit nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel des subsidiär Schutzberechtigten. Er fällt damit nicht unter den von Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG umfassten Personenkreis und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist vergleiche VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die (erneute) Ausstellung eines syrischen Reisepasses vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt über das zur Antragstellung erforderliche Dokument, einen abgelaufenen syrischen Reisepass im Original – sodass es ihm möglich ist, sich somit in der Folge ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits ausreichend geklärt war. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass geänderte Verhältnisse Mitwirkungspflicht Nachweismangel politische Veränderung Reisedokument subsidiärer Schutz Verfahrensfortsetzung Voraussetzungen ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2266508.2.00Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026